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Zur Erfassbarkeit von Personalinvestitionen im internen

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Fischer: <strong>Zur</strong> <strong>Erfassbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Personalinvestitionen</strong> <strong>im</strong> <strong>internen</strong> Rechnungswesen (ZfP 1/99) 47<br />

ist damit <strong>im</strong>mer eine dreifache Fragestellung angesprochen: was, <strong>von</strong> wem, wann in der<br />

Bilanz anzusetzen ist oder angesetzt werden darf. Dem Ansatzgebot entspricht dabei eine<br />

Bilanzierungspflicht und der Ansatzerlaubnis entspricht ein Bilanzierungswahlrecht,<br />

wobei letzteres weitestgehend vermieden werden sollte, da es die Aussagefähigkeit <strong>von</strong><br />

Bereichsbilanzen beeinträchtigt. Wenn <strong>von</strong> einer Bilanzierung der Höhe nach gesprochen<br />

wird, so ist damit die Frage nach der Bewertung eines bilanzierungspflichtigen<br />

Tatbestandes, d.h. nach der diesem Tatbestand beizumessenden Menge an Geld, angesprochen.<br />

Bilanzierung dem Grunde nach<br />

Bei der Bilanzierung <strong>von</strong> <strong>Personalinvestitionen</strong> hat der Bilanzersteller hinsichtlich<br />

der stattgefundenen und aufgezeichneten personalwirtschaftlichen Maßnahmen zu entscheiden<br />

oder nur festzustellen:<br />

1. Welche personalwirtschaftlichen Maßnahmen sind als Personalinvestition anzusehen?<br />

2. Welche als <strong>Personalinvestitionen</strong> eingeordneten Maßnahmen sind mit ihren Ausgabengegenwerten<br />

aktivierbar?<br />

3. Welche als <strong>Personalinvestitionen</strong> eingeordneten Maßnahmen stellen eigenständige<br />

Investitionen dar und sind dementsprechend einzeln zu bilanzieren?<br />

<strong>Zur</strong> Best<strong>im</strong>mung der konkreten Aktivierungsfähigkeit <strong>von</strong> <strong>Personalinvestitionen</strong><br />

reichen die Definitionsmerkmale des Begriffes „Personalinvestition“ nicht aus (siehe S.<br />

37). Es werden daher weitere Ansatzkriterien festgelegt, die die Wirtschaftlichkeit und<br />

v.a. die Objektivierbarkeit ihrer Bilanzierung dem Grunde nach gewährleisten sollen.<br />

Diese ergänzenden Aktivierungsvoraussetzungen schränken die Ansatzfähigkeit <strong>von</strong><br />

<strong>Personalinvestitionen</strong> weiter ein. Sie beziehen sich insbesondere auf die Wesentlichkeit<br />

des Mitteleinsatzes, die funktionale Abgrenzbarkeit der Investitionshandlung und die<br />

Kenntnis <strong>von</strong> den Nutzungsvoraussetzungen des Humanpotentials (vgl. Abb. 2; auf die<br />

oben unter 3. angeführte Frage braucht hier allerdings nicht mehr gesondert eingegangen<br />

zu werden).<br />

Um der Normierung <strong>von</strong> Bilanzierungshandlungen dienen zu können, müssen die<br />

Kriterien und ihre Erfüllungs- bzw. Ausschlussbedingungen hinsichtlich der oben genannten<br />

Entscheidungstatbestände als Bilanzierungsvorschriften formuliert werden. Die<br />

folgenden Grundsätze, die teilweise weiter zu präzisieren und zu erläutern wären, werden<br />

als geeignet angesehen, eine zweckmäßige und vorschriftsgemäße Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Humanpotential, die sich zudem weitgehend an vergleichbaren Prinzipien für die<br />

Bilanzierung <strong>von</strong> Sachpotential <strong>im</strong> <strong>internen</strong> Rechnungswesen orientiert, dem Grunde<br />

nach zu gewährleisten; die folgenden Grundsätze 2 und 3 dienen hierbei der Klarstellung<br />

und Ergänzung der Generalnorm:<br />

(1) Prinzip der Aktivierung <strong>von</strong> <strong>Personalinvestitionen</strong> dem Grunde nach<br />

(Generalnorm):<br />

Das ausgabenwirksam erworbene oder erhaltene und zur Nutzung in zukünftigen<br />

Perioden best<strong>im</strong>mte Humanpotential (Personalinvestitionsbegriff) ist zu aktivieren,<br />

sofern alle unter (4) bis (10) genannten Aktivierungsvoraussetzungen vorliegen.

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