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HAUSORDNUNG - GSG Oldenburg

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<strong>HAUSORDNUNG</strong><br />

<strong>GSG</strong> OLDENBURG<br />

Bau- und Wohngesellschaft mbh<br />

Haus und Wohnungen werden nur dann zum Heim, wenn jeder<br />

Bewohner sie so behandelt, als wären sie sein Eigentum.<br />

Wir bitten deshalb unsere Mieter, im Hause im Allgemeinen und<br />

in Ihrer Wohnung im Besonderen auf Ruhe, Ordnung und<br />

Reinlichkeit zu achten.<br />

Straßburger Straße 8<br />

26123 <strong>Oldenburg</strong><br />

Telefon (04 41) 97 08-0<br />

Fax (04 41) 97 08-1 63<br />

www.gsg-oldenburg.de<br />

gsg-info@gsg-oldenburg.de<br />

Wenn jeder Bewohner darauf achtet, an der Erhaltung eines auf gegenseitiger Rücksichtnahme<br />

gegründeten Zusammenlebens mitzuwirken, wird die Hausgemeinschaft stets eine gute sein. Zu diesem<br />

Zweck ist diese Hausordnung aufgestellt worden.<br />

Die Haustüren sind in den Monaten April bis September von 22:00 bis 06:00 Uhr und in den übrigen<br />

Monaten von 21:00 bis 07:00 Uhr verschlossen zu halten. Das Abschließen um 21:00 bzw. 22:00 Uhr<br />

besorgt der von der Vermieterin eingesetzte Hauswart/Beauftragte. Falls kein Hauswart/Beauftragter<br />

eingesetzt ist, sind dafür wechselseitig die Mieter zuständig. Haus- und Kellertüren sind stets geschlossen<br />

zu halten. Die Hausschlüssel dürfen nur Personen ausgehändigt werden, die zum Hausstand des Mieters<br />

gehören.<br />

Auf Haus-, Treppen- und Kellerfluren dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. Zur Vermeidung von<br />

Unglücksfällen dürfen Fußmatten nicht auf Treppenaufgängen vor die Wohnungstüren gelegt werden.<br />

Keller und Böden sind keine Aufbewahrungsorte für leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe, wie<br />

Benzin, Benzol, Papier, Packmaterialien, Matratzen, Lumpen, Polstermöbel und dergleichen; Brennmaterial<br />

muss sachgerecht gelagert werden. Offenes Licht auf dem Boden und im Keller ist nicht gestattet.<br />

Das Unterstellen von Kraftfahrzeugen aller Art einschließlich Mopeds in den Wohngebäuden ist ebenfalls<br />

nicht erlaubt. Motorisierte Fahrzeuge sind nur auf der öffentlichen Straße und evtl. vorhandenen Parkstreifen,<br />

jedoch nicht auf Grundstückswegen abzustellen.<br />

Um das Eindringen von Ungeziefer, Unterkühlungen der Erdgeschosswohnungen und Frostschäden zu<br />

vermeiden, sind die Kellerfenster geschlossen zu halten und nur zur kurzen Lüftung zu öffnen. Holz und<br />

andere Brennstoffe dürfen nicht im Haus, sondern an den dafür vorgesehenen Stellen zerkleinert werden.<br />

Bei der Benutzung von Aufzugsanlagen (Fahrstühle) sind Unfall- und Sachschaden durch genaueste<br />

Beachtung der Aufzugsbestimmungen zu vermeiden.<br />

Bei Frost und Frostgefahr sind die zum Haus und zur Wohnung gehörenden Wasserleitungen,<br />

Zentralheizungsanlagen, WC-Becken und Abflussrohre vor dem Einfrieren zu schützen. Das Abstellen des<br />

Hauptwasserhahnes und die erforderliche Entleerung der Wasserleitungen bei Frostgefahr veranlassen im<br />

gegenseitigen Einvernehmen die Mieter wechselseitig, falls kein Hauswart/Beauftragter zuständig ist. Die<br />

Entnahme von Wasser für gewerbliche Zwecke oder zum Waschen eines PKW's ist nicht zulässig.<br />

Beim Gießen von Blumen auf den Balkonen und Fensterbänken ist sorgfältig darauf zu achten, dass das<br />

Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft oder auf die Fenster und Balkone anderer Mieter rinnt.<br />

Ebenfalls ist das Grillen auf Balkonen/Loggien nicht gestattet.<br />

Die Balkone sind von Schnee freizuhalten. Sie dürfen nicht ungewöhnlich belastet werden.<br />

Für die Reinigung der Treppenhäuser und Bürgersteige sind - soweit kein Hauswart/Beauftragter<br />

vorhanden ist - die Mieter wie folgt verantwortlich:<br />

Mieter im Erdgeschoss vom Hauseingang einschließlich Haustür bis zum Ansatz der nach oben führenden<br />

Treppe. Mieter der oberen Geschosse jeweils vom Ansatz der unteren Treppe bis zum Ansatz der nach<br />

oben führenden Treppe.<br />

Bei mehreren Wohnungen in einem Geschoss wechselt die Reinigungspflicht zwischen den Parteien. Die<br />

Reinigung der Kellertreppen, Keller- und Bodenflure und der Bodentreppen, die nicht zu einer<br />

selbstständigen Wohnung führen, ist Aufgabe aller Mieter und wechselt gemäß Plan. Die<br />

Treppenhausreinigung ist morgens vor 10:00 Uhr durchzuführen. Durch Transporte, Arbeiten oder Haustiere<br />

auf Bürgersteigen, Grundstückswegen, Hausfluren oder Treppenaufgängen verursachte Verschmutzungen<br />

sind unverzüglich zu beseitigen.


Die Reinigung der Bürgersteige sowie der gemeinsam benutzten Grundstückswege und Flächen hat -<br />

sofern kein Hauswart/Beauftragter vorhanden ist - im Wechsel zu erfolgen. Hierzu gehört auch das<br />

Schneefegen und Streuen bei Glätte. Die Reinigung ist nach der jeweiligen Straßenreinigungssatzung der<br />

Stadt <strong>Oldenburg</strong> durchzuführen. Die Mieter haben die dafür erforderlichen Geräte auf eigene Kosten zu<br />

beschaffen. Auch die Mieter der hinteren Eingänge eines Wohnblocks, die nicht an der Straße liegen, haben<br />

sich an der Reinigung (auch Schneefegen usw.) der Bürgersteige im Wechsel zu beteiligen.<br />

Das Einschlagen von Nägeln und Haken in der Nähe der Wasserleitungen, den elektronischen Anlagen<br />

sowie Türen und Fenstern und auf Loggien Ober Brüstungshöhe ist nicht gestattet.<br />

Die Fußböden in der Wohnung sind so zu pflegen, dass keine Schäden entstehen. Linoleumbelag darf<br />

gebohnert werden, Steinholzfußböden nicht mit scharfen Waschmitteln aufgewischt und Parkettfußböden<br />

nicht gescheuert werden. Bei empfindlichen Fußböden sind EindrucksteIlen von Möbeln durch<br />

zweckentsprechende Vorrichtungen zu vermeiden. Die Verwendung von Gleitnägeln ist nicht zulässig.<br />

Haus- und Küchenabfälle dürfen weder in die WC- noch in die Abflussbecken geschüttet werden. Durch<br />

Küchenabfälle und dergleichen verursachte Verstopfungen haben die Mieter auf ihre Kosten zu beseitigen.<br />

Schmutz- und Abwässer dürfen nicht in Dach- oder Regenrinnen, in die Balkonabflüsse<br />

gegossen werden.<br />

Ruhestörende Geräusche sind zu vermeiden, insbesondere hat jeder ruhestörende Lärm zwischen 13:00<br />

und 15:00 Uhr und zwischen 22:00 und 07:00 Uhr zu unterbleiben. Hausmusik und das Spielen von<br />

Tongeräten darf nicht zur Störung der Hausbewohner führen (Zimmerlautstärke). Dies gilt ganz besonders<br />

für die Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr und nach 22:00 Uhr.<br />

Badeeinrichtungen dürfen im Allgemeinen nicht nach 22:00 Uhr benutzt werden.<br />

Hauswirtschaftliche und handwerkliche Arbeiten, insbesondere mit elektrischen Geräten, bei denen<br />

Ruhestörungen sich nicht vermeiden lassen, sind nur werktags außerhalb der Ruhezeiten durchzuführen.<br />

Das gleiche gilt auch für andere Maschinen und Geräte sowie für handwerkliche Betätigungen.<br />

Die gärtnerischen Anlagen und Grünflächen dienen zur Freude und Erholung aller Bewohner. Ihre<br />

schonende Behandlung wird daher von jedem erwartet. Kinder dürfen auf den Rasenanlagen spielen, jedoch<br />

ist das Fußballspielen nicht erlaubt. Mutwillige Beschädigungen, die Benutzung als Ablagerungsplatz für<br />

Papier, Abfälle usw. ist ein Verstoß gegen die Hausordnung. Die Erziehungsberechtigten haben ihre Kinder<br />

so zu beaufsichtigen, dass keine Schäden entstehen können; andernfalls werden sie für entstandene<br />

Schäden haftbar gemacht. Rad- und Kradfahren auf den Gehwegen und Anlagen ist nicht gestattet.<br />

Die Kinderspielplätze und Sandkästen dürfen nur in der Zeit von 08:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis<br />

18:00 Uhr benutzt werden. Die Benutzung von Kinderspielplätzen und Spielgeräten (wie Klettergerüst usw.)<br />

geschieht auf eigene Gefahr. Haustiere sind von Sand- und Spielplätzen fernzuhalten. Kinder dürfen nicht<br />

auf Treppen, vor Haustüren und in Hausfluren spielen oder lärmen, die Wände und Gänge beschreiben oder<br />

beschmutzen.<br />

Die Benutzung von Abstellplätzen ist nur den Mietern und deren Besuchern widerruflich und ohne<br />

Anerkennung eines Rechtsanspruches zum Abstellen eines Personenkraftwagens gestattet. Auf den<br />

Abstellplätzen ist das Parken polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge und das Abstellen von<br />

Wohnwagenanhängern untersagt. Für Beschädigungen oder den Verlust von Fahrzeugen, Zubehörteilen<br />

usw. sowie für Schäden, die bei Betreten oder Benutzung des Abstellplatzes - auch bei Glatteis oder<br />

Schneeglätte - entstehen, wird keine Haftung übernommen. Der Abstellplatz sowie die Wege und sonstigen<br />

Anlagen dürfen nicht zum Waschen oder Abschmieren der Kraftfahrzeuge, Durchführen von Reparaturen<br />

und Lagern von Materialien benutzt werden. Jeder Benutzer des Abstellplatzes ist verpflichtet, Abfälle und<br />

Putzlappen auf eigene Kosten zu entfernen. Jedes Auslaufen von Benzin oder Öl durch Unvorsichtigkeiten<br />

usw. ist sorgsam zu vermeiden. Öl und Benzin dürfen nicht in Ausgüsse, Entwässerungsabflüsse oder<br />

Gullys gegossen werden.<br />

Das Ausklopfen von Gegenständen und Entleeren von Gefäßen aus Fenstern, Türen und auf oder von<br />

Balkonen ist nicht erlaubt. Das Lüften von Kleidungsstücken, Betten usw. und das Aufhängen von kleineren<br />

Wäsche stücken zum Trocknen darf nur unterhalb von Balkonbrüstungen erfolgen.<br />

Auf die Bestimmungen des Mietvertrages hinsichtlich der Tierhaltung wird besonders hingewiesen.<br />

Diese Hausordnung gilt als Bestandteil des Mietvertrages.

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