Das Landeshundegesetz - Hemer
Das Landeshundegesetz - Hemer
Das Landeshundegesetz - Hemer
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Sehr geehrte Hundehalterin,<br />
sehr geehrter Hundehalter!<br />
<strong>Das</strong> <strong>Landeshundegesetz</strong> (LHundG) ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Zweck des<br />
Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit<br />
Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und um möglichen Gefahren vorsorgend<br />
entgegen zu wirken.<br />
In der Verwaltungsvorschrift zum <strong>Landeshundegesetz</strong> des Ministeriums für Umwelt und<br />
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz heißt es dazu, dass zum Schutze der<br />
Bevölkerung und zur Vorsorge gegen mögliche Gefährdungen das <strong>Landeshundegesetz</strong><br />
(LHundG) zu erlassen war. Die in der Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder<br />
auftretenden, zum Teil schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder<br />
und ältere Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet wurden,<br />
machten dies erforderlich. Damit werden in Nordrhein-Westfalen für die Haltung<br />
gefährlicher, näher bestimmter und größerer Hunde besondere Pflichten und für den<br />
Umgang mit diesen Hunden Verhaltensanforderungen festgelegt. <strong>Das</strong> <strong>Landeshundegesetz</strong><br />
soll zu einem Rückgang der Beißvorfälle und bei den Hundehaltern zu einem<br />
verantwortungsvolleren Umgang mit Hunden führen.<br />
Die für die Durchführung und Überwachung des <strong>Landeshundegesetz</strong>es zuständige<br />
Behörde ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk der Hund gehalten wird. (§ 13 LHundG)<br />
Mit den folgenden Informationen sollen Ihnen die wichtigsten Bestimmungen des<br />
<strong>Landeshundegesetz</strong>es vorgestellt werden. Den nachfolgenden Erläuterungen können Sie<br />
entnehmen, welche Voraussetzungen Sie zur Haltung Ihres Hundes erfüllen und was Sie bei<br />
der Hundehaltung allgemein beachten müssen.<br />
Die Hunde werden nach dem <strong>Landeshundegesetz</strong> in drei Kategorien eingeteilt:<br />
▪ gefährliche Hunde<br />
▪ Hunde bestimmter Rassen<br />
▪ große Hunde<br />
§ 3 LHundG<br />
§ 10 LHundG<br />
§ 11 LHundG<br />
Hundehalter, deren Hunde nicht unter die Regelungen des <strong>Landeshundegesetz</strong>es fallen,<br />
haben lediglich die allgemeinen Verhaltensregeln zu beachten.<br />
Für die, sich sonst noch aus dem <strong>Landeshundegesetz</strong> ergebenden Fragen, steht Ihnen der<br />
zuständige Sachbearbeiter zu den üblichen Sprechzeiten zur Verfügung. Dies gilt<br />
auch für die Bearbeitung von Vorfällen mit Hunden sowie für die Ahndung von Verstößen.<br />
Nun wünschen wir Ihnen mit Ihrem Vierbeiner viel Spaß und gutes Gelingen. Mögen die<br />
nachfolgenden Ausführungen Ihnen dabei helfen.<br />
Gefährliche Hunde nach § 3 LHundG sind folgende Hunderassen:<br />
- Terrier<br />
- American Staffordshire Terrier<br />
- Staffordshire Bullterrier<br />
- Bullterrier<br />
- und deren Kreuzungen untereinander<br />
- sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden
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Für die Haltung dieser Hunderassen ist eine Erlaubnis nach § 4 LHundG notwendig. Diese<br />
Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt und die<br />
Nachweise so schnell wie möglich der Ordnungsbehörde vorgelegt werden.<br />
- Sachkundenachweis<br />
- Mikrochipkennzeichnung<br />
- polizeiliches Führungszeugnis<br />
- Hundehalter-Haftpflichtversicherung<br />
- Nachweis über die körperliche Verfassung<br />
- Nachweis über die Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
- Nachweis über die ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung<br />
- Nachweis über ein besonderes privates Interesse oder öffentliches Interesse<br />
Hier finden Sie das entsprechende Antragsformular auf Erteilung einer Erlaubnis zur<br />
Haltung eines gefährlichen Hundes.<br />
Zu den Hunden bestimmter Rassen nach § 10 LHundG gehören folgende Rassen:<br />
- Alano<br />
- American Bulldog<br />
- Bullmastiff<br />
- Mastiff<br />
- Mastino Espanol<br />
- Mastino Napoletano<br />
- Fila Brasileiro<br />
- Dogo Argentino<br />
- Rottweiler<br />
- Tosa Inu<br />
- sowie deren Kreuzungen untereinander<br />
- und Kreuzungen mit anderen Hunden<br />
Für die Haltung dieser Hunderassen ist eine Erlaubnis nach § 10 i.V.m. § 4 LHundG<br />
notwendig. Diese Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden<br />
Voraussetzungen erfüllt und die Nachweise so schnell wie möglich der Ordnungsbehörde<br />
vorgelegt werden.<br />
- Sachkundenachweis<br />
- Mikrochipkennzeichnung<br />
- polizeiliches Führungszeugnis<br />
- Hundehalter-Haftpflichtversicherung<br />
- Nachweis über die körperliche Verfassung<br />
- Nachweis über die Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
- Nachweis über die ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung<br />
Hier finden Sie das entsprechende Antragsformular auf Erteilung einer Erlaubnis zur<br />
Haltung eines Hundes bestimmter Rasse.<br />
Große Hunde im Sinne des § 11 LHundG sind solche, die eine Widerristhöhe (Bereich<br />
Vorderpfoten bis zur Höhe, wo der Hals zum Rücken übergeht) von<br />
40 cm erreichen und/oder ein Gewicht von 20 KG haben.<br />
Hierbei ist für die notwendige Anzeige maßgeblich, dass die oben angegebenen Maße im<br />
ausgewachsenen Zustand erreicht werden.<br />
Die Haltung großer Hunde ist der Ordnungsbehörde schriftlich anzeigen. Der Anzeige sind<br />
folgende Nachweise beizufügen:
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- Sachkundenachweis<br />
- Mikrochipkennzeichnung<br />
- Hundehalter-Haftpflichtversicherung<br />
- (ein polizeiliches Führungszeugnis ist nur in begründeten Einzelfällen<br />
vorzulegen)<br />
Hier finden Sie das Anzeigeformular für die Haltung eines großen Hundes.<br />
Im nachfolgenden Bereich erhalten Sie weitere Erläuterungen zu den einzelnen oben<br />
aufgeführten und für die Haltung Ihres Hundes notwendigen Unterlagen.<br />
Sachkundenachweis<br />
Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen<br />
(gefährlichen) Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben<br />
oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.<br />
Für große Hunde kann der Sachkundenachweis durch die Sachkundebescheinigung einer<br />
oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten Sachverständigenstelle oder<br />
von durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.<br />
(§ 11 Abs. 3 LHundG)<br />
Als sachkundig zum Halten von großen Hunden gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten<br />
dieses Gesetzes am 01.01.2003 mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es<br />
dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlichen erfassten Vorkommnissen gekommen<br />
ist und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben. (§ 11 Abs. 4 LHundG)<br />
Ein entsprechender Nachweis der Sachkunde für die Haltung gefährlicher Hunde und<br />
Hunde bestimmter Rassen ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen<br />
Tierarztes (02371/966-8040, -8041 und -8044) zu erbringen. (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m.<br />
§ 6 Abs. 2 LHundG)<br />
Abweichend hiervon kann der Sachkundenachweis für Hunde bestimmter Rassen auch<br />
von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten<br />
sachverständigen Stelle erteilt werden. Vielmals sind z.B. auch Hundeschulen solche<br />
anerkannten Stellen. (§ 10 Abs. 3 LHundG)<br />
Mikrochipkennzeichnung<br />
Jeder Hund, der unter das <strong>Landeshundegesetz</strong> fällt, ist mit einem Mikrochip zu versehen.<br />
Die fälschungssichere Kennzeichnung erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke, auf<br />
der eine nichtsprechende 15-stellige Nummer gespeichert ist. (§ 4 Abs. 7 LHundG) Der<br />
Mikrochip wird dem Hund schmerzfrei beim Tierarzt eingesetzt. Die dort erhaltene Mikrochip-<br />
Nummer ist der Ordnungsbehörde vorzulegen.<br />
Eine Tätowierung des Hundes reicht hierfür nicht aus!<br />
Versicherungsnachweis<br />
Die Haftpflichtversicherung dient zur Deckung, der durch den Hund möglicherweise<br />
verursachten Personen- und Sachschäden.
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Für die Haltung eines Hundes nach dem <strong>Landeshundegesetz</strong> ist der Abschluss einer<br />
Haftpflichtversicherung unentbehrlich und verpflichtend. Sie muss mit einer<br />
Mindestdeckungshöhe für Personenschäden in Höhe von 500.000 € und für sonstige Schäden<br />
in Höhe von 250.000 € abgeschlossen und aufrecht erhalten werden. (§ 5 Abs. 5 LHundG)<br />
Für die Unterlagen zur Haltung eines Hundes nach dem <strong>Landeshundegesetz</strong> reicht der<br />
Antrag auf Abschluss einer solchen Versicherung nicht aus, vielmehr muss der<br />
Versicherungsschein vorgelegt werden.<br />
Bei dem Abschluss einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung sollten Sie insbesondere bei<br />
den gefährlichen Hunden und den Hunden bestimmter Rassen darauf achten, dass die<br />
Hunderasse in der Versicherung benannt wird. Andernfalls kann es sonst zu unnötigen<br />
Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Erlaubnisantrages kommen.<br />
polizeiliches Führungszeugnis<br />
Mit dem polizeilichen Führungszeugnis belegen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit, die<br />
insbesondere für die Haltung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter<br />
Rassen unerlässlich ist.<br />
<strong>Das</strong> polizeiliche Führungszeugnis beantragen Sie persönlich, unter Vorlage Ihres<br />
Personalausweises, im Bürgerbüro. Die Kosten hierfür betragen 13 €. <strong>Das</strong> Zeugnis wird<br />
direkt dem zuständigen Sachbearbeiter zugesandt. Die Bearbeitungszeit hierfür beträgt<br />
etwa 10-14 Tage.<br />
Gründe, die eine persönliche Unzuverlässigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters<br />
begründen können, finden Sie in § 7 LHundG; diese Aufzählung ist allerdings nicht<br />
abschließend und wird im Einzelfall eingehend geprüft und ggfls. mit dem Antragsteller<br />
erörtert.<br />
Bei der Haltung von „nur“ großen Hunden kann die zuständige Behörde in begründeten<br />
Einzelfällen die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses anordnen.<br />
(§ 11 Abs. 5 LHundG)<br />
körperliche Verfassung<br />
Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den (gefährlichen) Hund sicher an der<br />
Leine zu halten und zu führen. (§ 5 Abs. 4 Satz 1 LHundG)<br />
Der körperliche Zustand ist schriftlich zu versichern und kann bei Entgegennahme des<br />
Antrages geprüft werden. Unter Umständen kann eine ärztliche Bescheinigung darüber<br />
verlangt werden, ob der Hundehalter körperlich dazu in der Lage ist, einen solchen Hund zu<br />
führen und zu beaufsichtigen.<br />
Ferner kann auch die Vorlage eines amts- oder eines fachärztlichen Gutachtens gefordert<br />
werden. (§ 7 Abs. 3 LHundG)<br />
Volljährigkeit<br />
Die Volljährigkeit können Sie z. B. durch die Vorlage Ihres Personalausweises belegen.<br />
Ferner geht Ihre Volljährigkeit auch aus dem polizeilichen Führungszeugnis hervor.<br />
ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung<br />
Die Antrag stellende Person hat sicherzustellen und nachzuweisen, dass der Hund<br />
ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht wird. (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LHundG)
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Es obliegt der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter die Pflicht, das befriedete Besitztum, auf<br />
dem sich der Hund frei bewegt, so zu sichern, das ein Entweichen des Hundes nach<br />
allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist. Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind<br />
(gefährliche) Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des<br />
Halters nicht verlassen können.<br />
Der Begriff „befriedetes Besitztum“ ist ein durch Zäune, Absperrungen, Wände etc.<br />
gegenüber öffentlichen oder anderen privaten Bereichen abgetrennter räumlicher Bereich.<br />
Dieser Bereich muss undurchlässig und ausreichend hoch sein. Art, Umfang und Maß der<br />
erforderlichen Schutzvorrichtungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles,<br />
insbesondere nach der Rasse und Sprungkraft des Hundes und der gegebenen Örtlichkeit.<br />
Bei der Öffnung von Türen, Toren etc. haben Sie oder die Aufsichtsperson den Hund so zu<br />
beaufsichtigen, dass dieser nicht frei nach außen laufen kann.<br />
Die ausbruchsichere Unterbringung ist schriftlich zu versichern, zudem können weitere<br />
Nachweise z. B. in Form von Fotos verlangt werden.<br />
Bei der verhaltensgerechten Unterbringung sind insbesondere auch tierschutzrechtliche<br />
Aspekte zu berücksichtigen, die Ihnen im Einzelfall die Amtsveterinärinnen und -<br />
veterinäre des Märkischen Kreises näher erläutern können.<br />
besonderes privates Interesse oder öffentliches Interesse<br />
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 LHundG müssen Sie ein<br />
besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Die Frage, ob ein besonderes<br />
privates Interesse vorliegt, wird bei einer sorgsamen und strengen Überprüfung durch die<br />
Genehmigungsbehörde festgestellt. Die Hürde an der Begründung eines privaten Interesses<br />
ist dabei sehr hoch angelegt.<br />
<strong>Das</strong> besondere private Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes kann<br />
vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten<br />
Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist. Dies setzt aber voraus, dass zuvor<br />
alle andere Möglichkeiten (z. B. Schutz des eigenen Besitzes durch andere<br />
Sicherungsmaßnahmen wie Alarmanlagen, Wachdienste oder Wachhunde anderer Rassen)<br />
ausgeschöpft wurden, um die Erlaubnis zur Haltung eines solchen Hundes zu erhalten. Ein<br />
privates Interesse könnte bspw. auch vorliegen, wenn aufgrund Ausbildung oder Abrichtung<br />
eines bestimmten Hundes dieser besondere Funktionen erfüllt, die ohne unverhältnismäßig<br />
hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt<br />
werden kann.<br />
Ein öffentliches Interesse an der Haltung liegt in der Regel aus Gründen des Tierschutzes<br />
vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine<br />
Privatperson vermittelt werden soll. Als Nachweis hierfür dient ein entsprechender<br />
Übereignungsvertrag, der konkrete Angaben zum Hund, zum neuen Halter und auch zu dem<br />
Übereigner enthalten (z. B. Vereinsname, Eintrag Vereinsregister, Vorsitzender, Anschrift<br />
etc.) muss.<br />
Allgemeine Verhaltensregeln<br />
• Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr<br />
für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.<br />
• Hunde sind auf öffentlichen Verkehrsflächen (z.B. Fußgängerzonen, Straßen, Gehwege<br />
Treppenanlagen etc.) und in Anlagen (z.B. Grün- und Parkanlagen, Spiel- und<br />
Sportflächen, Friedhöfen, öffentlichen Gebäude etc.), insbesondere innerhalb im
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Zusammenhang bebauter Ortsteilen, an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten<br />
Leine zu führen. Hierbei sollte die Leine reißfest und nicht länger als 1,50 m sein.<br />
• wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, somit auch Hunde, mit sich führt, hat die<br />
durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.<br />
• im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden.<br />
• der Hund sollte nur Personen überlassen werden, die aufgrund der Größe und des<br />
Gewichtes des Hundes in der Lage sind, diesen sicher an der Leine zu führen und zu<br />
halten.<br />
• das möglicherweise unberechenbare Verhalten der Tiere erfordert insbesondere im<br />
öffentlichen Straßenraum eine sorgfältige Aufsicht.<br />
Darüber hinaus gelten bei der Haltung von gefährlichen Hunden und Hunden<br />
bestimmter Rassen weitere gesetzliche Regelungen (§§ 4, 5, 8 und 9 LHundG).<br />
Außerhalb befriedeten Besitztums gilt die generelle Anlein- und Maulkorbpflicht<br />
gemäß § 5 Abs. 2 LHundG!<br />
Sachbearbeiter<br />
Herr Hücking<br />
Ordnungs- und Gewerbeabteilung<br />
Zimmer 114<br />
Hademareplatz 44<br />
58675 <strong>Hemer</strong><br />
Tel.: 02372/551-385<br />
Fax: 02372/551-5-385<br />
E-Mail: t.huecking@hemer.de<br />
Sprechzeiten<br />
Mo-Fr 08.30 Uhr – 12.00 Uhr<br />
Mo Nachmittag 14.00 Uhr – 17.30 Uhr<br />
sowie nach telefonischer Vereinbarung<br />
Anzeigeformular für die Haltung eines großen Hundes<br />
Antragsformular für die Haltung eines Hundes bestimmter Rasse<br />
Antragsformular für die Haltung eines gefährlichen Hundes<br />
Vordruck zur Anmeldung der Hundesteuer<br />
(die Anmeldung zur Hundesteuer ist unabhängig von den hier erläuterten Verfahren!)