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Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Grevenbroich ...

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2<br />

42e LG), sofern die Verordnung o<strong>der</strong> Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den<br />

Baumbestand enthalten.<br />

(3) Die Vorschriften dieser <strong>Satzung</strong> gelten nicht für Wald im Sinne <strong>des</strong> Gesetzes zur<br />

Erhaltung <strong>des</strong> Wal<strong>des</strong> und zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Forstwirtschaft (Bun<strong>des</strong>waldgesetz) vom 2.<br />

Mai 1975 (BGBl. I S. 1307), geän<strong>der</strong>t durch das Erste Än<strong>der</strong>ungsgesetz vom 27.07.1984<br />

(BGBl. S. 1034), und <strong>des</strong> Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(Lan<strong>des</strong>forstgesetz) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NW S.<br />

546, SGV NW 790), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 20.06.1989 (GV NW S. 437) und<br />

29.04.1992 (GV NW S. 175).<br />

§ 3<br />

Verbotene Handlungen<br />

(1) Im Geltungsbereich dieser <strong>Satzung</strong> ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu<br />

zerstören, zu schädigen o<strong>der</strong> ihren Aufbau wesentlich zu verän<strong>der</strong>n. Eine wesentliche<br />

Verän<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe<br />

vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken o<strong>der</strong><br />

das weitere Wachstum beeinträchtigen.<br />

(2) Nicht unter die Verbote <strong>des</strong> Absatzes 1 fallen ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege<br />

und Erhaltung geschützter Bäume, sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr<br />

einer unmittelbaren Gefahr für Personen o<strong>der</strong> Sachen von bedeutendem Wert, welche<br />

von geschützten Bäumen ausgeht, o<strong>der</strong> die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur<br />

durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann.<br />

Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

(3) Unter die Verbote <strong>des</strong> Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel-<br />

Trauf- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur<br />

Schädigung o<strong>der</strong> <strong>zum</strong> Absterben <strong>des</strong> Baumes führen o<strong>der</strong> führen können, insbeson<strong>der</strong>e<br />

durch:<br />

a) Befestigung <strong>der</strong> Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt,<br />

Beton),<br />

b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Aushebung von Gräben) o<strong>der</strong><br />

Aufschüttungen,<br />

c) Lagern, Anschütten o<strong>der</strong> Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben o<strong>der</strong><br />

Abwässern,<br />

d) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden), soweit sie nicht für die<br />

Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind sowie<br />

e) Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch die Straßenreinigungs- und<br />

Gebührensatzung etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

§ 4<br />

Beratung über Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen<br />

Auf Wunsch berät <strong>der</strong> Fachbereich Bauen/Garten/Umwelt die Eigentümer o<strong>der</strong><br />

Nutzungsberechtigten von geschützten Bäumen unentgeltlich über die zu treffenden Pflegeund<br />

Erhaltungsmaßnahmen.

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