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Gestaltungssatzung vom 30.04.1997 - Helgoland

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<strong>Gestaltungssatzung</strong><br />

der Gemeinde <strong>Helgoland</strong> über Werbeanlagen<br />

für das Gebiet der Gemeinde <strong>Helgoland</strong> einschließlich Düne<br />

<strong>vom</strong> <strong>30.04.1997</strong> (Inkrafttreten am 03.05.1997)<br />

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung<br />

der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 18.03.1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 147) in Verbindung mit § 92<br />

Abs. 1und 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO 1994) in der<br />

Fassung <strong>vom</strong> 11.07.1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 321) wird nach Beschluß der Gemeindevertretung<br />

<strong>vom</strong> 21.04.1997 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Pinneberg<br />

als allgemeine untere Landesbehörde <strong>vom</strong> 28.04.1997 folgende Satzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde <strong>Helgoland</strong> einschließlich<br />

der Düne.<br />

§ 2<br />

Rechtsgrundlagen<br />

(1) Für Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) und Warenautomaten gilt §<br />

15 Landesbauordnung (LBO 1994).<br />

(2) Die Regelungsinhalte dieser Satzung gelten für alle Werbeanlagen gem. § 15<br />

LBO 1994, die fest oder beweglich auf privaten oder öffentlichen Grundstücken<br />

angebracht oder aufgestellt werden.<br />

(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für die nach § 69 LBO 1994 genehmigungsfreien<br />

Werbeanlagen. Im Geltungsbereich werden aufgrund der<br />

städtebaulichen Bedeutung der Gesamtanlage an die äußere Gestaltung<br />

von Werbeanlagen besondere Anforderungen gestellt (§ 92 Abs. 1 Nr. 2 LBO<br />

1994). Gemäß § 92 Abs. 2 LBO 1994 sind auch diese Werbeanlagen genehmigungspflichtig.<br />

(4) Eigennamen, wie z.B. auch Hausnamen, sind keine Werbeanlagen, dennoch<br />

gelten bezüglich ihrer Anbringungshöhe und Länge die Anforderungen gemäß<br />

§ 4 Abs. 1 und 4.<br />

(5) Für förmlich eingetragene Kulturdenkmale (§ 5 Denkmalschutzgesetz) gelten<br />

zusätzlich die denkmalrechtlichen Bestimmungen des § 9 Denkmalschutzgesetz.<br />

§ 3<br />

Genehmigung<br />

(1) Bei Veränderung der Werbeanlage ist eine erneute Genehmigung einzuholen.<br />

(2) Für jede Werbeanlage ist bei der Baugenehmigungsbehörde über die Gemeinde<br />

(Gemeindebauamt) ein Antrag in dreifacher Ausfertigung einzureichen.<br />

(3) Der Antrag ist durch Zeichnungen und Lichtbilder so zu erläutern, daß eine<br />

ausreichende Beurteilung sowohl der Werbeanlage als auch der Örtlichkeit<br />

1


der Aufstellung oder Anbringung möglich ist. Hierzu sind insbesondere erforderlich:<br />

a) Eine maßstäblich farbgerechte Zeichnung oder ein Lichtbild des Musters<br />

der Werbeanlage mit Darstellung oder Angabe der Beschriftung<br />

und Farbgebung.<br />

b) Eine maßstäbliche Darstellung und ein Lichtbild der Örtlichkeit der Werbestätte,<br />

woraus die nähere Umgebung einschließlich schon vorhandener<br />

Werbeanlagen erkennbar ist.<br />

§ 4<br />

Anforderungen<br />

(1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis 0,90 m über<br />

Fußbodenhöhe des ersten Obergeschosses zulässig.<br />

(2) Die von Werbeanlagen überdeckte Fläche einer Gebäudeseite darf 10 % von<br />

deren erdgeschoßaußenfläche nicht überschreiten.<br />

(3) Werbeanlagen auf rechtwinklig zur Straßenfront vorspringenden Wandflächen<br />

sind nur bei einer Mindestbreite der Fläche von 1,20 m und bis zu 2/3 dieser<br />

Breite zulässig. Die Größe der Werbeanlage darf hier nicht mehr als 15 % von<br />

deren Erdgeschoßaußenfläche betragen.<br />

(4) Die Breite einer einzelnen Werbeanlage darf maximal 5,00 m betrage. Nebeneinander<br />

sind nur zwei Werbeanlagen mit einer Gesamtlänge von maximal<br />

6,00 m zulässig. Beschriftungen sind nur in waagerechter Anordnung zulässig.<br />

In der Werbeanlage sind beliebig viele Textzeilen der Beschriftung übereinander<br />

möglich, die Höhe der Werbeanlage darf jedoch 0,50 m nicht übersteigen.<br />

Die festgesetzten maximalen Abmessungen können ausnahmsweise<br />

im Einvernehmen mit der Gemeinde 20 % überschritten werden.<br />

(5) Werbeanlagen sind nur parallel zur Gebäudewand mit Ausnahme der Anlagen<br />

gem. Absatz 6 zulässig; sie dürfen insgesamt nicht mehr als 20 cm vor der<br />

Wandoberfläche vorkragen.<br />

(6) Rechtwinklig zur Wand angebrachte, in den Straßenraum ragende Werbeanlagen<br />

(Steckschilder, Ausleger) sind grundsätzlich zulässig, sofern Absatz 1 eingehalten<br />

wird. Hierbei der Grundsatz nach Absatz 4 (pro Hauswand nur zwei<br />

Werbeanlagen zulässig) seine Gültigkeit. Die Abmessungen der rechtwinklig<br />

zur Wand angebrachten Werbeanlagen dürfen eine maximale Höhe von 90<br />

cm, eine maximale Breite von 80 cm und eine maximale Tiefe von 20 cm nicht<br />

überschreiten.<br />

(7) Werbeanlagen in greller Farbgebung sind unzulässig; dies gilt insbesondere für<br />

folgende Farbspektren:<br />

RAL 1016 (Schwefelgelb),<br />

RAL 1026 (Leuchtgelb),<br />

RAL 2005 (Leuchtorange),<br />

RAL 2007 (Leuchthellorange),<br />

RAL 3024 (Leuchtrot),<br />

RAL 3026 (Leuchthellrot).<br />

Selbstleuchtende Werbeträger, Wechsellicht und Blinklicht sind unzulässig.<br />

Werbeanlagen, die vor Wandflächen montiert sind, können weiß hinterleuchtet<br />

werden.<br />

2


(8) Werbeanlagen sind unzulässig auf Dachflächen und Dachgauben, auf festgesetzten<br />

privaten und öffentlichen Grün- und Freiflächen sowie an Ruhebänken<br />

und Papierkörben.<br />

(9) Alle außen- und innenliegende Werbung auf Schaufenstern ist unzulässig.<br />

(10) Die Aufstellung mobiler Werbeanlagen, z.B. beschriftete Tafeln (auch<br />

Speiseangebote), kann nach den Vorschriften über die Sondernutzung von<br />

Straßen, Wegen und Plätzen für jeweils ein Schild pro Betrieb genehmigt werden.<br />

(11) Werbung auf Markisen ist nur auf deren Stirnseiten zulässig. Die Werbung<br />

darf nicht breiter als insgesamt 2,00 m sein. Die Schrift darf nicht größer als 12<br />

cm sein. Der Grundsatz des Absatzes 4, nachdem nur zwei Werbeanlagen pro<br />

Hauswand gestattet sind, gilt für die Werbung auf Markisen nicht, d.h. sie darf<br />

zusätzlich angebracht werden.<br />

§ 5<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig gem. § 90 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1994 handelt, wer vorsätzlich fahrlässig<br />

ohne die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung oder abweichend<br />

davon Werbeanlagenerrichtet, ändert oder benutzt.<br />

(2) Ordnungswidrig gem. § 90 Abs. 2 LBO 1994 handelt auch, wer wider besseren<br />

Wissens unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen<br />

vorlegt, um eine nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung zu erwirken<br />

oder zu verhindern.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 90 Abs. 3 LBO 1994 mit einer Geldbuße<br />

bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt für die Geltungsbereiche der Bebauungspläne IV – Leuchtturmstraße<br />

-, VI – Oberland – und VII – Unterland – jeweils an dem Tage in Kraft, an dem die Teile<br />

C (textliche Festsetzungen über die Gestaltung von Werbeanlagen) dieser Satzungen<br />

rechtskräftig aufgehoben worden sind. Für das übrige Gemeindegebiet tritt die<br />

Satzung am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

<strong>Helgoland</strong>, den 30. April 1997<br />

- Der Bürgermeister -<br />

Franz-Josef Baumann<br />

Aushang <strong>vom</strong> 02.05.1997 bis 21.05.1997<br />

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