RICHTIG VERMIETEN IN DER PRAXIS - hausverein.ch
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12.09.13 <br />
DIE WOHNUNGSÜBERGABE IV <br />
!<br />
FOLGESCHÄDEN (BEI UNTERLASSUNG MELDEPFLICHT) <br />
Art. 267 a OR <br />
II. Prüfung der Sa<strong>ch</strong>e und Meldung an den Mieter <br />
1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sa<strong>ch</strong>e <br />
prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem <br />
sofort melden. <br />
2 Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprü<strong>ch</strong>e, <br />
soweit es si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t um Mängel handelt, die bei übungsgemässer <br />
Untersu<strong>ch</strong>ung ni<strong>ch</strong>t erkennbar waren. <br />
3 Entdeckt der Vermieter sol<strong>ch</strong>e Mängel später, so muss er sie dem <br />
Mieter sofort melden. <br />
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ALTERUNG/ALTERSENTWERTUNG <br />
!<br />
• WIRTSCHAFTLICHE ALTERUNG <br />
die wirts<strong>ch</strong>aLli<strong>ch</strong>e Alterung ist die Wertminderung des Neuwertes <br />
zufolge neuer Erkenntnisse in der Baukunde, den Baustoffen, im <br />
Komfort und vor allem im Installagons-‐ und Ausbauberei<strong>ch</strong>. <br />
Qualitätsdefizite aufgrund Demodierung und ni<strong>ch</strong>t mehr <br />
zeitgemässer Bauweise <br />
• TECHNISCHE ALTERUNG <br />
Die Te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Alterung ist die Wertminderung des Neuwertes <br />
infolge Alter, Baumängel oder Baus<strong>ch</strong>äden. Also, natürli<strong>ch</strong>e <br />
Alterung (Lebensdauer), wexerbedingte Zerstörung, Abnützung <br />
und Vers<strong>ch</strong>leiss, Verna<strong>ch</strong>lässigung von Pflege und Unterhalt <br />
• SOZIALE ALTERUNG/ÄN<strong>DER</strong>UNG <br />
neue Marktbedürfnisse, neue Te<strong>ch</strong>nologie, Mobilität der Benutzer, <br />
neues Wohnverhalten, neue Komfortansprü<strong>ch</strong>e, neue <br />
Raumansprü<strong>ch</strong>e, etc. <br />
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