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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in ...

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Besucht e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, e<strong>in</strong>e<br />

Tagese<strong>in</strong>richtung für K<strong>in</strong>der, so ist unabhängig <strong>von</strong> der <strong>in</strong> Anspruch genommenen<br />

Gruppenform der Beitrag für K<strong>in</strong>der unter 3 Jahren bis zum Ende des<br />

K<strong>in</strong>dergartenjahres zu entrichten, <strong>in</strong> dem das K<strong>in</strong>d das 3. Lebensjahr vollendet.<br />

Hier<strong>von</strong> ausgenommen s<strong>in</strong>d K<strong>in</strong>der, <strong>die</strong> zum Beg<strong>in</strong>n des K<strong>in</strong>dergartenjahres <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

K<strong>in</strong>dergartengruppe aufgenommen werden und vor dem 01.11. des gleichen Jahres<br />

das 3. Lebensjahr vollenden. Diese zahlen <strong>von</strong> Beg<strong>in</strong>n an den Elternbeitrag für<br />

K<strong>in</strong>der ab 3 Jahren.<br />

§ 4<br />

E<strong>in</strong>kommen<br />

E<strong>in</strong>kommen im S<strong>in</strong>ne <strong>die</strong>ser Vorschrift ist <strong>die</strong> Summe der positiven E<strong>in</strong>künfte der<br />

Eltern im S<strong>in</strong>ne im S<strong>in</strong>ne des § 2 Abs. 1 und 2 E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes. E<strong>in</strong><br />

Ausgleich mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.<br />

Dem E<strong>in</strong>kommen im S<strong>in</strong>ne des Satzes 1 s<strong>in</strong>d steuerfreie E<strong>in</strong>künfte<br />

Unterhaltsleistungen sowie <strong>die</strong> zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten<br />

öffentlichen Leistungen h<strong>in</strong>zuzurechnen. Das K<strong>in</strong>dergeld nach dem<br />

Bundesk<strong>in</strong>dergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Elterngeld nach<br />

dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und<br />

Elternzeitgesetz - BEEG) s<strong>in</strong>d nicht h<strong>in</strong>zuzurechnen.<br />

Bezieht e<strong>in</strong> Elternteil E<strong>in</strong>künfte aus e<strong>in</strong>em Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund<br />

der Ausübung e<strong>in</strong>es Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des<br />

Ausscheidens e<strong>in</strong>e lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung<br />

zu oder ist er <strong>in</strong> der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist<br />

dem nach <strong>die</strong>sen Vorschriften ermittelten E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong> Betrag <strong>von</strong> 10 <strong>von</strong> Hundert<br />

der E<strong>in</strong>künfte aus <strong>die</strong>sem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung<br />

e<strong>in</strong>es Mandats h<strong>in</strong>zuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere K<strong>in</strong>d s<strong>in</strong>d nach § 32<br />

Abs. 6 E<strong>in</strong>kommenssteuergesetz zu gewährende Freibeträge <strong>von</strong> dem nach <strong>die</strong>sen<br />

Vorschriften ermittelten E<strong>in</strong>kommen abzuziehen.<br />

Maßgebend ist das E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr.<br />

Abweichend hier<strong>von</strong> ist das Zwölffache des E<strong>in</strong>kommens des letzten Monats<br />

zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als<br />

das E<strong>in</strong>kommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des<br />

E<strong>in</strong>kommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so s<strong>in</strong>d auch E<strong>in</strong>künfte<br />

h<strong>in</strong>zuzurechnen, <strong>die</strong> zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden<br />

Jahr anfallen.<br />

Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat der Änderung neu festzusetzen. Soweit<br />

Monatse<strong>in</strong>kommen nicht bestimmbar s<strong>in</strong>d, ist auf das zu erwartende<br />

Jahrese<strong>in</strong>kommen abzustellen.<br />

§ 5<br />

E<strong>in</strong>kommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum<br />

Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des E<strong>in</strong>kommens ergibt sich der<br />

monatlich zu zahlende Elternbeitrag:<br />

____________________ ___________________ ___________________<br />

Heesch Schikora Janus<br />

Erster Beigeordneter Jugendamtsleiter<strong>in</strong> FDL 51.1<br />

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