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Vorwort - Verlag Heinrich Vogel

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Inhalt<br />

<strong>Vorwort</strong>.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2<br />

Einführung<br />

– Verwarnungsgeld .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

– Bußgeld .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6<br />

– Punktsystem.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

– Fahrerlaubnis auf Probe.. . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

Bußgeldkatalog-Verordnung mit Anlage<br />

Bußgeldkatalog (Regelsätze für Verwarnungen<br />

und Geldbußen, Regelfahrverbote)<br />

sowie zusätzlich der Bewertung der<br />

Verstöße im Rahmen des Punktsystems<br />

und der Fahrerlaubnis auf Probe .. . . . . . . . . 11<br />

Verkehrszeichenübersicht zum<br />

Bußgeldkatalog .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64<br />

Verzeichnis der Abkürzungen.. . . . . . . . . . . . 68


<strong>Vorwort</strong><br />

Dieser jetzt bereits in der 12. Auflage erscheinende Ratgeber informiert<br />

darüber,<br />

• in welcher Höhe im Falle eines Verkehrsverstoßes mit einem Verwarnungsgeld,<br />

einem Bußgeld oder einem Fahrverbot zu rechnen<br />

ist,<br />

• wie viele Punkte hierfür ggf. im Verkehrszentralregister gespeichert<br />

werden und<br />

• wie ein Verstoß ggf. im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe gewichtet<br />

wird (A oder B-Verstoß).<br />

Außerdem werden die möglichen Rechtsmittel sowie die grundlegenden<br />

Vorschriften des so genannten Punktsystems und der Fahrerlaubnis<br />

auf Probe kurz und leicht verständlich dargestellt.<br />

Die Neuauflage ist erforderlich, weil die Ahndungssätze des Bußgeldkataloges<br />

systematisch überarbeitet und mit Wirkung zum 1. Februar<br />

2009 teilweise deutlich erhöht wurden. Diese Änderungen gehen auf<br />

eine Initiative der Verkehrsministerkonferenz zurück, die im Jahr<br />

2005 beschlossen hatte:<br />

1. Die Verkehrsministerkonferenz hält eine Überprüfung des Sanktionsniveaus<br />

für Verkehrsverstöße, insbesondere im Hinblick auf die<br />

Hauptunfallursachen sowie eine Überprüfung des Überwachungsniveaus,<br />

zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für notwendig.<br />

2. Das BMVBW wird gebeten, … prüfen zu lassen, ob und ggf. wie<br />

eine Anhebung des Sanktionsniveaus für Verkehrsverstöße in Betracht<br />

gezogen werden soll. Dabei sollte das Sanktionsniveau in<br />

den anderen europäischen Ländern, speziell für besonders gefährliche<br />

Fehlverhaltensweisen im Straßenverkehr, einbezogen werden.<br />

Allerdings sind im Ergebnis z.B. die Verwarnungsgelder für Parkverstöße<br />

und für geringfügige Geschwindigkeitsübertretungen bis<br />

20 km/ h unverändert geblieben.<br />

Im Übrigen soll das vorrangige Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit<br />

durch verbesserte Allgemein- und Spezialprävention durch eine<br />

differenzierte Anhebung der Verwarnungs- und Bußgeldsätze mit folgenden<br />

Schwerpunkten erreicht werden:


a) Der Schwerpunkt der Erhöhung der Bußgeldsätze liegt bei den<br />

Hauptunfallursachen. Dies sind das Fahren mit zu hoher Geschwindigkeit,<br />

Vorfahrtsverletzungen einschließlich der Missachtung von<br />

Haltanordnungen durch Lichtzeichenanlagen, Verstöße beim Abbiegen,<br />

die falsche Straßenbenutzung, Abstandsverstöße, das Fahren<br />

unter Drogen- oder Alkoholeinfluss sowie Zuwiderhandlungen, die<br />

sich als konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Vorfeld<br />

des konkreten Unfalls) darstellen. Für Geschwindigkeitsüberschreitungen<br />

im Verwarnungsgeldbereich (Übertretung bis 20 km/h) bleiben<br />

die Regelsätze – abweichend von den ursprünglichen Plänen<br />

– jedoch unverändert; erst ab Übertretungen um 21 km/h und mehr<br />

werden die Regelsätze ca. um das aufgerundet 1,5fache erhöht.<br />

b) Einbezogen werden außerdem bestimmte Zuwiderhandlungen,<br />

die im Allgemeinen mit finanziellen oder anderen wirtschaftlichen<br />

Vorteilen für den Betroffenen verbunden sind. Damit wird der in<br />

§ 17 Abs. 3 OWiG genannte Zumessungsgesichtspunkt der wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse stärker berücksichtigt und dem Umstand<br />

Rechnung getragen, dass Betroffene erfahrungsgemäß dann einen<br />

geringeren Sorgfaltsmaßstab an die Beachtung von Regeln anlegen,<br />

wenn die zu erwartende Geldbuße deutlich hinter den Vorteilen<br />

eines sorglosen Verhaltens zurück bleibt. In diesem Sinn erfolgte<br />

eine Anhebung der Geldbußen für das Fahren mit verkehrsunsicheren<br />

Kraftfahrzeugen, Überladungen und Verstöße gegen das<br />

Sonntagsfahrverbot.<br />

c) Einen dritten Schwerpunkt bilden vorsätzlich begangene Verkehrsverstöße.<br />

Dabei wird zunächst berücksichtigt, dass es eine Reihe<br />

von Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt, bei denen wegen ihrer Eigenart<br />

eine fahrlässige Begehungsweise kaum denkbar wäre. Diese<br />

Zuwiderhandlungen konnten bisher nicht in den Bußgeldkatalog<br />

aufgenommen werden, weil dieser von fahrlässiger Begehung ausgegangen<br />

ist. Im Bußgeldkatalog werden deshalb nunmehr Bußgeldregelsätze<br />

und Regelfahrverbote auch für häufig vorkommende Zuwiderhandlungen<br />

bestimmt, die i. A. vorsätzlich begangen werden.<br />

An die Auswahl der Ordnungswidrigkeiten, die als Vorsatztaten in<br />

den Bußgeldkatalog aufgenommen werden, ist ein strenger Maßstab<br />

angelegt worden. Für alle Zuwiderhandlungen, bei denen eine fahrlässige<br />

Begehung nicht völlig außerhalb der Lebenserfahrung liegt,<br />

sind die Bußgeldregelsätze weiterhin unter der Voraussetzung von<br />

Fahrlässigkeit festgelegt (Abschnitt I). Nur für diejenigen Zuwiderhandlungen,<br />

bei denen eine fahrlässige Begehung nach allgemeiner<br />

Lebenserfahrung ausscheidet, sind Bußgeldregelsätze unter der Voraussetzung<br />

vorsätzlicher Begehungsweise bestimmt (Abschnitt II).<br />

Dies sind das Umfahren einer geschlossenen Bahnschranke, die<br />

Benutzung von Radarwarngeräten und ähnlicher Einrichtungen,<br />

die rechtswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons während<br />

der Fahrt, die Teilnahme und Durchführung von Kraftfahrzeugrennen,<br />

Nichtaushändigen von Führerscheinen, Bescheinigun-.


gen und Fahrzeugpapieren sowie der Verstoß gegen die Pflicht zur<br />

Feststellung der Achslasten und des Gesamtgewichts und gegen die<br />

Vorschriften über das Um- und Entladen bei Überlastung. Bei der<br />

Bestimmung der Regelsätze wurde ebenfalls differenziert vorgegangen:<br />

Bei den reinen Formalverstößen (Aushändigungspflichten u. ä.)<br />

wurden die bisherigen Verwarnungsgeldregelsätze beibehalten, die<br />

bisher auch für die Unterstellung von Fahrlässigkeit gegolten haben.<br />

Deutlich erhöht wurden die Geldbußen für die Teilnahme an<br />

illegalen Kfz-Rennen oder deren Veranstaltung. Darüber hinaus<br />

wird für diejenigen Zuwiderhandlungen, für die die Bußgeldregelsätze<br />

weiterhin die fahrlässige Begehungsweise unterstellen, ein<br />

generell das Doppelte des Bußgeldregelsatzes für Fahrlässigkeit für<br />

den Fall festgelegt, dass der Betroffene abweichend hiervon vorsätzlich<br />

gehandelt hat.<br />

d) Hinsichtlich der Regelfahrverbote übernimmt die Verordnung die bis-.<br />

herigen Regelungen und ergänzt diese um zwei Tatbestände, nämlich<br />

das Umfahren geschlossener Bahnschranken und die Teilnahme<br />

an illegalen Kfz-Rennen.<br />

Abschließend bleibt anzumerken, dass die Erhöhungen der Bußgeldregelsätze<br />

keine Änderungen der Punktbewertung für das Verkehrszentralregister<br />

und keine Änderungen bei der Gewichtung der Verstöße<br />

im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe zur Folge haben.<br />

Wie mein Vorautor empfehle ich allen Lesern: Vermeiden Sie, mit den<br />

Verkehrsvorschriften überhaupt in Konflikt zu kommen! Das schont<br />

nicht nur den Geldbeutel, sondern ist der beste Beitrag zur Verkehrssicherheit!<br />

Gute Fahrt!<br />

Ihr<br />

Rupert Schubert, Regierungsdirektor<br />

Freie und Hansestadt Hamburg


Bußgeldkatalog (BKat)<br />

Die neuesten Änderungen im Bußgeldkatalog sind grau hinterlegt.<br />

Anmerkung: Die Fundstellen der Verstöße in StVO, StVZO usw. wurden<br />

im nachfolgenden Text fortgelassen, dafür aber die für den Benutzer<br />

wichtigen Bewertungen im Rahmen des Punktsystems (§ 40 und Anlage<br />

13 FeV) und der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 34 und Anlage 12 FeV; schwerwiegende<br />

Zuwiderhandlungen: „A“, weniger schwerwiegende: „B“)<br />

aufgenommen.<br />

Bewertung<br />

Regelsatz<br />

bei Fahrin<br />

Euro<br />

erlaubnis<br />

Lfd. Nr. Tatbestand Fahrverbot Punkte auf Probe<br />

Abschnitt I:<br />

Fahrlässig begangene<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

A. Zuwiderhandlungen<br />

gegen § 24 StVG<br />

a) Straßenverkehrs-Ordnung<br />

Grundregeln<br />

1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr<br />

erforderlichen Sorgfalt<br />

1.1 einen anderen mehr als nach den<br />

Umständen unvermeidbar belästigt 10 – –<br />

1.2 einen anderen mehr als nach den<br />

Umständen unvermeidbar behindert 20 – –<br />

1.3 einen anderen gefährdet 30 – –<br />

1.4 einen anderen geschädigt soweit im<br />

Folgenden nichts anderes bestimmt ist 35 – –<br />

1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke<br />

stehendes Fahrzeug beschädigt 30 – –<br />

Straßenbenutzung durch Fahrzeuge<br />

2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen<br />

(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen),<br />

Verkehrsinsel oder Grünanlage<br />

benutzt 5 – –<br />

15


Bewertung<br />

Regelsatz<br />

bei Fahrin<br />

Euro<br />

erlaubnis<br />

Lfd. Nr. Tatbestand Fahrverbot Punkte auf Probe<br />

2.1 – mit Behinderung 10 – –<br />

2.2 – mit Gefährdung 20 – –<br />

3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen<br />

durch Nichtbenutzen<br />

3.1 der rechten Fahrbahnseite 10 – –<br />

3.1.1 – mit Behinderung 20 – –<br />

3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen<br />

oder Kraftfahrstraßen) und dadurch<br />

einen anderen behindert 20 – –<br />

3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten<br />

Fahrbahnen 25 – –<br />

16<br />

– mit Gefährdung 35 – –<br />

3.4 eines markierten Schutzstreifens als<br />

Radfahrer 10 – –<br />

3.4.1 – mit Behinderung 15 – –<br />

3.4.2 – mit Gefährdung 20 – –<br />

3.4.3 – mit Sachbeschädigung 25 – –<br />

4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen<br />

4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden,<br />

an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit<br />

und dadurch einen anderen<br />

gefährdet 80 2 A<br />

4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und<br />

dadurch einen anderen behindert 80 1 A<br />

5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen 5 – –<br />

5a Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges nicht an 20 – –<br />

die Wetterverhältnisse angepaßt<br />

5a.1 – mit Behinderung 40 1 B<br />

6 Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen<br />

Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei<br />

Sichtweite unter 50 m durch Nebel,<br />

Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte<br />

oder Glatteis sich nicht so verhalten,<br />

dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen<br />

war, insbesondere, obwohl<br />

nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz<br />

zum Parken aufgesucht 140 3 B


Bewertung<br />

Regelsatz<br />

bei Fahrin<br />

Euro<br />

erlaubnis<br />

Lfd. Nr. Tatbestand Fahrverbot Punkte auf Probe<br />

13.1 – mit Gefährdung 20 – –<br />

13.2 – mit Sachbeschädigung 30 – –<br />

14 Den zum Einscheren erforderlichen Abstand<br />

von dem vorausfahrenden Fahrzeug<br />

außerhalb geschlossener Ortschaften nicht<br />

eingehalten 25 – –<br />

15 Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht<br />

über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei<br />

einer Geschwindigkeit von mehr als<br />

50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand<br />

von 50 m von einem vorausfahrenden<br />

Fahrzeug nicht eingehalten 80 3 B<br />

Überholen<br />

16 Innerhalb geschlossener Ortschaften<br />

rechts überholt 30 – –<br />

16.1 – mit Sachbeschädigung 35 – –<br />

17 Außerhalb geschlossener Ortschaft rechts<br />

überholt 100 3 A<br />

18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit<br />

als der zu Überholende überholt 80 1 A<br />

19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden<br />

konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs<br />

jede Behinderung des Gegenverkehrs<br />

ausgeschlossen war, oder bei unklarer<br />

Verkehrslage 100 3 A<br />

19.1 und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)<br />

nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung<br />

(Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren<br />

oder der durch Pfeile vorgeschriebenen<br />

Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt 150 4 A<br />

19.1.1 mit Gefährdung 250 4 A<br />

1 Monat<br />

19.1.2 mit Sachbeschädigung 300 4 A<br />

1 Monat<br />

20 Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen<br />

(Zeichen 276, 277) 70 1 A<br />

19


Bewertung<br />

Regelsatz<br />

bei Fahrin<br />

Euro<br />

erlaubnis<br />

Lfd. Nr. Tatbestand Fahrverbot Punkte auf Probe<br />

130.1 – mit Gefährdung 5 – –<br />

130.2 – mit Sachbeschädigung 10 – –<br />

131 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil<br />

131.1 aus einem anderen als dem rechten<br />

Fahrstreifen abgebogen 15 – –<br />

131.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen<br />

Verkehrsrichtungen, ausgenommen den<br />

Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert 35 – –<br />

132 Als Fahrzeugführer in anderen als den<br />

Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil<br />

rotes Wechsellichtzeichen oder rotes<br />

Dauerlichtzeichen nicht befolgt 90 3 A<br />

132.1 mit Gefährdung 200 4 A<br />

1 Monat<br />

132.2 mit Sachbeschädigung 240 4 A<br />

1 Monat<br />

132.3 bei schon länger als 1 Sekunde andauern- 200 4 A<br />

der Rotphase eines Wechsellichtzeichens 1 Monat<br />

132.3.1 mit Gefährdung 320 4 A<br />

1 Monat<br />

132.3.2 mit Sachbeschädigung 360 4 A<br />

1 Monat<br />

133 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil<br />

133.1 vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil<br />

nicht angehalten 70 3 A<br />

133.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen<br />

Verkehrsrichtungen, ausgenommen den<br />

Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet 100 3 A<br />

133.3 den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr<br />

auf Radwegfurten der freigegebenen<br />

Verkehrsrichtungen<br />

133.3.1 behindert 100 3 A<br />

133.3.2 gefährdet 150 3 A<br />

34


Bewertung<br />

Regelsatz<br />

bei Fahrin<br />

Euro<br />

erlaubnis<br />

Lfd. Nr. Tatbestand Fahrverbot Punkte auf Probe<br />

B. Zuwiderhandlungen<br />

gegen § 24a, §24c StVG<br />

0,5-Promille-Grenze<br />

241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration<br />

von 0,25 mg/l oder mehr oder<br />

mit einer Blutalkoholkonzentration von<br />

0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge<br />

im Körper, die zu einer solchen Atem- 500 4 A<br />

oder Blutalkoholkonzentration führt<br />

1 Monat<br />

241.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung<br />

nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c<br />

Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Ver- 1000 4 A<br />

kehrszentralregister<br />

3 Monate<br />

241.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen<br />

nach § 24a StVG, §§ 316<br />

oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB 1500 4 A<br />

im Verkehrszentralregister<br />

3 Monate<br />

Berauschende Mittel<br />

242 Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in<br />

der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG ge- 500 4 A<br />

nannten berauschenden Mittels*) geführt 1 Monat<br />

242.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung<br />

nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c<br />

Abs. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrs- 1000 4 A<br />

zentralregister<br />

3 Monate<br />

242.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen<br />

nach § 24a StVG, §§ 316<br />

oder 315c Abs. 1 Buchstabe a StGB im 1500 4 A<br />

Verkehrszentralregister<br />

3 Monate<br />

Alkoholverbot für Fahranfänger und<br />

Fahranfängerinnen<br />

243 In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor<br />

Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer<br />

eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke<br />

zu sich genommen oder die Fahrt unter der<br />

Wirkung eines solchen Getränks angetreten 250 2 A<br />

*) Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG. Liste der berauschenden Mittel: Cannabis, Heroin, Morphin,<br />

Kokain, Amphetamin, Designer-Amphetamin (MDA, MDE, MDMA, Metamfetamin).<br />

52


Bewertung<br />

Regelsatz<br />

bei Fahrin<br />

Euro<br />

erlaubnis<br />

Lfd. Nr. Tatbestand Fahrverbot Punkte auf Probe<br />

Abschnitt II:<br />

Vorsätzlich begangene<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

C. Zuwiderhandlungen<br />

gegen § 24 StVG<br />

a) Straßenverkehrs-Ordnung<br />

Bahnübergänge<br />

244 Als Führer eines Kraftfahrzeuges Bahnübergang<br />

trotz geschlossener Schranke oder 700 4 A<br />

Halbschranke überquert<br />

3 Monate<br />

245 Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht<br />

motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang<br />

trotz geschlossener Schranke oder<br />

Halbschranke überquert 350 4 A<br />

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers<br />

246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig<br />

benutzt<br />

246.1 als Fahrzeugführer 40 1 B<br />

246.2 als Radfahrer 25 –<br />

247 Als Führer eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig<br />

ein technisches Gerät zur Feststellung<br />

von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen<br />

betrieben oder betriebsbereit<br />

mitgeführt 75 4 B<br />

Kraftfahrzeugrennen<br />

248 Als Führer eines Kraftfahrzeuges an einem 400 4 A<br />

Kraftfahrzeugrennen teilgenommen<br />

1 Monat<br />

249 Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen<br />

ohne Erlaubnis durchgeführt 500 1 A<br />

Genehmigungs- und Erlaubnisbescheid<br />

250 Genehmigungs- und Erlaubnisbescheid auf<br />

Verlangen nicht ausgehändigt 10 – –<br />

53


Anhang zu Nr. 11 BKat<br />

Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen<br />

a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO<br />

genannten Art*)<br />

Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung<br />

innerhalb<br />

außerhalb<br />

geschlossener Ortschaften<br />

(außer bei Überschreitung für mehr als<br />

5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen<br />

nach Fahrtantritt)<br />

11.1.1 bis 10 20 15<br />

11.1.2 11–15 30 25<br />

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung<br />

der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter<br />

50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.<br />

Lfd. Nr. Überschreitung Regelsatz in Euro Fahrverbot in Monaten<br />

in km/h bei Begehung bei Begehung<br />

innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb<br />

geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften Punkte<br />

11.1.3***) bis 15 für 80 70 – – 1<br />

mehr als 5<br />

Min. Dauer<br />

oder in mehr<br />

als zwei<br />

Fällen nach<br />

Fahrtantritt<br />

11.1.4 16–20 80 70 – – 1<br />

11.1.5 21–25 95 80 – – 1<br />

11.1.6 26–30 140 95 1 Monat – 3<br />

11.1.7 31–40 200 160 1 Monat 1 Monat 3<br />

11.1.8 41–50 280 240 2 Monate 1 Monat 3**)<br />

11.1.9 51–60 480 440 3 Monate 2 Monate 4<br />

11.1.10 über 60 680 600 3 Monate 3 Monate 4<br />

***) Dies sind<br />

a) – Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t,<br />

ausgenommen Personenkraftwagen,<br />

– Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem<br />

zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger,<br />

– Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger<br />

b) – Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t,<br />

– alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen<br />

sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t,<br />

– Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitze mehr zur Verfügung<br />

stehen.<br />

***) innerhalb geschlossener Ortschaften: 4 Punkte<br />

***) Im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe werden die Verstöße Nr. 11.1.3 bis<br />

11.1.10 als „schwerwiegend“ (A) bewertet.<br />

56

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