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RICHTIG VERMIETEN IN DER PRAXIS - hausverein.ch

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12.09.13 <br />

DIE WOHNUNGSÜBERGABE II <br />

!<br />

• der Mieter hat nebst der Bezahlung der Mietzinse <br />

grundsätzli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> für die Erfüllung sämtli<strong>ch</strong>er vertragli<strong>ch</strong>en <br />

Pfli<strong>ch</strong>ten einzustehen <br />

• die Pfli<strong>ch</strong>ten des Mieters bei der Rückgabe sind: <br />

• Mietsa<strong>ch</strong>e vollständig räumen <br />

• Mieträumli<strong>ch</strong>keiten reinigen und kleine Ausbesserungen <br />

vornehmen <br />

• Instandstellungen vornehmen <br />

• Gas-­‐ und Stromlieferungsverträge kündigen/abmelden <br />

• S<strong>ch</strong>lüsselrückgabe <br />

39 <br />

DIE WOHNUNGSÜBERGABE III <br />

!<br />

SCHADENERSATZPFLICHT BEI: <br />

• SCHÄDEN AUS ÜBERMÄSSIGER ABNÜTZUNG <br />

• Ersatz (Zeitwert) <br />

• Reparatur oder Minderwert <br />

• KLE<strong>IN</strong>REPARATUREN <br />

Art. 259 OR – der Mieter muss Mängel, die dur<strong>ch</strong> kleine, für den <br />

gewöhnli<strong>ch</strong>en Unterhalt erforderli<strong>ch</strong>e Reinigungen oder <br />

Ausbesserungen behoben werden können, na<strong>ch</strong> Ortsgebrau<strong>ch</strong> auf <br />

eigene Kosten beseiggen <br />

• WIE<strong>DER</strong>HERSTELLUNG URZUSTAND <br />

Änderung dur<strong>ch</strong> Mieter ohne Zusgmmung dur<strong>ch</strong> Vermieter oder mit <br />

Zusgmmung aber mit Verpfli<strong>ch</strong>tung zum Rückbau <br />

40 <br />

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