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Aktuelles aus der Rechtsprechung<br />

Aktuelle Urteile…<br />

© Sandor Jackal/Fotolia.com<br />

…AUS DEM SOZIALRECHT<br />

…AUS DEM STEUERRECHT<br />

Elterngeld: Die Zahlstelle darf Verluste aus<br />

„Photovoltaik” nicht berücksichtigen<br />

Für die Berechnung des Elterngeldes einer Mutter ist<br />

ausschließlich auf deren Nettoeinkommen aus den<br />

letzten zwölf Monaten vor der Entbindung abzustellen.<br />

Nicht berücksichtigt werden dürfen Verluste, die zum<br />

Beispiel aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf<br />

dem eigenen Haus entstanden sind (wodurch sich das<br />

steuerpflichtige Einkommen und damit auch das Nettoeinkommen<br />

– hier in der Anlaufphase – reduziert hatte).<br />

Das Bundessozialgericht verhalf damit einer Frau und<br />

Mutter zu einem höheren als dem bewilligten Elterngeld,<br />

zumal die von der Zahlstelle unterstellte Rechtslage in<br />

solchen Fällen dazu führen würde, dass ein rechtzeitiger<br />

Stellenklassenwechsel zwischen Mann und Frau eine<br />

geringere Wirkung als gewünscht hat.<br />

(BSG, B 10 EG 2/12 R)<br />

Pflegeversicherung: Der Gang zum Geldautomaten<br />

gehört zur Betreuung<br />

Eine Frau erledigte für ihre pflegebedürftige Schwiegermutter<br />

die Einkäufe und musste zu diesem Zweck regelmäßig<br />

Geld von einem Geldautomaten abheben. Als<br />

sie auf dem Weg dorthin stürzte und sich dabei schwer<br />

verletzte, wollte sie die gesetzliche Unfallversicherung<br />

in Anspruch nehmen. Doch diese weigerte sich, da der<br />

Gang zum Geldautomaten zu den nicht versicherten<br />

Vorbereitungshandlungen einer Pflege gehöre. Das<br />

Bayerische Landessozialgericht sprach der Frau jedoch<br />

den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu, da das<br />

Abheben des Geldes unmittelbar vor dem geplanten<br />

Einkauf geschehen sollte. Somit sei durch die Geldbeschaffung<br />

eine nur unerhebliche Abweichung vom<br />

ohnehin versicherten Weg zum Einkaufen verbunden<br />

gewesen. (Bayerisches LSG, L 2 U 516/11)<br />

Steuerrecht: Die vier goldenen Regeln für oder gegen<br />

eine „Firmen-Pkw-Privatnutzung”<br />

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur<br />

Frage, ob ein Firmenfahrzeug (von Arbeitnehmern oder<br />

Unternehmern) auch privat genutzt wird, komprimiert:<br />

1. Dienstliche Fahrzeuge, die „zu privaten Zwecken zur<br />

Verfügung stehen“ – wie sich aus dem Beweis des<br />

ersten Anscheins ergibt – werden auch tatsächlich<br />

privat genutzt.<br />

2. Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug<br />

handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch<br />

nicht geeignet ist (etwa ein Lieferwagen).<br />

3. Der Beweis des ersten Anscheins kann durch den so<br />

genannten Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert<br />

werden. Dafür ist kein „Vollbeweis” erforderlich.<br />

Es genügt, wenn der Steuerzahler „einen Sachverhalt<br />

darlegt” (im Zweifelsfall aber auch nachweist), „der<br />

die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der<br />

allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens<br />

gibt”.<br />

4. Allein die Behauptung, für privat veranlasste Fahrten<br />

hätten private Pkws zur Verfügung gestanden, genügt<br />

aber nicht.<br />

In dem entschiedenen Fall kam der BFH – wie die Vorinstanz,<br />

das Finanzgericht München – zu dem Ergebnis,<br />

dass der Arbeitnehmer nicht glaubhaft gemacht habe,<br />

den ihm dienstlich überlassenen Pkw nicht auch<br />

privat genutzt zu haben. Dabei wurden nicht nur „die<br />

Unterschiedlichkeit der beiden genutzten Fahrzeuge”<br />

gewichtet, sondern auch der Umstand, „dass der<br />

rechtskundige Kläger kein Fahrtenbuch geführt hat“.<br />

(BFH, VIII B 66/11)<br />

40 F A C H L I C H E S | N Z B | D E Z E M B E R 2 0 1 3

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