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Zur Erfassbarkeit von Personalinvestitionen im internen

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50 Fischer: <strong>Zur</strong> <strong>Erfassbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Personalinvestitionen</strong> <strong>im</strong> <strong>internen</strong> Rechnungswesen (ZfP 1/99)<br />

Ihre funktionale Abgrenzbarkeit ist anzunehmen, wenn die personalwirtschaftlichen<br />

Maßnahmen<br />

a) entweder arbeitsplatzfern oder organisatorisch und inhaltlich in einer Form<br />

durchgeführt werden, die sich <strong>von</strong> der üblichen Arbeitstätigkeit und Arbeitsorganisation<br />

erkennbar unterscheidet und<br />

b) einen nachprüfbaren Anfangs- und Endzeitpunkt aufweisen.<br />

<strong>Personalinvestitionen</strong> könnten demgemäß nur ausnahmsweise aktiviert werden,<br />

wenn eine oder beide dieser Voraussetzungen nicht vorliegt bzw. nicht vorliegen.<br />

Dann wäre dies allerdings besonders zu vermerken und zu erläutern.<br />

(9) Bedingung der eindeutigen Verfügbarkeit und Nutzbarkeit des Humanpotentials:<br />

Das Aktivierungsgebot gemäß (1) ist nur unter der Voraussetzung zu befolgen, dass<br />

Beginn sowie Ende der Verfügbarkeit des Humanpotentials und die Prämissen seiner<br />

Nutzbarkeit hinsichtlich ihrer Best<strong>im</strong>mungsfaktoren konkret angebbar sind.<br />

Dieser Grundsatz lässt eine Aktivierung <strong>von</strong> <strong>Personalinvestitionen</strong> nur dann zu,<br />

wenn sich die Nutzungsfähigkeit des hierdurch erworbenen oder erhaltenen Humanpotentials<br />

in Abhängigkeit <strong>von</strong> einer oder mehreren konkret angebbaren Determinante(n)<br />

zeitlicher und ggf. sachlicher Art best<strong>im</strong>men lässt.<br />

(10) Bedingung der nachvollziehbaren Effektivität des Erwerbs/Erhalts<br />

<strong>von</strong> Humanpotential:<br />

Das Aktivierungsgebot gemäß (1) ist nur unter der Voraussetzung zu befolgen,<br />

dass die Zweckdienlichkeit des Erwerbens oder Erhaltens <strong>von</strong> Humanpotential auf<br />

seine hinreichende Wahrscheinlichkeit oder Plausibilität überprüfbar ist.<br />

Bilanzierung der Höhe nach<br />

Die mit der Bilanzierung <strong>von</strong> <strong>Personalinvestitionen</strong> der Höhe nach verbundenen<br />

Fragen sind wesentlich komplexer als jene, die sich <strong>im</strong> Zusammenhang mit einer Bilanzierung<br />

dem Grunde nach stellen, und lassen sich daher nicht auf eine gleichermaßen<br />

beschränkte Zahl <strong>von</strong> Bewertungsgrundsätzen reduzieren. Dementsprechend wirft die<br />

Bewertung auch weit mehr Probleme hinsichtlich der Frage auf, wie adäquate Bilanzierungsregeln<br />

aufgestellt und kontrolliert werden können. <strong>Zur</strong> Bewertung eines zu aktivierenden<br />

Investitionsgegenstandes, dem <strong>im</strong>mer auch eine hierauf bezogene Kapitalbindungshandlung<br />

entspricht, müssen zum einen die Einzelaktivitäten best<strong>im</strong>mt werden,<br />

die zur Durchführung der Investition, d.h. zur Beschaffung, Herstellung oder Erhaltung<br />

des Investitionsobjektes, überhaupt erforderlich waren, 10 und zum anderen die den Investitions(-teil-)aktivitäten<br />

zuzuordnenden Netto-Ausgabenbeträge ermittelt werden.<br />

10<br />

Dies ist ein Problem, das bei handelsrechtlicher Bilanzierung <strong>im</strong> Rahmen der Feststellung<br />

<strong>von</strong> „notwendigen Gemeinkosten“ gemäß § 255 Abs. (2) HGB bei der Herstellung eines<br />

Vermögensgegenstandes auftritt. Es erfordert, dass mindestens ein Zuordnungsprinzip best<strong>im</strong>mt<br />

wird, das über das Realisations- und Periodisierungsprinzip hinausgeht (z.B. Schneider<br />

1994, 193f.). Der Gesetzgeber behilft sich durch Rückgriff auf die Verrechnungsschemata<br />

der kalkulatorischen Buchhaltung, die nach Maßgabe der Rechtsauslegung durch die<br />

Finanzgerichtsbarkeit in zumeist modifizierter Form angewendet werden.

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