Vorwort - Verlag Heinrich Vogel
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Inhalt<br />
<strong>Vorwort</strong>.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2<br />
Einführung<br />
– Verwarnungsgeld .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />
– Bußgeld .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />
– Punktsystem.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
– Fahrerlaubnis auf Probe.. . . . . . . . . . . . . . . 9<br />
Bußgeldkatalog-Verordnung mit Anlage<br />
Bußgeldkatalog (Regelsätze für Verwarnungen<br />
und Geldbußen, Regelfahrverbote)<br />
sowie zusätzlich der Bewertung der<br />
Verstöße im Rahmen des Punktsystems<br />
und der Fahrerlaubnis auf Probe .. . . . . . . . . 11<br />
Verkehrszeichenübersicht zum<br />
Bußgeldkatalog .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64<br />
Verzeichnis der Abkürzungen.. . . . . . . . . . . . 68
<strong>Vorwort</strong><br />
Dieser jetzt bereits in der 12. Auflage erscheinende Ratgeber informiert<br />
darüber,<br />
• in welcher Höhe im Falle eines Verkehrsverstoßes mit einem Verwarnungsgeld,<br />
einem Bußgeld oder einem Fahrverbot zu rechnen<br />
ist,<br />
• wie viele Punkte hierfür ggf. im Verkehrszentralregister gespeichert<br />
werden und<br />
• wie ein Verstoß ggf. im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe gewichtet<br />
wird (A oder B-Verstoß).<br />
Außerdem werden die möglichen Rechtsmittel sowie die grundlegenden<br />
Vorschriften des so genannten Punktsystems und der Fahrerlaubnis<br />
auf Probe kurz und leicht verständlich dargestellt.<br />
Die Neuauflage ist erforderlich, weil die Ahndungssätze des Bußgeldkataloges<br />
systematisch überarbeitet und mit Wirkung zum 1. Februar<br />
2009 teilweise deutlich erhöht wurden. Diese Änderungen gehen auf<br />
eine Initiative der Verkehrsministerkonferenz zurück, die im Jahr<br />
2005 beschlossen hatte:<br />
1. Die Verkehrsministerkonferenz hält eine Überprüfung des Sanktionsniveaus<br />
für Verkehrsverstöße, insbesondere im Hinblick auf die<br />
Hauptunfallursachen sowie eine Überprüfung des Überwachungsniveaus,<br />
zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für notwendig.<br />
2. Das BMVBW wird gebeten, … prüfen zu lassen, ob und ggf. wie<br />
eine Anhebung des Sanktionsniveaus für Verkehrsverstöße in Betracht<br />
gezogen werden soll. Dabei sollte das Sanktionsniveau in<br />
den anderen europäischen Ländern, speziell für besonders gefährliche<br />
Fehlverhaltensweisen im Straßenverkehr, einbezogen werden.<br />
Allerdings sind im Ergebnis z.B. die Verwarnungsgelder für Parkverstöße<br />
und für geringfügige Geschwindigkeitsübertretungen bis<br />
20 km/ h unverändert geblieben.<br />
Im Übrigen soll das vorrangige Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit<br />
durch verbesserte Allgemein- und Spezialprävention durch eine<br />
differenzierte Anhebung der Verwarnungs- und Bußgeldsätze mit folgenden<br />
Schwerpunkten erreicht werden:
a) Der Schwerpunkt der Erhöhung der Bußgeldsätze liegt bei den<br />
Hauptunfallursachen. Dies sind das Fahren mit zu hoher Geschwindigkeit,<br />
Vorfahrtsverletzungen einschließlich der Missachtung von<br />
Haltanordnungen durch Lichtzeichenanlagen, Verstöße beim Abbiegen,<br />
die falsche Straßenbenutzung, Abstandsverstöße, das Fahren<br />
unter Drogen- oder Alkoholeinfluss sowie Zuwiderhandlungen, die<br />
sich als konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Vorfeld<br />
des konkreten Unfalls) darstellen. Für Geschwindigkeitsüberschreitungen<br />
im Verwarnungsgeldbereich (Übertretung bis 20 km/h) bleiben<br />
die Regelsätze – abweichend von den ursprünglichen Plänen<br />
– jedoch unverändert; erst ab Übertretungen um 21 km/h und mehr<br />
werden die Regelsätze ca. um das aufgerundet 1,5fache erhöht.<br />
b) Einbezogen werden außerdem bestimmte Zuwiderhandlungen,<br />
die im Allgemeinen mit finanziellen oder anderen wirtschaftlichen<br />
Vorteilen für den Betroffenen verbunden sind. Damit wird der in<br />
§ 17 Abs. 3 OWiG genannte Zumessungsgesichtspunkt der wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse stärker berücksichtigt und dem Umstand<br />
Rechnung getragen, dass Betroffene erfahrungsgemäß dann einen<br />
geringeren Sorgfaltsmaßstab an die Beachtung von Regeln anlegen,<br />
wenn die zu erwartende Geldbuße deutlich hinter den Vorteilen<br />
eines sorglosen Verhaltens zurück bleibt. In diesem Sinn erfolgte<br />
eine Anhebung der Geldbußen für das Fahren mit verkehrsunsicheren<br />
Kraftfahrzeugen, Überladungen und Verstöße gegen das<br />
Sonntagsfahrverbot.<br />
c) Einen dritten Schwerpunkt bilden vorsätzlich begangene Verkehrsverstöße.<br />
Dabei wird zunächst berücksichtigt, dass es eine Reihe<br />
von Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt, bei denen wegen ihrer Eigenart<br />
eine fahrlässige Begehungsweise kaum denkbar wäre. Diese<br />
Zuwiderhandlungen konnten bisher nicht in den Bußgeldkatalog<br />
aufgenommen werden, weil dieser von fahrlässiger Begehung ausgegangen<br />
ist. Im Bußgeldkatalog werden deshalb nunmehr Bußgeldregelsätze<br />
und Regelfahrverbote auch für häufig vorkommende Zuwiderhandlungen<br />
bestimmt, die i. A. vorsätzlich begangen werden.<br />
An die Auswahl der Ordnungswidrigkeiten, die als Vorsatztaten in<br />
den Bußgeldkatalog aufgenommen werden, ist ein strenger Maßstab<br />
angelegt worden. Für alle Zuwiderhandlungen, bei denen eine fahrlässige<br />
Begehung nicht völlig außerhalb der Lebenserfahrung liegt,<br />
sind die Bußgeldregelsätze weiterhin unter der Voraussetzung von<br />
Fahrlässigkeit festgelegt (Abschnitt I). Nur für diejenigen Zuwiderhandlungen,<br />
bei denen eine fahrlässige Begehung nach allgemeiner<br />
Lebenserfahrung ausscheidet, sind Bußgeldregelsätze unter der Voraussetzung<br />
vorsätzlicher Begehungsweise bestimmt (Abschnitt II).<br />
Dies sind das Umfahren einer geschlossenen Bahnschranke, die<br />
Benutzung von Radarwarngeräten und ähnlicher Einrichtungen,<br />
die rechtswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons während<br />
der Fahrt, die Teilnahme und Durchführung von Kraftfahrzeugrennen,<br />
Nichtaushändigen von Führerscheinen, Bescheinigun-.
gen und Fahrzeugpapieren sowie der Verstoß gegen die Pflicht zur<br />
Feststellung der Achslasten und des Gesamtgewichts und gegen die<br />
Vorschriften über das Um- und Entladen bei Überlastung. Bei der<br />
Bestimmung der Regelsätze wurde ebenfalls differenziert vorgegangen:<br />
Bei den reinen Formalverstößen (Aushändigungspflichten u. ä.)<br />
wurden die bisherigen Verwarnungsgeldregelsätze beibehalten, die<br />
bisher auch für die Unterstellung von Fahrlässigkeit gegolten haben.<br />
Deutlich erhöht wurden die Geldbußen für die Teilnahme an<br />
illegalen Kfz-Rennen oder deren Veranstaltung. Darüber hinaus<br />
wird für diejenigen Zuwiderhandlungen, für die die Bußgeldregelsätze<br />
weiterhin die fahrlässige Begehungsweise unterstellen, ein<br />
generell das Doppelte des Bußgeldregelsatzes für Fahrlässigkeit für<br />
den Fall festgelegt, dass der Betroffene abweichend hiervon vorsätzlich<br />
gehandelt hat.<br />
d) Hinsichtlich der Regelfahrverbote übernimmt die Verordnung die bis-.<br />
herigen Regelungen und ergänzt diese um zwei Tatbestände, nämlich<br />
das Umfahren geschlossener Bahnschranken und die Teilnahme<br />
an illegalen Kfz-Rennen.<br />
Abschließend bleibt anzumerken, dass die Erhöhungen der Bußgeldregelsätze<br />
keine Änderungen der Punktbewertung für das Verkehrszentralregister<br />
und keine Änderungen bei der Gewichtung der Verstöße<br />
im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe zur Folge haben.<br />
Wie mein Vorautor empfehle ich allen Lesern: Vermeiden Sie, mit den<br />
Verkehrsvorschriften überhaupt in Konflikt zu kommen! Das schont<br />
nicht nur den Geldbeutel, sondern ist der beste Beitrag zur Verkehrssicherheit!<br />
Gute Fahrt!<br />
Ihr<br />
Rupert Schubert, Regierungsdirektor<br />
Freie und Hansestadt Hamburg
Bußgeldkatalog (BKat)<br />
Die neuesten Änderungen im Bußgeldkatalog sind grau hinterlegt.<br />
Anmerkung: Die Fundstellen der Verstöße in StVO, StVZO usw. wurden<br />
im nachfolgenden Text fortgelassen, dafür aber die für den Benutzer<br />
wichtigen Bewertungen im Rahmen des Punktsystems (§ 40 und Anlage<br />
13 FeV) und der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 34 und Anlage 12 FeV; schwerwiegende<br />
Zuwiderhandlungen: „A“, weniger schwerwiegende: „B“)<br />
aufgenommen.<br />
Bewertung<br />
Regelsatz<br />
bei Fahrin<br />
Euro<br />
erlaubnis<br />
Lfd. Nr. Tatbestand Fahrverbot Punkte auf Probe<br />
Abschnitt I:<br />
Fahrlässig begangene<br />
Ordnungswidrigkeit<br />
A. Zuwiderhandlungen<br />
gegen § 24 StVG<br />
a) Straßenverkehrs-Ordnung<br />
Grundregeln<br />
1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr<br />
erforderlichen Sorgfalt<br />
1.1 einen anderen mehr als nach den<br />
Umständen unvermeidbar belästigt 10 – –<br />
1.2 einen anderen mehr als nach den<br />
Umständen unvermeidbar behindert 20 – –<br />
1.3 einen anderen gefährdet 30 – –<br />
1.4 einen anderen geschädigt soweit im<br />
Folgenden nichts anderes bestimmt ist 35 – –<br />
1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke<br />
stehendes Fahrzeug beschädigt 30 – –<br />
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge<br />
2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen<br />
(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen),<br />
Verkehrsinsel oder Grünanlage<br />
benutzt 5 – –<br />
15
Bewertung<br />
Regelsatz<br />
bei Fahrin<br />
Euro<br />
erlaubnis<br />
Lfd. Nr. Tatbestand Fahrverbot Punkte auf Probe<br />
2.1 – mit Behinderung 10 – –<br />
2.2 – mit Gefährdung 20 – –<br />
3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen<br />
durch Nichtbenutzen<br />
3.1 der rechten Fahrbahnseite 10 – –<br />
3.1.1 – mit Behinderung 20 – –<br />
3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen<br />
oder Kraftfahrstraßen) und dadurch<br />
einen anderen behindert 20 – –<br />
3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten<br />
Fahrbahnen 25 – –<br />
16<br />
– mit Gefährdung 35 – –<br />
3.4 eines markierten Schutzstreifens als<br />
Radfahrer 10 – –<br />
3.4.1 – mit Behinderung 15 – –<br />
3.4.2 – mit Gefährdung 20 – –<br />
3.4.3 – mit Sachbeschädigung 25 – –<br />
4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen<br />
4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden,<br />
an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit<br />
und dadurch einen anderen<br />
gefährdet 80 2 A<br />
4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und<br />
dadurch einen anderen behindert 80 1 A<br />
5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen 5 – –<br />
5a Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges nicht an 20 – –<br />
die Wetterverhältnisse angepaßt<br />
5a.1 – mit Behinderung 40 1 B<br />
6 Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen<br />
Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei<br />
Sichtweite unter 50 m durch Nebel,<br />
Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte<br />
oder Glatteis sich nicht so verhalten,<br />
dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen<br />
war, insbesondere, obwohl<br />
nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz<br />
zum Parken aufgesucht 140 3 B
Bewertung<br />
Regelsatz<br />
bei Fahrin<br />
Euro<br />
erlaubnis<br />
Lfd. Nr. Tatbestand Fahrverbot Punkte auf Probe<br />
13.1 – mit Gefährdung 20 – –<br />
13.2 – mit Sachbeschädigung 30 – –<br />
14 Den zum Einscheren erforderlichen Abstand<br />
von dem vorausfahrenden Fahrzeug<br />
außerhalb geschlossener Ortschaften nicht<br />
eingehalten 25 – –<br />
15 Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht<br />
über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei<br />
einer Geschwindigkeit von mehr als<br />
50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand<br />
von 50 m von einem vorausfahrenden<br />
Fahrzeug nicht eingehalten 80 3 B<br />
Überholen<br />
16 Innerhalb geschlossener Ortschaften<br />
rechts überholt 30 – –<br />
16.1 – mit Sachbeschädigung 35 – –<br />
17 Außerhalb geschlossener Ortschaft rechts<br />
überholt 100 3 A<br />
18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit<br />
als der zu Überholende überholt 80 1 A<br />
19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden<br />
konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs<br />
jede Behinderung des Gegenverkehrs<br />
ausgeschlossen war, oder bei unklarer<br />
Verkehrslage 100 3 A<br />
19.1 und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)<br />
nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung<br />
(Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren<br />
oder der durch Pfeile vorgeschriebenen<br />
Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt 150 4 A<br />
19.1.1 mit Gefährdung 250 4 A<br />
1 Monat<br />
19.1.2 mit Sachbeschädigung 300 4 A<br />
1 Monat<br />
20 Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen<br />
(Zeichen 276, 277) 70 1 A<br />
19
Bewertung<br />
Regelsatz<br />
bei Fahrin<br />
Euro<br />
erlaubnis<br />
Lfd. Nr. Tatbestand Fahrverbot Punkte auf Probe<br />
130.1 – mit Gefährdung 5 – –<br />
130.2 – mit Sachbeschädigung 10 – –<br />
131 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil<br />
131.1 aus einem anderen als dem rechten<br />
Fahrstreifen abgebogen 15 – –<br />
131.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen<br />
Verkehrsrichtungen, ausgenommen den<br />
Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert 35 – –<br />
132 Als Fahrzeugführer in anderen als den<br />
Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil<br />
rotes Wechsellichtzeichen oder rotes<br />
Dauerlichtzeichen nicht befolgt 90 3 A<br />
132.1 mit Gefährdung 200 4 A<br />
1 Monat<br />
132.2 mit Sachbeschädigung 240 4 A<br />
1 Monat<br />
132.3 bei schon länger als 1 Sekunde andauern- 200 4 A<br />
der Rotphase eines Wechsellichtzeichens 1 Monat<br />
132.3.1 mit Gefährdung 320 4 A<br />
1 Monat<br />
132.3.2 mit Sachbeschädigung 360 4 A<br />
1 Monat<br />
133 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil<br />
133.1 vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil<br />
nicht angehalten 70 3 A<br />
133.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen<br />
Verkehrsrichtungen, ausgenommen den<br />
Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet 100 3 A<br />
133.3 den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr<br />
auf Radwegfurten der freigegebenen<br />
Verkehrsrichtungen<br />
133.3.1 behindert 100 3 A<br />
133.3.2 gefährdet 150 3 A<br />
34
Bewertung<br />
Regelsatz<br />
bei Fahrin<br />
Euro<br />
erlaubnis<br />
Lfd. Nr. Tatbestand Fahrverbot Punkte auf Probe<br />
B. Zuwiderhandlungen<br />
gegen § 24a, §24c StVG<br />
0,5-Promille-Grenze<br />
241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration<br />
von 0,25 mg/l oder mehr oder<br />
mit einer Blutalkoholkonzentration von<br />
0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge<br />
im Körper, die zu einer solchen Atem- 500 4 A<br />
oder Blutalkoholkonzentration führt<br />
1 Monat<br />
241.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung<br />
nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c<br />
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Ver- 1000 4 A<br />
kehrszentralregister<br />
3 Monate<br />
241.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen<br />
nach § 24a StVG, §§ 316<br />
oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB 1500 4 A<br />
im Verkehrszentralregister<br />
3 Monate<br />
Berauschende Mittel<br />
242 Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in<br />
der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG ge- 500 4 A<br />
nannten berauschenden Mittels*) geführt 1 Monat<br />
242.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung<br />
nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c<br />
Abs. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrs- 1000 4 A<br />
zentralregister<br />
3 Monate<br />
242.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen<br />
nach § 24a StVG, §§ 316<br />
oder 315c Abs. 1 Buchstabe a StGB im 1500 4 A<br />
Verkehrszentralregister<br />
3 Monate<br />
Alkoholverbot für Fahranfänger und<br />
Fahranfängerinnen<br />
243 In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor<br />
Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer<br />
eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke<br />
zu sich genommen oder die Fahrt unter der<br />
Wirkung eines solchen Getränks angetreten 250 2 A<br />
*) Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG. Liste der berauschenden Mittel: Cannabis, Heroin, Morphin,<br />
Kokain, Amphetamin, Designer-Amphetamin (MDA, MDE, MDMA, Metamfetamin).<br />
52
Bewertung<br />
Regelsatz<br />
bei Fahrin<br />
Euro<br />
erlaubnis<br />
Lfd. Nr. Tatbestand Fahrverbot Punkte auf Probe<br />
Abschnitt II:<br />
Vorsätzlich begangene<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
C. Zuwiderhandlungen<br />
gegen § 24 StVG<br />
a) Straßenverkehrs-Ordnung<br />
Bahnübergänge<br />
244 Als Führer eines Kraftfahrzeuges Bahnübergang<br />
trotz geschlossener Schranke oder 700 4 A<br />
Halbschranke überquert<br />
3 Monate<br />
245 Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht<br />
motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang<br />
trotz geschlossener Schranke oder<br />
Halbschranke überquert 350 4 A<br />
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers<br />
246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig<br />
benutzt<br />
246.1 als Fahrzeugführer 40 1 B<br />
246.2 als Radfahrer 25 –<br />
247 Als Führer eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig<br />
ein technisches Gerät zur Feststellung<br />
von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen<br />
betrieben oder betriebsbereit<br />
mitgeführt 75 4 B<br />
Kraftfahrzeugrennen<br />
248 Als Führer eines Kraftfahrzeuges an einem 400 4 A<br />
Kraftfahrzeugrennen teilgenommen<br />
1 Monat<br />
249 Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen<br />
ohne Erlaubnis durchgeführt 500 1 A<br />
Genehmigungs- und Erlaubnisbescheid<br />
250 Genehmigungs- und Erlaubnisbescheid auf<br />
Verlangen nicht ausgehändigt 10 – –<br />
53
Anhang zu Nr. 11 BKat<br />
Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen<br />
a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO<br />
genannten Art*)<br />
Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung<br />
innerhalb<br />
außerhalb<br />
geschlossener Ortschaften<br />
(außer bei Überschreitung für mehr als<br />
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen<br />
nach Fahrtantritt)<br />
11.1.1 bis 10 20 15<br />
11.1.2 11–15 30 25<br />
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung<br />
der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter<br />
50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.<br />
Lfd. Nr. Überschreitung Regelsatz in Euro Fahrverbot in Monaten<br />
in km/h bei Begehung bei Begehung<br />
innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb<br />
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften Punkte<br />
11.1.3***) bis 15 für 80 70 – – 1<br />
mehr als 5<br />
Min. Dauer<br />
oder in mehr<br />
als zwei<br />
Fällen nach<br />
Fahrtantritt<br />
11.1.4 16–20 80 70 – – 1<br />
11.1.5 21–25 95 80 – – 1<br />
11.1.6 26–30 140 95 1 Monat – 3<br />
11.1.7 31–40 200 160 1 Monat 1 Monat 3<br />
11.1.8 41–50 280 240 2 Monate 1 Monat 3**)<br />
11.1.9 51–60 480 440 3 Monate 2 Monate 4<br />
11.1.10 über 60 680 600 3 Monate 3 Monate 4<br />
***) Dies sind<br />
a) – Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t,<br />
ausgenommen Personenkraftwagen,<br />
– Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem<br />
zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger,<br />
– Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger<br />
b) – Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t,<br />
– alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen<br />
sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t,<br />
– Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitze mehr zur Verfügung<br />
stehen.<br />
***) innerhalb geschlossener Ortschaften: 4 Punkte<br />
***) Im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe werden die Verstöße Nr. 11.1.3 bis<br />
11.1.10 als „schwerwiegend“ (A) bewertet.<br />
56