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Das Landeshundegesetz - Hemer

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Sehr geehrte Hundehalterin,<br />

sehr geehrter Hundehalter!<br />

<strong>Das</strong> <strong>Landeshundegesetz</strong> (LHundG) ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Zweck des<br />

Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit<br />

Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und um möglichen Gefahren vorsorgend<br />

entgegen zu wirken.<br />

In der Verwaltungsvorschrift zum <strong>Landeshundegesetz</strong> des Ministeriums für Umwelt und<br />

Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz heißt es dazu, dass zum Schutze der<br />

Bevölkerung und zur Vorsorge gegen mögliche Gefährdungen das <strong>Landeshundegesetz</strong><br />

(LHundG) zu erlassen war. Die in der Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder<br />

auftretenden, zum Teil schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder<br />

und ältere Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet wurden,<br />

machten dies erforderlich. Damit werden in Nordrhein-Westfalen für die Haltung<br />

gefährlicher, näher bestimmter und größerer Hunde besondere Pflichten und für den<br />

Umgang mit diesen Hunden Verhaltensanforderungen festgelegt. <strong>Das</strong> <strong>Landeshundegesetz</strong><br />

soll zu einem Rückgang der Beißvorfälle und bei den Hundehaltern zu einem<br />

verantwortungsvolleren Umgang mit Hunden führen.<br />

Die für die Durchführung und Überwachung des <strong>Landeshundegesetz</strong>es zuständige<br />

Behörde ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk der Hund gehalten wird. (§ 13 LHundG)<br />

Mit den folgenden Informationen sollen Ihnen die wichtigsten Bestimmungen des<br />

<strong>Landeshundegesetz</strong>es vorgestellt werden. Den nachfolgenden Erläuterungen können Sie<br />

entnehmen, welche Voraussetzungen Sie zur Haltung Ihres Hundes erfüllen und was Sie bei<br />

der Hundehaltung allgemein beachten müssen.<br />

Die Hunde werden nach dem <strong>Landeshundegesetz</strong> in drei Kategorien eingeteilt:<br />

▪ gefährliche Hunde<br />

▪ Hunde bestimmter Rassen<br />

▪ große Hunde<br />

§ 3 LHundG<br />

§ 10 LHundG<br />

§ 11 LHundG<br />

Hundehalter, deren Hunde nicht unter die Regelungen des <strong>Landeshundegesetz</strong>es fallen,<br />

haben lediglich die allgemeinen Verhaltensregeln zu beachten.<br />

Für die, sich sonst noch aus dem <strong>Landeshundegesetz</strong> ergebenden Fragen, steht Ihnen der<br />

zuständige Sachbearbeiter zu den üblichen Sprechzeiten zur Verfügung. Dies gilt<br />

auch für die Bearbeitung von Vorfällen mit Hunden sowie für die Ahndung von Verstößen.<br />

Nun wünschen wir Ihnen mit Ihrem Vierbeiner viel Spaß und gutes Gelingen. Mögen die<br />

nachfolgenden Ausführungen Ihnen dabei helfen.<br />

Gefährliche Hunde nach § 3 LHundG sind folgende Hunderassen:<br />

- Terrier<br />

- American Staffordshire Terrier<br />

- Staffordshire Bullterrier<br />

- Bullterrier<br />

- und deren Kreuzungen untereinander<br />

- sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden


Seite 2 von 6<br />

Für die Haltung dieser Hunderassen ist eine Erlaubnis nach § 4 LHundG notwendig. Diese<br />

Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt und die<br />

Nachweise so schnell wie möglich der Ordnungsbehörde vorgelegt werden.<br />

- Sachkundenachweis<br />

- Mikrochipkennzeichnung<br />

- polizeiliches Führungszeugnis<br />

- Hundehalter-Haftpflichtversicherung<br />

- Nachweis über die körperliche Verfassung<br />

- Nachweis über die Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

- Nachweis über die ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung<br />

- Nachweis über ein besonderes privates Interesse oder öffentliches Interesse<br />

Hier finden Sie das entsprechende Antragsformular auf Erteilung einer Erlaubnis zur<br />

Haltung eines gefährlichen Hundes.<br />

Zu den Hunden bestimmter Rassen nach § 10 LHundG gehören folgende Rassen:<br />

- Alano<br />

- American Bulldog<br />

- Bullmastiff<br />

- Mastiff<br />

- Mastino Espanol<br />

- Mastino Napoletano<br />

- Fila Brasileiro<br />

- Dogo Argentino<br />

- Rottweiler<br />

- Tosa Inu<br />

- sowie deren Kreuzungen untereinander<br />

- und Kreuzungen mit anderen Hunden<br />

Für die Haltung dieser Hunderassen ist eine Erlaubnis nach § 10 i.V.m. § 4 LHundG<br />

notwendig. Diese Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden<br />

Voraussetzungen erfüllt und die Nachweise so schnell wie möglich der Ordnungsbehörde<br />

vorgelegt werden.<br />

- Sachkundenachweis<br />

- Mikrochipkennzeichnung<br />

- polizeiliches Führungszeugnis<br />

- Hundehalter-Haftpflichtversicherung<br />

- Nachweis über die körperliche Verfassung<br />

- Nachweis über die Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

- Nachweis über die ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung<br />

Hier finden Sie das entsprechende Antragsformular auf Erteilung einer Erlaubnis zur<br />

Haltung eines Hundes bestimmter Rasse.<br />

Große Hunde im Sinne des § 11 LHundG sind solche, die eine Widerristhöhe (Bereich<br />

Vorderpfoten bis zur Höhe, wo der Hals zum Rücken übergeht) von<br />

40 cm erreichen und/oder ein Gewicht von 20 KG haben.<br />

Hierbei ist für die notwendige Anzeige maßgeblich, dass die oben angegebenen Maße im<br />

ausgewachsenen Zustand erreicht werden.<br />

Die Haltung großer Hunde ist der Ordnungsbehörde schriftlich anzeigen. Der Anzeige sind<br />

folgende Nachweise beizufügen:


Seite 3 von 6<br />

- Sachkundenachweis<br />

- Mikrochipkennzeichnung<br />

- Hundehalter-Haftpflichtversicherung<br />

- (ein polizeiliches Führungszeugnis ist nur in begründeten Einzelfällen<br />

vorzulegen)<br />

Hier finden Sie das Anzeigeformular für die Haltung eines großen Hundes.<br />

Im nachfolgenden Bereich erhalten Sie weitere Erläuterungen zu den einzelnen oben<br />

aufgeführten und für die Haltung Ihres Hundes notwendigen Unterlagen.<br />

Sachkundenachweis<br />

Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen<br />

(gefährlichen) Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben<br />

oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.<br />

Für große Hunde kann der Sachkundenachweis durch die Sachkundebescheinigung einer<br />

oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten Sachverständigenstelle oder<br />

von durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.<br />

(§ 11 Abs. 3 LHundG)<br />

Als sachkundig zum Halten von großen Hunden gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes am 01.01.2003 mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es<br />

dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlichen erfassten Vorkommnissen gekommen<br />

ist und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben. (§ 11 Abs. 4 LHundG)<br />

Ein entsprechender Nachweis der Sachkunde für die Haltung gefährlicher Hunde und<br />

Hunde bestimmter Rassen ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen<br />

Tierarztes (02371/966-8040, -8041 und -8044) zu erbringen. (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m.<br />

§ 6 Abs. 2 LHundG)<br />

Abweichend hiervon kann der Sachkundenachweis für Hunde bestimmter Rassen auch<br />

von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten<br />

sachverständigen Stelle erteilt werden. Vielmals sind z.B. auch Hundeschulen solche<br />

anerkannten Stellen. (§ 10 Abs. 3 LHundG)<br />

Mikrochipkennzeichnung<br />

Jeder Hund, der unter das <strong>Landeshundegesetz</strong> fällt, ist mit einem Mikrochip zu versehen.<br />

Die fälschungssichere Kennzeichnung erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke, auf<br />

der eine nichtsprechende 15-stellige Nummer gespeichert ist. (§ 4 Abs. 7 LHundG) Der<br />

Mikrochip wird dem Hund schmerzfrei beim Tierarzt eingesetzt. Die dort erhaltene Mikrochip-<br />

Nummer ist der Ordnungsbehörde vorzulegen.<br />

Eine Tätowierung des Hundes reicht hierfür nicht aus!<br />

Versicherungsnachweis<br />

Die Haftpflichtversicherung dient zur Deckung, der durch den Hund möglicherweise<br />

verursachten Personen- und Sachschäden.


Seite 4 von 6<br />

Für die Haltung eines Hundes nach dem <strong>Landeshundegesetz</strong> ist der Abschluss einer<br />

Haftpflichtversicherung unentbehrlich und verpflichtend. Sie muss mit einer<br />

Mindestdeckungshöhe für Personenschäden in Höhe von 500.000 € und für sonstige Schäden<br />

in Höhe von 250.000 € abgeschlossen und aufrecht erhalten werden. (§ 5 Abs. 5 LHundG)<br />

Für die Unterlagen zur Haltung eines Hundes nach dem <strong>Landeshundegesetz</strong> reicht der<br />

Antrag auf Abschluss einer solchen Versicherung nicht aus, vielmehr muss der<br />

Versicherungsschein vorgelegt werden.<br />

Bei dem Abschluss einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung sollten Sie insbesondere bei<br />

den gefährlichen Hunden und den Hunden bestimmter Rassen darauf achten, dass die<br />

Hunderasse in der Versicherung benannt wird. Andernfalls kann es sonst zu unnötigen<br />

Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Erlaubnisantrages kommen.<br />

polizeiliches Führungszeugnis<br />

Mit dem polizeilichen Führungszeugnis belegen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit, die<br />

insbesondere für die Haltung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter<br />

Rassen unerlässlich ist.<br />

<strong>Das</strong> polizeiliche Führungszeugnis beantragen Sie persönlich, unter Vorlage Ihres<br />

Personalausweises, im Bürgerbüro. Die Kosten hierfür betragen 13 €. <strong>Das</strong> Zeugnis wird<br />

direkt dem zuständigen Sachbearbeiter zugesandt. Die Bearbeitungszeit hierfür beträgt<br />

etwa 10-14 Tage.<br />

Gründe, die eine persönliche Unzuverlässigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters<br />

begründen können, finden Sie in § 7 LHundG; diese Aufzählung ist allerdings nicht<br />

abschließend und wird im Einzelfall eingehend geprüft und ggfls. mit dem Antragsteller<br />

erörtert.<br />

Bei der Haltung von „nur“ großen Hunden kann die zuständige Behörde in begründeten<br />

Einzelfällen die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses anordnen.<br />

(§ 11 Abs. 5 LHundG)<br />

körperliche Verfassung<br />

Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den (gefährlichen) Hund sicher an der<br />

Leine zu halten und zu führen. (§ 5 Abs. 4 Satz 1 LHundG)<br />

Der körperliche Zustand ist schriftlich zu versichern und kann bei Entgegennahme des<br />

Antrages geprüft werden. Unter Umständen kann eine ärztliche Bescheinigung darüber<br />

verlangt werden, ob der Hundehalter körperlich dazu in der Lage ist, einen solchen Hund zu<br />

führen und zu beaufsichtigen.<br />

Ferner kann auch die Vorlage eines amts- oder eines fachärztlichen Gutachtens gefordert<br />

werden. (§ 7 Abs. 3 LHundG)<br />

Volljährigkeit<br />

Die Volljährigkeit können Sie z. B. durch die Vorlage Ihres Personalausweises belegen.<br />

Ferner geht Ihre Volljährigkeit auch aus dem polizeilichen Führungszeugnis hervor.<br />

ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung<br />

Die Antrag stellende Person hat sicherzustellen und nachzuweisen, dass der Hund<br />

ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht wird. (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LHundG)


Seite 5 von 6<br />

Es obliegt der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter die Pflicht, das befriedete Besitztum, auf<br />

dem sich der Hund frei bewegt, so zu sichern, das ein Entweichen des Hundes nach<br />

allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist. Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind<br />

(gefährliche) Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des<br />

Halters nicht verlassen können.<br />

Der Begriff „befriedetes Besitztum“ ist ein durch Zäune, Absperrungen, Wände etc.<br />

gegenüber öffentlichen oder anderen privaten Bereichen abgetrennter räumlicher Bereich.<br />

Dieser Bereich muss undurchlässig und ausreichend hoch sein. Art, Umfang und Maß der<br />

erforderlichen Schutzvorrichtungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles,<br />

insbesondere nach der Rasse und Sprungkraft des Hundes und der gegebenen Örtlichkeit.<br />

Bei der Öffnung von Türen, Toren etc. haben Sie oder die Aufsichtsperson den Hund so zu<br />

beaufsichtigen, dass dieser nicht frei nach außen laufen kann.<br />

Die ausbruchsichere Unterbringung ist schriftlich zu versichern, zudem können weitere<br />

Nachweise z. B. in Form von Fotos verlangt werden.<br />

Bei der verhaltensgerechten Unterbringung sind insbesondere auch tierschutzrechtliche<br />

Aspekte zu berücksichtigen, die Ihnen im Einzelfall die Amtsveterinärinnen und -<br />

veterinäre des Märkischen Kreises näher erläutern können.<br />

besonderes privates Interesse oder öffentliches Interesse<br />

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 LHundG müssen Sie ein<br />

besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Die Frage, ob ein besonderes<br />

privates Interesse vorliegt, wird bei einer sorgsamen und strengen Überprüfung durch die<br />

Genehmigungsbehörde festgestellt. Die Hürde an der Begründung eines privaten Interesses<br />

ist dabei sehr hoch angelegt.<br />

<strong>Das</strong> besondere private Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes kann<br />

vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten<br />

Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist. Dies setzt aber voraus, dass zuvor<br />

alle andere Möglichkeiten (z. B. Schutz des eigenen Besitzes durch andere<br />

Sicherungsmaßnahmen wie Alarmanlagen, Wachdienste oder Wachhunde anderer Rassen)<br />

ausgeschöpft wurden, um die Erlaubnis zur Haltung eines solchen Hundes zu erhalten. Ein<br />

privates Interesse könnte bspw. auch vorliegen, wenn aufgrund Ausbildung oder Abrichtung<br />

eines bestimmten Hundes dieser besondere Funktionen erfüllt, die ohne unverhältnismäßig<br />

hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt<br />

werden kann.<br />

Ein öffentliches Interesse an der Haltung liegt in der Regel aus Gründen des Tierschutzes<br />

vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine<br />

Privatperson vermittelt werden soll. Als Nachweis hierfür dient ein entsprechender<br />

Übereignungsvertrag, der konkrete Angaben zum Hund, zum neuen Halter und auch zu dem<br />

Übereigner enthalten (z. B. Vereinsname, Eintrag Vereinsregister, Vorsitzender, Anschrift<br />

etc.) muss.<br />

Allgemeine Verhaltensregeln<br />

• Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr<br />

für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.<br />

• Hunde sind auf öffentlichen Verkehrsflächen (z.B. Fußgängerzonen, Straßen, Gehwege<br />

Treppenanlagen etc.) und in Anlagen (z.B. Grün- und Parkanlagen, Spiel- und<br />

Sportflächen, Friedhöfen, öffentlichen Gebäude etc.), insbesondere innerhalb im


Seite 6 von 6<br />

Zusammenhang bebauter Ortsteilen, an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten<br />

Leine zu führen. Hierbei sollte die Leine reißfest und nicht länger als 1,50 m sein.<br />

• wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, somit auch Hunde, mit sich führt, hat die<br />

durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.<br />

• im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden.<br />

• der Hund sollte nur Personen überlassen werden, die aufgrund der Größe und des<br />

Gewichtes des Hundes in der Lage sind, diesen sicher an der Leine zu führen und zu<br />

halten.<br />

• das möglicherweise unberechenbare Verhalten der Tiere erfordert insbesondere im<br />

öffentlichen Straßenraum eine sorgfältige Aufsicht.<br />

Darüber hinaus gelten bei der Haltung von gefährlichen Hunden und Hunden<br />

bestimmter Rassen weitere gesetzliche Regelungen (§§ 4, 5, 8 und 9 LHundG).<br />

Außerhalb befriedeten Besitztums gilt die generelle Anlein- und Maulkorbpflicht<br />

gemäß § 5 Abs. 2 LHundG!<br />

Sachbearbeiter<br />

Herr Hücking<br />

Ordnungs- und Gewerbeabteilung<br />

Zimmer 114<br />

Hademareplatz 44<br />

58675 <strong>Hemer</strong><br />

Tel.: 02372/551-385<br />

Fax: 02372/551-5-385<br />

E-Mail: t.huecking@hemer.de<br />

Sprechzeiten<br />

Mo-Fr 08.30 Uhr – 12.00 Uhr<br />

Mo Nachmittag 14.00 Uhr – 17.30 Uhr<br />

sowie nach telefonischer Vereinbarung<br />

Anzeigeformular für die Haltung eines großen Hundes<br />

Antragsformular für die Haltung eines Hundes bestimmter Rasse<br />

Antragsformular für die Haltung eines gefährlichen Hundes<br />

Vordruck zur Anmeldung der Hundesteuer<br />

(die Anmeldung zur Hundesteuer ist unabhängig von den hier erläuterten Verfahren!)

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