FPO Fachkraft für Wärmedämmtechnik - Handwerkskammer ...
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Besondere Rechtsvorschriften <strong>für</strong> die Fortbildungsprüfung<br />
„<strong>Fachkraft</strong> <strong>für</strong> <strong>Wärmedämmtechnik</strong>“<br />
Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 09.06.2004 und der Vollversammlung<br />
vom 15.07.2004 erlässt die <strong>Handwerkskammer</strong> als zuständige Stelle nach §§ 42<br />
Abs. 1, 44, 91 Abs. 1 Nr. 4 a, 106 Abs. 1 Nr. 10 der Handwerksordnung in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 24.09.1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Art. 1 des Dritten<br />
Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften<br />
vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2934), die folgende Besondere Rechtsvorschrift <strong>für</strong> die Durchführung<br />
von Fortbildungsprüfungen zum anerkannten Abschluss „<strong>Fachkraft</strong> <strong>für</strong> <strong>Wärmedämmtechnik</strong>".<br />
§ 1<br />
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses<br />
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche<br />
Fortbildung zur <strong>Fachkraft</strong> <strong>für</strong> <strong>Wärmedämmtechnik</strong> erworben worden sind, kann die<br />
<strong>Handwerkskammer</strong> Prüfungen nach den folgenden Vorschriften durchführen.<br />
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/in die notwendige<br />
Qualifikation besitzt, um bestehende Gebäude mit einer effizienten Wärmedämmung zu<br />
versehen. Dabei soll der/die Prüfungsteilnehmer/in das Bauwerk unter bauphysikalischen,<br />
bauchemischen, bautechnischen, baurechtlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten<br />
untersuchen und auf der Grundlage des Ergebnisses ein geeignetes Wärmedämmverfahren<br />
auswählen und installieren, das die Energiebilanz des Bauwerks optimiert und nachhaltig<br />
verbessert.<br />
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „<strong>Fachkraft</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Wärmedämmtechnik</strong>“<br />
§ 2<br />
Zulassungsvoraussetzungen<br />
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung in einem anerkannten<br />
Ausbildungsberuf abgelegt hat.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage<br />
von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten<br />
und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
2<br />
§ 3<br />
Gliederung, Inhalt und Dauer der Prüfung<br />
(1) Die Prüfung gliedert sich in einen fachpraktischen und einen fachtheoretischen Teil.<br />
Soweit es sachgerecht ist, ist die Prüfung handlungsorientiert durchzuführen.<br />
(2) Die Prüfung im fachpraktischen Teil besteht aus einer Planung zur Wärmedämmung<br />
eines Gebäudes. Anhand eines Fallbeispiels sollen vom Prüfungsteilnehmer <strong>für</strong> ein Bauwerk<br />
oder Teile eines Bauwerks nach Maßgabe der Anforderungen des § 1 die nachstehenden<br />
Arbeiten ausgeführt werden:<br />
1. Bestandsaufnahme und Dokumentation des Modernisierungsobjekts,<br />
2. Berechnungen zur bauphysikalischen und energetischen Beurteilung des Objektes,<br />
3. Auswahl geeigneter Dämmmaterialien unter Kosten-/Nutzenaspekt,<br />
4. Entwicklung, Berechnung, Kalkulation und Darstellung eines Konzepts zur Installation<br />
einer Wärmedämmung unter Berücksichtigung der Anforderungen und Nachweise der<br />
geltenden Energieeinsparverordnung,<br />
5. Baurechtliche Bewertung der Modernisierungsmaßnahmen.<br />
Die Prüfung soll als Projektarbeit durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als acht<br />
Stunden dauern. Das darauf bezogene Fachgespräch soll nicht länger als dreißig Minuten,<br />
mindestens jedoch fünfzehn Minuten dauern.<br />
(3) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil umfasst folgende Prüfungsfächer:<br />
1. Bauwerk und Baukonstruktion:<br />
a) Baustoffkunde<br />
b) Baukonstruktion<br />
c) Umweltschutz<br />
2. Bauphysik:<br />
a) Wärmeschutz,<br />
b) Feuchteschutz;<br />
3. Dämmstoffe und ihre Anwendungsbereiche:<br />
a) Platten,<br />
b) Matten und Filze,<br />
c) Schüttungen,<br />
d) Einblasdämmstoffe;<br />
4. Energieeinsparverordnung (EnEV):<br />
Anforderungen und Inhalte.<br />
Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs<br />
Stunden dauern.<br />
(4) Die Projektarbeit und das Fachgespräch stehen in einem Gewichtungsverhältnis von<br />
3:1. Die fachpraktische und die fachtheoretische Prüfung haben das gleiche Gewicht. Die<br />
schriftliche Prüfung ist in einem der in § 3 Absatz 3 genannten Prüfungsbereiche auf Antrag<br />
des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung<br />
zu ergänzen, wenn die Ergänzungsprüfung <strong>für</strong> das Bestehen der Prüfung den Ausschlag<br />
geben kann. Eine mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als fünfzehn Minuten je<br />
Prüfungsteilnehmer dauern.
3<br />
§ 4<br />
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen<br />
(1) Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Teilen oder Fächern kann der Prüfungsteilnehmer<br />
auf Antrag von der <strong>Handwerkskammer</strong> befreit werden, wenn er vor einer zuständigen<br />
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem<br />
staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen<br />
des jeweiligen Teiles und / oder Faches entspricht.<br />
(2) Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.<br />
§ 5<br />
Bestehen der Prüfung<br />
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im fachpraktischen und im fachtheoretischen<br />
Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.<br />
(2) Die Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung in<br />
einem Prüfungsbereich sind zu einer Note zusammenzufassen.<br />
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem die Prüfungsgesamtnote<br />
hervorgehen muss.<br />
§ 6<br />
Anwendung anderer Vorschriften<br />
Soweit diese Besonderen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten,<br />
ist die Prüfungsordnung <strong>für</strong> die Durchführung von Fortbildungsprüfungen <strong>für</strong><br />
nicht handwerkliche Berufe der <strong>Handwerkskammer</strong> Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld<br />
vom 10.06.1999 anzuwenden.
4<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Fortbildungsprüfungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt<br />
der <strong>Handwerkskammer</strong> Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld, DHB - Deutsches<br />
Handwerksblatt in Kraft.<br />
Bielefeld, den 23. August 2004<br />
Schmitz<br />
Vizepräsident<br />
Heesing<br />
Hauptgeschäftsführer<br />
Genehmigt: 20.10.2004<br />
Ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
i. A.<br />
Püls<br />
ausgefertigt:<br />
Bielefeld, den 02.11.2004<br />
Strothmann, MdB<br />
Präsidentin<br />
Heesing<br />
Hauptgeschäftsführer<br />
veröffentlicht im DHB am 25.11.2004