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Das Landeshundegesetz - Hemer

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Zusammenhang bebauter Ortsteilen, an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten<br />

Leine zu führen. Hierbei sollte die Leine reißfest und nicht länger als 1,50 m sein.<br />

• wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, somit auch Hunde, mit sich führt, hat die<br />

durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.<br />

• im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden.<br />

• der Hund sollte nur Personen überlassen werden, die aufgrund der Größe und des<br />

Gewichtes des Hundes in der Lage sind, diesen sicher an der Leine zu führen und zu<br />

halten.<br />

• das möglicherweise unberechenbare Verhalten der Tiere erfordert insbesondere im<br />

öffentlichen Straßenraum eine sorgfältige Aufsicht.<br />

Darüber hinaus gelten bei der Haltung von gefährlichen Hunden und Hunden<br />

bestimmter Rassen weitere gesetzliche Regelungen (§§ 4, 5, 8 und 9 LHundG).<br />

Außerhalb befriedeten Besitztums gilt die generelle Anlein- und Maulkorbpflicht<br />

gemäß § 5 Abs. 2 LHundG!<br />

Sachbearbeiter<br />

Herr Hücking<br />

Ordnungs- und Gewerbeabteilung<br />

Zimmer 114<br />

Hademareplatz 44<br />

58675 <strong>Hemer</strong><br />

Tel.: 02372/551-385<br />

Fax: 02372/551-5-385<br />

E-Mail: t.huecking@hemer.de<br />

Sprechzeiten<br />

Mo-Fr 08.30 Uhr – 12.00 Uhr<br />

Mo Nachmittag 14.00 Uhr – 17.30 Uhr<br />

sowie nach telefonischer Vereinbarung<br />

Anzeigeformular für die Haltung eines großen Hundes<br />

Antragsformular für die Haltung eines Hundes bestimmter Rasse<br />

Antragsformular für die Haltung eines gefährlichen Hundes<br />

Vordruck zur Anmeldung der Hundesteuer<br />

(die Anmeldung zur Hundesteuer ist unabhängig von den hier erläuterten Verfahren!)

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