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20-272-12 - Mitteilung_Nachbarschaft ohne Mauern.pdf

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Bezirksamt Hamburg-Mitte Drucksache <strong>20</strong>/<strong>272</strong>/<strong>12</strong><br />

Geschäftsstelle der Bezirksversammlung<br />

18.10.<strong>20</strong><strong>12</strong><br />

<strong>Mitteilung</strong> an die Bezirksversammlung<br />

zum Antrag SPD- Fraktion<br />

Betr.: Für eine <strong>Nachbarschaft</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Mauern</strong><br />

Die Bezirksversammlung hat beiliegenden Antrag in ihrer Sitzung am <strong>20</strong>.09.<strong>20</strong><strong>12</strong> einstimmig bei Enthaltung<br />

eines Mitgliedes der PIRATEN-Fraktion und Teilen der Fraktion DIE LINKE beschlossen.<br />

Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt nimmt zu dem Antrag wie aus der Anlage ersichtlich Stellung.<br />

Um Kenntnisnahme wird gebeten.<br />

Anlage


Freie und Hansestadt Hamburg<br />

B e h ö r d e f ü r S t a d t e n t w i c k l u n g u n d U m w e l t<br />

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Postfach 30 05 80, D - <strong>20</strong>302 Hamburg<br />

Bezirksversammlung Hamburg- Mitte<br />

Präsidialabteilung<br />

Senats- und Parlamentsangelegenheiten<br />

P 14<br />

Stadthausbrücke 8<br />

D - <strong>20</strong>355 Hamburg<br />

Telefon 040 - 428 40 - 2369 Zentrale - 0<br />

Telefax 040 - 428 40 - <strong>20</strong>16<br />

Ansprechpartner: Maren Hinck<br />

Zimmer B 236<br />

E-Mail Maren.Hinck@bsu.hamburg.de<br />

Hamburg, 18. Oktober <strong>20</strong><strong>12</strong><br />

Für eine <strong>Nachbarschaft</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Mauern</strong> (Drs. <strong>20</strong>/<strong>272</strong>/<strong>12</strong>)<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt nimmt zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:<br />

Zu 1.:<br />

Es ist nicht vorgesehen, die geltenden Regelungen der Hamburgischen Bauordnung (HBauO)<br />

zu Einfriedigungen zu ändern.<br />

Die Anforderungen nach § 11 HBauO beziehen sich auf bauliche Einfriedigungen, die im Blickfeld<br />

der Allgemeinheit liegen, d.h. Einfriedigungen an der Grenze zu öffentlichen Wegen und<br />

Grünflächen sowie Einfriedigungen in Vorgärten. Für solche Einfriedigungen gilt eine Höhenbegrenzung<br />

von 1,50m und sie müssen in ihrer Ausführung durchbrochen sein. So sind beispielsweise<br />

<strong>Mauern</strong>, geschlossene Flechtzäune oder Wälle unzulässig. Bei gewerblich genutzten<br />

Grundstücken dürfen die Einfriedigungen dicht und bis zu 2,25m hoch ausgeführt werden.<br />

Des Weiteren ist bei Einfriedigungen § 6 Absatz 7 HBauO beachtlich. Danach müssen Einfriedungen<br />

mit einer Höhe über 2,00 m – außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten – die erforderlichen<br />

Abstandsflächen einhalten.<br />

Mit diesen Regelungen geht die Hamburgische Bauordnung bereits deutlich über die Musterbauordnung<br />

(MBO) hinaus, die – neben § 6 MBO - keine materiellen Anforderungen zu Einfriedigungen<br />

enthält.


- 2 -<br />

Zur Verfahrensfreistellung von Einfriedigungen nach Nr. 6.1 und Nr. 6.2 der Anlage zu § 60<br />

HBauO wird noch klargestellt, dass es hierbei lediglich um eine Verfahrensvorschrift und nicht<br />

um eine materielle Regelung handelt. Auch verfahrensfreie Einfriedigungen müssen die materiellen<br />

Vorschriften der HBauO - die für Einfriedigungen beachtlich sind - einhalten.<br />

Im Übrigen dürfte das genannte Beispiel aus Wilhelmsburg eher einen atypischen Einzelfall<br />

darstellen, gegen den das Bezirksamt ggf. im Rahmen eines Verfahrens zur Herstellung ordnungsgemäßer<br />

Zustände nach § 76 HBauO vorgehen könnte, sofern ein Verstoß gegen die<br />

materiellen Gestaltungsvorschriften des § <strong>12</strong> HBauO vorliegt.<br />

Zu 2.:<br />

Eine regelhafte Beteiligung von Verbänden bei Gesetzgebungsverfahren ist gesetzlich nicht<br />

vorgeschrieben.<br />

Deshalb wird eine Anhörung der Verbände nicht bei jeder Änderung der HBauO, sondern nur<br />

bei grundlegenden und umfangreicheren Änderungen der Bauordnung durchgeführt. Der Verband<br />

für Haus- und W<strong>ohne</strong>igentum Hamburg e.V. (neu: Verband W<strong>ohne</strong>igentum Hamburg e.V.)<br />

gehörte bisher zu den Verbänden, die im Rahmen einer Verbändeanhörung zur Änderung der<br />

HBauO beteiligt wurden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Maren Hinck


BEZIRKSVERSAMMLUNG<br />

HAMBURG-MITTE Drucksache <strong>20</strong>/<strong>272</strong>/<strong>12</strong><br />

<strong>20</strong>. Wahlperiode 11.09.<strong>20</strong><strong>12</strong><br />

Antrag<br />

der Abgeordneten Michael Weinreich, Fred Rebensdorf, Anja Keuchel (SPD)<br />

und Fraktion vom 11.09.<strong>20</strong><strong>12</strong><br />

beschlossene Fassung vom <strong>20</strong>.09.<strong>20</strong><strong>12</strong><br />

Betr.: Für eine <strong>Nachbarschaft</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Mauern</strong>!<br />

Eine gute <strong>Nachbarschaft</strong> lebt vom Miteinander. Ein freundschaftliches und harmonisches Zusammenleben<br />

kann nur entstehen, wenn sich die Menschen städtebaulich nicht von einander abschotten. Eine<br />

Vielzahl der Bürger versucht, einladende Vorgärten zu schaffen. Die Siedlergemeinschaften beraten<br />

ihre Mitglieder und motivieren vielerorts dadurch, dass sie gelungene Vorgärten mit Preisen bedenken.<br />

An einigen Orten in Hamburg-Mitte nimmt man zwischenzeitlich jedoch auch andere Entwicklungen<br />

wahr. Zwei Meter hohe graue Betonwände als Einfriedung eines Grundstückes bewirken das Gegenteil<br />

von nachbarschaftlichem Miteinander.<br />

Die Hamburger Bauordnung regelt in § 11 die Einfriedungen an öffentlichen Wegen, Grünflächen und<br />

Vorgärten. Diese dürfen nur 1,50 Meter hoch und müssen durchbrochen sein. In Anlage 2 zu § 6<br />

HmbBauO werden alle anderen <strong>Mauern</strong> und Einfriedungen geregelt und hier sind in 6.1 <strong>Mauern</strong> bis zu<br />

einer Höhe von 2 Metern erlaubt.<br />

Der Gesetzgeber erlaubt hier auch für rückwärtige Bebauungen eine komplette Einfriedung mit einer 2<br />

Meter hohen Betonmauer, wie sie beispielsweise in Hamburg-Wilhelmsburg jetzt errichtet wurde. Eine<br />

graue Front, die sogar als Verunstaltung einzustufen wäre, ist hier entstanden. Das Signal, das an die<br />

Nachbarn und die gesamte Siedlung entsandt wird, ist unter gemeinschaftlichen und auch städtebauliche<br />

Aspekten fatal. Das Recht auf Privatsphäre lässt sich auch mit geringeren Eingriffen beispielsweise<br />

mit Hecken, Flechtzäunen etc. schützen. Die Hamburger Bauordnung darf zukünftig solche<br />

<strong>Mauern</strong> nicht mehr zulassen im Interesse des nachbarschaftlichen Miteinanders und einer gelungenen<br />

städtebaulichen Entwicklung einzelner Quartiere und Siedlungen.<br />

Der Bezirksamtsleiter wird gebeten, sich gegenüber dem Senat und Fachbehörden dafür einzusetzen,<br />

dass:<br />

1. die Hamburgische Bauordnung im Rahmen der nächsten Überarbeitung so geändert wird,<br />

dass massive Wände (Beton, Backstein etc.) von 2 bzw. 2,50 Meter Höhe bei Privatgrundstücken<br />

in Zukunft nicht mehr genehmigungsfähig sind.<br />

2. Haus- und W<strong>ohne</strong>igentum e.V. bei der Erarbeitung eines neuen Gesetzestextes mit einbezogen<br />

wird.

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