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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in ...

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Nimmt mehr als e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>er Familie oder <strong>von</strong> Personen, <strong>die</strong> nach § 2 an <strong>die</strong> Stelle<br />

der Eltern treten, gleichzeitig <strong>die</strong> Leistungen der K<strong>in</strong>dertagespflege oder e<strong>in</strong>er<br />

Tagese<strong>in</strong>richtung für K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> Anspruch, so entfallen <strong>die</strong> Beiträge für das zweite und<br />

jedes weitere K<strong>in</strong>d. Ergeben sich ohne <strong>die</strong> Beitragsbefreiung nach Satz 1<br />

unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höhere Beitrag zu zahlen.<br />

Auf Antrag sollen <strong>die</strong> Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe<br />

ganz oder teilweise erlassen werden, wenn <strong>die</strong> Belastungen den Eltern und dem<br />

K<strong>in</strong>d nicht zuzumuten s<strong>in</strong>d (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).<br />

§ 7<br />

Auskunfts- und Anzeigepflicht<br />

Für <strong>die</strong> Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung<br />

dem Fachbereich Jugend der Stadt Grevenbroich unverzüglich <strong>die</strong> Namen, Anschrift,<br />

Geburtsdaten und Aufnahme- und Abmeldedaten der K<strong>in</strong>der sowie <strong>die</strong><br />

entsprechenden Angaben zu den Beitragspflichtigen mit.<br />

Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben <strong>die</strong> Eltern dem Fachbereich<br />

Jugend schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche E<strong>in</strong>kommensgruppe ihren<br />

Beiträgen zugrunde zu legen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen<br />

Jahrese<strong>in</strong>kommens müssen <strong>die</strong> Beitragspflichtigen <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> zwei Wochen nach<br />

Zustellung des Erklärungsvordrucks Auskunft <strong>über</strong> ihr E<strong>in</strong>kommen und <strong>die</strong> sonstigen<br />

für <strong>die</strong> Beitragsermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben.<br />

Änderungen der E<strong>in</strong>kommensverhältnisse s<strong>in</strong>d unverzüglich anzugeben und<br />

nachzuweisen. Kommen <strong>die</strong> Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und<br />

Anzeigepflichten nicht oder <strong>in</strong> nicht ausreichendem Maße nach, so wird der Beitrag<br />

nach der höchsten E<strong>in</strong>kommensstufe festgesetzt.<br />

§ 8<br />

Festsetzung der Elternbeiträge<br />

Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs<br />

Jugend der Stadt Grevenbroich. Der Elternbeitrag wird zum 15. e<strong>in</strong>es jeden Monats<br />

fällig.<br />

Ist zu Betreuungsbeg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>e abschließende Beitragsfestsetzung nicht möglich, etwa<br />

weil <strong>die</strong> erforderlichen Unterlagen vom Beitragspflichtigen noch nicht vorgelegt<br />

wurden, so kann der Fachbereich Jugend aufgrund e<strong>in</strong>er Vorausschätzung<br />

Abschlagszahlungen als vorläufig festgesetzten Beitrag verlangen. Die endgültige<br />

Festsetzung erfolgt rückwirkend und unverzüglich nach Wegfall der<br />

Festsetzungsh<strong>in</strong>dernisse.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.08.2011 <strong>in</strong> Kraft.<br />

____________________ ___________________ ___________________<br />

Heesch Schikora Janus<br />

Erster Beigeordneter Jugendamtsleiter<strong>in</strong> FDL 51.1<br />

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