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Zur Erfassbarkeit von Personalinvestitionen im internen

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38 Fischer: <strong>Zur</strong> <strong>Erfassbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Personalinvestitionen</strong> <strong>im</strong> <strong>internen</strong> Rechnungswesen (ZfP 1/99)<br />

tungsergebnissen be<strong>im</strong> gegenwärtigen Stand der Verhaltenswissenschaften nur in Bezug<br />

auf einen engen Raum- und Zeitbereich gemacht werden, was nicht zuletzt auf eine nur<br />

zwangsweise-indirekte Messbarkeit (Szyperski 1962, 67-83) der Zusammenhänge zwischen<br />

verhaltensst<strong>im</strong>ulierenden Einwirkungen auf das Personal einerseits und den Verhaltensergebnissen<br />

andererseits zurückzuführen ist. Eine an den gegebenen Jahresabschlusszielen<br />

orientierte Setzung <strong>von</strong> extern überprüfbaren Normen für die bilanzielle<br />

Aktivierung des <strong>im</strong> Humanpotential gebundenen Kapitals durch den Gesetzgeber<br />

scheint daher unzweckmäßig zu sein (z.B. Kropp 1979, 199f; Maier 1990, 34f.), solange<br />

nicht spezifische, auf das Personalverhalten bezogene Bilanzierungsnormen formuliert<br />

und auf ihre Stichhaltigkeit und Überprüfbarkeit hin getestet worden sind.<br />

Der wesentliche Grund dafür, dass <strong>Personalinvestitionen</strong> de lege lata <strong>im</strong> externen<br />

Jahresabschluss nicht als eigenständiger Posten bilanziert werden dürfen, besteht darin,<br />

dass diesen Gütern die abstrakte Aktivierungsfähigkeit fehlt, die <strong>im</strong> deutschen Bilanzrecht<br />

zumindest die Einzelverwertbarkeit eines Gutes 3 voraussetzt und für <strong>im</strong>materielle<br />

Vermögensgüter (aufgrund <strong>von</strong> Objektivierungserfordernissen) zusätzlich verlangt, dass<br />

diese entgeltlich erworben werden, d.h. unmittelbarer Gegenstand des Rechtsverkehrs<br />

sind (Marx 1994, 2382, 2384). Für die interne Rechnungslegung, die <strong>von</strong> vornherein auf<br />

ein best<strong>im</strong>mtes Unternehmen zugeschnitten ist und relativ flexibel an geänderte Verhältnisse<br />

angepasst werden kann, stellt sich aber die Frage nach dem Grund der Sofortabschreibung<br />

<strong>von</strong> <strong>Personalinvestitionen</strong> <strong>im</strong> <strong>internen</strong> Rechnungswesen. Nach Witte,<br />

Hamel und anderen Autoren zu diesem Thema (Hamel 1987, 1081; Witte 1962, 215 und<br />

bspw. auch Kropp 1979, 38-47; Bösch 1979, 23f.) ist das hauptsächlich auf ein in der<br />

Praxis fehlendes Investitionsbewusstsein der verantwortlichen Führungskräfte und Kostenrechner<br />

für <strong>Personalinvestitionen</strong> zurückzuführen.<br />

Ohne Zweifel gehört zu den Besonderheiten des Produktionsfaktors Personal zum<br />

einen der normative Bedingungsrahmen für das Personalmanagement. Dieser umfasst<br />

sowohl rechtliche wie auch moralische Normen und schränkt die unternehmerischen<br />

Dispositionsspielräume in Bezug auf Personal erheblich ein. Zum anderen zählen hierzu<br />

auch die Eigenschaften des Potentialfaktors Personal selber, die insbesondere auf der<br />

subjektiven Bedingtheit personaler Arbeit und den weitgehend nicht steuerbaren Willenshaltungen<br />

der Potentialträger beruhen. Prognosen über das Leistungsverhalten <strong>von</strong><br />

Arbeitnehmern und damit auch über die realen Wirkungen <strong>von</strong> <strong>Personalinvestitionen</strong><br />

sind daher mit großer Unsicherheit belastet. Als Konsequenz ergibt sich eine erheblich<br />

geringere Kalkulierbarkeit der personalen Arbeitsleistungen <strong>im</strong> Vergleich zu Betriebsmittelleistungen.<br />

Die Lösung des allgemeinen <strong>Zur</strong>echnungsproblems, den gemeinsamen<br />

Output einer Faktorkombination einzelnen Faktorleistungen zuzuordnen, würde aber gerade<br />

voraussetzen, dass man die Faktorleistungen überhaupt prognostizieren kann. Verallgemeinernde<br />

(objektive oder objektivierte) Aussagen über die Erfassung der Wirkun-<br />

3<br />

Die Einzelverwertbarkeit eines Gutes setzt voraus, dass dieses entweder als Gegenstand des<br />

Rechtsverkehrs einzeln veräußert werden kann oder „... durch die Überlassung <strong>von</strong> Herrschafts-<br />

und Nutzungsbefugnissen oder Verfügungsrechten an Dritte Gegenstand des<br />

Rechtsverkehrs sein [kann]“ (Marx 1994, 2382). Letzteres ist für vertraglich geschuldete<br />

Arbeitsleistungen teilweise möglich; allerdings bereits mit erheblichen Einschränkungen.

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