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Marktordnung Geislinger Weihnachtsmarkt - Stadt Geislingen an der ...

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<strong>Marktordnung</strong> <strong>Geislinger</strong> <strong>Weihnachtsmarkt</strong> 8<br />

<br />

<br />

<br />

das Marktgelände während <strong>der</strong> Öffnungszeiten mit Fahrzeugen o<strong>der</strong> Zweirä<strong>der</strong>n<br />

zu befahren,<br />

Livemusik darzubieten o<strong>der</strong> im Wege <strong>der</strong> mech<strong>an</strong>ischen Wie<strong>der</strong>gabe Musik<br />

abzuspielen. Ausgenommen sind Kin<strong>der</strong>fahrgeschäfte, Ver<strong>an</strong>staltungen auf<br />

<strong>der</strong> Bühne und die von <strong>der</strong> Marktbehörde im Einzelfall genehmigten musikalischen<br />

Aktivitäten.<br />

Werbematerial (Broschüren, Flyer u.ä.) zu verteilen o<strong>der</strong> Plakatwerbung zu<br />

betreiben.<br />

4. Die Aufsicht über den <strong>Weihnachtsmarkt</strong> wird vom Marktpersonal <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Geislingen</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Steige ausgeübt. Marktbeschicker, Besucher o<strong>der</strong> sonstige<br />

Benutzer sind verpflichtet, den Weisungen des Marktpersonals Folge zu leisten.<br />

5. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten. Es wird<br />

insbeson<strong>der</strong>e darauf hingewiesen, dass Br<strong>an</strong>ntwein und br<strong>an</strong>ntweinhaltige<br />

Getränke <strong>an</strong> Kin<strong>der</strong> und Jugendliche we<strong>der</strong> abgegeben noch ihnen <strong>der</strong> Verzehr<br />

gestattet werden darf.<br />

6. Die St<strong>an</strong>dinhaber sind bei <strong>der</strong> Einstellung und Beschäftigung von Personal<br />

verpflichtet, die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu<br />

beachten.<br />

§ 12<br />

Ordnungswidrigkeiten / Bußgeldvorschriften<br />

Mit Geldbußen bis zu 1.000 € k<strong>an</strong>n nach § 142 Abs. 1 Ziffer 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

für Baden-Württemberg belegt werden, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. nicht zugelassene Waren und/o<strong>der</strong> Gegenstände entgegen § 1 Ziffer 2 und § 2<br />

Ziffer 2 <strong>an</strong>bietet;<br />

2. entgegen § 1 Ziffer 5 seinen Verkaufsst<strong>an</strong>d nicht während <strong>der</strong> Öffnungszeiten<br />

geöffnet hat;<br />

3. entgegen § 2 Ziffer 3 Speisen und/o<strong>der</strong> Getränke ohne Zulassung vertreibt o<strong>der</strong><br />

<strong>an</strong>bietet;<br />

4. entgegen § 5 auf das Rücksichtnahmegebot und die zeitlichen Vorgaben<br />

verstößt;<br />

5. entgegen § 7 Ziffern 1 bis 3 einen Verkaufsst<strong>an</strong>d betreibt, <strong>der</strong> nicht den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen dieser <strong>Marktordnung</strong> entspricht;<br />

6. entgegen § 7 Ziffern 4 und 5 außerhalb des Verkaufsst<strong>an</strong>des<br />

Abstellmöglichkeiten, Schirme, Sitzgelegenheiten aufstellt und/o<strong>der</strong><br />

Gegenstände lagert;<br />

7. gegen die Vorschriften <strong>der</strong> Beheizung <strong>der</strong> Verkaufsstände nach § 7 Ziffer 6<br />

verstößt;<br />

8. gegen die Regelungen nach § 8 Ziffer 2 über die Reinhaltung sowie das Räumen<br />

und Streuen des Verkehrsbereiches verstößt;<br />

9. gegen die Verwendung von Mehrweggeschirr nach § 8 Ziffer 3 verstößt;<br />

10. gegen die Regelungen über Sicherheit und Br<strong>an</strong>dschutz nach § 9 verstößt;<br />

11. entgegen § 11 Ziffer 3 Waren im Umhergehen <strong>an</strong>bietet;

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