Hausordnung des Gymnasiums Wanne - Gymnasium-Wanne
Hausordnung des Gymnasiums Wanne - Gymnasium-Wanne
Hausordnung des Gymnasiums Wanne - Gymnasium-Wanne
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Hausordnung</strong><br />
<strong>des</strong><br />
<strong><strong>Gymnasium</strong>s</strong> <strong>Wanne</strong><br />
Sinn dieser <strong>Hausordnung</strong> ist es, das Zusammenleben und gemeinsame Lernen an<br />
der Schule zu erleichtern. Voraussetzung dafür ist gegenseitige Rücksichtnahme.<br />
Daraus ergeben sich folgende Regelungen:<br />
I. Allgemeine Verhaltensweisen in der Schule<br />
1. Alle Schüler/innen und Lehrer/innen sind für die Sauberhaltung der Klassen- und<br />
Sonderräume, <strong>des</strong> Schulgebäu<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Schulgelän<strong>des</strong> verantwortlich.<br />
2. Das Ballspielen auf dem Schulhof ist nur mit Soft-Bällen erlaubt. Im Schulgebäude<br />
ist jegliches Ballspielen verboten.<br />
3. Nicht erlaubt sind wegen Gefährdung und Belästigung anderer insbesondere<br />
Rollschuhlaufen, Skateboardfahren, Schneeballwerfen, Schlindern,<br />
Geländerrutschen, Rad-, Mofa- und Motorradfahren auf dem gesamten<br />
Schulgelände sowie Rennen und Laufen in der Pausenhalle.<br />
4. Das Mitbringen gefährlicher Gegenstände ist verboten.<br />
5. Fahrräder sind in die dafür vorgesehenen Ständer einzustellen. Eine Aufstellung<br />
an anderen Orten ist nicht erlaubt. Die Freiflächen vor den Pavillons sind keine<br />
Abstellflächen für Fahrzeuge aller Art. Autos, Mofas und Motorräder dürfen auf<br />
dem Schulhof nicht geparkt werden. Für Mofas und Motorräder sind die<br />
Stellflächen direkt am Eingang Gerichtsstraße vorgesehen.<br />
6. Das Rauchen in den Schulgebäuden und auf dem umfriedeten Schulgelände ist<br />
grundsätzlich verboten. Das Mitbringen und der Genuss alkoholischer Getränke<br />
sind verboten. Ausnahmen: Feste oder ähnliche Veranstaltungen, bei denen eine<br />
ausdrückliche Genehmigung der Schulkonferenz bzw. der Schulleitung vorliegt.<br />
7. Die Fenster in den Fluren dürfen von Schüler/innen wegen besonders großer<br />
Unfallgefahr nicht geöffnet werden.<br />
8. Das Sitzen auf den Fensterbänken und Heizkörpern ist nicht erlaubt.<br />
9. Die Nutzung von Mobiltelefonen und Aufnahmegeräten durch Schülerinnen und<br />
Schüler ist nur nach Aufforderung durch eine Lehrkraft gestattet. Mitgeführte<br />
Geräte sind spätestens beim Betreten <strong>des</strong> Schulgelän<strong>des</strong> auszuschalten und in<br />
der Tasche zu belassen.<br />
II. Öffnung und Schließung <strong>des</strong> Schulgebäu<strong>des</strong>/der Klassenräume<br />
1. Das Schulgebäude wird in der Regel eine halbe Stunde vor Unterrichtsbeginn<br />
geöffnet und um 16.30 Uhr geschlossen.<br />
2. Fachräume, Sammlungsräume und Büchereien sind außerhalb der Unterrichtsbzw.<br />
Benutzungszeit zu verschließen. Energiequellen sind spätestens nach der<br />
letzten Unterrichtsstunde abzuschalten, Fenster und Türen zu schließen.<br />
III. Verhalten vor, während und nach dem Unterricht<br />
1. Vor dem ersten Schellen (7.55 Uhr) dürfen nur Oberstufenschüler/innen die<br />
Unterrichtsräume betreten. Alle anderen Schüler/innen halten sich auf dem Hof<br />
oder in der Pausenhalle auf. Für Schüler/innen, deren Unterricht erst nach 8.00
Uhr beginnt, gilt Gleiches. Lautes Herumtoben und lärmende Spiele sind während<br />
der Unterrichtszeit untersagt.<br />
2. Beim Wechsel von Unterrichtsräumen nehmen die Schüler/innen zur Sicherung<br />
gegen Diebstähle ihre Taschen mit. Zu Beginn der großen Pausen verlassen alle<br />
Schüler/innen die Räume, Flure und Treppenhäuser. Die Räume werden von den<br />
Lehrkräften beim Verlassen abgeschlossen. Das Haupttreppenhaus soll von<br />
Schüler/innen zu Beginn der großen Pause nur in Richtung abwärts, am Ende der<br />
großen Pausen<br />
nur in Richtung aufwärts benutzt werden.<br />
3. Beim Klingeln zum Unterrichtsbeginn begeben sich alle Schüler/innen in den<br />
Unterrichtsraum. Das Herumlaufen und -stehen auf den Fluren ist nicht gestattet.<br />
4. Ist ein Lehrer/eine Lehrerin 5 Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht zum Unterricht<br />
erschienen, verständigen die Klassen- oder Kurssprecher bzw. die Vertreter<br />
unverzüglich das Sekretariat.<br />
5. Die Treppen im Altbau sind Nottreppen und nicht zur ständigen Benutzung durch<br />
Schüler/innen bestimmt.<br />
6. Bei Feueralarm begeben sich alle Schüler/innen mit den Lehrern/- innen<br />
entsprechend dem aushängenden Fluchtplan unverzüglich, jedoch ohne Panik auf<br />
den Schulhof. Den Ansagen durch die Haussprechanlage ist unverzüglich Folge<br />
zu leisten.<br />
7. Die gärtnerischen Anlagen auf dem Schulgelände sind zu schonen.<br />
IV. Benutzung von Schuleinrichtungen<br />
1. Schulgebäude, Schuleinrichtungen und Lehrmittel sowie die den Schülern<br />
überlassenen Bücher und anderen Lernmittel sind pfleglich zu behandeln und<br />
dürfen nicht beschädigt werden. Geräte und Einrichtungen dürfen von Schülern<br />
grundsätzlich nur unter Aufsicht und Anleitung bedient werden.<br />
2. Besondere Schuleinrichtungen (z. B. naturwissenschaftliche Fachräume,<br />
Werkräume, Sportstätten, Medien- und Informatikräume) dürfen nur mit<br />
ausdrücklicher Genehmigung oder unter Aufsicht betreten und benutzt werden.<br />
3. Das Befahren <strong>des</strong> Schulgelän<strong>des</strong> mit Fahrzeugen aller Art ist grundsätzlich<br />
untersagt. Zweiräder sind auf dem Schulgelände zu schieben. Ausnahmen sind<br />
auf begründete Fälle zu beschränken.<br />
V. Hausrecht<br />
1. Das Hausrecht für die Schule hat die Stadt als Schulträger.<br />
2. Der Schulleiter - in Abwesenheit seine Vertreterin - übt das Hausrecht im Auftrag<br />
und nach Weisung <strong>des</strong> Schulträgers im Einzelfall aus. Sind beide abwesend oder<br />
verhindert, übt das Hausrecht der Hausmeister oder ein anderer Beauftragter <strong>des</strong><br />
Schulträgers aus.<br />
Strafanträge werden vom Schulträger gestellt. Dasselbe gilt für die Erstattung von<br />
Anzeigen.<br />
VI. Werbung und Warenvertrieb in der Schule<br />
1. Werbung und Warenvertrieb in der Schule sind grundsätzlich unzulässig, soweit<br />
sie nicht schulischen Zwecken dienen. Für außerschulische Nutzungen trifft die<br />
Benutzungsordnung der Stadt besondere Regelungen.<br />
2. Schulfremde Druckschriften dürfen auf dem Schulgrundstück an Schüler/innen<br />
grundsätzlich nicht verteilt werden (§ 56 Schulgesetz).<br />
VII. Verwaltung von Sachen<br />
1. Die Garderobe der Schüler ist an den dafür vorgesehenen Stellen unterzubringen.
2. Wertsachen, größere Geldbeträge sind nicht in die Schule mitzubringen. Soweit<br />
dieses unvermeidlich ist, dürfen sie nicht in der Garderobe verbleiben. Sie können<br />
im Sekretariat vorübergehend aufbewahrt werden.<br />
3. Für nicht ordnungsgemäß untergebrachte Garderobe und bei Verlust oder<br />
Beschädigung von Wertsachen / größeren Geldbeträgen besteht keine Haftung.<br />
4. Fundsachen in der Schule sind beim Hausmeister oder im Sekretariat abzugeben.<br />
VIII. Versicherungsschutz/Haftung<br />
1. Die Haftung in Schadensfällen richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen<br />
Vorschriften. Jede an der Schule tätige Person, welche einen Schaden an den<br />
Baulichkeiten oder an einer Einrichtung der Schule verursacht, ist im Rahmen<br />
dieser gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz der dadurch entstandenen Kosten<br />
verpflichtet.<br />
2. Die Haftung umfasst auch die Verpflichtung zur pfleglichen Behandlung und<br />
pünktlichen Rückgabe <strong>des</strong> dem Schüler anvertrauten Schuleigentums (z. B.<br />
Bücher)<br />
3. Für Schäden an bzw. Diebstahl von Schülerfahrrädern haftet die Stadt nur, wenn<br />
der Schulleiter die Benutzung der Fahrräder für den Schulweg genehmigt hatte<br />
und die Fahrräder ordnungsgemäß abgestellt und gesichert waren. (Der nächste<br />
zur Schule führende Weg muss min<strong>des</strong>tens 2 km betragen.)<br />
IX. Ordnungsmaßnahmen / Inkrafttreten<br />
1. Bei Verstößen gegen die <strong>Hausordnung</strong> können gegenüber Schüler/innen<br />
Ordnungsmaßnahmen angewendet werden (§ 53 Schulgesetz) bzw. vom<br />
Schulleiter ein solcher Vorgang dem Disziplinarvorgesetzten gemeldet werden.<br />
2. Gegenüber Schulfremden trifft der Schulträger geeignete Maßnahmen.<br />
3. Diese <strong>Hausordnung</strong> ergeht im Benehmen mit der Stadt Herne als Schulträger.<br />
Diese <strong>Hausordnung</strong> trat am 01.11.1984 in Kraft. Zuletzt wurde sie durch die<br />
Schulkonferenz 2007 ergänzt.