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HB - USKA

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Sektionen • Sections<br />

Antrag auf Statutenänderung<br />

Delegiertenversammlung<br />

Die Hauptversammlung der <strong>USKA</strong>-<br />

Sektion St. Gallen beschloss an ihrer<br />

Generalversammlung vom 11.02.2011<br />

eine Eingabe an die <strong>USKA</strong> zwecks<br />

Statutenrevision. Dabei geht es um<br />

die Neuordung der Zuständigkeit<br />

der Delegiertenversammlung der<br />

<strong>USKA</strong> mit dem Ziel, die Vereinsdemokratie<br />

und insbesondere die<br />

Rechte der Mitglieder zu stärken.<br />

Die <strong>USKA</strong>-Sektion St. Gallen<br />

wird in den nächsten Wochen<br />

fristgerecht zu einer ausserordentlichen<br />

Generalversammlung einladen,<br />

an welcher über nachfolgenden Antrag<br />

formell abgestimmt wird. Dabei sind<br />

kleine Änderungen noch möglich, sie<br />

werden in den nun angestossenen<br />

Prozess unverzüglich eingespeist.<br />

Aufgrund der Wichtigkeit der Tatsache,<br />

dass dieser Statutenantrag allen<br />

<strong>USKA</strong>-Mitgliedern vorgestellt wird und<br />

eine breite Diskussion entfacht wird,<br />

streben wir eine Veröffentlichung bereits<br />

in der Juninummer unserer Zeitschrift<br />

<strong>HB</strong>-Radio an. Gleichzeitig wird auf unserer<br />

Sektionswebseite http://www.<br />

hb9cc.ch/ eine Diskussionsplattform<br />

eingerichtet und Jedermann (-frau) ist<br />

zur Stellungnahme und zum Mitmachen<br />

eingeladen.<br />

Antrag an die entsprechenden<br />

Gremien der <strong>USKA</strong><br />

Nachfolgende Artikel der Statuten vom<br />

Oktober 2010 sollen wie folgt geändert<br />

werden:<br />

Art. 12, letzter Satz ändern wie folgt:<br />

Eine allfällige Wieder-Aufnahme erfolgt per<br />

Beschluss der Delegiertenversammlung.<br />

Art. 14, letzter Satz ändern wie folgt:<br />

… haben kein Anrecht auf Stimmrecht<br />

an der Delegiertenversammlung.<br />

Art. 21, erster Satz ändern wie folgt:<br />

Die von den Sektionsdelegierten beratenen<br />

Anträge werden innert…<br />

Art. 22, Neufassung wie folgt:<br />

Der Delegiertenversammlung obliegt<br />

einerseits die Durchführung der ihr zur<br />

direkten Bearbeitung zugewiesenen<br />

Angelegenheiten, andererseits die Beratung<br />

der der Urabstimmung obliegenden<br />

Geschäfte. Zu Letzteren formuliert sie<br />

Empfehlungen an die zur Teilnahme an der<br />

Urabstimmung berechtigten Mitglieder.<br />

Art. 22bis, Neuer Artikel, Inhalt entspricht<br />

dem bestehendem Artikel 22 mit<br />

wenigen redaktionellen Änderungen:<br />

Die ordentliche Delegiertenversammlung<br />

wird spätestens drei Monate nach Ablauf<br />

des Geschäftsjahres, welches vom 1.<br />

Januar bis zum 31. Dezember dauert,<br />

abgehalten. Jede Sektion entsendet auf<br />

eigene Kosten höchstens zwei volljährige<br />

Mitglieder der <strong>USKA</strong>, wovon mindestens<br />

ein Aktiv- oder Ehrenmitglied, als<br />

Delegierte. Bei Abstimmungen und<br />

Wahlen verfügt jede Sektion über eine<br />

Stimme. Den Vorsitz führt der Präsident,<br />

in seiner Vertretung der Vizepräsident.<br />

Der Ort wird vom Vorstand bestimmt.<br />

Art. 26, letzter Satz ergänzen wie folgt:<br />

Die Beschlüsse sowie Wahlergebnisse<br />

werden im Vereinsorgan und auf der<br />

<strong>USKA</strong>-Webseite veröffentlicht.<br />

Art. 32.1 ändern wie folgt:<br />

Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung<br />

und der Urabstimmung.<br />

Was sind die Gründe für diesen<br />

Antrag auf Statutenrevision?<br />

Die heutigen Statuten legen fest, dass<br />

die Delegiertenversammlung (DV) alle<br />

Geschäfte der Urabstimmung (UA)<br />

behandelt und dazu Abstimmungen<br />

durchführt. Dabei werden Traktanden,<br />

welche die Zustimmung der DV finden,<br />

der UA zur endgültigen Annahme oder<br />

Ablehnung vorgelegt. Traktanden, welchen<br />

die DV nicht zustimmt, gelangen<br />

an der UA nicht zur Abstimmung.<br />

Die Mitglieder der Sektion St. Gallen<br />

empfinden diese Regelung als undemokratisch.<br />

Ausgerechnet in der Schweiz,<br />

in einem Land in dem die Volksrechte<br />

hoch gehalten werden und wo auf jeder<br />

Ebene des öffentlichen Lebens das Volk<br />

als oberste Instanz das letzte Wort hat,<br />

soll eine DV von wenigen Personen<br />

(weniger als 2% der Mitglieder) darüber<br />

befinden, was eben diesen Mitgliedern<br />

der <strong>USKA</strong> zur Entscheidung vorgelegt<br />

werden soll.<br />

Die DV besteht ausschliesslich aus<br />

Vertretern der Sektionen. Aus eigener<br />

Erfahrung wissen wir, dass dabei aber<br />

überhaupt nicht immer die offizielle<br />

Sektionsmeinung eingebracht wird,<br />

sondern dass viele Delegierte nach<br />

eigenem Gutdünken stimmen.<br />

Wenn man sich die Tatsache vor<br />

Augen führt dass heute weniger als<br />

50 Prozent der <strong>USKA</strong>-Mitglieder zugleich<br />

Mitglied einer Sektion sind wird<br />

erkennbar, dass das Mitwirkungs- und<br />

Mitbestimmungsrecht der Mehrheit<br />

der <strong>USKA</strong>-Mitglieder mit der heutigen<br />

Regelung massiv verletzt wird. Ob diese<br />

Beschneidung der legitimen Rechte einer<br />

Mehrheit aber auch einer gerichtlichen<br />

Beurteilung standhalten würde? Immerhin<br />

darf davon ausgegangen werden, dass<br />

die Mehrheit der DV nicht zwingend der<br />

Mehrheit UA entspricht, sonst könnte<br />

man die UA nämlich gleich abschaffen.<br />

Im vorliegenden Fall möchte die Sektion<br />

St. Gallen die Kompetenz der DV so<br />

ändern, dass auch von der DV abgelehnte<br />

Traktanden der UA vorgelegt werden<br />

müssen. Die DV soll Dikussionsforum<br />

sein und eine wichtige Stimme im Entscheidungsprozess,<br />

aber nicht mehr.<br />

Sollte unser Antrag auf Statutenänderung<br />

an der nächsten DV keine Mehrheit<br />

finden, würde diese DV einen Entscheid<br />

in eigener Sache treffen. Dass solches<br />

heikel ist leuchtet ein, eine Ausstandsregelung<br />

wäre bei derartigen Geschäften<br />

angemessen. Doch eine solche gibt<br />

es nicht…<br />

Alleine aus dem geschilderten Fall wird<br />

deutlich, wie problematisch und eben<br />

undemokratisch die heutige Regelung<br />

ist. Ja, wir finden diese der <strong>USKA</strong> nicht<br />

würdig und bitten um breite Unterstützung<br />

bei unserem Ansinnen, unseren<br />

Verein demokratischer, aufgeschlossener<br />

und damit auch attraktiver zu machen.<br />

Unsere <strong>USKA</strong> soll lebendig sein, aber<br />

dies bedeutet auch die Kraft und den<br />

Mut zur Veränderung in sich zu tragen.<br />

Nochmals: Wie betrachten die Mitglieder<br />

als oberste Instanz einer jeden<br />

Vereinigung. Im Fall der <strong>USKA</strong> haben<br />

alle Mitglieder auf einfache Weise Gelegenheit,<br />

sich zum Vereinsgeschehen<br />

und zur Vereinsentwicklung zu äussern,<br />

die Urabstimmung ist das dafür zuständige<br />

Gremium. Und in dieses und nur<br />

in dieses gehört das letzte Wort.<br />

Die <strong>USKA</strong> Sektion St. Gallen dankt für<br />

eine eingehende Auseinandersetzung<br />

<strong>HB</strong>radio 3 - 2011 33

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