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Zur Erfassbarkeit von Personalinvestitionen im internen

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56 Fischer: <strong>Zur</strong> <strong>Erfassbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Personalinvestitionen</strong> <strong>im</strong> <strong>internen</strong> Rechnungswesen (ZfP 1/99)<br />

Unter „Rückstellungen“ werden hier Passivposten einer Bilanz verstanden, die<br />

zwecks periodengerechter Erfolgszuordnung gebildet werden und der Erfassung <strong>von</strong><br />

dem Grund nach bekannten und bis zum Bilanzstichtag wirtschaftlich verursachten<br />

Schulden oder Aufwandsausgaben dienen, welche hinsichtlich ihrer Höhe und/oder ihrer<br />

Fälligkeit ungewiss bzw. nicht genau best<strong>im</strong>mbar sind (z.B. Mayer-Wegelin 1990,<br />

629, der hierzu auch die Verluste zählt). Sie repräsentieren somit die materiellen Konsequenzen<br />

der <strong>im</strong> Abrechnungszeitraum oder einer vorhergehenden Periode ergriffenen<br />

Handlungen, die erst durch Ereignisse zukünftiger Perioden hinsichtlich ihrer Höhe<br />

und/oder ihrer Fälligkeit konkretisiert werden. Folgende Grundsätze dienen einer<br />

zweckmäßigen Passivierung <strong>von</strong> Rückstellungen dem Grunde nach:<br />

(1) Prinzip der Rückstellungsbildung für personalinvestitionsbezogene<br />

ungewisse Ausgabenverpflichtungen (Generalnorm):<br />

Für alle zukünftigen Ausgabenverpflichtungen, die aus der Durchführung <strong>von</strong> <strong>Personalinvestitionen</strong><br />

resultieren und ihrer Höhe und/oder ihrer Fälligkeit nach ungewiss<br />

bzw. nicht genau best<strong>im</strong>mbar sind, aber bis zum Bilanzstichtag wirtschaftlich<br />

verursacht wurden, sind Rückstellungen zu bilden. Von einer zukünftigen Ausgabenverpflichtung<br />

ist auszugehen, wenn erwartet werden muss, dass eine Verbindlichkeit<br />

gegenüber Dritten entstehen wird, oder dass eine wirtschaftliche Notwendigkeit<br />

der Erbringung <strong>von</strong> Aufwandsausgaben, d.h. eine Selbstverpflichtung,<br />

vorliegen wird.<br />

(2) Prinzip periodischer Bildung <strong>von</strong> Wagnisrückstellungen:<br />

Wagnisrückstellungen sind für aufwandswirksame Schadensereignisse zu bilden,<br />

die unregelmäßig oder zufällig eintreten und denen <strong>im</strong> Falle ihres Eintritts kein<br />

unmittelbarer Ertrag gegenübersteht, mit denen aber aufgrund fundierter Erfahrungswerte<br />

für die Gesamtheit der Beschäftigten einer best<strong>im</strong>mten Arbeitnehmerkategorie<br />

(= Teilmenge der Beschäftigten mit einem oder mehreren gemeinsamen<br />

Abgrenzungsmerkmal/en) zu rechnen ist.<br />

(3) Prinzip vorrangiger Bildung <strong>von</strong> Pauschalrückstellungen:<br />

Rückstellungen für einzeln bewertbare Risiken sind nur dann dem Grunde nach als<br />

Einzelrückstellungen zu bilanzieren, wenn ihr Eintritt wahrscheinlich ist und der<br />

Rückstellungsbetrag <strong>im</strong> gegebenen Einzelfall <strong>von</strong> einem statistischen Durchschnittswert<br />

einer Klasse gleichartiger Risiken erheblich abweicht oder dann,<br />

wenn keine hinreichend zuverlässigen statistischen Aufzeichnungen vorliegen und<br />

keine zentralen Richtwertvorgaben bestehen. Anderenfalls sind Pauschalrückstellungen<br />

oder – bei Vorliegen eines unspezifischen Verbrauchs – Wagnisrückstellungen<br />

zu bilden.<br />

In der Regel beziehen sich Einzelrisiken auf einzelne Arbeitnehmer, Arbeitsgruppen<br />

oder <strong>Personalinvestitionen</strong>. Pauschalrückstellungen liegen vor, wenn einzeln<br />

bewertbare gleichgelagerte Sachverhalte, für die jeweils Rückstellungen zu bilden<br />

sind, anhand statistischer Aufzeichnungen pauschal bewertet und zusammen ausgewiesen<br />

werden (Mayer-Wegelin 1990, 667). Man könnte Pauschalrückstellungen<br />

auch als „unechte Wagnisrückstellungen“ bezeichnen. Die hinsichtlich des<br />

Ansatzes <strong>von</strong> Pauschalrückstellungen vorliegende Abweichung vom Prinzip der<br />

Einzelbewertung bezweckt sowohl eine objektivierte als auch eine wirtschaftliche-

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