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Zur Erfassbarkeit von Personalinvestitionen im internen

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54 Fischer: <strong>Zur</strong> <strong>Erfassbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Personalinvestitionen</strong> <strong>im</strong> <strong>internen</strong> Rechnungswesen (ZfP 1/99)<br />

1. fluktuationsbedingte Ursachen, die auf der Beendigung <strong>von</strong> Beschäftigungsverhältnissen<br />

des Unternehmens mit den jeweiligen Humanpotentialträgern beruhen;<br />

2. arbeitssystembedingte Ursachen, die auf quantitativen oder qualitativen Personalbedarfsänderungen<br />

beruhen;<br />

3. physiologische Ursachen, die auf Minderungen der personalen Leistungspotentiale<br />

<strong>von</strong> Humanpotentialträgern selber beruhen.<br />

Die folgenden Grundsätze werden als geeignet angesehen, eine zweckmäßige Passivierung<br />

<strong>von</strong> Wertberichtigungen dem Grunde nach zu gewährleisten:<br />

(1) Prinzip planmäßiger Wertberichtigung <strong>von</strong> <strong>Personalinvestitionen</strong> (Generalnorm):<br />

In jeder Nutzungsperiode einer aktivierten Personalinvestition ist eine planmäßige<br />

Wertberichtigung vorzunehmen, die den Anschaffungspreis der Personalinvestition<br />

anhand festgelegter Bezugsgrößen beanspruchungsgerecht (anteilig) auf die Zahl<br />

der voraussichtlichen Nutzungsperioden verteilt. Wertberichtigungen sind ausschließlich<br />

auf Gegenwerte bereits realisierter Ausgaben vorzunehmen.<br />

(2) Prinzip verfügbarkeitsbedingter Wertberichtigung:<br />

Planmäßige Wertberichtigungen auf aktivierte <strong>Personalinvestitionen</strong> sind erstmals<br />

am Ende derjenigen Periode zu bilden, in der die entsprechenden Ausgabengegenwerte<br />

das erste Mal für die betriebliche Leistungserstellung genutzt werden<br />

können. 13<br />

(3) Prinzip korrekturbedingter außerplanmäßiger Wertberichtigungen:<br />

Eine außerplanmäßige Wertberichtigung auf <strong>Personalinvestitionen</strong> ist als nachträgliche<br />

Korrektur der ursprünglich geschätzten Nutzungsdauer oder der ursprünglich<br />

geschätzten Abschreibungsquoten am Ende einer Nutzungsperiode zu<br />

bilden, sobald erkennbar wird, dass die planmäßigen Wertberichtigungen bzw.<br />

Abschreibungen zu niedrig bemessen wurden. 14<br />

(4) Prinzip der Eindeutigkeit außerplanmäßiger Wertberichtigungen:<br />

Außerplanmäßige Wertberichtigungen auf <strong>Personalinvestitionen</strong> sind nur bei eindeutiger<br />

Minderung des mithilfe der Personalinvestition erworbenen oder erhaltenen<br />

Humanpotentials oder bei eindeutigem Wegfall <strong>von</strong> Nutzungsvoraussetzungen<br />

vorzunehmen. Bei wahrscheinlich nur vorübergehendem Wegfall <strong>von</strong> Nutzungsvoraussetzungen<br />

ist eine außerplanmäßige Teilwertberichtigung vorzunehmen. 15<br />

13<br />

14<br />

15<br />

Z.B. ist das durch eine dreijährige Ausbildung zum Kranführer erworbene Qualifikationspotential<br />

erst nach der dritten Periode nutzbar, das durch eine Schulung <strong>von</strong> kommunikativen<br />

Fähigkeiten erworbene Qualifikationspotential dagegen ist unabhängig <strong>von</strong> der Schulungsdauer<br />

i.d.R. bereits ab der ersten Periode nutzbar. Die entsprechenden Gegenwerte der<br />

Schulungsausgaben sind also grundsätzlich (nutzungsanteilig) bereits am Ende der ersten<br />

Qualifizierungsperiode abzuschreiben.<br />

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn es entgegen den Erwartungen zu einer vorzeitigen<br />

Fluktuation eines Arbeitnehmers kommt.<br />

Letzteres wäre z.B. dann der Fall, wenn einem Arbeitnehmer dauerhaft oder vorübergehend andere<br />

Aufgaben zugewiesen werden, für die er seine durch <strong>Personalinvestitionen</strong> erworbenen spezifischen<br />

Qualifikationen nur z.T. nutzen kann.

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