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Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz - Stadt Halle (Saale)

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<strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>)<br />

Die Oberbürgermeisterin<br />

Fachbereich Kinder, Jugend und Familie<br />

<strong>Merkblatt</strong> <strong>zum</strong> <strong>Unterhaltsvorschussgesetz</strong> (UVG)<br />

Dieses <strong>Merkblatt</strong> soll einen Überblick über den wesentlichen Inhalt des <strong>Unterhaltsvorschussgesetz</strong>es geben. Bitte lesen Sie das<br />

Blatt aufmerksam! Bei Fragen wenden Sie sich an einen Berater der Unterhaltsvorschussstelle.<br />

I. Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistungen nach dem <strong>Unterhaltsvorschussgesetz</strong>?<br />

Berechtigt nach dem UVG ist das Kind. Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistung, wenn es<br />

a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat<br />

und<br />

b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist, von seinem<br />

Ehegatten dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte wenigstens 6 Monate in einer Anstalt<br />

untergebracht ist,<br />

c) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe Unterhalt von dem<br />

anderen Elternteil, falls dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge erhält.<br />

II.<br />

Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsleistung?<br />

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn<br />

■ wenn beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig, ob sie miteinander verheiratet sind<br />

oder nicht),<br />

oder<br />

■<br />

oder<br />

■<br />

oder<br />

■<br />

wenn in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter des Kindes oder<br />

ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes lebt,<br />

wenn das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei einer<br />

anderen Familie befindet,<br />

wenn der allein erziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu<br />

erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder bei dem Aufenthalt des anderen Elternteils mitzuwirken,<br />

oder<br />

■ wenn das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe von dem anderen Elternteil erhält<br />

oder<br />

■ wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat<br />

III.<br />

Wie hoch ist die Unterhaltsleistung?<br />

Die Unterhaltsleistung wird bis zur Höhe des für die betreffende Altersstufe maßgeblichen Regelbetrags nach der am Wohnort<br />

des Kindes geltenden Bestimmungen der Regelbetrags-Verordnung gezahlt. Hiervon wird der Betrag eines halben<br />

Erstkindergeldes abgezogen, wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf das volle Kindergeld hat.<br />

Beispiel: 188 Euro – 77 Euro = 111 Euro<br />

In Sachsen- Anhalt ergeben sich hieraus derzeit die folgenden Leistungsbeträge:<br />

Kinder bis zu 6 Jahren<br />

Kinder von 6 Jahren bis unter 12 Jahren<br />

Leistung nach UVG<br />

111 Euro<br />

151 Euro<br />

Erhält das Kind (regelmäßig) eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem<br />

Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o. g. Leistung abgezogen. Nicht abgezogen<br />

werden sonstiges Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.<br />

IV.<br />

Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gezahlt?<br />

Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt. Bei der Berechnung der Höchstleistungsdauer sind<br />

sämtliche Zeiten zu berücksichtigen, für die bereits eine Unterhaltsvor-schussstelle Leistungen nach dem UVG für das Kind<br />

gezahlt hat. Auch Zeiten für die das Kind die Unterhaltsleistung nach dem UVG zu Unrecht erhalten hat, sind auf die<br />

Höchstleistungsdauer anzurechnen.<br />

Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet. Dieses gilt auch, wenn die Unterhaltsleistung noch<br />

nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist. Die Unterhaltsleistung kann rückwirkend für einen Kalendermonat vor dem Monat der<br />

Antragstellung gezahlt werden, soweit die in Abschnitt I genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es<br />

nicht an <strong>zum</strong>utbaren Bemühungen des Kindes gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen<br />

zu veranlassen.<br />

V. Was muss man tun, um Unterhaltsleistungen zu erhalten?<br />

Der allein erziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei der zuständigen Behörde, in der Regel dem<br />

Jugendamt, einen schriftlichen Antrag stellen. Das Jugendamt ist auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich. Das<br />

Antragsformularerhalten Sie in der Schopenhauer Straße 4, 06114 <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>).<br />

Wenn das Kind Leistungen nach dem UVG erhält, gehen in Höhe dieser Leistungen die entsprechenden Unterhaltsansprüche<br />

des Kindes gegen den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge auf das Land über.<br />

© 2007 – <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>)<br />

Stand: 26.03.2007<br />

50-004<br />

Seite: 1


<strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>)<br />

Die Oberbürgermeisterin<br />

Fachbereich Kinder, Jugend und Familie<br />

VI.<br />

Welche Pflichten haben der allein erziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie die<br />

Leistungen nach dem UVG beantragt haben oder erhalten?<br />

Sie müssen nach der Antragstellung der Unterhaltsvorschussstelle alle Änderungen unverzüglich anzeigen, die für die Leistung<br />

nach dem <strong>Unterhaltsvorschussgesetz</strong> von Bedeutung sind, und zwar insbesondere<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

wenn das Kind nicht mehr ausschließlich bei dem allein erziehenden Elternteil lebt,<br />

wenn ein gemeinsames Kind <strong>zum</strong> anderen Elternteil zieht,<br />

wenn der allein erziehende Elternteil heiratet (auch wenn es sich bei dem Ehepartner nicht um<br />

den anderen Elternteil handelt) oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des<br />

Lebenspartnerschaftsgesetzes eingeht,<br />

wenn der allein erziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil oder dem Stiefelternteil<br />

zusammen zieht,<br />

wenn sie den bisher unbekannten Aufenthalt des anderen Elternteils erfahren,<br />

wenn der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlen will oder zahlt,<br />

wenn der andere Elternteil oder das Kind gestorben ist,<br />

wenn für das Kind Halbweisenrente gewährt wird,<br />

wenn sich Ihre Bankverbindung ändert,<br />

wenn sich die Anschrift des Kindes bzw. des allein ziehenden Elternteils oder die<br />

Bankverbindung ändert<br />

Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflicht kann mit Bußgeld geahndet werden. Die Verletzung der<br />

Pflicht führt weiterhin zur Ersatzpflicht bezüglich der gezahlten Leistung.<br />

Achtung!<br />

Teilen Sie (Wieder-)Heirat bzw. Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sowie Umzug des<br />

Kindes von einem Elternteil <strong>zum</strong> anderen Elternteil vorab mit.<br />

VII.<br />

Wer hilft weiter?<br />

Zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil oder/und Klärung der Vaterschaft,<br />

erhalten Sie Hilfe und Unterstützung durch die zuständigen Mitarbeiter des Bereiches Unterhalt/Vaterschaft hier in unserem<br />

Fachbereich. Fragen Sie uns nach Ihrem Ansprechpartner.<br />

VIII.<br />

In welchen Fällen muss die Leistung nach dem UVG ersetzt oder zurückgezahlt werden?<br />

Die Leistung nach dem UVG muss ersetzt oder zurückgezahlt werden,<br />

• wenn bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind,<br />

oder<br />

• wenn die Mitteilungspflichten nach Antragstellung verletzt worden sind,<br />

oder<br />

• wenn der allein stehende Elternteil gewusst oder infolge Fahrlässigkeit gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die<br />

Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen nicht erfüllt waren,<br />

oder<br />

• wenn das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, welches bei der Berechnung der Leistungen nach dem<br />

UVG hätte abgezogen werden müssen.<br />

Die Ersatzpflicht beginnt nach Ablauf des Tages der Änderung der Verhältnisse.<br />

Das Merkplatt <strong>zum</strong> <strong>Unterhaltsvorschussgesetz</strong> (UVG) habe ich erhalten und zur Kenntnis genommen.<br />

<strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>)<br />

Unterschrift Antragsteller/in<br />

© 2007 – <strong>Stadt</strong> <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>)<br />

Stand: 26.03.2007<br />

50-004<br />

Seite: 2

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