Schreiben an Landeshauptstadt Schwerin, Amt für Ordnung - BUND ...
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<strong>BUND</strong>-L<strong>an</strong>desverb<strong>an</strong>d Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />
L<strong>an</strong>deshauptstadt <strong>Schwerin</strong><br />
<strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Ordnung</strong><br />
Am Packhof 2-6<br />
19053 <strong>Schwerin</strong><br />
Bund <strong>für</strong> Umwelt<br />
und Naturschutz<br />
Deutschl<strong>an</strong>d<br />
<strong>BUND</strong>-Ortsgruppe<br />
des <strong>BUND</strong>-L<strong>an</strong>desverb<strong>an</strong>des<br />
Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />
Absender dieses <strong>Schreiben</strong>s:<br />
<strong>BUND</strong> Gruppe <strong>Schwerin</strong><br />
c/o Juergen Friedrich<br />
Vorsitzender Ortsverb<strong>an</strong>d<br />
<strong>Schwerin</strong><br />
Fr<strong>an</strong>z-Mehring-Str. 58, 19053<br />
<strong>Schwerin</strong><br />
Tel: 0385 71 57 01<br />
e.mail:<br />
juergen.friedrich@bund.net<br />
www.bund-v.de<br />
<strong>Schwerin</strong>, 14.8.2013<br />
August 2013 - Protestschreiben <strong>an</strong> <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Ordnung</strong><br />
gegen Jetski-Meisterschafts-Rennen 07.09. - 08.09.2013<br />
Sehr geehrter Herr Stolp,<br />
hiermit legt der <strong>BUND</strong> <strong>Schwerin</strong> Einspruch gegen die Genehmigung einer Jetski-Ver<strong>an</strong>staltung<br />
durch die Wölk event-service GmbH zum Altstadtfest vom 07.09.-08.09.2013 ein.<br />
Begründung<br />
Nach unseren aufgezeichneten Beobachtungen wurden die illegalen ordnungswidrigen<br />
Fahrbewegungen von Wassermotorrädern in den <strong>Schwerin</strong>er Schutzgebieten auch durch das im<br />
September 2012 genehmigte Event begünstigt.<br />
Eine Wiederholung unter Erweiterung der Ver<strong>an</strong>staltung auf zwei Tage mit einem<br />
Meisterschaftslauf, bei dem auch schwere Bootsklassen zum Einsatz kommen, also die<br />
Lärmschutzrichtwerte kaum eingehalten werden können, bitten wir abzusagen.<br />
Da die örtlichen Behörden in einer schwierigen Situation bezüglich der Zuständigkeiten <strong>für</strong> die zu<br />
den Binnenwasserstraßen zählenden und unter Verwaltung der WSA-Lauenburg stehenden<br />
Gewässer <strong>Schwerin</strong>s sind, raten wir dazu, jegliche weitere begünstigende Ver<strong>an</strong>staltungen zur<br />
Ausbreitung der umweltschädigenden Fun-Sportart Jetski-Fahren zu unterlassen. Die Belastung<br />
durch Lärm- und Schadstoffemissionen, sowie Wellenerzeugung durch hochmotorisierte Jetski-<br />
Boote sind derart groß, dass sowohl Natur und Umwelt massiv belastet, als auch Tourismus und<br />
Erholung in den Schutzgebieten negativ beeinträchtigt werden.<br />
Wir raten auch deshalb von einer weiteren Verbreitung dieses Fun-Sportes ab, da zurzeit im<br />
Rahmen des Staatliches <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> L<strong>an</strong>dwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg ein<br />
<strong>BUND</strong> L<strong>an</strong>desverb<strong>an</strong>d Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />
Anerk<strong>an</strong>nter Naturschutzverb<strong>an</strong>d nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz und § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)<br />
Spendenkonto: Sparkasse Mecklenburg-<strong>Schwerin</strong> (BLZ, 140 520 00) Konto-Nr. 37 003 3370<br />
Girokonto: Sparkasse Mecklenburg-<strong>Schwerin</strong> (BLZ, 140 520 00) Konto-Nr. 36 006 0145
M<strong>an</strong>agementpl<strong>an</strong> <strong>für</strong> das Vogelschutzgebiet "<strong>Schwerin</strong>er Seen" als Beitrag zur Erhaltung der<br />
biologischen Vielfalt Europas erarbeitet wird. Zielstellung 2014, Befahrensregelungen festzulegen,<br />
die den Erhaltungszielen der europäischen Schutzgebiete verpflichtet sind und das illegale<br />
ordnungswidrige Befahren mit Jetski untersagen werden.<br />
Die Nutzung der Jet-Boote verstößt nach unserer Ansicht außerdem gegen folgende Vorschriften:<br />
Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I Seite 769)<br />
§ 3 - Wassermotorradfahren:<br />
(1) Auf den Binnenschifffahrtsstraßen (§ 1 Nr. 1) ist das Fahren mit Wassermotorrädern außerhalb der<br />
durch das Tafelzeichen E.22 … frei gegebenen Wasserflächen verboten.<br />
Satz 1 gilt nicht <strong>für</strong><br />
1. Fahrten zum Erreichen der nächstgelegenen frei gegebenen Wasserfläche und <strong>für</strong> Touren- oder<br />
W<strong>an</strong>derfahrten,<br />
2. den Einsatz als ziehendes Fahrzeug im Sinne des § 3 Absatz 2 der Wasserskiverordnung auf den durch<br />
das Tafelzeichen E.17 (§1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Wasserskiverordnung) frei gegebenen Strecken und<br />
Wasserflächen,<br />
3. Rettungseinsätze mit Dienstfahrzeugen der als gemeinnützig <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Körperschaften und<br />
Diensteinsätze mit Dienstfahrzeugen des öffentlichen Dienstes.<br />
Satz 2 Nr. 1 gilt nur, wenn ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird.<br />
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 darf durch die Fahrweise des Wassermotorrads kein <strong>an</strong>derer<br />
gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.<br />
Verhaltensmaßregeln des Bundesministeriums <strong>für</strong> Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, St<strong>an</strong>d: 1. April<br />
2007, Merkblatt <strong>für</strong> Wassersportler zu Wasserflächen auf Bundeswasserstraßen, die <strong>für</strong> den Betrieb mit so<br />
gen<strong>an</strong>nten Wassermotorrädern zugelassen sind.<br />
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen hatten und haben bei der Festlegung von geeigneten<br />
Wasserflächen folgende Kriterien zu beachten:<br />
Die Strecke darf nicht in oder <strong>an</strong> einem Naturschutzgebiet, einem zum Europäischen ökologischen<br />
Netz „NATURA 2000“ gehörenden Gebiet oder einem Europäischen Vogelschutzgebiet liegen.<br />
Verordnung über das L<strong>an</strong>dschaftsschutzgebiet "<strong>Schwerin</strong>er Innensee und Ziegelaußensee"<br />
vom 05.04.2005, §5 Verbote, Abs. (2) Insbesondere ist es verboten:<br />
außerhalb des Geltungsbereiches von Bundeswasserstraßen auf nicht gesondert<br />
ausgewiesenen Wasserflächen Wasserski oder Jetski zu laufen oder zu fahren oder<br />
eine technisch vergleichbare Wassersportart zu betreiben;<br />
Wir bitten Sie um kurzfristige Auskunft, wie die Stadt <strong>Schwerin</strong> weiter verfahren wird.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
im Namen der <strong>BUND</strong>-Gruppe <strong>Schwerin</strong><br />
Jürgen Friedrich