4-08.1 1. Nachtrag Friedhofs - Gemeinde Guxhagen
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<strong>1.</strong> <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Friedhofs</strong>ordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Guxhagen</strong><br />
Auf Grund des § 5 der Hessischen <strong>Gemeinde</strong>ordnung (HGO) in der Fassung vom <strong>1.</strong><br />
April 2005 (GVBl. I 2005 S. 142) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes<br />
über das <strong>Friedhofs</strong>- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl I S. 225),<br />
zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 4. November 1987 (GVBL. I S. 193)<br />
hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Guxhagen</strong> in ihrer Sitzung am 6. Juni<br />
2005 folgenden<br />
beschlossen.<br />
<strong>1.</strong> <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Friedhofs</strong>ordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Guxhagen</strong><br />
§ 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:<br />
Art. 1<br />
Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Rechnung. Die oder der<br />
Nutzungsberechtigte hat das recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im<br />
Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer<br />
oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab.<br />
Der Erwerb von mehrstelligen Wahlgrabstätten ist nur möglich, wenn die<br />
Angehörigen im Sinne der nachfolgenden Definition des Verstorbenen das 50.<br />
Lebensjahr vollendet haben.<br />
Sollte der Nutzungsberechtigte/Angehörige das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben, so ist eine einstellige Wahlgrabstätte (Einzelgrab) zu wählen.<br />
Angehörige Im Sinne dieser Bestimmung sind:<br />
<strong>1.</strong> Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte<br />
2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und<br />
Geschwister<br />
3. Ehegatten der unter Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Personen.<br />
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der<br />
<strong>Friedhofs</strong>verwaltung.
Art. 2<br />
Inkrafttreten<br />
Dieser <strong>1.</strong> <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Friedhofs</strong>ordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Guxhagen</strong> tritt am Tag nach<br />
der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Guxhagen</strong>, 7.06.2005<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />
Der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Guxhagen</strong><br />
Slawik<br />
Bürgermeister