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Sollte sich eine Betriebssportgemeinschaft als Verein (e.v. ...

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<strong>Sollte</strong> <strong>sich</strong> <strong>eine</strong> <strong>Betriebssportgemeinschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>Verein</strong> (e.V.) eintragen lassen?<br />

Diese Frage habe ich wie folgt beantwortet:<br />

„Grundsätzlich ist zu bemerken, dass <strong>eine</strong> Entscheidung über die Rechtsform <strong>eine</strong>s <strong>Verein</strong>s nur<br />

aufgrund der speziellen örtlichen Gegebenheiten getroffen werden kann. Viele Faktoren spielen hier<br />

<strong>eine</strong> Rolle, insbesondere natürlich die Größe des <strong>Verein</strong>s und die Art der Betätigungsformen.<br />

Persönlich würde ich immer die Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister wählen, wenn aufgrund der<br />

<strong>Verein</strong>sgegebenheiten die Kontrolle für den verantwortlichen Funktionsträger oder für den Vorstand<br />

schwierig wird und die Gefahr der persönlichen Haftungsinanspruchnahme besteht. Weniger<br />

ausschlaggebend ist die Frage nach den steuerrechtlichen Auswirkungen. Ein ideeller <strong>Verein</strong> (und das<br />

ist <strong>eine</strong> <strong>Betriebssportgemeinschaft</strong> wohl in aller Regel) sollte immer die Gemeinnützigkeit anstreben.<br />

Nur sie schützt vor steuerlichen Belastungen. Aber die Gemeinnützigkeit ist rechtlich nicht gebunden<br />

an die Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister; allerdings vereinfacht die Eintragung manches Verfahren im<br />

Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit.<br />

Diese grundsätzlichen Bemerkungen vorausgeschickt, möchte ich jetzt einige Anmerkungen zu den<br />

Unterschieden zwischen <strong>eine</strong>m nichtrechtsfähigen und <strong>eine</strong>m rechtsfähigen <strong>Verein</strong> machen:<br />

Beim rechtsfähigen <strong>Verein</strong><br />

ist <strong>eine</strong> (kostenpflichtige) Eintragung in das <strong>Verein</strong>sregister erforderlich<br />

sind Änderungen der <strong>Verein</strong>ssatzung erst nach Eintragung in das <strong>Verein</strong>sregister wirksam<br />

ist jede Vorstandsänderung beim Registergericht (kostenpflichtig) anzumelden<br />

kann das Amtsgericht jederzeit vom Vorstand <strong>eine</strong> aktuelle Bescheinigung über die Mitgliederzahl<br />

verlangen<br />

ist die Auflösung des <strong>Verein</strong>s und die Entziehung der Rechtsfähigkeit anzuzeigen<br />

ist <strong>eine</strong> präventive Kontrolle durch <strong>eine</strong> Verwaltungsbehörde gegeben<br />

müssen <strong>sich</strong> Dritte <strong>eine</strong> Änderung des Vorstands und <strong>eine</strong> Beschränkung der Vertretungsmacht<br />

entgegenhalten lassen, wenn sie im <strong>Verein</strong>sregister eingetragen ist<br />

ist <strong>eine</strong> Satzung zwingend schriftlich abzufassen<br />

wird bei <strong>eine</strong>m Vertragsabschluss nur der <strong>Verein</strong> / das <strong>Verein</strong>svermögen verpflichtet<br />

besteht die Möglichkeit, dass der <strong>Verein</strong> ein Bankkonto eröffnet<br />

besteht Wechsel- und Scheckfähigkeit<br />

ist <strong>sich</strong>ergestellt, dass er <strong>als</strong> Erbe eingesetzt werden kann<br />

besteht auch die Möglichkeit, dass er vor den Zivilgerichten klagt<br />

ist es möglich, dass er ins Grundbuch eingetragen wird<br />

Beim nichtrechtsfähigen <strong>Verein</strong><br />

haften die <strong>Verein</strong>smitglieder (beschränkt auf ihren ideellen Anteil am <strong>Verein</strong>svermögen)<br />

Bei beiden <strong>Verein</strong>sformen<br />

besteht die Möglichkeit, dass der <strong>Verein</strong> ein Bankkonto eröffnet<br />

ist der <strong>Verein</strong> (und nicht die Mitglieder) Inhaber des <strong>Verein</strong>svermögens<br />

ist <strong>eine</strong> behördliche Erlaubnis dem <strong>Verein</strong> und nicht den Mitgliedern zu erteilen<br />

unterliegt das <strong>Verein</strong>svermögen der Zwangsvollstreckung<br />

ist im verwaltungsrechtlichen, finanzgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren sowie im<br />

Insolvenz- und Vergleichsverfahren <strong>eine</strong> Beteiligtenfähigkeit gegeben<br />

trifft es zu, dass der <strong>Verein</strong> vor den Zivilgerichten verklagt werden kann.


Vor- und Nachteile der rechtsfähigen Ver<strong>eine</strong><br />

Die in das <strong>Verein</strong>sregister eingetragenen Ver<strong>eine</strong> (e.V.) werden im Rechtsleben fast wie voll<br />

geschäftsfähige natürliche Personen behandelt.<br />

Diese umfassende Rechtspersönlichkeit hat jedoch nicht nur Vorteile. Der eingetragene <strong>Verein</strong> hat<br />

viele <strong>Verein</strong>sbeschlüsse (wie z.B. <strong>eine</strong> Satzungsänderung) zwingend zur Eintragung in das<br />

<strong>Verein</strong>sregister anzumelden. Dieses Verfahren ist nicht nur zeitaufwendig, es ist für den <strong>Verein</strong> auch<br />

nicht ganz billig. Es fallen jedes Mal Notar- und Gerichtsgebühren an.<br />

Achtung<br />

Bewertet das Gericht den nichtrechtsfähigen <strong>Verein</strong> <strong>als</strong> wirtschaftlichen <strong>Verein</strong>, besteht <strong>eine</strong><br />

persönliche und vor allem unbeschränkte Haftung der <strong>Verein</strong>smitglieder.<br />

Für kl<strong>eine</strong>re Ver<strong>eine</strong> (<strong>als</strong>o auch <strong>Betriebssportgemeinschaft</strong>en mit geringen Mitgliederzahlen), die<br />

voraus<strong>sich</strong>tlich weder Grundstücke erwerben wollen, noch damit rechnen, dass sie Ansprüche vor den<br />

Zivilgerichten durchsetzen müssen, kann die Rechtsform des nichtrechtsfähigen <strong>Verein</strong>s durchaus von<br />

Interesse sein.<br />

Wenn allerdings auch nur die geringste Un<strong>sich</strong>erheit besteht, sollten die <strong>Verein</strong>sgründer wegen der<br />

Gefahr <strong>eine</strong>r persönlichen Haftung den Weg zum e.V. wählen.<br />

Abschließend möchte ich noch <strong>eine</strong> kurze Zusammenfassung der notwendigen Schritte bei <strong>eine</strong>r<br />

<strong>Verein</strong>sgründung versuchen.<br />

1. Zunächst muss für die geplante <strong>Verein</strong>igung die richtige Rechtsform ermittelt werden.<br />

2. Soll die <strong>Verein</strong>igung in der Rechtsform des <strong>Verein</strong>s organisiert werden, ist zu prüfen, ob die<br />

Verfolgung des <strong>Verein</strong>szwecks <strong>eine</strong>n wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert oder ob die<br />

Rechtsform des Idealvereins gewählt werden kann (Nebenzweckprivileg beachten).<br />

3. Sodann ist die Entscheidung zwischen dem rechtsfähigen und dem nichtrechtsfähigen <strong>Verein</strong> zu<br />

treffen (wegen Haftungsgefahr im Zweifel immer für rechtsfähigen <strong>Verein</strong> entscheiden).<br />

4. Im Anschluss an diese grundlegenden Weichenstellungen kann die Satzung entworfen und mit<br />

dem beim Registergericht zuständigen Rechtspfleger besprochen werden.<br />

5. Steht die Satzung, kann die Gründungsversammlung vorbereitet werden (Terminabsprache,<br />

Raumfrage, Protokoll, Teilnehmerliste, Absprache über die Wahl in die verschiedenen Gremien<br />

und <strong>Verein</strong>sorgane).<br />

6. Im Anschluss an die <strong>Verein</strong>sgründung ist die Anmeldung vorzubereiten (Notartermin zur<br />

Unterschriftsbeglaubigung).<br />

7. Sodann ist das zuständige Registergericht zu ermitteln (falls die Anmeldung aus Kostengründen<br />

nicht dem Notar überlassen werden soll).<br />

8. Satzungskopie, Kopie des Gründungsprotokolls und der Teilnehmerliste sind schließlich zu<br />

fertigen und zusammen mit dem Satzungsoriginal und dem Eintragungsantrag bei Gericht<br />

einzureichen (gebührenpflichtig).

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