The advantages of Liechtenstein Annuities and Life Insurance

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20.06.2012 Aufrufe

Die Vorteile Liechtensteinischer Renten- und Lebensversicherungslösungen 1 von Dr. Alexander T. Skreiner Mitglied der Geschäftsleitung der Wealth-Assurance AG Der junge Versicherungsplatz Liechtenstein blickt auf eine sehr erfolgreiche, aber erst knapp 10 jährige Geschichte zurück. Rund 20 Lebensversicherungsgesellschaften bieten heute international anerkannte und attraktive Renten- und Lebensversicherungslösungen für anspruchsvolle Kunden an. Diese Lösungen haben sich im Bereich des Private Wealth Management etabliert und gewinnen weiter an Bedeutung. In der Beratung und Strukturierung von besonderen Vorsorgelösungen setzt die Branche auf das Anlageprivileg, das Steuerprivileg, das Konkursprivileg, das Diskretionsprivileg und das Gestaltungsprivileg. Übersicht Einleitung 1 Der Standort 2 Geschichte 2 Das internationale Umfeld 4 Die Aufsicht 6 Die Privilegien 7 Das Anlageprivileg 8 Das Steuerprivileg 10 Das Konkursprivileg 12 Das Diskretionsprivileg 13 Das Gestaltungsprivileg 14 Lösungen aus Liechtenstein 16 Traditionelle und fondsgebundenen Versicherungslösungen 16 Anteilsgebundene Versicherungslösungen 18 Zusammenfassung 19 Gesetze / Literatur / Fundstellen / weiterführende Informationen 20 Einleitung Die Entwicklung des Versicherungsplatzes Liechtenstein stellt sich heute als wahre Erfolgsgeschichte heraus, diese Geschichte ist zwar erst rund 11 Jahre alt, zeigt aber auf wie mit der richtigen Standortpolitik, dem Engagement der Marktteilnehmer, trotz einem zeitweise schwierigen und sehr kompetitiven Marktumfeld international anerkannte Lösungen erfolgreich angeboten werden können. Es soll in der Folge, nach einer Darstellung und Analyse des Standortes Liechtenstein, dessen Kenntnis Voraussetzung für das Verständnis der Lösungen ist, auf die Standortvorteile – auch als die fürstlichen Privilegien bezeichnet – eingegangen werden. Anschliessend werden einige Produkte einzelner Anbieter und deren Einsatz- und Ausgestaltungsmöglichkeiten beschrieben um abschliessend mit einer übersichtlichen Zusammenfassung zu enden. 1 Dieser Aufsatz ist in englischer Sprache im April 2008 in Gantenbein / Mata (Hrsg.): Swiss Annuities and Life Insurance, erschienen bei John Wiley & Sons, publiziert worden. Skreiner, Die Vorteile Liechtensteiner Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 1 von 20

Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>ischer Renten- und Lebensversicherungslösungen 1<br />

von Dr. Alex<strong>and</strong>er T. Skreiner<br />

Mitglied der Geschäftsleitung der Wealth-Assurance AG<br />

Der junge Versicherungsplatz <strong>Liechtenstein</strong> blickt auf eine sehr erfolgreiche, aber erst knapp<br />

10 jährige Geschichte zurück. Rund 20 Lebensversicherungsgesellschaften bieten heute<br />

international anerkannte und attraktive Renten- und Lebensversicherungslösungen für<br />

anspruchsvolle Kunden an. Diese Lösungen haben sich im Bereich des Private Wealth<br />

Management etabliert und gewinnen weiter an Bedeutung. In der Beratung und<br />

Strukturierung von besonderen Vorsorgelösungen setzt die Branche auf das Anlageprivileg,<br />

das Steuerprivileg, das Konkursprivileg, das Diskretionsprivileg und das Gestaltungsprivileg.<br />

Übersicht<br />

Einleitung 1<br />

Der St<strong>and</strong>ort 2<br />

Geschichte 2<br />

Das internationale Umfeld 4<br />

Die Aufsicht 6<br />

Die Privilegien 7<br />

Das Anlageprivileg 8<br />

Das Steuerprivileg 10<br />

Das Konkursprivileg 12<br />

Das Diskretionsprivileg 13<br />

Das Gestaltungsprivileg 14<br />

Lösungen aus <strong>Liechtenstein</strong> 16<br />

Traditionelle und fondsgebundenen Versicherungslösungen 16<br />

Anteilsgebundene Versicherungslösungen 18<br />

Zusammenfassung 19<br />

Gesetze / Literatur / Fundstellen / weiterführende Informationen 20<br />

Einleitung<br />

Die Entwicklung des Versicherungsplatzes <strong>Liechtenstein</strong> stellt sich heute als wahre<br />

Erfolgsgeschichte heraus, diese Geschichte ist zwar erst rund 11 Jahre alt, zeigt aber auf wie<br />

mit der richtigen St<strong>and</strong>ortpolitik, dem Engagement der Marktteilnehmer, trotz einem<br />

zeitweise schwierigen und sehr kompetitiven Marktumfeld international anerkannte Lösungen<br />

erfolgreich angeboten werden können.<br />

Es soll in der Folge, nach einer Darstellung und Analyse des St<strong>and</strong>ortes <strong>Liechtenstein</strong>, dessen<br />

Kenntnis Voraussetzung für das Verständnis der Lösungen ist, auf die St<strong>and</strong>ortvorteile – auch<br />

als die fürstlichen Privilegien bezeichnet – eingegangen werden. Anschliessend werden einige<br />

Produkte einzelner Anbieter und deren Einsatz- und Ausgestaltungsmöglichkeiten<br />

beschrieben um abschliessend mit einer übersichtlichen Zusammenfassung zu enden.<br />

1<br />

Dieser Aufsatz ist in englischer Sprache im April 2008 in Gantenbein / Mata (Hrsg.): Swiss <strong>Annuities</strong> <strong>and</strong> <strong>Life</strong> <strong>Insurance</strong>, erschienen bei<br />

John Wiley & Sons, publiziert worden.<br />

Skreiner, Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>er Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 1 von 20


Der St<strong>and</strong>ort<br />

Das Fürstentum <strong>Liechtenstein</strong> erstreckt sich über 160km2 entlang des Rhein – es wird im<br />

Süden und Westen von der Schweiz, im Norden und Osten von Österreich begrenzt, diese<br />

beiden Länder haben auch historisch den meisten Einfluss auf das Fürstentum ausgeübt.<br />

Die meisten der elf Gemeinden <strong>Liechtenstein</strong>s liegen im Westen des L<strong>and</strong>es entlang des<br />

Rheins. Der Hauptort - auch als touristischer Anziehungspunkt bekannt - ist Vaduz.<br />

Es leben rund 35'000 Menschen in <strong>Liechtenstein</strong>, wovon fast 34% Ausländer sind, die<br />

meisten aus der Schweiz, aus Österreich und aus Deutschl<strong>and</strong>. Besonders bemerkenswert ist<br />

auch die hohe Zahl der so genannten Grenzgänger – Arbeitnehmer, die aus den umliegenden<br />

Regionen der Schweiz und Österreich, vereinzelt aber auch aus Deutschl<strong>and</strong>, täglich ins<br />

Fürstentum einpendeln um hier zu arbeiten.<br />

Das Fürstentum <strong>Liechtenstein</strong> ist ein souveräner Staat mit einer konstitutionellen<br />

Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage. Die Staatsgewalt ist<br />

beim Fürsten und beim Volk verankert. Dieses wohl einzigartige politische System, welches<br />

Stabilität und Kontinuität gewährleistet, verbunden mit der Mentalität der Bevölkerung und<br />

ihren Anstrengungen, hat das Fürstentum <strong>Liechtenstein</strong> zu einem der wohlhabendsten Staaten<br />

der Welt gemacht 2 .<br />

Die Geschichte 3<br />

1699 Fürst Johann Adam Andreas von <strong>Liechtenstein</strong> kauft die Herrschaft Schellenberg<br />

1712 Fürst Johann Adam Andreas von <strong>Liechtenstein</strong> kauft die Grafschaft Vaduz<br />

1719 Vereinigung zum Fürstentum <strong>Liechtenstein</strong> und Erhebung zum Reichsfürstentum<br />

1806 Mitglied im Rheinbund, Souveränität des Fürstentum <strong>Liechtenstein</strong><br />

1815 Beitritt zum Deutschen Bund<br />

1852 Zollvertrag mit Österreich<br />

1862 Konstitutionelle Verfassung tritt in Kraft<br />

1919 Auflösung des Zollvertrages mit Österreich<br />

1921 neue Verfassung<br />

1924 Einführung des Schweizer Franken / Zollvertrag mit der Schweiz<br />

1926 Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)<br />

1950 Mitglied beim Internationalen Gerichtsh<strong>of</strong>, Den Haag<br />

1960 EFTA-Mitgliedschaft vertreten durch die Schweiz<br />

1975 Teilnahme an der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE)<br />

1978 Mitglied des Europarates<br />

1980 Währungsvertrag mit der Schweiz<br />

1990 160. Mitglied der UNO<br />

1991 Vollmitglied der Europäischen Freih<strong>and</strong>elsassoziation (EFTA)<br />

1995 Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)<br />

1995 Beitritt zur Welth<strong>and</strong>elsorganisation (WTO)<br />

1997 Direktversicherungsabkommen mit der Schweiz 4<br />

2 So auch Silvia Simon, Der Kleinstaat <strong>Liechtenstein</strong> im Zeitalter der Globalisierung (Beiträge <strong>Liechtenstein</strong>-Institut Nr. 34/2006), 39<br />

3 Siehe ua. David Battie, <strong>Liechtenstein</strong> – Geschichte & Gegenwart (2005) 9ff und<br />

www.liechtenstein.li/eliechtenstein_main_sites/portal_fuerstentum_liechtenstein/fl-lik-liechtenstein_in_kuerze/fl-lik-geschichte.htm<br />

4 www.gesetze.li/get_pdf.jsp?PDF=1998129.pdf<br />

Skreiner, Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>er Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 2 von 20


Für den wirtschaftlichen Aufschwung einerseits und vor allem für die Entstehung und<br />

Entwicklung des Versicherungsplatzes <strong>Liechtenstein</strong> – in Ergänzung zu dem seit Jahrzehnten<br />

bekannten und etablierten Finanzplatz <strong>Liechtenstein</strong> (vor allem Bankenplatz und<br />

Treuh<strong>and</strong>wesen 5 ) – <strong>and</strong>rerseits ist ein detaillierter Blick auf die jüngeren Entwicklungen<br />

innerhalb Europas erforderlich:<br />

Der seit 1852 zwischen <strong>Liechtenstein</strong> und dem Kaiserreich Österreich-Ungarn geltende<br />

Zollvertrag wurde nach dem Zusammenbruch der Donaumonarchie im Jahre 1918 praktisch<br />

gegenst<strong>and</strong>slos und 1919 von <strong>Liechtenstein</strong> gekündigt. Schon kurz nach der Kündigung des<br />

Zollanschlussvertrags mit Österreich übernahm die Schweiz auf Ersuchen der<br />

liechtensteinischen Regierung im Oktober 1919 durch ihre Botschaften und Konsulate die<br />

Wahrung der Interessen <strong>Liechtenstein</strong>s und der liechtensteinischen Staatsangehörigen im<br />

Ausl<strong>and</strong>.<br />

Der Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 1923 legte den Grundstein für einen neuen<br />

Zeitabschnitt in der wirtschaftlichen Entwicklung <strong>Liechtenstein</strong>s, die ihren Erfolg zu einem<br />

wesentlichen Teil der sich immer enger gestaltenden Zusammenarbeit mit der Schweiz<br />

verdankt.<br />

Die Bestimmungen des Zollvertrags sehen vor, dass die gesamte schweizerische<br />

Zollgesetzgebung sowie die übrige Bundesgesetzgebung für <strong>Liechtenstein</strong> anwendbar ist,<br />

soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt. Von diesen Bestimmungen bleiben alle<br />

diejenigen Vorschriften der schweizerischen Bundesgesetzgebung ausgenommen, durch die<br />

eine Beitragspflicht des Bundes begründet wird. Zudem finden aufgrund des Zollvertrags alle<br />

von der Schweiz mit dritten Staaten abgeschlossenen H<strong>and</strong>els- und Zollverträge auf<br />

<strong>Liechtenstein</strong> Anwendung. Die Schweiz wird gleichzeitig ermächtigt, <strong>Liechtenstein</strong> bei<br />

derartigen Verh<strong>and</strong>lungen zu vertreten und diese Verträge mit Wirksamkeit auch für<br />

<strong>Liechtenstein</strong> abzuschliessen.<br />

In den Jahren 1991 und 1995 wurde der Zollvertrag, der grundsätzlich auf den Warenverkehr<br />

beschränkt ist, den gew<strong>and</strong>elten Bedürfnissen angepasst. Damit kann <strong>Liechtenstein</strong> einerseits<br />

selbst Vertragsstaat internationaler Übereinkommen und Mitglied internationaler<br />

Organisationen im Deckungsbereich des Zollvertrags werden, s<strong>of</strong>ern die Schweiz ebenfalls<br />

diesen Übereinkommen und Organisationen angehört. Andererseits kann <strong>Liechtenstein</strong><br />

solchen Übereinkommen und Organisationen aber auch dann beitreten, wenn die Schweiz<br />

ihnen nicht beitritt. In diesem Fall schliessen <strong>Liechtenstein</strong> und die Schweiz jeweils eine<br />

besondere Vereinbarung ab, wie dies etwa im Jahr 1994 zur Vorbereitung des Beitritts<br />

<strong>Liechtenstein</strong>s zum EWR erforderlich war.<br />

Dem Zollvertrag kommt neben seiner völkervertraglichen Wirkung auch eine symbolische<br />

Bedeutung für die besonders engen Beziehungen zwischen <strong>Liechtenstein</strong> und der Schweiz zu.<br />

Er schuf die Grundlage für eine weit über seinen Anwendungsbereich hinausgehende<br />

Rechtsangleichung und Harmonisierung auf wirtschafts- und sozialrechtlichem Gebiet. Diese<br />

enge Verflechtung findet heute Ausdruck in einer Vielzahl von Vereinbarungen und<br />

Abkommen, insbesondere in den Bereichen soziale Sicherheit, Berufsausbildung, indirekte<br />

Steuern oder grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit.<br />

1980 wurde zwischen <strong>Liechtenstein</strong> und der Schweiz ein Währungsvertrag abgeschlossen, mit<br />

welchem <strong>Liechtenstein</strong> - das seit 1921 den Schweizer Franken als gesetzliche Währung<br />

benutzt - unter grundsätzlicher Wahrung seiner Währungshoheit in das Währungsgebiet der<br />

Schweiz eingebunden wurde. Die schweizerischen Bestimmungen über die Geld-, Kredit- und<br />

Währungspolitik im Sinne des Nationalbankgesetzes sind daher auch in <strong>Liechtenstein</strong><br />

anwendbar.<br />

5 Siehe dazu auch Wilfried Marxer, <strong>Liechtenstein</strong>s Wohlst<strong>and</strong> – wie er entst<strong>and</strong>en ist: eine Literaturanalyse (2002), 7f<br />

Skreiner, Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>er Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 3 von 20


Das internationale Umfeld<br />

<strong>Liechtenstein</strong> ist seit dem 1. Mai 1995 Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).<br />

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) erweitert den<br />

Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) um drei der vier EFTA-Staaten nämlich<br />

<strong>Liechtenstein</strong>, Isl<strong>and</strong> und Norwegen. Die Schweiz ist zwar Mitglied der Europäischen<br />

Freih<strong>and</strong>elsassoziation (EFTA), jedoch kein Mitglied des EWR, da sich die Schweiz in einer<br />

Abstimmung im Dezember 1992 gegen die Mitgliedschaft im EWR ausgesprochen hat. Der<br />

EWR stellt einen Markt mit mehr als 462 Millionen Verbrauchern dar. Innerhalb des EWR<br />

besteht Freizügigkeit für Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen (die so genannten<br />

vier Grundfreiheiten). Die Staatsbürger aller 30 EWR-Mitgliedstaaten (27 EU-Mitgliedstaaten<br />

sowie <strong>Liechtenstein</strong>, Isl<strong>and</strong> und Norwegen) haben das Recht, sich innerhalb des gesamten<br />

EWR frei zu bewegen und können im EWR-Raum wohnen, arbeiten, gesellschaftliche<br />

Niederlassungen gründen, investieren und Grundbesitz erwerben.<br />

Im Rahmen der Durchführung des Abkommens können sich die EWR/EFTA-Staaten an der<br />

Ausgestaltung dieser Gesetzgebung beteiligen. Nicht unter das EWR-Abkommen fallen die<br />

gemeinsame Steuerpolitik sowie die gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik der EU. Da es<br />

sich beim EWR nicht um eine Zollunion h<strong>and</strong>elt, ist auch die H<strong>and</strong>elspolitik gegenüber<br />

Drittländern nicht Gegenst<strong>and</strong> des Abkommens.<br />

Zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen betreffend den Binnenmarkt enthält das EWR-<br />

Abkommen so genannte horizontale und flankierende Politiken, welche den Binnenmarkt<br />

stärken sollen. Zu diesen zusätzlichen Bereichen der Zusammenarbeit zählen die Folgenden:<br />

Forschung und Entwicklung, Statistik, Bildung, Sozialpolitik, Umwelt, Verbraucherschutz,<br />

Fremdenverkehr, kleine und mittlere Unternehmen, Kultur, Informationsdienste und der<br />

audiovisuelle Sektor. Die EWR/EFTA-Staaten nehmen an EU-Programmen in diesen<br />

Bereichen teil und haben durch die Mitwirkung in Ausschüssen ein Mitspracherecht bei der<br />

Entwicklung und Durchführung der Programme.<br />

<strong>Liechtenstein</strong> hat das Gründungsabkommen der Welth<strong>and</strong>elsorganisation (WTO) 1994 in<br />

Marrakesch mit unterzeichnet und ist der Welth<strong>and</strong>elsorganisation am 1. September 1995<br />

beigetreten. Mit dem WTO-Übereinkommen wird zwar kein dem EWR vergleichbares<br />

Niveau der wirtschaftlichen Integration erreicht. Die WTO bietet aber der liechtensteinischen<br />

Wirtschaft, deren Exporte in einem bedeutenden Ausmass an aussereuropäische Länder<br />

gehen, eine unverzichtbare und verlässliche Rechtsgrundlage. Für den Schutz der<br />

liechtensteinischen Interessen im internationalen H<strong>and</strong>el ist insbesondere auch das<br />

Streitbeilegungssystem der WTO wichtig.<br />

Für die Entwicklung des Finanzplatzes erwiesen sich vor allem der Zollvertrag mit der<br />

Schweiz und das In-Kraft-Treten des Personen- und Gesellschaftsrechts 1926 als ganz<br />

wesentlich.<br />

Die Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen durch den Beitritt zum EWR im Jahr<br />

1995 und die damit in Zusammenhang stehende Übernahme der gesamten<br />

versicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen stellten den Startschuss für die Entwicklung<br />

des Versicherungsst<strong>and</strong>ortes dar.<br />

Skreiner, Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>er Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 4 von 20


Die Rahmenbedingungen, die für den Finanzplatz und heute auch für den Versicherungsplatz<br />

sprechen, können wie folgt zusammengefasst dargestellt werden:<br />

- Sicherheit und Stabilität durch gesicherte, auf langjähriger Tradition basierender<br />

Rechtsordnung<br />

- AAA Länder-Rating durch Moody’s und St<strong>and</strong>ard & Poor’s<br />

- gut ausgebaute Infrastruktur und beste personelle Ressourcen<br />

- wenig Bürokratie<br />

- Verknüpfung mit dem Schweizer Wirtschaftsraum<br />

- Währungsunion mit der Schweiz / Schweizer Franken als gesetzliches Zahlungsmittel<br />

- Leistungsfähiges Bankensystem<br />

- Beitritt zum Europäischen Wirtschaftraum mit seinen vier Freiheiten:<br />

o freier Warenverkehr<br />

o freier Dienstleistungsverkehr<br />

o freier Kapitalverkehr<br />

o freier Personenverkehr<br />

- sehr strenge Sorgfaltspflichtbestimmungen für alle Teilnehmer des<br />

Finanzdienstleistungssektors<br />

- gesetzlich geschütztes Bank- und Versicherungsgeheimnis<br />

- Keine Steueramtshilfe<br />

- Keine Steuerharmonisierung<br />

- attraktive Steuergesetzgebung<br />

<strong>Liechtenstein</strong> hat seinen Versicherungsst<strong>and</strong>ort nach europäischem Vorbild gestaltet.<br />

Versicherungsunternehmen haben direkten Zugang zum ganzen EWR. Mit dem<br />

Wirtschaftspartner Schweiz schloss <strong>Liechtenstein</strong> 1997 ein Abkommen. Den<br />

Versicherungsunternehmen mit Sitz in <strong>Liechtenstein</strong> oder in der Schweiz werden aufgrund<br />

dieses Vertrags die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei der<br />

Direktversicherungstätigkeit in beiden Ländern eingeräumt. Damit ist es den Unternehmen<br />

möglich geworden, von <strong>Liechtenstein</strong> aus nicht nur im EWR, sondern auch in der Schweiz<br />

direkt tätig zu werden – dies stellt eine in Europa einmalige Situation für<br />

Versicherungsunternehmen dar.<br />

Der Versicherungsplatz <strong>Liechtenstein</strong> sollte ein organisches Wachstum haben, war die<br />

Absicht der Regierung 6 , als die EU-Richtlinien für den Aufbau des neuen<br />

Versicherungsst<strong>and</strong>ortes übernommen wurden. Die Konjunktur sollte in der zweiten Hälfte<br />

der neunziger Jahre, als sich die «New Economy» auf einem steilen Aufwärtstrend bef<strong>and</strong>,<br />

nicht weiter angeheizt werden. Mit einer Bilanzsumme von 16,8 Milliarden CHF kann die<br />

Versicherungsbranche mit dem Bankensektor noch nicht ernsthaft konkurrieren, doch die<br />

neuesten Zuwachsraten liegen weit über jenen der <strong>and</strong>eren Branchen des<br />

Finanzdienstleistungssektors. Nach dem Jahresbericht der Finanzmarktaufsicht 7 wurden in<br />

<strong>Liechtenstein</strong> Ende 2006 insgesamt 219,4 Milliarden Franken an Vermögen verwaltet. Die<br />

Banken wiesen 173,4 Milliarden Franken (Zuwachs gegenüber dem Vorjahr 26,6 Prozent)<br />

auf, die Investmentunternehmen 26.6 Milliarden Franken (plus 29,1 Prozent), die<br />

Vorsorgeeinrichtungen 3,2 Milliarden Franken (plus 3,2 Prozent). Die Vermögensanlagen der<br />

Versicherungsunternehmen stiegen auf 14,77 Milliarden Franken und erreichten damit eine<br />

Steigerungsrate von 58,8 Prozent.<br />

6 www.liechtenstein.li/fl-portal-aktuell?newsid=14033<br />

7 www.fma-li.li/file/Jahresbericht_2006_der_FMA_Finanzmarktaufsicht_<strong>Liechtenstein</strong>.pdf<br />

Skreiner, Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>er Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 5 von 20


Das Hauptgeschäft der liechtensteinischen Versicherungsunternehmen bildet die<br />

fondsgebundene Lebensversicherung. Die Schadenversicherer sind in Nischen tätig und<br />

spezialisiert auf bestimmte Versicherungsprodukte wie Kunstversicherungen. Bei den<br />

Rückversicherungsunternehmen, den so genannten Captives, h<strong>and</strong>elt es sich um<br />

Eigenversicherungsunternehmen, die nur Risiken des eigenen Konzerns in Rückdeckung<br />

nehmen. <strong>Liechtenstein</strong> hat sich von Beginn an als St<strong>and</strong>ort für Captives von erstklassigen,<br />

kapitalkräftigen Unternehmen positioniert, Konzerne wie Novartis, Syngenta, Swisscom,<br />

SBB, Schindler und Rieter nutzen diese St<strong>and</strong>ortvorteile bereits.<br />

Die Aussichten für das fondsgebundene Geschäft in Europa werden generell sehr positiv<br />

bewertet. Ein Versicherungsvertrag wird dann als fondsgebunden bezeichnet, wenn die<br />

Sparleistung unmittelbar an den Wert von Anteilen an Investmentfonds oder<br />

unternehmenseigenen internen Fonds gekoppelt ist und das Anlagerisiko vom<br />

Versicherungsnehmer getragen wird. Auch indexgebundene oder indexorientierte Produkte<br />

(hier orientiert sich die Sparleistung an einem Aktienindex, Obligationenindex, oder<br />

sonstigem Referenzindex) werden unter diesem Dachbegriff zusammengefasst.<br />

„Fondsgebundene Produkte sind sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den<br />

Lebensversicherer eine interessante Alternative zu traditionellen Verträgen mit Garantien“<br />

schreibt die Swiss Re 8 . Vor allem auch da die Versicherungsnehmer ein transparentes Produkt<br />

erhalten.<br />

Um dem Versicherungsst<strong>and</strong>ort weitere Entwicklungschancen zu geben, werden neue<br />

Geschäftsfelder erschlossen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung sowie eines<br />

wachsenden Marktes der betrieblichen Altersversorgung in Europa strebt <strong>Liechtenstein</strong> eine<br />

Positionierung als attraktiver St<strong>and</strong>ort für Einrichtungen der grenzüberschreitenden<br />

betrieblichen Altersversorgung an. Zu diesem Zweck liess die Regierung 2005 eine<br />

Perspektivstudie für den Aufbau eines «Pensionsfonds-St<strong>and</strong>ortes <strong>Liechtenstein</strong>» erstellen.<br />

Die Studie kommt zum Schluss, dass die traditionellen umlagefinanzierten<br />

Altersversorgungssysteme an ihre Grenzen gestossen sind. Die Nachfrage nach betrieblicher<br />

Altersversorgung werde in den meisten Ländern Europas zukünftig weiter zunehmen und<br />

damit ein neues Marktpotential schaffen. Die Regierung erachtet diese Marktsituation als<br />

Chance, den Versicherungsst<strong>and</strong>ort zu diversifizieren. Das Pensionsfondsgesetz, sowie dessen<br />

Durchführungsverordnung sind am 17. Januar 2007 in Kraft getreten.<br />

Die Aufsicht<br />

Ganz wesentlich zur Stabilität des Versicherungsst<strong>and</strong>ortes trägt auch die Anfang 2005 neu<br />

gegründete Finanzmarktaufsicht 9 (FMA) bei.<br />

Die Gründung der umfassenden Aufsicht über alle Aktivitäten der Finanzindustrie war eine<br />

der Forderungen des Internationalen Währungsfonds in seinem Schlussbericht 10 zum<br />

Offshore Financial Center Assessment im Oktober & November 2002. Diesem Assessment<br />

im Jahre 2002 ging das Listing auf der so genannten Blacklist der Financial Action Task<br />

Force (FATF) 11 im Juni 2000 12 voraus, diese Liste umfasst die „Non-Cooperative Countries<br />

<strong>and</strong> Territories“ (NCCT-List). <strong>Liechtenstein</strong> unternahm in der Folge besondere<br />

Anstrengungen, die in einer verstärkten Sorgfaltspflicht mündeten, und bereits im Juni 2001 13<br />

zum Delisting führten.<br />

8<br />

Swiss Re, sigma Nr. 3 / 2003 – Fondsgebundene Lebensversicherungen in Westeuropa: Erholung in Sicht?<br />

9<br />

www.fma-li.li<br />

10<br />

www.imf.org<br />

11<br />

www.fatf-gafi.org<br />

12<br />

www.oecd.org/fatf<br />

13<br />

www.oecd.org/fatf<br />

Skreiner, Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>er Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 6 von 20


Der FMA steht die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen zu und sie nimmt als<br />

zuständige Stelle die nationalen und internationalen Versicherungsaufsichtsbelange wahr.<br />

Die Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen gliedert sich in folgende Bereiche:<br />

- Bewilligung zum Geschäftsbetrieb<br />

- Aufsicht über den Geschäftsbetrieb<br />

- Besondere Bestimmungen für einzelne Versicherungszweige<br />

Versicherungsunternehmen müssen jederzeit in der Lage sein, ihre vertraglich übernommenen<br />

Verpflichtungen erfüllen zu können. Zu diesen Erfordernissen gehören unter <strong>and</strong>erem<br />

finanzielle Sicherheiten. Die laufende Kontrolle umfasst daher insbesondere die Überprüfung<br />

der Solvenz und des Geschäftsplans der Versicherungsunternehmen.<br />

Der liechtensteinischen Versicherungsaufsicht unterliegen grundsätzlich Unternehmen, die im<br />

Fürstentum <strong>Liechtenstein</strong> die Direktversicherung oder die Rückversicherung betreiben. Im<br />

Fürstentum <strong>Liechtenstein</strong> betreibt die Direktversicherung, wer im Inl<strong>and</strong> belegene Risiken<br />

oder vom Inl<strong>and</strong> aus in einem <strong>and</strong>eren Staat belegene Risiken deckt. Es bestehen spezielle<br />

Vorschriften für Unternehmen mit Sitz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz (gemäss<br />

Direktversicherungsabkommen) oder in einem Drittstaat. Von der Aufsicht ausgenommen<br />

sind Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausl<strong>and</strong>, die im Fürstentum <strong>Liechtenstein</strong> nur die<br />

Rückversicherung betreiben.<br />

Die Finanzmarktaufsicht beaufsichtigt als Sitzl<strong>and</strong>aufsichtsbehörde die gesamte Tätigkeit der<br />

liechtensteinischen Versicherungsunternehmen im EWR und in der Schweiz. Dieses so<br />

genannte Single Licence oder auch Sitzl<strong>and</strong>-Prinzip (Home Country Control), welches<br />

innerhalb der EU und des EWR gilt, gewährleistet zudem, dass die Produktgestaltung und<br />

–beaufsichtigung ausschliesslich durch die liechtensteinischen Behörden erfolgt, dass heisst<br />

für die Versicherungsunternehmen, dass sie keine lokalen Genehmigungsprozesse befolgen<br />

müssen. Zudem stellt es sich als Wettbewerbsvorteil dar, dass die liechtensteinische<br />

Gesetzgebung keine materielle Aufsicht kennt, sondern sich auf die Qualität beziehungsweise<br />

Solvenz der Unternehmen konzentriert. Die Versicherungsgesellschaften müssen somit ihre<br />

Produkte inklusive der Tarife und der allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht jeweils<br />

im Voraus der FMA zur Prüfung und Genehmigung vorlegen. Dadurch können die<br />

liechtensteinischen Versicherungsunternehmen besonders flexibel auf ihre Kunden und den<br />

Markt reagieren, ins<strong>of</strong>ern überrascht es nicht, dass die meisten Gesellschaften<br />

massgeschneiderte Lösungen anbieten.<br />

Die fürstlichen Privilegien<br />

Der Erfolg der liechtensteinischen Versicherungsunternehmen fusst ganz wesentlich auf den<br />

von vielen als fürstliche Privilegien bezeichneten Rahmenbedingungen, die <strong>Liechtenstein</strong><br />

bietet.<br />

Es h<strong>and</strong>elt sich dabei um das Anlageprivileg, das Steuerprivileg, das Konkursprivileg, das<br />

Diskretionsprivileg und das Gestaltungsprivileg.<br />

Skreiner, Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>er Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 7 von 20


Das Anlageprivileg<br />

Im Gegensatz zu traditionellen Versicherungsverträgen, bei denen der Versicherungsnehmer<br />

weder einen Einfluss noch Transparenz oder Kenntnis über die Vermögensanlage der<br />

Versicherungsgesellschaft hat, bieten die fondsgebundenen Lösungen seit dem Anfang bzw.<br />

der Mitte der 90iger Jahre Lösungen, die dem Versicherungsnehmer deutlich mehr Einfluss<br />

gewähren.<br />

<strong>Liechtenstein</strong> hat die dritte Generation entwickelt, die so genannte anteilsgebundene<br />

Versicherung, das bedeutet, dass der Sparteil einer Renten- oder Lebensversicherung nicht nur<br />

in interne oder externe Fonds (nach Wunsch des Versicherungsnehmers) investiert wird,<br />

sondern jedes bankfähige Investment Verwendung finden kann. Die dazu erforderlichen<br />

Rahmenbedingungen finden sich in Art 43 der Aufsichtsverordnung 14 - demnach kann die<br />

Versicherungsgesellschaft in Versicherungsverträgen bei denen der Versicherungsnehmer das<br />

Anlagerisiko trägt, prinzipiell jedes Investment, für welches der Versicherungsnehmer bereit<br />

ist das Risiko zu übernehmen, zeichnen. Der Versicherungsnehmer partizipiert so unmittelbar<br />

an der Entwicklung dieses Investments.<br />

Die Produktentwicklung in <strong>Liechtenstein</strong> hat dazu geführt, dass von einigen Anbietern<br />

individualisierte Deckungsstöcke geführt werden können. Unter einem Deckungsstock<br />

versteht man jenes Vermögen, welches den Wert der Policen einer Versicherungsgesellschaft<br />

widerspiegelt. Das heisst die Summe aller Ansprüche aus den Policen müssen im<br />

Deckungsstock der Versicherungsgesellschaft Deckung finden, wobei die<br />

Versicherungsgesellschaft bei traditionellen Versicherungsprodukten alleine verantwortlich<br />

dafür ist, wie im Deckungsstock investiert wird 15 . Bei fondsgebundenen<br />

Versicherungsprodukten hält die Versicherungsgesellschaft in ihrem Deckungsstock die<br />

Summe all jener Fondsanteile, die sie aufgrund der Vorgaben der Versicherungsnehmer<br />

erworben hat, und rechnet die Anteile den einzelnen Policen zu, das bedeutet die Policen<br />

haben einen rechnerischen Wert und zuordenbare Vermögenswerte, aber keine zugeordneten<br />

Vermögenswerte. Diese – gerade für den Private Banking Kunden – nicht unwesentliche<br />

<strong>The</strong>matik wird durch die Einzeldeckungsstocklösung der liechtensteinischen Anbieter gelöst.<br />

Unter Einzeldeckungsstock versteht man eine Differenzierung des Deckungsstockes pro<br />

Police, das heisst die Versicherungsgesellschaft führt effektiv für jede einzelne Police ein<br />

eigenes Wertpapierdepot (inkl. Verrechnungskonto), die meisten Anbieter lassen sogar eine<br />

Vielzahl von Banken zu. Damit wird es aber auch möglich nicht nur die Zuordnung einzelner<br />

Vermögenswerte zu einzelnen Policen wesentlich zu konkretisieren, sondern auch den<br />

Einfluss des Versicherungsnehmer auf die Ausgestaltung des Deckungsstockes seiner<br />

Versicherungspolice. So kann der Versicherungsnehmer die Anlagestrategie bestimmen, er<br />

kann den externen Vermögensverwalter definieren, der sich der Umsetzung der gewünschten<br />

Anlagestrategie widmet und er kann aus den zugelassenen Depotbanken des<br />

Versicherungsanbieters eine wählen.<br />

14<br />

Art. 43 - Zulässige Vermögenswerte<br />

1) …<br />

2) Hinsichtlich versicherungstechnischer Rückstellungen für Lebensversicherungsverträge, soweit das Anlagerisiko von den<br />

Versicherungsnehmern getragen wird (Anhang 4 Ziff. 2, Bst. E der Passiven), gilt folgendes:<br />

a) Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen eines Anlagefonds oder eines <strong>and</strong>eren Sondervermögens<br />

gebunden, müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so weit wie möglich durch die betreffenden<br />

Anteile oder, s<strong>of</strong>ern keine Anteile gebildet werden, durch die betreffenden Vermögenswerte bedeckt werden.<br />

b) Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Aktienindex oder an einen <strong>and</strong>eren als den in Bst. a genannten Bezugswert<br />

gebunden, müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so weit wie möglich entweder durch die Anteile,<br />

die den Bezugswert darstellen sollen, oder, s<strong>of</strong>ern keine Anteile gebildet werden, durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit<br />

und Realisierbarkeit bedeckt werden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der besondere Bezugswert<br />

beruht<br />

15<br />

siehe auch Swiss Re, sigma Nr. 3 / 2003 – Fondsgebundene Lebensversicherung in Westeuropa: Erholung in Sicht?, 4f<br />

Skreiner, Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>er Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 8 von 20


Vermögensbetreuung,<br />

Steuerberatung<br />

Versicherungs-<br />

gesellschaft<br />

Betreuung & Beratung<br />

Versicherungsvertrag 1234<br />

(inkl. Veranlagung)<br />

Konto- & Depotführung<br />

Versicherungsnehmer =<br />

Investor<br />

Investment Advisory Agreement /<br />

Vermögensverwaltungsvertrag<br />

Depotbank<br />

Vermögens-<br />

verwaltung<br />

Kto. "PCP 1234" WP-Depot "PCP 1234"<br />

Umsetzung der Investmentvorgaben<br />

Diese so geführten Einzeldeckungsstocklösungen lassen in Zusammenarbeit mit externen<br />

Vermögensverwaltern, Privatbanken und Private Banking Abteilungen sehr individuelle<br />

Lösungen – ganz nach dem Geschmack, den Vorgaben und Vorstellungen der Kunden – zu.<br />

Damit werden solche Renten- oder Lebensversicherungslösungen zu einem perfekten<br />

Instrument der Strukturierung von Anlage- und Vorsorgevermögen.<br />

In diesen Einzeldeckungsstöcken kann nun vom betrauten Vermögensverwalter die<br />

gewünschte Anlagestrategie umgesetzt werden, die Wünsche und Vorstellungen der Kunden<br />

reichen von sehr konservativen Obligationendepots bis hin zu dynamischen Aktiendepots, mit<br />

Beimischung von Private Equity oder Alternativen Investments. Auch die Investition in nicht<br />

kotierte Investments ist möglich, lediglich Direktinvestitionen in Immobilien, in<br />

Personengesellschaften (das bekannte KG-Modell für geschlossene Fonds) und in Investments<br />

mit Nachschussverpflichtungen sind ausgeschlossen.<br />

Generell gilt es zu beachten, dass nicht der Versicherungsnehmer selbst die<br />

Anlageentscheidungen treffen kann, sondern nur die Strategie und den Vermögensverwalter<br />

definieren oder aus einer vorgegebenen Anzahl auswählen darf. Diese Bestimmungen sind<br />

auch bekannt als so genannte „owner control rules“.<br />

Wie später noch bei den steuerlichen Betrachtungen aufzuzeigen sein wird, kann es aufgrund<br />

nationaler Bestimmungen zu gänzlicher oder zumindest teilweiser Einschränkung der<br />

erwähnten Anlagefreiheit kommen.<br />

Sehr beliebt sind liechtensteinische Lebensversicherungslösungen auch dann, wenn es darum<br />

geht Beschränkungen bzw. Einschränkungen bei der Wahl der Investments als Privatinvestor,<br />

eine Optimierung und Erweiterung der H<strong>and</strong>lungsmöglichkeiten zu erreichen. So finden sich<br />

in zahlreichen Jurisdiktionen Restriktionen betreffend der Investition in Alternative<br />

Investments, besonders betr<strong>of</strong>fen sind hier meistens die Hedgefonds, Private Equity Fonds<br />

aber auch Immobilienfonds. In der Regel können diese Einschränkungen vermieden werden,<br />

wenn der Kunde eine steuerlich und rechtlich anerkannte Lebensversicherungslösung aus<br />

Skreiner, Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>er Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 9 von 20


<strong>Liechtenstein</strong> heraus erwirbt und sein definierter Vermögensverwalter innerhalb dieser Police<br />

Investitionen in die gerade erwähnten Investmentarten vornimmt.<br />

Das Steuerprivileg<br />

Gegenüber der Kapitalanlage in Investments ist die Anlage in fondsgebundene Renten- bzw.<br />

Lebensversicherungen in den meisten europäischen Staaten mit teils erheblichen steuerlichen<br />

Vorteilen verbunden. In der Regel ist hierbei die Steuervergünstigung an bestimmte Kriterien<br />

geknüpft, zum Beispiel an Mindestlaufzeiten oder an Todesfallleistungen.<br />

Bei den steuerlichen Vorteilen ist zu unterscheiden, ob es sich um Vorteile bei Beginn der<br />

Laufzeit h<strong>and</strong>elt – Teile der Prämie können abgesetzt werden oder werden gefördert, oder<br />

Vorteile während der Laufzeit der Versicherung h<strong>and</strong>elt – steuerfreie Ansparphase bzw.<br />

steuerfreie <strong>The</strong>saurierung – oder um Vorteile, die im Zusammenhang mit der Auszahlung<br />

gewährt werden – steuerfreie oder steuerreduzierte Beh<strong>and</strong>lung.<br />

Eine umfassende Beh<strong>and</strong>lung der verschiedenen nationalen Systeme 16 kann an dieser Stelle<br />

nicht erfolgen, jedoch soll anh<strong>and</strong> einzelner Beispiele wie z.B. Deutschl<strong>and</strong>, Italien und US<br />

aufgezeigt werden, welches Potential in solchen steuerlich-compliant Lösungen zu finden ist.<br />

Deutschl<strong>and</strong>:<br />

Für Kunden aus Deutschl<strong>and</strong> stellt die Renten- bzw. Lebensversicherung eine der wenigen<br />

verbliebenen steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten dar. Die Prämie fliesst ohne steuerliche<br />

Belastung in die Versicherung, während der Ansparphase kommt es zu einer gänzlich<br />

steuerfreien <strong>The</strong>saurierung. Bei der Auszahlung ist auf verschiedene Anforderungen zu<br />

achten: Prinzipiell kommt es zu einer Differenzbesteuerung (Auszahlungsbetrag abzüglich<br />

Einzahlungsbetrag), erfolgt die Auszahlung im Erlebensfall jedoch nach mindestens 12 Jahren<br />

Laufzeit und nach dem 60. Geburtstag des Begünstigten, so kommt nur die Hälfte des<br />

Differenzbetrages zur Besteuerung. Besonders attraktiv stellen sich auch die Rentenleistungen<br />

dar, da es dabei zur sehr interessanten Ertragsanteilsbesteuerung (Besteuerung eines niedrigen<br />

Prozentsatzes der Rentenleistung mit dem dann geltenden persönlichen Steuersatz) kommt.<br />

Italien:<br />

Für den italienischen Kunden bietet die Lebensversicherungslösung den Vorteil einer<br />

steuerfreien Einbringung der Prämien, einer steuerfreien <strong>The</strong>saurierung während der<br />

gesamten Laufzeit, zudem stehen alle bankfähigen Investments (auch Hedgefonds, Private<br />

Equity Fonds und Immobilienfonds) zur Verfügung. Bei Auszahlung zu Lebzeiten kommt es<br />

zu einer 12.5%igen Differenzbesteuerung auf den Wertzuwachs, hingegen bei Auszahlung im<br />

Todesfall an die Begünstigten fliesst die Versicherungsleistung gänzlich steuerfrei (weder<br />

Einkommensbesteuerung, noch Erbschaftsbesteuerung) den begünstigten Personen zu.<br />

USA:<br />

Für in USA steuerpflichtige Personen kann der Abschluss einer Rentenversicherung – besser<br />

bekannt als „Deferred Variable Annuity“ (DVA) - oder einer Lebensversicherung – meist als<br />

„Private Placement <strong>Life</strong> <strong>Insurance</strong>“ (PPLI) bezeichnet – im Ausl<strong>and</strong> 17 durchaus attraktiv sein.<br />

16<br />

Eine recht detaillierte Übersicht findet sich in Swiss Re, sigma Nr. 3 / 2003 – Fondsgebundene Lebensversicherung in Westeuropa:<br />

Erholung in Sicht?, 39ff<br />

17<br />

Da die Versicherungsunternehmen aus <strong>Liechtenstein</strong> über keine Niederlassungen und Konzessionen in den USA verfügen, kann ein<br />

Abschluss überhaupt nur dann in Frage kommen, wenn sich der Steuerpflichtige ausserhalb der USA befindet.<br />

Skreiner, Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>er Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 10 von 20


Die Anerkennung von diesen Versicherungsprodukten in den USA hängt nicht davon ab, wo<br />

die Versicherungsgesellschaft ansässig ist, sondern ob die in den USA vorh<strong>and</strong>enen<br />

Produktspezifikationen erfüllt werden können. In <strong>Liechtenstein</strong> ist eine solche<br />

Produktgestaltung möglich und wird auch von zumindest einem Unternehmen angeboten.<br />

In Ergänzung zu den bereits angeführten Vorteilen im Bereich der freien Wahl der<br />

Vermögensanlage, ist eine DVA steuerlich sehr attraktiv, da abgesehen von einer 1%igen<br />

Excise Tax, die bei Einbringung vom Versicherungsnehmer abzuführen ist, während der<br />

Laufzeit keine Besteuerung erfolgt. Bei der Auszahlung zu Lebzeiten kommt es zu einer<br />

35%igen Einkommensbesteuerung, wenn der Versicherungsnehmer älter als 59 ½ Jahre ist.<br />

Die DVA ist ein interessantes Planungsinstrument um die laufende Einkommensbesteuerung<br />

auf Investments zu optimieren.<br />

Noch attraktiver während der Laufzeit stellt sich die Besteuerung der PPLI dar, denn neben<br />

der ebenfalls bei Beginn vom Versicherungsnehmer abzuführenden 1%igen Excise Tax<br />

erfolgt eine steuerfreie <strong>The</strong>saurierung, solange die Vermögenswerte innerhalb der Police<br />

verbleiben. Im Fall der Auszahlung der Versicherungsleistung im Todesfall der versicherten<br />

Person, fliesst die Leistung den begünstigten Personen einkommensteuerfrei zu. Die<br />

Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verw<strong>and</strong>tschaftsgrad, dem Wert der Police und dem<br />

Wohnsitz des Begünstigten.<br />

Unbenommen von den nationalen Rahmenbedingungen angepassten Produkten, lässt sich die<br />

<strong>Liechtenstein</strong>ische Police im Bereich internationaler Lösungen immer öfter einsetzen.<br />

Besonders ist an dieser Stelle auf die Vermeidung der EU-Quellensteuer 18 hinzuweisen, die<br />

seit 2005 von EU-Devisenausländern einbehalten wird, wenn diese Konten bzw. Depots bei<br />

Banken in der Schweiz, im Fürstentum <strong>Liechtenstein</strong>, in Österreich, in Luxemburg, in<br />

Belgien, in Monaco, in San Marino oder Andorra halten. Diese EU-Quellensteuer wird in<br />

erster Linie auf Zinserträge einbehalten, die Höhe liegt derzeit bei 15% (seit 1. Juli 2005),<br />

wird jedoch am 1. Juli 2008 auf 20% und am 1. Juli 2011 auf 35% ansteigen.<br />

Der Zinsbegriff des Abkommens 19 ist generell sehr weit gefasst worden, er umfasst<br />

beispielsweise auf ein Konto eingezahlte bzw. einem Konto gutgeschriebenen Zinsen aus<br />

Forderungen jeglicher Art (insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und<br />

Schuldverschreibungen), beim Verkauf oder der Rückzahlung von Forderungen aufgelaufene<br />

oder kapitalisierte Zinsen, Stückzinsen auf periodische Zinsen und auch Zinszahlungen bei<br />

Ausschüttungen von Investmentfonds, sowie Zinszahlungen, die beim Verkauf oder der<br />

Rückzahlung von Anteilen an Investmentfonds realisiert werden, s<strong>of</strong>ern bestimmte<br />

Grenzwerte von zinstragenden Investments innerhalb des Investmentfonds überschritten<br />

werden.<br />

Vom Zinsbegriff nicht umfasst sind beispielsweise Dividenden und sonstige Zahlungen aus<br />

Beteiligungsrechten und eben Zinserträge aus Versicherungspolicen und Leistungen aus<br />

Vorsorgeeinrichtungen. Alleine dieser Vorteil finanziert im Regelfall schon die mit dem<br />

Abschluss einer liechtensteinischen Lebens- oder Rentenversicherung verbundenen jährlichen<br />

Mehrkosten.<br />

18 Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen bzw. die in der Folge abgeschlossenen<br />

Abkommen zwischen der Schweiz und der EU bzw. <strong>Liechtenstein</strong> und der EU.<br />

19 Abkommen zwischen dem Fürstentum <strong>Liechtenstein</strong> und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die denen der Richtlinie<br />

2003/48/EG des Rates über die Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind vom 7. Dezember 2004<br />

Skreiner, Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>er Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 11 von 20


Auf Ebene der liechtensteinischen Versicherungsgesellschaft fällt zudem auf die Erträge bzw.<br />

Wertzuwächse innerhalb des Deckungsstockes der Versicherungspolicen keine Besteuerung<br />

an, ins<strong>of</strong>ern kommt es innerhalb der Police tatsächlich zu einer steuerfreien <strong>The</strong>saurierung der<br />

Erträge.<br />

Das Konkursprivileg<br />

Ganz generell spielt im Bereich Vorsorge das <strong>The</strong>ma Asset Protection eine riesige Rolle und<br />

ist häufig der Motivator strukturierte Lösungen für den schutzbedürftigen Kunden zu<br />

entwickeln. Ganz besonders Lebens- und Rentenversicherungen geniessen in fast allen<br />

Jurisdiktionen unterschiedlichen Schutz vor dem Zugriff Dritter – wobei zwei<br />

Betrachtungsweisen eine Rolle spielen: Die Forderungen können sich gegen den<br />

Versicherungsnehmer richten oder aber die Forderungen können sich gegen die<br />

Versicherungsgesellschaft an sich richten – in beiden Fällen gewährleistet <strong>Liechtenstein</strong> ein<br />

sehr hohes Mass an Schutz der Vermögenswerte.<br />

Der erste Blick gilt in der Regel dem Konkursprivileg aus Sicht des Kunden – inwieweit ist<br />

der Wert seiner Police gesichert, wenn gegen ihn vorgegangen wird. Hier greifen die<br />

Bestimmungen des Art 78 des Versicherungsvertragsgesetzes 20 , dieser geht in seiner<br />

Zielsetzung und Formulierung auf die in der Schweiz bekannte Bestimmung zurück und ist<br />

deutlich weitreichender formuliert, als vergleichbare Bestimmungen in <strong>and</strong>eren europäischen<br />

Ländern – häufig findet man lediglich ein vorrangiges Eintrittsrecht der Begünstigten. Die<br />

liechtensteinische Regelung besagt, dass im Fall der Begünstigungen naher Angehöriger<br />

(explizit ist vom Ehepartner, den Kindern oder dem Lebensgefährten die Rede), die Police<br />

dem Zugriff Dritter entzogen ist 21 .<br />

Der zweite Blick gilt jedoch auch der Frage mit Blick auf die Versicherungsgesellschaft –<br />

inwieweit ist der Wert der Police gesichert, wenn gegen die Versicherungsgesellschaft<br />

vorgegangen wird. An dieser Stelle wird einerseits auf die oben gemachten Ausführungen zur<br />

materiellen Aufsicht durch die FMA verwiesen, <strong>and</strong>rerseits kommen hier die Bestimmungen<br />

des Art 59a des Versicherungsaufsichtsgesetzes 22 zur Anwendung, der auch auf Art 45 der<br />

Konkursordnung Bezug nimmt 23 . Demnach werden die Vermögenswerte im Deckungsstock<br />

20 Art. 78 VersVG- Ausschluss der Exekution und des Konkurses<br />

Sind der Ehegatte oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unterliegen, vorbehaltlich allfälliger Pf<strong>and</strong>rechte,<br />

weder der Versicherungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der Exekution zugunsten der Gläubiger<br />

oder dem Konkurs des Versicherungsnehmers oder des Begünstigten. Dem Ehegatten gleichgestellt sind Personen, die mit dem<br />

Versicherungsnehmer in eheähnlicher Gemeinschaft leben.<br />

21 Details und Anwendungsbeispiele finden sich im nächsten Kapitel.<br />

22 Art. 59a VersAG - Befriedigung von Versicherungsforderungen<br />

1) Die Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bilden im Konkurs eine Sondermasse nach Art. 45 der<br />

Konkursordnung zur Befriedigung der Versicherungsforderungen. Das Gericht hat zu veranlassen, dass das Verzeichnis der der<br />

Sondermasse gewidmeten Werte s<strong>of</strong>ort abgeschlossen und der Aufsichtsbehörde übermittelt wird. Die Aufsichtsbehörde hat die<br />

Sondermasse für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung festzustellen. Rückflüsse und Erträge aus den der Sondermasse gewidmeten<br />

Vermögenswerten und Prämien für die in die Sondermasse einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des<br />

Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse.<br />

2) Die nach Abs. 1 vorgelegte Aufstellung darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr geändert werden. Technische<br />

Richtigstellungen bei den eingetragenen Vermögenswerten darf der Masseverwalter mit Zustimmung des Konkursgerichts vornehmen.<br />

3) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte geringer als ihre Bewertung in der nach Abs. 1 vorgelegten Aufstellung, so hat<br />

der Masseverwalter dies dem Konkursgericht mitzuteilen und die Abweichung zu begründen.<br />

4) Soweit Versicherungsforderungen aus der Sondermasse nicht zur Gänze befriedigt werden, gehören sie zu den Konkursforderungen der<br />

ersten Klasse (Art. 48 Konkursordnung).<br />

5) Die aus den Büchern des Versicherungsunternehmens feststellbaren Versicherungsforderungen gelten als angemeldet. Das Recht des<br />

Gläubigers, auch diese Forderungen anzumelden, bleibt unberührt. Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung<br />

zu enthalten.<br />

23 Art. 45 KO - Absonderungsansprüche<br />

1) Gläubiger, die Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Gemeinschuldners haben<br />

(Absonderungsgläubiger), schliessen, soweit ihre Forderungen reichen, die Konkursgläubiger von der Zahlung aus diesen Sachen<br />

(Sondermassen) aus.<br />

Skreiner, Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>er Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 12 von 20


als Sondermasse betrachtet und dienen ausschliesslich der Befriedigung von<br />

Versicherungsforderungen. Gerade bei jenen Anbietern, die die oben skizzierten<br />

Einzeldeckungsstocklösungen anbieten, also pro Police ein eigenes Wertpapierdepot führen,<br />

entstehen so so genannte „segregated accounts“, das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer<br />

immer exakt aus dem seiner Police zuordenbaren Wertpapierdepot bzw. Konto befriedigt<br />

wird. Da sich der Wert seiner Police aber eben aus der Summe dieses Rechnungskreises<br />

(Wertpapierdepot plus Konto) ergibt, kann für diese Kunden rechnerisch keine Unterdeckung<br />

entstehen.<br />

Gerade durch diese abgrenzbare Depotführung kann dem Versicherungsnehmer auch eine für<br />

Versicherungsverträge unübliche Transparenz gewährt werden – so kann exakt nachvollzogen<br />

werden wie der Deckungsstock innerhalb der vorgegebenen Anlagestrategie investiert worden<br />

ist, wann es zur Belastung von Versicherungs-, Bank- und Vermögensverwaltungsgebühren<br />

gekommen ist.<br />

Das Diskretionsprivileg<br />

Auch das <strong>The</strong>ma Diskretion ist in der heutigen Zeit ein wesentliches Anliegen des Kunden<br />

geworden – wobei internationale Studien zum Ergebnis kommen, dass Geheimnisschutz<br />

berechtigte Interessen des Einzelnen schützen soll, aber nicht berechtigte Interessen der<br />

Allgemeinheit wie Massnahmen gegen die Geldwäscherei, Vorgehen gegen Terrorismus und<br />

die organisierte Kriminalität missachten darf. Genau unter diesem Aspekt sind auch die<br />

Diskretionsbestimmungen des liechtensteinischen Bankgeheimnisses und des<br />

liechtensteinischen Versicherungsgeheimnis als Datenschutz und nicht als Tatenschutz zu<br />

verstehen 24 .<br />

Das Versicherungsgeheimnis in Art 44 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 25 wurde dem<br />

schon bewährten Bankgeheimnis nachempfunden und schützt die legitime Privatsphäre des<br />

Versicherungskunden, nicht jedoch kriminelle Machenschaften. So wird das<br />

Versicherungsgeheimnis bei Strafverfolgungsverfahren durchbrochen, nicht jedoch bei<br />

Vergehen gegen ausländische Steuervorschriften.<br />

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen explizit die Aufhebung des<br />

Versicherungsgeheimnisses vor, wenn die Auskünfte für die Durchführung eines inländischen<br />

oder ausländischen Strafverfahrens unerlässlich sind. Wenn es sich um ein ausländisches<br />

Verfahren h<strong>and</strong>elt, so richtet sich die Frage ob und in welchem Ausmass Auskunft erteilt<br />

wird, nach den Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes 26 . Trotz einer Straffung des<br />

Verfahrens bleibt dem Betr<strong>of</strong>fenen ein ausreichender Rechtsschutz gewahrt.<br />

2) Was nach Befriedigung der Absonderungsgläubiger von den Sondermassen übrig bleibt, fliesst in die gemeinschaftliche Konkursmasse.<br />

Haften mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung<br />

der Forderung verwendet.<br />

3) Absonderungsgläubiger, denen zugleich ein persönlicher Anspruch gegen den Gemeinschuldner zusteht, können ihre Forderung<br />

gleichzeitig als Konkursgläubiger geltend machen.<br />

24<br />

So in Finanzplatz <strong>Liechtenstein</strong> – eine Dokumentation (Schriftenreihe des <strong>Liechtenstein</strong>ischen Bankenverb<strong>and</strong>es Nr. 2) , 12ff<br />

25<br />

Art. 44 VersAG - Versicherungsgeheimnis<br />

1) Die Mitglieder der Organe von Versicherungsunternehmen und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Gesellschaften tätige Personen<br />

sind zur Geheimhaltung von nicht öffentlich bekannten Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit<br />

Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.<br />

2) Werden Behördenvertretern bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Versicherungsgeheimnis unterliegen, so haben<br />

sie das Versicherungsgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren.<br />

3) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber Gerichtsbehörden.<br />

4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Versicherungsgeheimnis entbinden, s<strong>of</strong>ern dafür ein ausgewiesenes Interesse besteht, namentlich zur<br />

Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten oder zur Erfassung und Überprüfung von Versicherungsrisiken. Die Aufsichtsbehörde<br />

nimmt in einem solchen Fall Rücksprache mit dem Datenschutzbeauftragten.<br />

26<br />

Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG)<br />

Skreiner, Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>er Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 13 von 20


Das strikte Versicherungsgeheimnis kann aber auch dann durchbrochen werden, wenn<br />

aufgrund von Transaktionen der Verdacht auf Geldwäscherei besteht.<br />

Im Gegensatz dazu bleibt das Versicherungsgeheimnis im Steuerrecht vollumfänglich<br />

gewahrt, da die Versicherungsgesellschaften Steuerbehörden keinerlei Auskünfte erteilen<br />

dürfen. In steuerlichen Angelegenheiten leistet <strong>Liechtenstein</strong> auch keine Rechtshilfe<br />

gegenüber ausländischen Staaten, womit im steuerlichen Bereich das Versicherungsgeheimnis<br />

erhalten bleibt. Einzig im Rechtshilfevertrag zwischen <strong>Liechtenstein</strong> und den USA wurde mit<br />

Rücksicht auf die besonderen Gegebenheiten vereinbart, dass zwar nicht bei<br />

Steuerhinterziehung, jedoch bei Steuerbetrug gegenseitige Rechtshilfe erbracht wird.<br />

Ein zusätzlicher Aspekt der Diskretion ist die Tatsache, dass die Lebensversicherungsgesellschaft<br />

an den von ihr im Deckungsstock (unabhängig ob Einzel- oder<br />

Sammeldeckungsstock) gehaltenen Assets wirtschaftlich berechtigt ist. Dies bedeutet am<br />

Beispiel von Aktien, dass die Lebensversicherungsgesellschaft Aktionär wird und in einem<br />

etwaigen Aktienregister geführt werden muss und nicht der Versicherungsnehmer in dessen<br />

Police sich diese Aktie befindet.<br />

Die so gegebene Diskretion auch gegenüber der depotführenden Bank darf nicht mit<br />

Anonymität oder anonymen Konten verwechselt werden – so wie auch die Banken, sind<br />

sämtliche liechtensteinischen Versicherungsgesellschaften den strengen Bestimmungen der<br />

Sorgfaltspflichtgesetzgebung 27 unterstellt. Demnach haben die Lebensversicherungsgesellschaften<br />

bei Abschluss eines Versicherungsvertrages die Identität des<br />

Versicherungsnehmers (= der Vertragspartner) und der versicherten Person festzustellen, auch<br />

die wirtschaftliche Berechtigung an den so wie die Herkunft der Vermögenswerte ist<br />

festzustellen und glaubhaft nachzuweisen, ebenso ist bei Auszahlung die Identität des<br />

Begünstigten und seine wirtschaftliche Berechtigung festzustellen und festzuhalten. Mit der<br />

Umsetzung der strengen Sorgfaltspflichtgesetzgebung 2000 hat sich <strong>Liechtenstein</strong> ganz klar<br />

für eine Politik der Qualität 28 und der Mitwirkung an internationalen Bemühungen gegen die<br />

Geldwäscherei entschieden.<br />

Das Gestaltungsprivileg<br />

Wenn man sich die Frage stellt warum Kunden internationale Strukturierungslösungen suchen<br />

und aufsetzen, so ist eine der regelmässig auftauchenden Antworten jene nach der<br />

Vermögensübergabe und Vermögensweitergabe. Darunter ist nicht nur die steuereffiziente<br />

Gestaltung gemeint, sondern vor allem auch die Frage nach dem Zeitpunkt, nach dem Modus<br />

und nach der Höhe.<br />

Generell kann gesagt werden dass die übergebende Generation ein Interesse hat möglichst<br />

lange gestaltend eingreifen zu können. Dabei h<strong>and</strong>elt es sich meines Erachtens um ein völlig<br />

gerechtfertigtes und vitales Interesse, denn wer möchte schon von <strong>and</strong>eren abhängig werden,<br />

nur weil die Vermögensübergabe zu früh erfolgt ist.<br />

Gerade Lebens- bzw. Rentenversicherungslösungen sind geeignet diesen Bedarf in<br />

Abhängigkeit vom Leben einer oder auch mehrerer Personen zu gestalten. Ein<br />

Versicherungsvertrag wird entweder aufgrund von Zeitablauf oder aber eben durch Eintritt<br />

des Versicherungsfalles fällig. Durch die Wahl einer langen Laufzeit kann die Fälligkeit durch<br />

27 Gesetz vom 26. November 2004 über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften (Sorgfaltspflichtgesetz, SPG) und<br />

Verordnung vom 11. Januar 2005 zum Sorgfaltspflichtgesetz (Sorgfaltspflichtverordnung, SPV)<br />

28 so auch Regierungschef Otmar Hasler in seiner Pressekonferenz am 27. Juni 2003 anlässlich der Präsentation des positiven<br />

Schlussberichtes des Internationalen Währungsfonds;<br />

Skreiner, Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>er Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 14 von 20


Zeitablauf deutlich verzögert werden, was aber wenn der Todesfall der versicherten Person zu<br />

früh eintritt? – Hier kann durch die Definition mehrerer versicherten Personen und der<br />

Bestimmung „Fälligkeit bei Tod der letztversterbenden versicherten Person“ der<br />

Auszahlungszeitpunkt weit in die Zukunft geschoben werden.<br />

Wenn hingegen – unabhängig vom Leben der versicherten Personen – eine bestimmte<br />

Laufzeit des Versicherungsvertrages in jedem Fall erreicht werden soll, dann kann zum<br />

Instrument der so genannten Termfixklausel gegriffen werden. Eine solche hemmt die<br />

Fälligkeit der Police bis zum Erreichen eines bestimmten oder bestimmbaren Datums, zum<br />

Beispiel bis zu einem fixierten Geburtstag der begünstigten Person oder dem erfolgreichen<br />

Ausbildungsabschluss der begünstigten Person. – Somit ist die Auszahlung der<br />

Versicherungsleistung im Fall des Ablebens der versicherten Person entweder bis zu einem<br />

exakten Tag X oder eben bis zum Eintritt eines Ereignisses aufgeschoben – der<br />

Versicherungsvertrag bleibt aufrecht und läuft bis zu diesem Tag weiter.<br />

Sobald die Fälligkeit gegeben ist greifen die Bestimmungen des Modus, die der<br />

Versicherungsnehmer festgelegt hat. So kann der Versicherungsnehmer die Rangfolge der<br />

begünstigten Personen festlegen, ebenso aber auch die prozentuelle Verteilung zwischen<br />

Begünstigten im gleichen Rang. Der nächste Rang kommt erst dann in den Genuss der<br />

Versicherungsleistung, wenn der vorherige Rang zur Gänze vorverstorben wäre.<br />

Bei einer Rentenversicherung kann beispielsweise auch zwischen Rentenzahlungen (an alle<br />

oder bestimmte Begünstigte) und einer gänzlichen oder teilweisen Kapitalabfindung<br />

(einzelner oder aller Begünstigten) unterschieden werden. Auch können diese<br />

Auszahlungsvarianten mitein<strong>and</strong>er kombiniert werden – z.B. die Tochter des<br />

Versicherungsnehmers soll nach seinem Tod ein Drittel des Policenwertes als<br />

Kapitalabfindung erhalten, die beiden Söhne hingegen „ihr“ Drittel nur in Form einer<br />

zehnjährigen Zeitrente.<br />

Rentenversicherungen kennen auch die Ausgestaltung mit einem Rentenübergang - von einer<br />

begünstigten Person in vollem Ausmass oder auch niedrigerem Ausmass auf eine <strong>and</strong>ere<br />

begünstigte Person. Dieses Instrument dient vor allem der Absicherung von mehreren<br />

gleichaltrigen Begünstigten, z.B. der Sohn des Versicherungsnehmers erhält eine lebenslange<br />

Rente, wenn er hingegen verstirbt, würde seine Frau 80% der bis dahin geflossenen Rente –<br />

wiederum lebenslang – erhalten. Auch können bei Rentenzahlungen Garantiezeiten vereinbart<br />

werden, dies hat zur Konsequenz, dass die Rentenzahlung unabhängig vom Leben des ersten<br />

Bezugsberechtigten erbracht wird. Diese Ausgestaltung wählt man, wenn die Absicherung<br />

(meinst minderjähriger) Personen gewährleistet werden soll. Zum Beispiel schliesst der<br />

Grossvater eine Versicherung ab, nach seinem Tod, soll sein Sohn eine monatliche Rente<br />

erhalten, wenn dieser aber zu früh verstirbt, dann soll zumindest bis zum 30. Geburtstag des<br />

Enkelkindes die Rente an dieses weitergeleistet werden (hierdurch kann das Vollenden von<br />

Ausbildungen oder das Erreichen einer gewissen Selbsterhaltungsfähigkeit abgesichert<br />

werden).<br />

Wenn aufgrund einer sehr komplexen Ausgangssituation die bis anhin skizzierten<br />

Gestaltungsmöglichkeiten nicht ausreichen, oder aber diskretionäre Entscheidungsbefugnisse<br />

in die Verteilung der Vermögenswerte miteinfliessen sollen, dann empfiehlt es sich als<br />

einzigen Begünstigten des Versicherungsvertrages eine Stiftung oder einen Trust einzusetzen<br />

und dann über die zur Verfügungen stehenden Instrumente dieser beiden<br />

Strukturierungslösungen die Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Dieser Aufbau eignet sich<br />

Skreiner, Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>er Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 15 von 20


auch für Klienten aus jenen Ländern, wo sich Trusts oder Stiftungen steuerlich attraktiv<br />

einsetzen lassen.<br />

Hinsichtlich der Begünstigung ist allgemein festzuhalten, dass es sich dabei einerseits um<br />

natürliche Personen, aber auch um juristische Personen als Begünstigte h<strong>and</strong>eln kann,<br />

<strong>and</strong>rerseits kann eine solche widerruflich oder unwiderruflich eingerichtet werden – wenn<br />

diese widerruflich vorgesehen worden ist, so kann eine einzelne Regelung oder auch die<br />

gesamte Begünstigungsregelung unbürokratisch, rasch und flexibel abgeändert werden, die<br />

Versicherungsgesellschaft ist lediglich schriftlich zu informieren.<br />

Eine ganz <strong>and</strong>ere Komponente, die auch unter den Aspekt des Gestaltungsprivilegs gezogen<br />

werden kann ist die Frage wer die Rolle als Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft<br />

wahrnehmen kann. Häufig wird das eine natürliche Person sein, vor allem dann, wenn die<br />

Lebensversicherung in seinem steuerlichen Umfeld begünstigt beh<strong>and</strong>elt wird, dann knüpfen<br />

diese Begünstigungen häufig an diese Eigenschaft an. Genau so gut kann aber auch eine<br />

juristische Person oder ein Treuhänder als Versicherungsnehmer auftreten und den<br />

Versicherungsvertrag gegenüber der Gesellschaft abschliessen. Als versicherte Person<br />

hingegen kommt verständlicherweise nur eine natürliche Person in Frage, die einerseits –wie<br />

oben ausgeführt – identifiziert werden muss und <strong>and</strong>rerseits auch ihre schriftliche<br />

Zustimmung geben muss.<br />

Die Verwendung von Lebensversicherungen in Verbindung mit Trusts, Stiftungen und<br />

<strong>and</strong>eren Gesellschaftstypen kann steuerliche Motive (verschiedene Jurisdiktionen mit<br />

unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten) oder aber zusätzliche Diskretionsbedürfnisse<br />

der Kunden abdecken.<br />

Lösungen aus <strong>Liechtenstein</strong><br />

Die bis anhin angeführten Vorteile und Produktgestaltungsmöglichkeiten werden nicht von<br />

allen Anbietern zu gleichen Teilen genutzt – alle Anbieter findet der interessierte Kunde über<br />

die Homepage der Finanzmarktaufsicht 29 oder über die Homepage des <strong>Liechtenstein</strong>ischen<br />

Versicherungsverb<strong>and</strong>es 30 . In der Folge werden einige Anbieter und einzelne derer Lösungen<br />

herausgegriffen um die B<strong>and</strong>breite der angebotenen Lösungen abschätzen zu können 31 .<br />

Wie der Übersicht über die Lebensversicherungsgesellschaften entnommen werden kann,<br />

finden sich einerseits Konzerngesellschaften von international tätigen<br />

Versicherungsgesellschaften und Banken <strong>and</strong>rerseits aber auch unabhängige Anbieter von<br />

Nischenlösungen. Auch ist festzuhalten, dass einige Anfragen nach neuen Konzessionen bei<br />

der Finanzmarktaufsicht anhängig sind und sich daher das Produkte- und Angebotsspektrum<br />

laufend verändert.<br />

Traditionelle und fondsgebundenen Versicherungslösungen<br />

Eine Tochtergesellschaft der Generali Gruppe ist die Fortuna Lebens Versicherungs AG (in<br />

der Folge Fortuna 32 ), sie bietet sowohl fondsgebundene Lebens- und<br />

Rentenversicherungslösungen – wie den Invest Plan, den Invest Plan Plus oder den Fortuna-<br />

Vorsorge Plan – an, als auch eine traditionelle Rentenversicherung – die Invest Pension – an.<br />

Für die fondsgebundenen Produkte stehen dem Anleger in drei Währungen (CHF, USD und<br />

29<br />

www.fma-li.li / Versicherungsunternehmen / Publikationen / Listen (www.fma-li.li/file/VU-L-VU_13_3_2007.pdf)<br />

30<br />

www.versicherungsverb<strong>and</strong>.li / Mitglieder<br />

31<br />

Die Auswahl erfolgte im Juni 2007 rein subjektiv durch den Autor und stellt weder eine Beurteilung noch eine Empfehlung dar.<br />

32 www.fortuna.li<br />

Skreiner, Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>er Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 16 von 20


EUR) drei verschiedene Anlagepläne – Income, Balanced und Growth – zur Verfügung. Der<br />

Versicherungsnehmer kann diese Anlagepläne in den Ausprägungen Basic oder Active<br />

wählen – bei der Variante Active wird laufend ein so genanntes Rebalancing vorgenommen,<br />

das bedeutet für den Versicherungsnehmer, dass es je nach Marktsituation zu einer Anpassung<br />

der Quoten der einzelnen Anlagekategorien kommt (so bleibt z.B. die Aktienquote bei<br />

Growth im Schnitt bei 40% - bei steigenden Aktienmärkten kommt es immer wieder zur<br />

Umschichtung), bei Basic hingegen verschieben sich die Quoten der einzelnen<br />

Anlagekategorien je nach Wertentwicklung zuein<strong>and</strong>er. Als besondere Produktausgestaltung<br />

bietet die Fortuna trotz der fondsgebundenen Anlagestrategie eine Mindestverzinsung an.<br />

Die UBS Global <strong>Life</strong> AG 33 bietet eine Reihe fondsgebundener Lösungen mit der Expertise<br />

der grössten Schweizer Bank an. Hier finden sich Produkte (UBS <strong>Life</strong> Funds) die mit<br />

Einmalprämie oder aber mit laufender Prämienzahlung finanziert werden, wobei der<br />

Versicherungsnehmer jederzeit die Anlagestrategie wählen kann oder aber die UBS <strong>Life</strong><br />

Funds MFP (Managed Fund Portfolio) – hier kommen Anlagefonds auch führender<br />

Drittanbieter zur Anwendung, der Versicherungsnehmer kann eine garantierte Risikosumme<br />

festlegen – alle beschriebenen Produkte stehen in den Währungen CHF, USD und EUR zur<br />

Verfügung. Die Produktgruppe UBS <strong>Life</strong> Comfort umfasst traditionelle gemischte<br />

Lebensversicherungen (mit Einmalprämie oder periodischen Prämienzahlungen) mit<br />

garantiertem Kapital im Todesfall und im Erlebensfall bei Ablauf der Versicherung,<br />

zusätzlich werden Überschussanteile ausbezahlt. Bei der UBS <strong>Life</strong> Vision h<strong>and</strong>elt es sich um<br />

eine klassische Leibrentenversicherung, wobei diese sowohl als s<strong>of</strong>ort beginnende Rente oder<br />

aber als aufgeschobene Rente gewählt werden kann. Mit UBS <strong>Life</strong> Protect wird eine reine<br />

Todesfallversicherung ohne Sparcharakter angeboten, diese dient der reinen<br />

Risikoabsicherung, wobei der Versicherungsnehmer eine Variante mit konstantem Kapital<br />

(Todesfallleistung bleibt konstant) oder auch variablen Kapital (Todesfallleistung kann<br />

jährlich an die Bedürfnisse angepasst werden) wählen kann.<br />

Die Valor <strong>Life</strong> Lebensversicherungs-AG 34 bietet sowohl traditionelle Lösungen wie z.B. eine<br />

reine Risikoversicherung mit fester oder lebenslänglicher Laufzeit an, bei der das definierte<br />

Kapital im Todesfall ausbezahlt wird, wobei dieses Produkt mit gleich bleibenden oder<br />

jährlich neu berechneten Prämien (Prämienhöhe hängt vom Gesundheitszust<strong>and</strong> ab)<br />

angeboten wird. Ebenso wird eine gemischte Lebensversicherung <strong>of</strong>feriert, bei der neben der<br />

Todesfallleistung auch die angesammelten Überschussbeteiligungen ausbezahlt werden,<br />

wobei beide Produkte in den Währungen CHF, USD und EUR verfügbar sind. Des Weiteren<br />

sind fondsgebundene Produkte mit Einmalprämie (VipValor) oder mit laufenden<br />

Prämienzahlungen (VipValor Plan) erhältlich, ebenso Lösungen deren Wertsteigerung sich an<br />

einem Index (Trendvalor) oder am Kurs einzelner Aktien (Stockvalor) orientiert.<br />

Die UNIQA Lebensversicherung AG 35 ist die älteste Versicherungsgesellschaft in<br />

<strong>Liechtenstein</strong>. Sie bietet im Bereich der klassischen Versicherungslösungen neben einer Er-<br />

und Ablebensversicherung vor allem ein grosse B<strong>and</strong>breite an Rentenlösungen an, der<br />

Versicherungsnehmer kann dabei zwischen Lösungen mit lebenslangen Renten, mit<br />

lebenslangen Renten mit Kapitalrückgewähr, lebenslangen Renten mit Übergang,<br />

lebenslangen Renten mit Übergang und Kapitalrückgewähr, lebenslangen Renten mit<br />

Garantiedauer, temporären Renten, temporären Renten mit Garantiedauer oder aber<br />

temporären Renten mit Übergang wählen.<br />

33<br />

www.ubs.com / www.ubs.com/1/e/ubs_ch/wealth_mgmt_ch/insurance/ubs_life/build_wealth.html<br />

34<br />

www.valorlife.com<br />

35<br />

www.uniqa.li<br />

Skreiner, Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>er Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 17 von 20


Anteilsgebundene Versicherungslösungen<br />

Tatsächlich alle St<strong>and</strong>ortvorteile genutzt werden bei den oben schon skizzierten<br />

Einzeldeckungsstocklösungen, diese werden unter <strong>and</strong>erem angeboten von der CapitalLeben<br />

Versicherung AG 36 , der Credit Suisse <strong>Life</strong> & Pensions AG 37 , der Swiss <strong>Life</strong> (<strong>Liechtenstein</strong>)<br />

AG 38 , der Swisspartners Versicherung AG 39 , der UBS Global <strong>Life</strong>, der UNIQA<br />

Lebensversicherung AG, der Vienna-<strong>Life</strong> Lebensversicherung AG 40 und der Valor <strong>Life</strong><br />

Lebensversicherungs-AG.<br />

Die von der CapitalLeben angeboten Produktgruppe <strong>Liechtenstein</strong> Fund<strong>Life</strong> war Vorreiter<br />

und Pionier dieser Lösungen, der Versicherungsnehmer kann die depotführende Bank, ebenso<br />

wie den Vermögensverwalter frei wählen. Für den Vermögensverwalter muss eine<br />

Anlagestrategie festgelegt werden, deren jederzeitige Änderung dem Versicherungsnehmer<br />

vorbehalten bleibt. Dem Versicherungsnehmer kann auf Wunsch auch ein reines<br />

Informationsrecht gegenüber der Depotbank eingerichtet werden, das heisst er hat volle<br />

Transparenz was im Deckungsstock zu seiner Police passiert. Der Kunde kann alleine<br />

Vertragspartner der CapitalLeben werden oder aber gemeinsam mit bis zu vier weiteren<br />

Versicherungsnehmern, ebenfalls können bis zu fünf versicherte Personen definiert werden.<br />

Die volle Gestaltungsfreiheit bei der Definition der Begünstigten ist gegeben. Die<br />

Mindestlaufzeit liegt grundsätzlich bei fünf Jahren, kann aber aufgrund nationaler steuerlicher<br />

Vorschriften länger sein (z.B. Deutschl<strong>and</strong> 12 Jahre, Österreich 10 Jahre, USA bis zum 59 ½<br />

Lebensjahr) – zur optimalen Nutzung wird eine möglichst lange Laufzeit empfohlen, da dem<br />

Versicherungsnehmer ein jederzeitiges Kündigungsrecht <strong>of</strong>fen steht. Die CapitalLeben hat in<br />

Europa über die Jahre ein weites Netzwerk von Kooperationspartnern aufgebaut, damit der<br />

Kunde eine optimale Auswahl von renommierten Banken und erfahrenen<br />

Vermögensverwalter vorfindet.<br />

Die Swiss <strong>Life</strong> (<strong>Liechtenstein</strong>) AG nutzt mit ihrer Produktfamilie <strong>Life</strong> Asset Portfolio (kurz<br />

LAP) ebenfalls die St<strong>and</strong>ortmöglichkeiten aus. Aufgrund der Zugehörigkeit zum ältesten und<br />

grössten Schweizer Lebensversicherungskonzern stehen der Swiss <strong>Life</strong> (<strong>Liechtenstein</strong>) AG<br />

weitere teils einzigartige Vorteile zur Verfügung: Einerseits sind ergänzende<br />

Rückversicherungsmöglichkeiten verfügbar – gerade für Kunden aus den USA oder dem<br />

asiatischen Raum sehr interessant und wichtig – <strong>and</strong>rerseits verfügt die Swiss <strong>Life</strong> Gruppe<br />

über eine Tochtergesellschaft in Luxemburg. Luxemburg ist in Europa ebenfalls als St<strong>and</strong>ort<br />

für innovative Lebensversicherungslösungen sehr attraktiv, so können z.B. optimale<br />

Lösungen für Frankreich und Belgien angeboten werden. Gemeinsam mit der CapitalLeben<br />

ist die Swiss <strong>Life</strong> (<strong>Liechtenstein</strong>) AG der Marktführer im Fürstentum <strong>Liechtenstein</strong>.<br />

Die Valor <strong>Life</strong> bietet neben den schon beschriebenen traditionellen und fondsgebundenen<br />

Lösungen auch VipValor Privatissimo (mit Einmalprämie) und VipValor Crescendo (mit<br />

regelmäßiger Prämienzahlung) an, dabei h<strong>and</strong>elt es sich um anteilsgebundene Lebens- oder<br />

Rentenversicherungen mit individuellem Deckungsstock, bei dem der Versicherungsnehmer<br />

wiederum die freie Wahl der Depotbank und des Vermögensverwalters hat. Auch können<br />

diese in erster Linie auf Vermögensaufbau fokussierten Produkte mit zusätzlichen<br />

Todesfallleistungen kombiniert werden, zum Teil sogar ohne Gesundheitsprüfung.<br />

36<br />

www.capitalleben.com – die CapitalLeben Versicherung AG wurde von Swiss <strong>Life</strong> übernommen und ist mit der Swiss <strong>Life</strong> (<strong>Liechtenstein</strong>)<br />

AG zusammengeführt werden, die hier beschriebene Produktpalette bleibt weiterhin bestehen.<br />

37<br />

www.cslife.li<br />

38<br />

www.swisslife.li<br />

39<br />

www.sp-versicherung.li<br />

40<br />

www.vienna-life.li<br />

Skreiner, Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>er Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 18 von 20


Gewünschte Rentenleistungen werden zum Umw<strong>and</strong>lungszeitpunkt berechnet. Die<br />

Mindestlaufzeit liegt bei 6 Jahren für diese beiden Produkte.<br />

Zusammenfassung<br />

Die Lebens- und Rentenversicherung hat sich über die Jahre ihren festen Platz in der<br />

Vorsorgeplanung gesichert, in den letzten Jahren ist es zusätzlich gelungen die flexiblen<br />

Lebens- und Rentenversicherungslösungen (va. auch aus <strong>Liechtenstein</strong> heraus) als alternatives<br />

Planungsinstrument für die Steuerplanung und Strukturierung von internationalen<br />

Vermögenswerten zu positionieren.<br />

Fachleute 41 empfehlen vor der Entscheidung von komplexen Strukturen folgende Fragen bzw.<br />

<strong>The</strong>menkomplexe zu analysieren:<br />

- Wie kann der Kunde das Konzept des Trusts zur Gänze verstehen, wenn das eigene<br />

Rechtsumfeld solche Strukturen gar nicht kennt?<br />

- Ist eine Lösung gewünscht, bei der das geplante Ergebnis aufgrund von Intransparenz<br />

erreicht wird?<br />

- Wird die Lösung aufgeweicht, wenn der Kunde als wirtschaftlich Berechtigter der<br />

Lösung bekannt ist bzw. wird?<br />

Diese <strong>The</strong>men zeigen auf, dass gerade für Kunden, die nicht selbstverständlich mit<br />

Instrumenten wie Stiftungen, Trusts oder gar Offshore Companies vertraut sind, der<br />

Versicherungsvertrag – ein bekanntes und millionenfach bewährtes Instrument – eine auf<br />

Vertrauen basierende Lösungsmöglichkeit bietet. Zusätzlich geniessen<br />

Versicherungslösungen aufgrund Ihres Vorsorgecharakters in nahezu allen Jurisdiktionen<br />

steuerliche Vorteile, so ist es möglich internationale Lösungen in Übereinstimmung und<br />

Einhaltung nationaler steuerlicher und rechtlicher Erfordernisse zu gestalten. Gerade<br />

<strong>Liechtenstein</strong>ische Renten- und Lebensversicherungslösungen sind ein ideales Instrument<br />

hierzu.<br />

41 Hans Haumer, <strong>Life</strong> Assurance: Wealth Structuring with a focus on substance in WealthNews 1/2004<br />

Skreiner, Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>er Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 19 von 20


Gesetze / Literatur / Fundstellen / weiterführende Informationen<br />

Gesetze<br />

www.gesetze.li<br />

Literatur<br />

Silvia Simon, Der Kleinstaat <strong>Liechtenstein</strong> im Zeitalter der Globalisierung (Beiträge<br />

<strong>Liechtenstein</strong>-Institut Nr. 34/2006)<br />

David Battie, <strong>Liechtenstein</strong> – Geschichte & Gegenwart (2005)<br />

Wilfried Marxer, <strong>Liechtenstein</strong>s Wohlst<strong>and</strong> – wie er entst<strong>and</strong>en ist: eine Literaturanalyse<br />

(2002)<br />

Finanzplatz <strong>Liechtenstein</strong> – eine Dokumentation (Schriftenreihe des <strong>Liechtenstein</strong>ischen<br />

Bankenverb<strong>and</strong>es Nr. 2)<br />

Swiss Re, sigma Nr. 3 / 2003 – Fondsgebundene Lebensversicherungen in Westeuropa:<br />

Erholung in Sicht?<br />

Fundstellen<br />

www.bankenverb<strong>and</strong>.li<br />

www.capitalleben.com<br />

www.cslife.li<br />

www.fma-li.li<br />

www.fatf-gafi.org<br />

www.fortuna.li<br />

www.imf.org<br />

www.liechtenstein.li<br />

www.oecd.org/fatf<br />

www.sp-versicherung.li<br />

www.swisslife.li<br />

www.ubs.com<br />

www.uniqa.li<br />

www.valorlife.com<br />

www.versicherungsverb<strong>and</strong>.li<br />

www.vienna-life.li<br />

Weiterführende Informationen<br />

Zusammenfassung des IMF-Berichtes (herausgegeben von der Stabstelle für<br />

Sorgfaltspflichten – heute Teil der FMA) => www.liechtenstein.li/pdf-fl-wirtschaft-finanzzusammenfassung_iwf_bericht.pdf<br />

IMF Beurteilung des Finanzmarktes in <strong>Liechtenstein</strong> – B<strong>and</strong> I (2003) Bericht über die<br />

Regulierung und Überwachung des Finanzmarktes => www.liechtenstein.li/pdf-fl-wuffinanzdienstleistungen_iwf-cr03289.pdf<br />

IMF Beurteilung des Finanzmarktes in <strong>Liechtenstein</strong> – B<strong>and</strong> II (2003) Detaillierte Beurteilung<br />

über die Einhaltung von St<strong>and</strong>ards und Codes => www.liechtenstein.li/pdf-fl-wuffinanzdienstleistungen_iwf-cr03290.pdf<br />

Skreiner, Die Vorteile <strong>Liechtenstein</strong>er Renten- und Lebensversicherungslösungen Seite 20 von 20

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