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Die ungarischen Wurzeln des Nosferatu

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Beschuldigter vor dem Bericht bereits seit beinahe drei Monaten verstorben und<br />

begraben war- vor ihrem Tod ausgesagt, dass der ihnen bekannte und ebenfalls aus der<br />

Ortschaft stammende Plogojowiz in der Nacht, im Schlaf zu ihnen gekommen wäre,<br />

sich auf sie gelegt hätte und sie gewürgt habe. Obwohl seine Witwe ausgesagt hatte,<br />

dass der Tote nach seiner Beerdigung sie besucht, nach seinen Schuhen verlangt und<br />

das Dorf verlassen hätte, so wollten die Bewohner doch das Grab <strong>des</strong> vermeintlichen<br />

Vampirs öffnen, um festzustellen, ob er denn die typischen Merkmale eines Vampirs<br />

(beispielsweise ausgewachsener Bart, Nägel, Haare etc. und vor allem keine<br />

Verwesung 48 , „..der Cörper, außer der Nasen, welche etwas abgefallen. gantz frisch ..“<br />

´49 ) aufweisen würde. Nachdem die orthodoxen Popen ebenfalls beigezogen wurden,<br />

wurde der Leichnam <strong>des</strong> Peter Plogojowiz exhumiert. Natürlich waren alle angeführten<br />

Merkmale -neben reichlich Blut im Mund (dies stammte angeblich von seinen Opfern,<br />

welche er im Schlaf besucht hatte)- vorhanden, sodass die aufgebrachte Bevölkerung<br />

schnell einen Pfahl spitzte und diesen in das Herz <strong>des</strong> Leichnams stieß, welcher als<br />

weiterer Beweis für das Untotsein, heftig blutete. Anher wurde der Leichnam nach der<br />

dortigen Sitte verbrannt.<br />

Der Kameralprovisor schließt seinen Bericht mit der Ersuchen, ob denn seine<br />

Vorgangsweise für in Ordnung befunden werden würde und falls sich dennoch Fehler<br />

ereignet hätten, diese nicht ihm sondern der aufgebrachten Bevölkerung zuzuschreiben<br />

wären.<br />

Dazu muss angeführt werden, dass die habsburgische Gerichtsbarkeit nicht mit dem<br />

Tod einer Person zu Ende war, sondern die posthume Verurteilung und Bestrafung einer<br />

Person in der kaiserlichen Gerichtsbarkeit durchaus möglich war und zwar nicht nur<br />

abstrakt durch Urteilsverkündung sondern auch tatsächlich: dh. in Ausnahmefällen<br />

wurde der Leichnam(!) eines Selbstmörders vor Gericht gezerrt und dort über diesen das<br />

Urteil gesprochen (ob der Leichnam auch befragt wurde, ist nicht bekannt). In diesem<br />

Zusammenhang muss auch das Vorgehen der Bevölkerung gegen den Leichnam <strong>des</strong><br />

Plogojowiz, als ein unbefugter Eingriff in das Rechtssystem und damit in das Vorrecht<br />

48 Das Fehlen der Verwesung galt als sicheres Zeichen <strong>des</strong> Vampirismus.<br />

49 aus: Bericht <strong>des</strong> Kameralprovisors Frombald an den Wiener Hof.<br />

in: Hamberger, Klaus: Mortuus non mordet: Kommentierte Dokumentation zum Vampirismus 1689-1791<br />

[S. 44]<br />

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