06.01.2014 Aufrufe

FPO Fachkraft für Wärmedämmtechnik - Handwerkskammer ...

FPO Fachkraft für Wärmedämmtechnik - Handwerkskammer ...

FPO Fachkraft für Wärmedämmtechnik - Handwerkskammer ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Besondere Rechtsvorschriften <strong>für</strong> die Fortbildungsprüfung<br />

„<strong>Fachkraft</strong> <strong>für</strong> <strong>Wärmedämmtechnik</strong>“<br />

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 09.06.2004 und der Vollversammlung<br />

vom 15.07.2004 erlässt die <strong>Handwerkskammer</strong> als zuständige Stelle nach §§ 42<br />

Abs. 1, 44, 91 Abs. 1 Nr. 4 a, 106 Abs. 1 Nr. 10 der Handwerksordnung in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 24.09.1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Art. 1 des Dritten<br />

Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften<br />

vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2934), die folgende Besondere Rechtsvorschrift <strong>für</strong> die Durchführung<br />

von Fortbildungsprüfungen zum anerkannten Abschluss „<strong>Fachkraft</strong> <strong>für</strong> <strong>Wärmedämmtechnik</strong>".<br />

§ 1<br />

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses<br />

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche<br />

Fortbildung zur <strong>Fachkraft</strong> <strong>für</strong> <strong>Wärmedämmtechnik</strong> erworben worden sind, kann die<br />

<strong>Handwerkskammer</strong> Prüfungen nach den folgenden Vorschriften durchführen.<br />

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/in die notwendige<br />

Qualifikation besitzt, um bestehende Gebäude mit einer effizienten Wärmedämmung zu<br />

versehen. Dabei soll der/die Prüfungsteilnehmer/in das Bauwerk unter bauphysikalischen,<br />

bauchemischen, bautechnischen, baurechtlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten<br />

untersuchen und auf der Grundlage des Ergebnisses ein geeignetes Wärmedämmverfahren<br />

auswählen und installieren, das die Energiebilanz des Bauwerks optimiert und nachhaltig<br />

verbessert.<br />

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „<strong>Fachkraft</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Wärmedämmtechnik</strong>“<br />

§ 2<br />

Zulassungsvoraussetzungen<br />

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung in einem anerkannten<br />

Ausbildungsberuf abgelegt hat.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage<br />

von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten<br />

und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


2<br />

§ 3<br />

Gliederung, Inhalt und Dauer der Prüfung<br />

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen fachpraktischen und einen fachtheoretischen Teil.<br />

Soweit es sachgerecht ist, ist die Prüfung handlungsorientiert durchzuführen.<br />

(2) Die Prüfung im fachpraktischen Teil besteht aus einer Planung zur Wärmedämmung<br />

eines Gebäudes. Anhand eines Fallbeispiels sollen vom Prüfungsteilnehmer <strong>für</strong> ein Bauwerk<br />

oder Teile eines Bauwerks nach Maßgabe der Anforderungen des § 1 die nachstehenden<br />

Arbeiten ausgeführt werden:<br />

1. Bestandsaufnahme und Dokumentation des Modernisierungsobjekts,<br />

2. Berechnungen zur bauphysikalischen und energetischen Beurteilung des Objektes,<br />

3. Auswahl geeigneter Dämmmaterialien unter Kosten-/Nutzenaspekt,<br />

4. Entwicklung, Berechnung, Kalkulation und Darstellung eines Konzepts zur Installation<br />

einer Wärmedämmung unter Berücksichtigung der Anforderungen und Nachweise der<br />

geltenden Energieeinsparverordnung,<br />

5. Baurechtliche Bewertung der Modernisierungsmaßnahmen.<br />

Die Prüfung soll als Projektarbeit durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als acht<br />

Stunden dauern. Das darauf bezogene Fachgespräch soll nicht länger als dreißig Minuten,<br />

mindestens jedoch fünfzehn Minuten dauern.<br />

(3) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil umfasst folgende Prüfungsfächer:<br />

1. Bauwerk und Baukonstruktion:<br />

a) Baustoffkunde<br />

b) Baukonstruktion<br />

c) Umweltschutz<br />

2. Bauphysik:<br />

a) Wärmeschutz,<br />

b) Feuchteschutz;<br />

3. Dämmstoffe und ihre Anwendungsbereiche:<br />

a) Platten,<br />

b) Matten und Filze,<br />

c) Schüttungen,<br />

d) Einblasdämmstoffe;<br />

4. Energieeinsparverordnung (EnEV):<br />

Anforderungen und Inhalte.<br />

Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs<br />

Stunden dauern.<br />

(4) Die Projektarbeit und das Fachgespräch stehen in einem Gewichtungsverhältnis von<br />

3:1. Die fachpraktische und die fachtheoretische Prüfung haben das gleiche Gewicht. Die<br />

schriftliche Prüfung ist in einem der in § 3 Absatz 3 genannten Prüfungsbereiche auf Antrag<br />

des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung<br />

zu ergänzen, wenn die Ergänzungsprüfung <strong>für</strong> das Bestehen der Prüfung den Ausschlag<br />

geben kann. Eine mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als fünfzehn Minuten je<br />

Prüfungsteilnehmer dauern.


3<br />

§ 4<br />

Anrechnung anderer Prüfungsleistungen<br />

(1) Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Teilen oder Fächern kann der Prüfungsteilnehmer<br />

auf Antrag von der <strong>Handwerkskammer</strong> befreit werden, wenn er vor einer zuständigen<br />

Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem<br />

staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen<br />

des jeweiligen Teiles und / oder Faches entspricht.<br />

(2) Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.<br />

§ 5<br />

Bestehen der Prüfung<br />

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im fachpraktischen und im fachtheoretischen<br />

Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.<br />

(2) Die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung in<br />

einem Prüfungsbereich sind zu einer Note zusammenzufassen.<br />

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem die Prüfungsgesamtnote<br />

hervorgehen muss.<br />

§ 6<br />

Anwendung anderer Vorschriften<br />

Soweit diese Besonderen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten,<br />

ist die Prüfungsordnung <strong>für</strong> die Durchführung von Fortbildungsprüfungen <strong>für</strong><br />

nicht handwerkliche Berufe der <strong>Handwerkskammer</strong> Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld<br />

vom 10.06.1999 anzuwenden.


4<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Fortbildungsprüfungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt<br />

der <strong>Handwerkskammer</strong> Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld, DHB - Deutsches<br />

Handwerksblatt in Kraft.<br />

Bielefeld, den 23. August 2004<br />

Schmitz<br />

Vizepräsident<br />

Heesing<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

Genehmigt: 20.10.2004<br />

Ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

i. A.<br />

Püls<br />

ausgefertigt:<br />

Bielefeld, den 02.11.2004<br />

Strothmann, MdB<br />

Präsidentin<br />

Heesing<br />

Hauptgeschäftsführer<br />

veröffentlicht im DHB am 25.11.2004

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!