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Erklärung zum Elterneinkommen - Guben

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Seite 1 2000-11-14<br />

(kita/stadt/satzung/<strong>Erklärung</strong>, 2000-11-14)<br />

Anlage 2<br />

zur „Satzung der Stadt <strong>Guben</strong> zur Erhebung der Kita-Elternbeiträge<br />

(Elternbeitragssatzung)“ vom 31. Januar 2001<br />

<strong>Erklärung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Elterneinkommen</strong><br />

AN:<br />

Stadtverwaltung <strong>Guben</strong><br />

Dezernat II, Amt 50 - Sozialamt<br />

SG Kindertagesstätten<br />

Elternbeitragsbearbeitung<br />

Uferstr. 22 - 26<br />

03172 <strong>Guben</strong><br />

Sie werden gebeten, die nachfolgende <strong>Erklärung</strong> - ordnungsgemäß ausgefüllt - spätestens bis <strong>zum</strong><br />

Ende des Aufnahmemonats und bei bestehenden Betreuungsverträgen bis <strong>zum</strong> 31. März des<br />

laufenden Jahres abzugeben.<br />

Soweit Sie keine <strong>Erklärung</strong> abgeben, wird die Höhe der Kostenbeteiligung festgesetzt<br />

(Höchstbetrag).<br />

Bitte alle unterhaltsberechtigten Kinder vollständig angeben. Hierbei ist das älteste Kind als 1. Kind<br />

einzutragen. Für Kinder, die älter als 18 Jahre sind, fügen Sie bitte Unterlagen bei, die glaubhaft<br />

nachweisen, dass diese Kinder unterhaltsberechtigt sind.<br />

SIEHE ANLAGE<br />

Verbindliche <strong>Erklärung</strong> <strong>zum</strong> Elternjahreseinkommen 200........./.....<br />

1. Angaben zur Person der Mutter/Personensorgeberechtigten*<br />

Name: .......................................... Vorname: ........................................................<br />

Straße, Hausnummer: ...............................................................................................<br />

PLZ, Ort: ....................................................................................................................<br />

2. Angaben zur Person des Vaters/Personensorgeberechtigten*<br />

Name: .......................................... Vorname: ........................................................<br />

Straße, Hausnummer: ...............................................................................................<br />

PLZ, Ort: ....................................................................................................................<br />

__________<br />

*) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt,<br />

sofern sie Eltern des Kindes sind. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner<br />

Rechtsbeziehung <strong>zum</strong> Kind, so bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der<br />

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unberücksichtigt.


Erläuterungen <strong>zum</strong> Einkommen<br />

Seite 2 2000-11-14<br />

(kita/stadt/satzung/<strong>Erklärung</strong>, 2000-11-14)<br />

Das positive Jahreseinkommen ist die Summe des jährlichen Nettoeinkommens und der sonstigen<br />

Einnahmen. Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und<br />

mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.<br />

• Als Nettoeinkommen gilt bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit das Bruttoeinkommen,<br />

einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld abzüglich der Lohn- und Kirchensteuer,<br />

einschließlich des Solidaritätszuschlages, des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung<br />

sowie der Werbungskosten. Hinsichtlich der Werbungskosten ist der Arbeitnehmer-<br />

Pauschbetrag nach dem Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung in Abzug<br />

zu bringen, sofern nicht wesentlich höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.<br />

• Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist von der Summe der positiven Einkünfte<br />

abzüglich der Einkommens- und Kirchensteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages sowie<br />

der Beiträge zur Krankenversicherung in tatsächlicher Höhe und der Aufwendungen für die<br />

Altersvorsorge auszugehen.<br />

Für die Altersvorsorge ist der Anteil in Abzug zu bringen, der dem Arbeitnehmeranteil in der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, der Höchstbetrag orientiert sich an der jeweils<br />

geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Die positiven Einkünfte ergeben sich aus den<br />

Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben und sind dem Einkommensteuerbescheid zu<br />

entnehmen.<br />

Bei Selbstständigen, die noch keinen Einkommensteuerbescheid erhalten haben, ist im 1. Jahr<br />

von einer Einkommenselbsteinschätzung auszugehen. Die in Abzug zu bringende<br />

Einkommensteuer ist aus den jeweils geltenden Einkommensteuertabellen zu entnehmen.<br />

• Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie<br />

steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen,<br />

einschließlich öffentlicher Leistungen für die Beitragspflichtigen.<br />

∗<br />

∗<br />

∗<br />

Zu den sonstigen Einnahmen gehören z. B. wegen Geringfügigkeit pauschal vom<br />

Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den<br />

Beitragspflichtigen und die Kinder, Einnahmen aus Mieten und Pachten sowie<br />

Kapitalvermögen.<br />

Einnahmen nach dem Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung, z. B. Überbrückungsgeld,<br />

Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosenhilfe,<br />

Wintergeld, Winterausfallgeld, Konkursausfallgeld.<br />

Sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld,<br />

Verletztenwert, Übergangsgeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Wehrgesetz und<br />

sonstigen sozialen Gesetzen.<br />

Nicht anzurechnen sind das Erziehungsgeld und das Kindergeld.<br />

• Bei Beitragspflichtigen, die an den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten sowie an<br />

die nicht in ihrem Haushalt lebenden Kinder Unterhaltsleistungen zu erbringen haben, sind<br />

diese Unterhaltsleistungen vom Nettoeinkommen abzusetzen.<br />

• Bei den Versorgungsbezügen der Beamten nach dem Beamtenversorgungsgesetz sind die<br />

Einkommensteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages, die Werbungskosten und die<br />

Beiträge für die Krankenversicherung in Abzug zu bringen.<br />

Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind die zu zahlenden<br />

Beiträge an die Sozialversicherung, die Werbungskosten sowie die Einkommensteuer<br />

einschließlich des Solidaritätszuschlages in Abzug zu bringen. Die Einkommensteuer ist nach<br />

den jeweils geltenden Einkommensteuertabellen in Abzug zu bringen.<br />

• Bei Einnahmen aus Mieten, Pachten sowie Kapitalvermögen sind Werbungskosten nach dem<br />

Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung abzuziehen.


Seite 3 2000-11-14<br />

(kita/stadt/satzung/<strong>Erklärung</strong>, 2000-11-14)<br />

Die gesamten Einkünfte des vorangegangenen Kalenderjahres (bei gemeinsamer <strong>Erklärung</strong> der<br />

Eltern sind hier die Einkünfte des Vaters und der Mutter einzutragen) betragen:<br />

........................... DM<br />

Hierzu sind als Anlage die gemäß Satzung notwendigen Nachweise zu erbringen:<br />

• Steuerbescheide des Finanzamtes<br />

• Sonstige Bescheinigungen, wie z. B.:<br />

∗<br />

∗<br />

∗<br />

∗<br />

lückenlos vom Arbeitgeber ausgestellte Verdienstnachweise für das zur Berechnung gültige<br />

Kalenderjahr (einschließlich kumulativ aufgerechneter Nachweise)<br />

Rentenbescheide<br />

Bescheide über bewilligte Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz<br />

Bescheide über sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen etc.<br />

Nicht der Glaubhaftmachung dienende Angaben können unleserlich gemacht werden.<br />

Ich versichere, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.<br />

......................................................................................................................................................<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift der Mutter/Personensorgeberechtigten<br />

......................................................................................................................................................<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift des Vaters/Personensorgeberechtigten

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