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Hausordnung des Gymnasiums Wanne - Gymnasium-Wanne

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<strong>Hausordnung</strong><br />

<strong>des</strong><br />

<strong><strong>Gymnasium</strong>s</strong> <strong>Wanne</strong><br />

Sinn dieser <strong>Hausordnung</strong> ist es, das Zusammenleben und gemeinsame Lernen an<br />

der Schule zu erleichtern. Voraussetzung dafür ist gegenseitige Rücksichtnahme.<br />

Daraus ergeben sich folgende Regelungen:<br />

I. Allgemeine Verhaltensweisen in der Schule<br />

1. Alle Schüler/innen und Lehrer/innen sind für die Sauberhaltung der Klassen- und<br />

Sonderräume, <strong>des</strong> Schulgebäu<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Schulgelän<strong>des</strong> verantwortlich.<br />

2. Das Ballspielen auf dem Schulhof ist nur mit Soft-Bällen erlaubt. Im Schulgebäude<br />

ist jegliches Ballspielen verboten.<br />

3. Nicht erlaubt sind wegen Gefährdung und Belästigung anderer insbesondere<br />

Rollschuhlaufen, Skateboardfahren, Schneeballwerfen, Schlindern,<br />

Geländerrutschen, Rad-, Mofa- und Motorradfahren auf dem gesamten<br />

Schulgelände sowie Rennen und Laufen in der Pausenhalle.<br />

4. Das Mitbringen gefährlicher Gegenstände ist verboten.<br />

5. Fahrräder sind in die dafür vorgesehenen Ständer einzustellen. Eine Aufstellung<br />

an anderen Orten ist nicht erlaubt. Die Freiflächen vor den Pavillons sind keine<br />

Abstellflächen für Fahrzeuge aller Art. Autos, Mofas und Motorräder dürfen auf<br />

dem Schulhof nicht geparkt werden. Für Mofas und Motorräder sind die<br />

Stellflächen direkt am Eingang Gerichtsstraße vorgesehen.<br />

6. Das Rauchen in den Schulgebäuden und auf dem umfriedeten Schulgelände ist<br />

grundsätzlich verboten. Das Mitbringen und der Genuss alkoholischer Getränke<br />

sind verboten. Ausnahmen: Feste oder ähnliche Veranstaltungen, bei denen eine<br />

ausdrückliche Genehmigung der Schulkonferenz bzw. der Schulleitung vorliegt.<br />

7. Die Fenster in den Fluren dürfen von Schüler/innen wegen besonders großer<br />

Unfallgefahr nicht geöffnet werden.<br />

8. Das Sitzen auf den Fensterbänken und Heizkörpern ist nicht erlaubt.<br />

9. Die Nutzung von Mobiltelefonen und Aufnahmegeräten durch Schülerinnen und<br />

Schüler ist nur nach Aufforderung durch eine Lehrkraft gestattet. Mitgeführte<br />

Geräte sind spätestens beim Betreten <strong>des</strong> Schulgelän<strong>des</strong> auszuschalten und in<br />

der Tasche zu belassen.<br />

II. Öffnung und Schließung <strong>des</strong> Schulgebäu<strong>des</strong>/der Klassenräume<br />

1. Das Schulgebäude wird in der Regel eine halbe Stunde vor Unterrichtsbeginn<br />

geöffnet und um 16.30 Uhr geschlossen.<br />

2. Fachräume, Sammlungsräume und Büchereien sind außerhalb der Unterrichtsbzw.<br />

Benutzungszeit zu verschließen. Energiequellen sind spätestens nach der<br />

letzten Unterrichtsstunde abzuschalten, Fenster und Türen zu schließen.<br />

III. Verhalten vor, während und nach dem Unterricht<br />

1. Vor dem ersten Schellen (7.55 Uhr) dürfen nur Oberstufenschüler/innen die<br />

Unterrichtsräume betreten. Alle anderen Schüler/innen halten sich auf dem Hof<br />

oder in der Pausenhalle auf. Für Schüler/innen, deren Unterricht erst nach 8.00


Uhr beginnt, gilt Gleiches. Lautes Herumtoben und lärmende Spiele sind während<br />

der Unterrichtszeit untersagt.<br />

2. Beim Wechsel von Unterrichtsräumen nehmen die Schüler/innen zur Sicherung<br />

gegen Diebstähle ihre Taschen mit. Zu Beginn der großen Pausen verlassen alle<br />

Schüler/innen die Räume, Flure und Treppenhäuser. Die Räume werden von den<br />

Lehrkräften beim Verlassen abgeschlossen. Das Haupttreppenhaus soll von<br />

Schüler/innen zu Beginn der großen Pause nur in Richtung abwärts, am Ende der<br />

großen Pausen<br />

nur in Richtung aufwärts benutzt werden.<br />

3. Beim Klingeln zum Unterrichtsbeginn begeben sich alle Schüler/innen in den<br />

Unterrichtsraum. Das Herumlaufen und -stehen auf den Fluren ist nicht gestattet.<br />

4. Ist ein Lehrer/eine Lehrerin 5 Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht zum Unterricht<br />

erschienen, verständigen die Klassen- oder Kurssprecher bzw. die Vertreter<br />

unverzüglich das Sekretariat.<br />

5. Die Treppen im Altbau sind Nottreppen und nicht zur ständigen Benutzung durch<br />

Schüler/innen bestimmt.<br />

6. Bei Feueralarm begeben sich alle Schüler/innen mit den Lehrern/- innen<br />

entsprechend dem aushängenden Fluchtplan unverzüglich, jedoch ohne Panik auf<br />

den Schulhof. Den Ansagen durch die Haussprechanlage ist unverzüglich Folge<br />

zu leisten.<br />

7. Die gärtnerischen Anlagen auf dem Schulgelände sind zu schonen.<br />

IV. Benutzung von Schuleinrichtungen<br />

1. Schulgebäude, Schuleinrichtungen und Lehrmittel sowie die den Schülern<br />

überlassenen Bücher und anderen Lernmittel sind pfleglich zu behandeln und<br />

dürfen nicht beschädigt werden. Geräte und Einrichtungen dürfen von Schülern<br />

grundsätzlich nur unter Aufsicht und Anleitung bedient werden.<br />

2. Besondere Schuleinrichtungen (z. B. naturwissenschaftliche Fachräume,<br />

Werkräume, Sportstätten, Medien- und Informatikräume) dürfen nur mit<br />

ausdrücklicher Genehmigung oder unter Aufsicht betreten und benutzt werden.<br />

3. Das Befahren <strong>des</strong> Schulgelän<strong>des</strong> mit Fahrzeugen aller Art ist grundsätzlich<br />

untersagt. Zweiräder sind auf dem Schulgelände zu schieben. Ausnahmen sind<br />

auf begründete Fälle zu beschränken.<br />

V. Hausrecht<br />

1. Das Hausrecht für die Schule hat die Stadt als Schulträger.<br />

2. Der Schulleiter - in Abwesenheit seine Vertreterin - übt das Hausrecht im Auftrag<br />

und nach Weisung <strong>des</strong> Schulträgers im Einzelfall aus. Sind beide abwesend oder<br />

verhindert, übt das Hausrecht der Hausmeister oder ein anderer Beauftragter <strong>des</strong><br />

Schulträgers aus.<br />

Strafanträge werden vom Schulträger gestellt. Dasselbe gilt für die Erstattung von<br />

Anzeigen.<br />

VI. Werbung und Warenvertrieb in der Schule<br />

1. Werbung und Warenvertrieb in der Schule sind grundsätzlich unzulässig, soweit<br />

sie nicht schulischen Zwecken dienen. Für außerschulische Nutzungen trifft die<br />

Benutzungsordnung der Stadt besondere Regelungen.<br />

2. Schulfremde Druckschriften dürfen auf dem Schulgrundstück an Schüler/innen<br />

grundsätzlich nicht verteilt werden (§ 56 Schulgesetz).<br />

VII. Verwaltung von Sachen<br />

1. Die Garderobe der Schüler ist an den dafür vorgesehenen Stellen unterzubringen.


2. Wertsachen, größere Geldbeträge sind nicht in die Schule mitzubringen. Soweit<br />

dieses unvermeidlich ist, dürfen sie nicht in der Garderobe verbleiben. Sie können<br />

im Sekretariat vorübergehend aufbewahrt werden.<br />

3. Für nicht ordnungsgemäß untergebrachte Garderobe und bei Verlust oder<br />

Beschädigung von Wertsachen / größeren Geldbeträgen besteht keine Haftung.<br />

4. Fundsachen in der Schule sind beim Hausmeister oder im Sekretariat abzugeben.<br />

VIII. Versicherungsschutz/Haftung<br />

1. Die Haftung in Schadensfällen richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen<br />

Vorschriften. Jede an der Schule tätige Person, welche einen Schaden an den<br />

Baulichkeiten oder an einer Einrichtung der Schule verursacht, ist im Rahmen<br />

dieser gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz der dadurch entstandenen Kosten<br />

verpflichtet.<br />

2. Die Haftung umfasst auch die Verpflichtung zur pfleglichen Behandlung und<br />

pünktlichen Rückgabe <strong>des</strong> dem Schüler anvertrauten Schuleigentums (z. B.<br />

Bücher)<br />

3. Für Schäden an bzw. Diebstahl von Schülerfahrrädern haftet die Stadt nur, wenn<br />

der Schulleiter die Benutzung der Fahrräder für den Schulweg genehmigt hatte<br />

und die Fahrräder ordnungsgemäß abgestellt und gesichert waren. (Der nächste<br />

zur Schule führende Weg muss min<strong>des</strong>tens 2 km betragen.)<br />

IX. Ordnungsmaßnahmen / Inkrafttreten<br />

1. Bei Verstößen gegen die <strong>Hausordnung</strong> können gegenüber Schüler/innen<br />

Ordnungsmaßnahmen angewendet werden (§ 53 Schulgesetz) bzw. vom<br />

Schulleiter ein solcher Vorgang dem Disziplinarvorgesetzten gemeldet werden.<br />

2. Gegenüber Schulfremden trifft der Schulträger geeignete Maßnahmen.<br />

3. Diese <strong>Hausordnung</strong> ergeht im Benehmen mit der Stadt Herne als Schulträger.<br />

Diese <strong>Hausordnung</strong> trat am 01.11.1984 in Kraft. Zuletzt wurde sie durch die<br />

Schulkonferenz 2007 ergänzt.

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