Zur Erfassbarkeit von Personalinvestitionen im internen
Zur Erfassbarkeit von Personalinvestitionen im internen Zur Erfassbarkeit von Personalinvestitionen im internen
48 Fischer: Zur Erfassbarkeit von Personalinvestitionen im internen Rechnungswesen (ZfP 1/99) (2) Prinzip der Aktivierung von unvollendeten Personalinvestitionen: Die noch nicht zu Ende geführten Personalinvestitionen sind mit ihrem bis zum Bilanzstichtag entstandenen Gegenwert auf personenbezogenen Bilanzkonten zu aktivieren, sofern jene nach Beendigung unter das allgemeine Aktivierungsgebot gemäß (1) fallen. (3) Prinzip der Aktivierung von personalen Bereitschaftsinvestitionen: Die zur Aufrechterhaltung der Arbeitsbereitschaft in zukünftigen Perioden als quantitative oder qualitative Leistungspotentialreserve bestimmten Personalinvestitionen sind zu aktivieren, sofern sie unter das allgemeine Aktivierungsgebot gemäß (1) fallen. (4) Bedingung der objektbezogenen Abgrenzbarkeit des Erwerbens/Erhaltens von Humanpotential: Das Aktivierungsgebot gemäß (1) ist nur unter der Voraussetzung zu befolgen, dass das Erwerben/Erhalten von Humanpotential sachlich auf die unmittelbare Beseitigung oder Verhinderung mindestens eines gegenwärtig bestehenden oder in der Zukunft für möglich gehaltenen konkret angebbaren Defizits in der Personalausstattung gerichtet ist. (5) Bedingung der personellen Zurechenbarkeit des Humanpotentials: Das Aktivierungsgebot gemäß (1) ist nur unter der Voraussetzung zu befolgen, dass sowohl Zugang wie Abgang des Humanpotentials an eine konkret angebbare Person oder Personengruppe als identifizierbarem Potentialträger gebunden sind. (6) Bedingung der Dauerhaftigkeit der personengebundenen Nutzenpotentiale: Das Aktivierungsgebot gemäß (1) ist nur unter der Voraussetzung zu befolgen, dass durch das Erwerben bzw. Erhalten von Humanpotential die Veränderung oder Bewahrung dauerhaft bestehender personaler Eigenschaften bewirkt wird. (7) Bedingung der Wesentlichkeit der Personalinvestition: Das Aktivierungsgebot gemäß (1) ist nur unter der Voraussetzung zu befolgen, dass die Höhe der mit dem Erwerben bzw. Erhalten des Humanpotentials verbundenen Ausgaben im Rahmen einer personalwirtschaftlichen Maßnahme wesentlich ist. Als ‚wesentlich’ könnten Beträge angesehen werden, die eine Netto-Ausgabensumme von 800,- DM übersteigen. Diese Betragsgrenze stellt, in Analogie zum Erwerb von Gegenständen des Sachanlagevermögens, eine plausible Aktivierungsgrenze für Personalinvestitionen dar. Dies entspricht der steuergesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 2 EStG, die sich auf geringwertige Sachanlagegüter bezieht. Deren Sofortabschreibung wird dort für zulässig erklärt, sofern die Bedingung erfüllt ist, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach Abzug eines darin enthaltenen Vorsteuerbetrages 800,- DM nicht übersteigen. (8) Bedingung der funktionalen Abgrenzbarkeit des Erwerbs/Erhalts von Humanpotential: Das Aktivierungsgebot gemäß (1) ist nur unter der Voraussetzung zu befolgen, dass die auf das Erwerben bzw. Erhalten des Humanpotentials gerichteten Tätigkeiten von den Aktivitäten der Nutzung des bereits vorhandenen Humanpotentials abgrenzbar sind.
Fischer: Zur Erfassbarkeit von Personalinvestitionen im internen Rechnungswesen (ZfP 1/99) 49 Abb. 2: Kriterien zur mehrstufigen Bestimmung selbständig ausweisfähiger Personalinvestitionen 2a: Bestimmung personalwirtschaftlicher Maßnahmen als Personalinvestitionen Definierbarkeit als Personalinvestition Erfüllungsbedingung und konkreter Potentialträgerbezug Ausschlußbedingung Merkmale ( = M) von personalwirtschaftlichen Maßnahmen M1: Ausgabenwirksamkeit Abfluß von Finanzmitteln kein Abfluß von Finanzmitteln M2: Nutzungzweck der Ausgabengegenwerte zusätzliche Einnahmenerzielung oder Ausgabenersparnis in zukünftiger/n Periode(n) überwiegend periodengleiche Einnahmenerzielung oder Ausgabenersparnis M3: Willentlichkeit der Veranlassung freiwillige Veranlassung des Maßnahmenvollzugs faktisch oder rechtlich erzwungener oder erzwingbarer Maßnahmenvollzug M4: Sachzweck(e) der Aktivitäten mehrperiodige Kapitalbindung in Humanpotential durch Erhöhung/Verbesserung/Erhaltung von Leistungspotential und -bereitschaft der Beschäftigten Kapitalbindung in Vermögensgütern, die kein Humanpotential darstellen oder das Kapital nicht über mehrere Perioden binden M5: Konkretisierungsgrad des Objektbezugs unmittelbar die Personalausstattung betreffend Investitionsobjekt beeinflußt nicht unmittelbar die Personalausstattung oder ist nicht konkret angebbar Aktivierbarkeit der Personalinvestition 2b: Bestimmung der konkreten Aktivierbarkeit von Personalinvestitionen M6: Regelmäßigkeit des Ausgabenanfalls u. Ausgabenvolumen Merkmale ( = M) von Personalinvestitionen M8: Abgrenzbarkeit der Nutzungsvoraussetzungen des Investitionsobjekts a. zeitlicher Art b. sachlicher Art M7: funktionale Abgrenzbarkeit der Erwerbs-/Erhaltungsaktivitäten Erfüllungsbedingung a) unregelmäßiger Anfall und b) Bindung eines wesentlichen Finanzmittelbetrags Unterscheidbarkeit der Aktivitäten von der Leistungserstellung (arbeitsentkoppelter und zeitlich eingrenzbarer Vollzug) konkrete Angebbarkeit der Eigenart von Determinanten des Beginns und Endes der Verfügbarkeit des Humanpotentials konkrete Angebbarkeit der Nutzungsprämissen und Plausibilität oder Nachprüfbarkeit der Nutzungsprämissen liegen vor Ausschlußbedingung periodisch regelmäßiger Vollzug oder Bindung eines nur unwesentlichen Finanzmittelbetrags keine Unterscheidbarkeit der Aktivitäten von der Leistungserstellung (arbeitsbegleitender o- der zeitlich nicht eingrenzbarer Vollzug) Unbestimmtheit der Determinanten von Beginn und Ende der Verfügbarkeit des Humanpotentials Unbestimmtheit der Nutzungsprämissen oder Plausibilität und Nachprüfbarkeit der Nutzungsprämissen liegen nicht vor
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48 Fischer: <strong>Zur</strong> <strong>Erfassbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Personalinvestitionen</strong> <strong>im</strong> <strong>internen</strong> Rechnungswesen (ZfP 1/99)<br />
(2) Prinzip der Aktivierung <strong>von</strong> unvollendeten <strong>Personalinvestitionen</strong>:<br />
Die noch nicht zu Ende geführten <strong>Personalinvestitionen</strong> sind mit ihrem bis zum Bilanzstichtag<br />
entstandenen Gegenwert auf personenbezogenen Bilanzkonten zu aktivieren,<br />
sofern jene nach Beendigung unter das allgemeine Aktivierungsgebot gemäß<br />
(1) fallen.<br />
(3) Prinzip der Aktivierung <strong>von</strong> personalen Bereitschaftsinvestitionen:<br />
Die zur Aufrechterhaltung der Arbeitsbereitschaft in zukünftigen Perioden als<br />
quantitative oder qualitative Leistungspotentialreserve best<strong>im</strong>mten <strong>Personalinvestitionen</strong><br />
sind zu aktivieren, sofern sie unter das allgemeine Aktivierungsgebot gemäß<br />
(1) fallen.<br />
(4) Bedingung der objektbezogenen Abgrenzbarkeit des Erwerbens/Erhaltens<br />
<strong>von</strong> Humanpotential:<br />
Das Aktivierungsgebot gemäß (1) ist nur unter der Voraussetzung zu befolgen,<br />
dass das Erwerben/Erhalten <strong>von</strong> Humanpotential sachlich auf die unmittelbare<br />
Beseitigung oder Verhinderung mindestens eines gegenwärtig bestehenden oder in<br />
der Zukunft für möglich gehaltenen konkret angebbaren Defizits in der Personalausstattung<br />
gerichtet ist.<br />
(5) Bedingung der personellen <strong>Zur</strong>echenbarkeit des Humanpotentials:<br />
Das Aktivierungsgebot gemäß (1) ist nur unter der Voraussetzung zu befolgen,<br />
dass sowohl Zugang wie Abgang des Humanpotentials an eine konkret angebbare<br />
Person oder Personengruppe als identifizierbarem Potentialträger gebunden sind.<br />
(6) Bedingung der Dauerhaftigkeit der personengebundenen Nutzenpotentiale:<br />
Das Aktivierungsgebot gemäß (1) ist nur unter der Voraussetzung zu befolgen,<br />
dass durch das Erwerben bzw. Erhalten <strong>von</strong> Humanpotential die Veränderung<br />
oder Bewahrung dauerhaft bestehender personaler Eigenschaften bewirkt wird.<br />
(7) Bedingung der Wesentlichkeit der Personalinvestition:<br />
Das Aktivierungsgebot gemäß (1) ist nur unter der Voraussetzung zu befolgen, dass<br />
die Höhe der mit dem Erwerben bzw. Erhalten des Humanpotentials verbundenen<br />
Ausgaben <strong>im</strong> Rahmen einer personalwirtschaftlichen Maßnahme wesentlich ist.<br />
Als ‚wesentlich’ könnten Beträge angesehen werden, die eine Netto-Ausgabensumme<br />
<strong>von</strong> 800,- DM übersteigen. Diese Betragsgrenze stellt, in Analogie zum<br />
Erwerb <strong>von</strong> Gegenständen des Sachanlagevermögens, eine plausible Aktivierungsgrenze<br />
für <strong>Personalinvestitionen</strong> dar. Dies entspricht der steuergesetzlichen<br />
Regelung in § 6 Abs. 2 EStG, die sich auf geringwertige Sachanlagegüter bezieht.<br />
Deren Sofortabschreibung wird dort für zulässig erklärt, sofern die Bedingung erfüllt<br />
ist, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach Abzug eines darin<br />
enthaltenen Vorsteuerbetrages 800,- DM nicht übersteigen.<br />
(8) Bedingung der funktionalen Abgrenzbarkeit des Erwerbs/Erhalts<br />
<strong>von</strong> Humanpotential:<br />
Das Aktivierungsgebot gemäß (1) ist nur unter der Voraussetzung zu befolgen,<br />
dass die auf das Erwerben bzw. Erhalten des Humanpotentials gerichteten Tätigkeiten<br />
<strong>von</strong> den Aktivitäten der Nutzung des bereits vorhandenen Humanpotentials<br />
abgrenzbar sind.