Das Landeshundegesetz - Hemer
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Zusammenhang bebauter Ortsteilen, an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten<br />
Leine zu führen. Hierbei sollte die Leine reißfest und nicht länger als 1,50 m sein.<br />
• wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, somit auch Hunde, mit sich führt, hat die<br />
durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.<br />
• im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden.<br />
• der Hund sollte nur Personen überlassen werden, die aufgrund der Größe und des<br />
Gewichtes des Hundes in der Lage sind, diesen sicher an der Leine zu führen und zu<br />
halten.<br />
• das möglicherweise unberechenbare Verhalten der Tiere erfordert insbesondere im<br />
öffentlichen Straßenraum eine sorgfältige Aufsicht.<br />
Darüber hinaus gelten bei der Haltung von gefährlichen Hunden und Hunden<br />
bestimmter Rassen weitere gesetzliche Regelungen (§§ 4, 5, 8 und 9 LHundG).<br />
Außerhalb befriedeten Besitztums gilt die generelle Anlein- und Maulkorbpflicht<br />
gemäß § 5 Abs. 2 LHundG!<br />
Sachbearbeiter<br />
Herr Hücking<br />
Ordnungs- und Gewerbeabteilung<br />
Zimmer 114<br />
Hademareplatz 44<br />
58675 <strong>Hemer</strong><br />
Tel.: 02372/551-385<br />
Fax: 02372/551-5-385<br />
E-Mail: t.huecking@hemer.de<br />
Sprechzeiten<br />
Mo-Fr 08.30 Uhr – 12.00 Uhr<br />
Mo Nachmittag 14.00 Uhr – 17.30 Uhr<br />
sowie nach telefonischer Vereinbarung<br />
Anzeigeformular für die Haltung eines großen Hundes<br />
Antragsformular für die Haltung eines Hundes bestimmter Rasse<br />
Antragsformular für die Haltung eines gefährlichen Hundes<br />
Vordruck zur Anmeldung der Hundesteuer<br />
(die Anmeldung zur Hundesteuer ist unabhängig von den hier erläuterten Verfahren!)