1085_Sachverhalt
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Klausur Nr. <strong>1085</strong><br />
Öffentliches Recht<br />
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden)<br />
Assessorkurs Bayern<br />
Klausur Nr. <strong>1085</strong> / Seite 1<br />
Am 10. Mai 2013 spricht Gerd Süß in der Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. Friese in Augsburg<br />
vor und bittet um anwaltliche Hilfestellung. Nach Unterzeichnung der entsprechenden<br />
Vollmachten schildert er folgenden <strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Ich bin Schausteller und betreibe ein Autoscooter-Fahrgeschäft, das sogenannte „Speedodrome“.<br />
Damit bin ich vor allem auf kleineren und mittleren Volksfesten vertreten, das<br />
Oktoberfest ist mir zu hektisch, außerdem habe ich da sowieso keine Chance. Ich selbst<br />
wohne in Augsburg, dort ist auch der Sitz meines Schaustellerunternehmens.<br />
In der kreisangehörigen Gemeinde Dinkelhofen, Landkreis Aichach-Friedberg (27.567<br />
Einwohner), finden alljährlich das Frühlingsfest und die sogenannte „Herbstschau“ unter<br />
zahlreicher Teilnahme von Brauereien und Schaustellerbetrieben statt, auf der Herbstschau<br />
gibt es auch eine große Ausstellungsfläche für das Handwerk.<br />
Für die Organisation der Feste existiert eine Satzung der Gemeinde, nach dessen § 2<br />
werden die Feste als öffentliche Einrichtung veranstaltet. Allerdings hat das Landratsamt<br />
Aichach-Friedberg die Veranstaltungen mit Bescheid vom 3. Oktober 1978 bis auf Widerruf<br />
gemäß § 69 GewO festgesetzt. Einen solchen Widerruf gab es meines Wissens nicht.<br />
Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 der Marktsatzung in der Fassung bis zum 31.3.2009 erfolgte die<br />
Zuteilung im Rahmen der vorhandenen Fläche des Marktplatzes. Hierbei waren der<br />
Marktzweck, der Bekanntheits- und Bewährungsgrad des Antragstellers sowie hilfsweise<br />
die zeitliche Reihenfolge der Antragstellung zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 5 Satz 2 der<br />
Marktsatzung a.F.). Überstieg die Zahl der danach in Betracht kommenden Bewerber die<br />
der vorhandenen Standplätze, entschied gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 der ursprünglichen<br />
Marktsatzung der Grundsatz „bekannt und bewährt“ und - falls erforderlich - das Los. § 6<br />
Abs. 5 Satz 5 der alten Marktsatzung übertrug die Entscheidungsbefugnis über die Zulassung<br />
eines Marktbewerbers oder Schaustellers als Angelegenheit der laufenden Verwaltung<br />
auf den ersten Bürgermeister. Dieser berief einen „Gestaltungsausschuss“, der ihn<br />
bei der Entscheidung beraten sollte, in den Ausschuss wurden von jeder im Gemeinderat<br />
vertretenen Fraktion zwei Mitglieder entsendet. Im Gemeinderat von Dinkelhofen waren<br />
drei Gruppierungen in Fraktionsstärke vertreten, die CSU mit 10 Gemeinderatsmitgliedern,<br />
die SPD mit sieben und die Grün-alternative Liste mit fünf Mitgliedern. Die restlichen acht<br />
Sitze teilen sich auf auf vier andere Gruppierungen, die keinen Fraktionsstatus haben, der<br />
nach der Geschäftsordnung des Rates bei vier Sitzen beginnt.<br />
Zu Beginn des Jahres 2009 schloss dann die Gemeinde mit der Mega-Event-GbR einen<br />
Vertrag, in dem sich diese verpflichtete, in den Jahren 2010 bis 2015 jeweils zum Frühlingsfest<br />
und zur Herbstschau auf dem neuen Festplatz einen Vergnügungspark zu betreiben.<br />
Dieser Vertrag sieht vor, dass die GbR die Gemeinde über alle ihr vorliegenden Bewerbungen<br />
für den Festplatz informiert und ihr einen Zulassungsvorschlag übergibt. Die<br />
Entscheidung über die Zulassung der Geschäfte auf dem Festplatz sollte dann die Gemeinde<br />
treffen.<br />
RA/FAnwVerwR Mielke Mai 2013
Assessorkurs Bayern<br />
Klausur Nr. <strong>1085</strong> / Seite 2<br />
Ich wurde in den Jahren 1995 bis 2004 und 2006 sowie 2008 und 2009 mit meinem Auto-<br />
Scooter zum Frühlingsfest zugelassen, achtmal hatte ich mich auch für die Herbstschau<br />
beworben und war auch da zugelassen worden, dabei gab es nie irgendwelche Schwierigkeiten.<br />
Mit Schreiben vom 5. November 2009 bewarb ich mich dann bei der GbR um die<br />
Zulassung meines Fahrgeschäftes für das vom 6. bis zum 15. Mai 2010 stattfindende<br />
Frühlingsfest. Am 12. November 2009 ging der Gemeinde auch eine Bewerbung der<br />
Fahrwild-GbR zu, die ebenfalls die Zulassung eines Autoscooters dieses Unternehmens<br />
auf dem Frühlingsfest 2010 zum Gegenstand hatte. Dabei ist beachtlich, dass Norbert<br />
Nauger, einer der beiden Gesellschafter dieser GbR, gleichzeitig Gesellschafter der Mega-<br />
Event-GbR ist.<br />
Am 24. November 2009 beriet sich der Gestaltungsausschuss der Gemeinde über das<br />
Thema „Gestaltung Vergnügungspark - Zulassung von Fahrgeschäften - Auswahl der für<br />
die Zulassung vorgesehenen Geschäfte“ mit Herrn Nauger. Ausweislich der über diese<br />
Sitzung erstellten Niederschrift übergab Herr Nauger den sechs Ausschussmitgliedern<br />
einen Gestaltungsplan, den er ebenso erläuterte wie seinen Vorschlag für die Liste der<br />
zuzulassenden Schaustellerbetriebe.<br />
Der Niederschrift zufolge führte Herr Nauger dabei u. a. aus, dass er, wie vom Gemeinderat<br />
gefordert, neue, attraktive Fahrgeschäfte vorgeschlagen habe. In der Beratung wurde<br />
der Niederschrift zufolge angesprochen, dass im Segment „Autoscooter“ nur zwei Bewerbungen<br />
vorlägen, da unter den Schaustellern bekannt sei, dass die Fahrwild-GbR selbst<br />
Autoscooter betreibe. Es sei deutlich geworden, dass der mir gehörende Autoscooter, der<br />
während der letzten Jahre auf dem Frühlingsfest aufgebaut gewesen sei, modern und vom<br />
Baujahr her neuer sei. Der Autoscooter der Fahrwild-GbR verfüge aber über eine größere<br />
Fahrbahnfläche und biete deshalb „mehr Fahrspaß“.<br />
Auf den Vorschlag von Ausschussmitgliedern hin wurde die Beratung nach den Erläuterungen<br />
des Festplatzorganisators unterbrochen. Während sich der Ausschuss mit anderen<br />
Tagesordnungspunkten befasste, legten Herr Nauger und der Marktmeister im Nebenraum<br />
des Sitzungssaals alle Angebote zur Durchsicht und Information auf. Die Ausschussmitglieder<br />
haben sich alsdann in den Nebenraum begeben und die Angebote in<br />
Augenschein genommen; Herr Nauger hatte auf Verlangen jeweils Erläuterungen und Zusatzinformationen<br />
zu den einzelnen Bewerbungen gegeben, ich bin mir natürlich sicher,<br />
dass er sein eigenes Fahrgeschäft in den höchsten Tönen schildern durfte. Das hätte ich<br />
natürlich auch gerne gemacht, wenn mir die Gelegenheit gegeben worden wäre. Das alleine<br />
ist doch schon eine eklatante Ungleichbehandlung!<br />
Im Anschluss daran hatte der Ausschuss einstimmig beschlossen, dass die Fahrwild-GbR<br />
„unter dem Vorzeichen des vom Stadtrat gewünschten Wechsels bei den Hauptfahrgeschäften<br />
des Festplatzes, aber auch wegen der größeren Fahrbahnfläche“ den Zuschlag<br />
erhalten soll.<br />
Mit Schreiben vom 25. November 2009 teilte die Gemeinde mir dann unter Bezugnahme<br />
auf die am 24. November 2009 getroffene Entscheidung des Bürgermeisters nach Beratung<br />
durch den Gestaltungsausschuss mit, dass mir keine Zulassung für das Frühlingsfest<br />
2010 erteilt werde.<br />
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Klausur Nr. <strong>1085</strong> / Seite 3<br />
Sie können sich vorstellen, dass ich ziemlich wütend war, als ich diese Zusammenhänge<br />
erfahren habe. Ich sah mich in all meinen Vorurteilen bzgl. Amigos und Filz bestätigt, jedenfalls<br />
erhob ich eine Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte zuletzt,<br />
die Gemeinde unter Aufhebung der Bescheide vom 25. November 2009 sowie vom 27.<br />
November 2010 (durch den letztgenannten Bescheid wurde auch meine Bewerbung für<br />
das Frühlingsfest 2011 abgelehnt) zu verpflichten, mich mit meinem Autoscooter zum<br />
Frühlingsfest 2011 zuzulassen, hilfsweise, sie dazu zu verpflichten, über meinen Antrag<br />
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut zu entscheiden.<br />
Am 29. Januar 2010 erließ die Gemeinde eine Änderungssatzung zur Marktsatzung, die<br />
rückwirkend zum 15. November 2009 in Kraft gesetzt und durch die im Anschluss an § 6<br />
Abs. 5 Satz 3 folgender Satz eingefügt wurde: „Eine Abweichung hiervon ist im Rahmen<br />
einer Neukonzeptionierung des einzelnen Marktes zulässig.“<br />
Durch Gerichtsbescheid vom 10. März 2011, gegen den kein Rechtsmittel eingelegt wurde,<br />
verpflichtete dann das Verwaltungsgericht die Gemeinde tatsächlich, über meinen Zulassungsantrag<br />
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden;<br />
im Übrigen wies es die Klage ab. Der Umstand, dass die Gemeinde die Mega-Event-<br />
GbR als Generalpächterin eingesetzt habe, ändere nichts daran, dass es sich bei dem<br />
Frühlingsfest um eine öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 21 Abs. 1 GO handele. Einem<br />
Zulassungsanspruch stehe deshalb entgegen, dass ich weder Gemeindeangehöriger<br />
bin noch dort über Grundbesitz oder eine gewerbliche Niederlassung verfüge. Daher liege<br />
nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung vor. Dieses Auswahlermessen<br />
könne nur dann fehlerfrei ausgeübt werden, wenn hierfür ordnungsgemäße Grundlagen<br />
vorhanden seien.<br />
Hier sei aber das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden, da das Auswahlprinzip „bekannt<br />
und bewährt“ nicht dazu führen dürfe, dass Neubewerber aus sachfremden Erwägungen -<br />
z. B. gerade wegen ihrer Eigenschaft als Neubewerber - von einer Zulassung ausgeschlossen<br />
würden. Die Marktsatzung sei deshalb insoweit unanwendbar; der <strong>Sachverhalt</strong><br />
müsse so behandelt werden, als bestünde keine vom Stadtrat oder einem beschließenden<br />
Ausschuss erlassene Richtlinie.<br />
Nach diesem Urteil änderte die Gemeinde die Marktsatzung erneut, § 6 Abs. 5 S. 1 und 3<br />
der Marktsatzung erhielten folgende Fassung:<br />
„Die Zuteilung eines Standplatzes erfolgt im Rahmen der vorhandenen Fläche und unter<br />
Beachtung der Belange des Marktzwecks. Die weiteren in dieser Satzung nicht näher geregelten<br />
Voraussetzungen für die Zulassung zum Frühlingsfest werden durch den Stadtrat<br />
in einer Richtlinie für die Vergabe von Standplätzen geregelt“.<br />
Außerdem beschloss der Gemeinderat diese genannten „Richtlinien für die Zuteilung von<br />
Standplätzen auf dem Frühlingsfest“. Darin wurden verschiedene Auswahlkriterien genannt,<br />
„bekannt und bewährt“ war nicht mehr alleine maßgeblich, diese Kriterien sind wohl<br />
ordnungsgemäß.<br />
Ich dachte natürlich, dass ich mich auf das von mir erstrittene Urteil verlassen kann. Allerdings<br />
musste die Herbstschau 2011 abgesagt werden und im Jahr 2012 hatte ich mich<br />
nicht beworben. Aber am 4. März 2013 habe ich einen Antrag gestellt auf Zulassung zur<br />
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Klausur Nr. <strong>1085</strong> / Seite 4<br />
„Herbstschau“ für das Jahr 2013, diese soll vom 3.10.2013 bis 10.10.2013 stattfinden, der<br />
Bewerbungsschluss ist der 31.3.2013 gewesen.<br />
Trotz des Urteils beschloss die Gemeinde erneut, dem Autoscooter der Fahrwild-GbR den<br />
Zuschlag für die Herbstschau 2013 zu erteilen, durch Bescheid vom 11.4.2013 wurde<br />
mein Antrag auf Zulassung meines Autoscooters abgelehnt. Begründet wurde dies damit,<br />
dass der neue Festplatz mehr Besucher als der alte anziehe, daher sei es das Ziel der<br />
Gemeinde, die Kapazität der einzelnen Fahrgeschäfte zu erhöhen. Der Autoscooter der<br />
Fahrwild-GbR biete 52 m² mehr Fahrfläche als meiner. Außerdem ergebe sich eine höhere<br />
Attraktivität des erstgenannten Angebots aus dem neuen, mit vielen Lichteffekten ausgestatteten<br />
Plafond und der seitlichen LED-Fahrbahnbeleuchtung, außerdem verfüge das<br />
Fahrgeschäft meines Konkurrenten über eine vollständige, mit zahlreichen Lichtquellen<br />
versehene Frontverkleidung, in dessen Innerem sich 40.000-Watt-Strahler befänden, von<br />
dem Blitz- und Nebeleffekte erzeugt würden und dessen Fahrzeuge sich auf dem neuesten<br />
Stand befänden.<br />
Ich hatte mir allerdings auch etwas Besonderes einfallen lassen, nämlich die Möglichkeit<br />
für Besucher, bei meinem Autoscooter mittels Handy eine Liedauswahl vorzunehmen, dies<br />
wurde als „nicht attraktivitätserhöhend“ angesehen, da eine solche Wahlmöglichkeit mit<br />
erhöhten Kosten für die Messebesucher verbunden sei.<br />
Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Vorgehensweise rechtmäßig ist. Immerhin ist<br />
doch der Gesellschafter der Mega-Event-GbR dieselbe Person, die auch Gesellschafter<br />
der bevorzugten Fahrwild-GbR ist. Da muss es doch so etwas wie eine Befangenheitsregelung<br />
geben. Ich hatte diese Sache mit der Befangenheit schon im ersten Verfahren vorgetragen,<br />
da fand sich aber keine Stellungnahme des Gerichts im Urteil. Ich weiß ja nicht,<br />
ob man das jetzt nochmal vorbringen kann.<br />
Ich finde auch verwunderlich, dass das nach wie vor der Bürgermeister entscheidet. Auch<br />
diesbezüglich hatte ich schon im ersten Verfahren vorgetragen, dass doch insoweit keine<br />
Zuständigkeit eröffnet gewesen sei, aber auch dazu findet sich nichts in dem genannten<br />
Gerichtsbescheid. Diese Entscheidung hat sich tatsächlich nur auf die vorher von mir genannten<br />
Gründe gestützt, also auf die Mangelhaftigkeit der Auswahlkriterien, die zu sehr<br />
auf „bekannt und bewährt“ abgestellt haben.<br />
Der am Freitag, 12.4.2013 als Einwurf-Einschreiben aufgegebene Brief ging mir am 13.4.<br />
zu. Die Ablehnung wurde erneut damit begründet, dass mein Autoscooter nicht die Attraktivität<br />
des Konkurrenzunternehmens aufweise. Es war im Prinzip dieselbe Begründung wie<br />
schon im Jahr 2009. Es wurde sogar darauf eingegangen, dass der Gerichtsbescheid einer<br />
neuen Ablehnung nicht entgegensteht, da ja mittlerweile eine Änderung der Vergabesatzung<br />
stattgefunden habe und das Kriterium „bekannt und bewährt“ nicht mehr so sehr<br />
im Vordergrund stehe.<br />
Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach ich gegen den Bescheid innerhalb<br />
eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erheben kann. Eine Abschrift des<br />
Bescheides, durch die meinem Konkurrenten die Zulassung erklärt wurde, erhielt ich nicht,<br />
allerdings ergab sich die Tatsache der Zulassung der Fahrwild-GbR aus dem Wortlaut<br />
meines Ablehnungsbescheides.<br />
RA/FAnwVerwR Mielke Mai 2013
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Klausur Nr. <strong>1085</strong> / Seite 5<br />
Ich will jetzt unbedingt einen Antrag stellen oder eine Klage erheben, so dass ich noch zur<br />
Herbstschau zugelassen werden kann. Ich will diese Unverschämtheit der Gemeinde nicht<br />
durchgehen lassen. Ich war schon selbst bei der Gemeinde, aber dort wurde mir schnippisch<br />
erklärt, ich könne ja wieder klagen. Außerdem hätte ja das erste Gericht so gut wie<br />
keines meiner Argumente bzgl. der Befangenheit von Herrn Nauger und der angeblich<br />
fehlenden Zuständigkeit des Bürgermeisters aufgegriffen, damit sei rechtskräftig klargestellt,<br />
dass diese Gründe nicht schlagkräftig sind.<br />
Mir ist es auch egal, ob die Fahrwild-GbR zum Zug kommt, aber ich will auf alle Fälle<br />
selbst einen Platz bekommen. Dann soll die Gemeinde eben zwei Autoscooter zulassen.<br />
Ich glaube aber, dass es ziemlich eilig ist, weil doch die Gerichte immer für alles so ewig<br />
lange brauchen.<br />
RA Dr. Friese konnte anhand einer Akteneinsicht ermitteln, dass gegenüber der Fahrwild-<br />
GbR, ebenfalls mit Bescheid vom 11.4.2013 die Zulassung zur Herbstschau ausgesprochen<br />
worden war. Die Zulassung wurde für sofort vollziehbar erklärt.<br />
Die Zahl der Bewerbungen überstieg auch in allen anderen Kategorien wie üblich die Zahl<br />
der zu besetzenden Plätze, für Autoscooter war wie bei jedem der vorangegangenen Feste<br />
nur ein Standplatz vorgesehen, um möglichst viele verschiedene Fahrgeschäfte auf<br />
dem relativ engen Raum zulassen zu können.<br />
Eine Möglichkeit, einen weiteren Autoscooter zuzulassen, besteht nicht, alle Plätze für die<br />
Herbstschau sind mittlerweile vergeben.<br />
Vermerk für die Bearbeiter:<br />
Der (die) zu fertigende(n) Schriftsatze (Schriftsätze) ist (sind) zu entwerfen, die <strong>Sachverhalt</strong>sdarstellung<br />
ist dabei erlassen, es werden nur Rechtsausführungen erwartet. Es ist zu<br />
unterstellen, dass keine weitere Aufklärung in der Sache möglich ist.<br />
Sollten keine Erfolgsaussichten bestehen, ist die Rechtslage in einem Gutachten darzustellen.<br />
Andere als die zitierten Normen aus der GewO sind nicht einschlägig, auf § 155 Abs. 2<br />
GewO wird zusätzlich hingewiesen. Sollten sowohl Klagen in der Hauptsache als auch<br />
Anträge im einstweiligen Rechtsschutz erforderlich sein, so sind nur die Anträge im einstweiligen<br />
Rechtsschutz zu formulieren. Es kann nicht geklärt werden, ob eine ordnungsgemäße<br />
Festsetzung der Volksfeste vorliegt.<br />
RA/FAnwVerwR Mielke Mai 2013