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4-08.1 1. Nachtrag Friedhofs - Gemeinde Guxhagen

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<strong>1.</strong> <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Friedhofs</strong>ordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Guxhagen</strong><br />

Auf Grund des § 5 der Hessischen <strong>Gemeinde</strong>ordnung (HGO) in der Fassung vom <strong>1.</strong><br />

April 2005 (GVBl. I 2005 S. 142) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes<br />

über das <strong>Friedhofs</strong>- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl I S. 225),<br />

zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 4. November 1987 (GVBL. I S. 193)<br />

hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Guxhagen</strong> in ihrer Sitzung am 6. Juni<br />

2005 folgenden<br />

beschlossen.<br />

<strong>1.</strong> <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Friedhofs</strong>ordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Guxhagen</strong><br />

§ 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:<br />

Art. 1<br />

Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Rechnung. Die oder der<br />

Nutzungsberechtigte hat das recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im<br />

Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer<br />

oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab.<br />

Der Erwerb von mehrstelligen Wahlgrabstätten ist nur möglich, wenn die<br />

Angehörigen im Sinne der nachfolgenden Definition des Verstorbenen das 50.<br />

Lebensjahr vollendet haben.<br />

Sollte der Nutzungsberechtigte/Angehörige das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben, so ist eine einstellige Wahlgrabstätte (Einzelgrab) zu wählen.<br />

Angehörige Im Sinne dieser Bestimmung sind:<br />

<strong>1.</strong> Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte<br />

2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und<br />

Geschwister<br />

3. Ehegatten der unter Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Personen.<br />

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der<br />

<strong>Friedhofs</strong>verwaltung.


Art. 2<br />

Inkrafttreten<br />

Dieser <strong>1.</strong> <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Friedhofs</strong>ordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Guxhagen</strong> tritt am Tag nach<br />

der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Guxhagen</strong>, 7.06.2005<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />

Der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Guxhagen</strong><br />

Slawik<br />

Bürgermeister

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