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Schreiben an Landeshauptstadt Schwerin, Amt für Ordnung - BUND ...

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<strong>BUND</strong>-L<strong>an</strong>desverb<strong>an</strong>d Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />

L<strong>an</strong>deshauptstadt <strong>Schwerin</strong><br />

<strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Ordnung</strong><br />

Am Packhof 2-6<br />

19053 <strong>Schwerin</strong><br />

Bund <strong>für</strong> Umwelt<br />

und Naturschutz<br />

Deutschl<strong>an</strong>d<br />

<strong>BUND</strong>-Ortsgruppe<br />

des <strong>BUND</strong>-L<strong>an</strong>desverb<strong>an</strong>des<br />

Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />

Absender dieses <strong>Schreiben</strong>s:<br />

<strong>BUND</strong> Gruppe <strong>Schwerin</strong><br />

c/o Juergen Friedrich<br />

Vorsitzender Ortsverb<strong>an</strong>d<br />

<strong>Schwerin</strong><br />

Fr<strong>an</strong>z-Mehring-Str. 58, 19053<br />

<strong>Schwerin</strong><br />

Tel: 0385 71 57 01<br />

e.mail:<br />

juergen.friedrich@bund.net<br />

www.bund-v.de<br />

<strong>Schwerin</strong>, 14.8.2013<br />

August 2013 - Protestschreiben <strong>an</strong> <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Ordnung</strong><br />

gegen Jetski-Meisterschafts-Rennen 07.09. - 08.09.2013<br />

Sehr geehrter Herr Stolp,<br />

hiermit legt der <strong>BUND</strong> <strong>Schwerin</strong> Einspruch gegen die Genehmigung einer Jetski-Ver<strong>an</strong>staltung<br />

durch die Wölk event-service GmbH zum Altstadtfest vom 07.09.-08.09.2013 ein.<br />

Begründung<br />

Nach unseren aufgezeichneten Beobachtungen wurden die illegalen ordnungswidrigen<br />

Fahrbewegungen von Wassermotorrädern in den <strong>Schwerin</strong>er Schutzgebieten auch durch das im<br />

September 2012 genehmigte Event begünstigt.<br />

Eine Wiederholung unter Erweiterung der Ver<strong>an</strong>staltung auf zwei Tage mit einem<br />

Meisterschaftslauf, bei dem auch schwere Bootsklassen zum Einsatz kommen, also die<br />

Lärmschutzrichtwerte kaum eingehalten werden können, bitten wir abzusagen.<br />

Da die örtlichen Behörden in einer schwierigen Situation bezüglich der Zuständigkeiten <strong>für</strong> die zu<br />

den Binnenwasserstraßen zählenden und unter Verwaltung der WSA-Lauenburg stehenden<br />

Gewässer <strong>Schwerin</strong>s sind, raten wir dazu, jegliche weitere begünstigende Ver<strong>an</strong>staltungen zur<br />

Ausbreitung der umweltschädigenden Fun-Sportart Jetski-Fahren zu unterlassen. Die Belastung<br />

durch Lärm- und Schadstoffemissionen, sowie Wellenerzeugung durch hochmotorisierte Jetski-<br />

Boote sind derart groß, dass sowohl Natur und Umwelt massiv belastet, als auch Tourismus und<br />

Erholung in den Schutzgebieten negativ beeinträchtigt werden.<br />

Wir raten auch deshalb von einer weiteren Verbreitung dieses Fun-Sportes ab, da zurzeit im<br />

Rahmen des Staatliches <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> L<strong>an</strong>dwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg ein<br />

<strong>BUND</strong> L<strong>an</strong>desverb<strong>an</strong>d Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />

Anerk<strong>an</strong>nter Naturschutzverb<strong>an</strong>d nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz und § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)<br />

Spendenkonto: Sparkasse Mecklenburg-<strong>Schwerin</strong> (BLZ, 140 520 00) Konto-Nr. 37 003 3370<br />

Girokonto: Sparkasse Mecklenburg-<strong>Schwerin</strong> (BLZ, 140 520 00) Konto-Nr. 36 006 0145


M<strong>an</strong>agementpl<strong>an</strong> <strong>für</strong> das Vogelschutzgebiet "<strong>Schwerin</strong>er Seen" als Beitrag zur Erhaltung der<br />

biologischen Vielfalt Europas erarbeitet wird. Zielstellung 2014, Befahrensregelungen festzulegen,<br />

die den Erhaltungszielen der europäischen Schutzgebiete verpflichtet sind und das illegale<br />

ordnungswidrige Befahren mit Jetski untersagen werden.<br />

Die Nutzung der Jet-Boote verstößt nach unserer Ansicht außerdem gegen folgende Vorschriften:<br />

Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I Seite 769)<br />

§ 3 - Wassermotorradfahren:<br />

(1) Auf den Binnenschifffahrtsstraßen (§ 1 Nr. 1) ist das Fahren mit Wassermotorrädern außerhalb der<br />

durch das Tafelzeichen E.22 … frei gegebenen Wasserflächen verboten.<br />

Satz 1 gilt nicht <strong>für</strong><br />

1. Fahrten zum Erreichen der nächstgelegenen frei gegebenen Wasserfläche und <strong>für</strong> Touren- oder<br />

W<strong>an</strong>derfahrten,<br />

2. den Einsatz als ziehendes Fahrzeug im Sinne des § 3 Absatz 2 der Wasserskiverordnung auf den durch<br />

das Tafelzeichen E.17 (§1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Wasserskiverordnung) frei gegebenen Strecken und<br />

Wasserflächen,<br />

3. Rettungseinsätze mit Dienstfahrzeugen der als gemeinnützig <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Körperschaften und<br />

Diensteinsätze mit Dienstfahrzeugen des öffentlichen Dienstes.<br />

Satz 2 Nr. 1 gilt nur, wenn ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird.<br />

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 darf durch die Fahrweise des Wassermotorrads kein <strong>an</strong>derer<br />

gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.<br />

Verhaltensmaßregeln des Bundesministeriums <strong>für</strong> Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, St<strong>an</strong>d: 1. April<br />

2007, Merkblatt <strong>für</strong> Wassersportler zu Wasserflächen auf Bundeswasserstraßen, die <strong>für</strong> den Betrieb mit so<br />

gen<strong>an</strong>nten Wassermotorrädern zugelassen sind.<br />

Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen hatten und haben bei der Festlegung von geeigneten<br />

Wasserflächen folgende Kriterien zu beachten:<br />

Die Strecke darf nicht in oder <strong>an</strong> einem Naturschutzgebiet, einem zum Europäischen ökologischen<br />

Netz „NATURA 2000“ gehörenden Gebiet oder einem Europäischen Vogelschutzgebiet liegen.<br />

Verordnung über das L<strong>an</strong>dschaftsschutzgebiet "<strong>Schwerin</strong>er Innensee und Ziegelaußensee"<br />

vom 05.04.2005, §5 Verbote, Abs. (2) Insbesondere ist es verboten:<br />

außerhalb des Geltungsbereiches von Bundeswasserstraßen auf nicht gesondert<br />

ausgewiesenen Wasserflächen Wasserski oder Jetski zu laufen oder zu fahren oder<br />

eine technisch vergleichbare Wassersportart zu betreiben;<br />

Wir bitten Sie um kurzfristige Auskunft, wie die Stadt <strong>Schwerin</strong> weiter verfahren wird.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

im Namen der <strong>BUND</strong>-Gruppe <strong>Schwerin</strong><br />

Jürgen Friedrich

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