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I. Allgemeine Bemerkungen zum Haushaltsplan Rechtsgrundlage ...

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nahmen des Vermögenshaushaltes (ausgenommen die Veräußerungserlöse entsprechend<br />

Erlass des Innenministeriums vom 15.10.2008) insgesamt zur Deckung<br />

der Ausgaben des Vermögenshaushaltes. Im Vermögenshaushalt ist außerdem zu<br />

berücksichtigen, dass mit den Einnahmen aus Krediten nicht die übrigen Ausgaben<br />

(beispielsweise Rücklagenzuführungen) finanziert werden dürfen.<br />

Vom Grundsatz der Gesamtdeckung gibt es Ausnahmen, beispielsweise die Zweckbindung<br />

von Einnahmen durch Haushaltsvermerk nach § 16 GemHVO wenn dies:<br />

a) gesetzlich vorgeschrieben ist oder sich<br />

b) zwingend aus der Natur oder Herkunft der Einnahmen ergibt.<br />

Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen können auf zweierlei Weise auf das<br />

nächste Jahr übertragen werden. Entweder durch<br />

a) Einnahmeabsetzung im alten und Einnahme im neuen Jahr<br />

oder<br />

b) bei zeitlich übertragbaren Ausgaben die Bildung eines Haushaltsausgaberestes,<br />

allerdings nur im Rahmen des Haushaltsansatzes.<br />

Unechte Deckungsfähigkeit<br />

Mehreinnahmen – im Ist – bei zweckgebundenen Einnahmen dürfen für entsprechende<br />

Mehrausgaben verwendet werden, ohne dass es der Zustimmung zu einer<br />

überplanmäßigen Ausgabe bedarf. Im <strong>Haushaltsplan</strong> kann bestimmt werden, dass<br />

Mehreinnahmen bei Entgelten als Mehrausgaben zur Erbringung der den Entgelten<br />

zugrundeliegenden Leistungen verwendet werden dürfen.<br />

Zeitliche Bindung/zeitliche Übertragbarkeit<br />

Im Verwaltungshaushalt sind die veranschlagten Ausgaben nur für ein Rechnungsjahr<br />

bewilligt. Sie können im <strong>Haushaltsplan</strong> für übertragbar erklärt werden, wenn damit<br />

eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel gefördert wird.<br />

Die nicht verbrauchten Mittel können dann einmal übertragen werden. Verfügungsmittel<br />

und Deckungsreserve dürfen nicht für übertragbar erklärt werden.<br />

Im Vermögenshaushalt bleiben die Ausgabeansätze bis zur Fälligkeit der letzten<br />

Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Bauten und Beschaffungen längstens jedoch<br />

2 Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in<br />

seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.<br />

Verpflichtungsermächtigungen<br />

Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden,<br />

wenn der <strong>Haushaltsplan</strong> hierzu ermächtigt.<br />

Stand 16. Dezember 2009

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