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Zur Erfassbarkeit von Personalinvestitionen im internen

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46 Fischer: <strong>Zur</strong> <strong>Erfassbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Personalinvestitionen</strong> <strong>im</strong> <strong>internen</strong> Rechnungswesen (ZfP 1/99)<br />

wie Höchst- und Niederstwertprinzip ist abzulehnen, da es willkürliche Manipulationen<br />

des Gewinnausweises in den Bereichsbilanzen ermöglicht. Das allgemeine Gebot kaufmännischer<br />

Vorsicht sollte statt dessen bei interner Bilanzierung durch einen Grundsatz<br />

vorsichtiger Schätzung berücksichtigt werden.<br />

Als Basisprinzipien der Bilanzierung dem Grunde und der Höhe nach werden die<br />

folgenden Grundsätze der <strong>internen</strong> Rechnungslegung <strong>im</strong> Sinne <strong>von</strong> Kosiol (1976) vorausgesetzt:<br />

Der formale Inhalt der Bereichsbilanzen besteht auf der Aktivseite allein in Einnahmenbeständen<br />

sowie Ausgabengegenwerten (Aktiva) und auf der Passivseite allein<br />

in Ausgabenbeständen sowie Einnahmengegenwerten (Passiva).<br />

Die Realinhalte der Bereichsbilanzen umfassen nur betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter.<br />

Sofern Profitcenter den Bezugsbereich der Bilanzierung darstellen, besteht deren<br />

bilanzielles Kapital hauptsächlich in einer undifferenzierten Quasi-<br />

Verbindlichkeit gegenüber dem Gesamtunternehmen, die in Höhe der zentral bereitgestellten<br />

und noch nicht wieder zurückgeflossenen Finanzmittel passiviert wird. Als<br />

gesonderte Passivpositionen werden dann ausschließlich Rückstellungen, transitorische<br />

Rechnungsabgrenzungsposten und Wertberichtigungen ausgewiesen, da ihnen<br />

gerade keine Bindung <strong>von</strong> zentral bereitgestellten Finanzmitteln gegenübersteht.<br />

Erfolgsperiodisierungen werden anhand des Realisationsprinzips vorgenommen.<br />

Als maßgebliches allgemeines Prinzip der sachlichen Zuordnung wird ein abgeschwächtes<br />

Verursachungsprinzip zugrunde gelegt, das sinngemäß dem „Kosteneinwirkungsprinzip“<br />

nach Kosiol (1979, 21f.; 1972, 29f.) entspricht: Der gesamte<br />

leistungszweckbezogene Faktorverbrauch soll jeweils allen Wertzurechnungsobjekten<br />

zugeordnet werden, die ohne den Faktoreinsatz nicht hätten entstehen bzw.<br />

nicht zur Leistungserstellung hätten beitragen können. Dementsprechend werden<br />

Vermögensgegenstände auf einer Vollkostenbasis bewertet, d.h. ihnen werden alle<br />

Einzelausgaben und anteilige Gemeinausgaben zugerechnet, die zu ihrer Anschaffung<br />

notwendig waren. Außerplanmäßige Abschreibungen werden als nachholende<br />

Aufwandskorrekturen in Bezug auf Verteilungsabschreibungen, d.h. planmäßige<br />

Abschreibungen vorgenommen. Sie sind ebenso wie nachholende Rückstellungen<br />

zur Gewährleistung der Bilanzstetigkeit erforderlich. Bei der Bewertung wird <strong>von</strong><br />

einem reinen Nominalwertprinzip ausgegangen, das insbesondere für Rückstellungen<br />

gilt. Diese werden somit nur dann auf den Bilanzstichtag abgezinst, wenn <strong>im</strong><br />

Erfüllungsbetrag ein <strong>im</strong>pliziter Zinsanteil enthalten ist.<br />

4.2 Inhalts- und Verfahrensrichtlinien zur Aktivierung<br />

<strong>von</strong> <strong>Personalinvestitionen</strong><br />

Die Aktivierung <strong>von</strong> <strong>Personalinvestitionen</strong> 9 umfasst die Bilanzierung dem Grunde<br />

und der Höhe nach. Wenn <strong>von</strong> einer Bilanzierung „dem Grunde nach“ die Rede ist, so<br />

9<br />

Gemeint sind <strong>im</strong>mer die aus <strong>Personalinvestitionen</strong> resultierenden (Netto-)Ausgabengegenwerte<br />

bzw. das durch <strong>Personalinvestitionen</strong> erworbene oder erhaltene Humanpotential<br />

(je nachdem, ob eine formale oder eine reale Interpretation der Bilanzinhalte zugrunde<br />

gelegt wird).

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