34/2013 - Stadt Hagenbach
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<strong>Hagenbach</strong> - 4 - Ausgabe <strong>34</strong>/<strong>2013</strong> I 23.08.<strong>2013</strong><br />
Die Entschädigung für den Nutzungsausfall und für vorübergehende<br />
Nachteile wird nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft<br />
durch Sachverständigengutachten festgelegt<br />
und gesondert bekannt gegeben.<br />
Die Voraussetzungen gemäß § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36<br />
FlurbG zum Erlass dieser Anordnung sind daher gegeben.<br />
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung wird im öffentlichen<br />
Interesse angeordnet, weil der Ausbau des Riegeldeiches vordringlich<br />
durchgeführt werden muss und die Durchführung des<br />
Bodenordnungsverfahrens parallel zum Bau dieser Maßnahme aus<br />
Gründen der Effizienz keinen weiteren Aufschub erdulden darf. Die<br />
sofortige Vollziehung liegt ferner im Interesse der Grundstückseigentümer,<br />
deren Grund und Boden oder Landbewirtschaftung<br />
durch den Bau des Riegeldeiches betroffen ist und die berechtigt<br />
erwarten können, dass die Benachteiligungen möglichst rasch<br />
behoben werden.<br />
Die Voraussetzungen für die Anordnungen der sofortigen Vollziehung<br />
liegen damit vor (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats ab dem ersten<br />
Tag der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.<br />
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem<br />
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz,<br />
Abt. Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung,<br />
Konrad-Adenauer-Straße 35,<br />
67433 Neustadt<br />
oder wahlweise bei der<br />
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,<br />
- Obere Flurbereinigungsbehörde -<br />
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier<br />
einzulegen.<br />
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist<br />
nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem<br />
Ablauf der Frist bei einer der o. g. Behörden eingegangen ist.<br />
Hinweis: Der Widerspruch kann nicht per E-Mail eingelegt werden.<br />
Im Auftrag<br />
gez. Gerd Hausmann<br />
Weitere Informationen zu diesem Flurbereinigungsverfahren sind<br />
im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de Rubrik „Bodenordnungsverfahren“<br />
zu finden.<br />
Ansprechpartner für das Verfahren sind:<br />
Projektleiter Carsten Wiesner Tel. 06321/671-1203<br />
Sachgebietsleiter Planung und Vermessung Josef Derichs Tel.<br />
06321/671-1209, Sachgebietsleiterin Verwaltung Antoinette Hammel<br />
Tel. 06321/671-12<br />
◗◗<br />
Bekanntmachung<br />
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />
und die Erteilung von Wahlscheinen für<br />
die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22.<br />
September <strong>2013</strong><br />
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Hagenbach</strong>, die Ortsgemeinden Berg (Pfalz), Neuburg am Rhein<br />
und Scheibenhardt wird in der Zeit von Montag, 2. September<br />
<strong>2013</strong> bis Freitag, 6. September <strong>2013</strong>, während der allgemeinen<br />
Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung<br />
<strong>Hagenbach</strong>, 76767 <strong>Hagenbach</strong>, Ludwigstraße 20, Bürgerbüro<br />
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der<br />
Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte<br />
kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person<br />
im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern<br />
ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der<br />
Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen<br />
überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen,<br />
aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des<br />
Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung<br />
besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten,<br />
für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den §<br />
21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden<br />
Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.<br />
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren<br />
geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.<br />
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist<br />
oder einen Wahlschein hat.<br />
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig<br />
hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl,<br />
spätestens am Freitag, 6. September <strong>2013</strong>, bis 13.00 Uhr, bei<br />
der Verbandsgemeindeverwaltung <strong>Hagenbach</strong>, 76767 <strong>Hagenbach</strong>,<br />
Ludwigstraße 20, Bürgerbüro Einspruch einlegen.<br />
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift<br />
eingelegt werden.<br />
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen<br />
sind, erhalten bis spätestens zum Sonntag, 1. September<br />
<strong>2013</strong> eine Wahlbenachrichtigung.<br />
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt,<br />
wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis<br />
einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er<br />
sein Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis<br />
eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und<br />
Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Nr.<br />
212 Südpfalz durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum<br />
(Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl<br />
teilnehmen.<br />
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />
5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die<br />
Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18<br />
Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 1. September <strong>2013</strong>)<br />
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach<br />
§ 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 6. September<br />
<strong>2013</strong>) versäumt hat,<br />
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf<br />
der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder<br />
der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung<br />
entstanden ist,<br />
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt<br />
worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses<br />
zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Wahlberechtigten bis zum 20. September <strong>2013</strong>, 18.00 Uhr,<br />
bei der Verbandsgemeindeverwaltung <strong>Hagenbach</strong> mündlich,<br />
schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform<br />
gilt auch durch Telegramm, Telefax, E-Mail oder durch sonstige<br />
dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.<br />
Bei Beantragung per E-Mail sind der Name, die Vornamen, das<br />
Geburtsdatum und die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer,<br />
Postleitzahl und Ort) des Antragstellers anzugeben. Darüber<br />
hinaus soll die Angabe der Wählerverzeichnis- sowie der<br />
Wahlbezirksnummer, die der Wahlbenachrichtigung entnommen<br />
werden können, erfolgen. Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen<br />
an eine von der Hauptwohnung abweichende<br />
Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben<br />
werden.<br />
Ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular steht im<br />
Internet unter www.vg-hagenbach.de zur Verfügung.<br />
Der Antrag per E-Mail ist zu richten an folgende E-Mail-<br />
Adresse: wahlamt@vg-hagenbach.de<br />
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen<br />
des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren<br />
Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum<br />
Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.<br />
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte<br />
Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage<br />
vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte<br />
können aus den unter 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen<br />
Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis<br />
zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.<br />
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage<br />
einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu<br />
berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei<br />
der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.<br />
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte einen amtlichen<br />
Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen blauen<br />
Stimmzettelumschlag, einen amtlichen, mit der Anschrift, an<br />
die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag<br />
und ein Merkblatt für die Briefwahl.