I. Allgemeine Bemerkungen zum Haushaltsplan Rechtsgrundlage ...

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8 C. Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht im Vermögenshaushalt aufgeführten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde. Er enthält keine vermögenswirksamen Vorgänge. Abgrenzung der Ausgaben des Vermögenshaushaltes Beschaffungsausgaben für bewegliche Sachen des Anlagevermögens sind im Vermögenshaushalt nachzuweisen, wenn sie für den einzelnen, selbständig bewertungs- und nutzungsfähigen Gegenstand mehr als 410 EUR betragen. Übersteigt der Anschaffungswert nicht 410 EUR, so sind die Ausrüstungsgegenstände dem Vermögenshaushalt dann zuzuordnen, wenn es sich um die Beschaffung von technisch oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Wirtschaftsgütern handelt, die von ihrer Bestimmung her nur in dieser Verbindung genutzt werden, und der gesamte Betrag über der Grenze von 410 EUR liegt. Dabei ist – mit Ausnahme des Festwertverfahrens – nicht nach Erst-, Ersatz- bzw. Ergänzungsbeschaffung zu unterscheiden. Gliederung und Gruppierung Die Gliederung des Haushaltsplanes in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte sowie die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben innerhalb der Abschnitte und Unterabschnitte richtet sich nach der Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden (GemHVO) vom 27. 11.1991 (GVOBl. M-V S. 454), geändert durch Runderlasse des Innenministers vom 14.07.1994 (Amtsbl. M-V S. 777), 05.01.1996 (Amtsbl. M-V S. 86), 22.02.1996 (Amtsbl. M-V S. 268) und 30.11.2001 (Amtsbl. M-V S. 1399). Die Nummern der Haushaltsstellen sind gleichzeitig die finanzstatistischen Kennziffern. Die elfstellige Nummer der Haushaltsstelle setzt sich aus der fünfstelligen Gliederungs- und der sechsstelligen Gruppierungskennziffer zusammen. Die Gliederungsziffer (die ersten 5 Stellen) lässt den Einzelplan und den Abschnitt bzw. Unterabschnitt erkennen. Die Gruppierungsziffer (die letzten 6 Stellen) bezeichnen die Einzelart der Einnahmen und Ausgaben. Maßgebend für die Einordnung der einzelnen Haushaltsstellen ist der Gruppierungsplan für die Einnahme- und Ausgabearten. Gesamtplan Der Gesamtplan enthält: 1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne des Verwaltungs- und des Vermögenshaushaltes, 2. eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, geordnet nach Aufgabenbereichen und Arten (Haushaltsquerschnitt), Stand 16. Dezember 2009

9 3. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach Arten (Gruppierungsübersicht), 4. eine Finanzierungsübersicht. Deckungsringe Im Verwaltungshaushalt können Ausgaben für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich eng zusammenhängen (§17 (2) GemHVO). B. Haushaltsgrundsätze Kassenwirksamkeit Der Haushaltsplan enthält alle im kommenden Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben. Bruttoveranschlagung Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander zu veranschlagen. Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtungen in den Haushaltsplan einzustellen. Ausnahme: Für Wirtschaftsunternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, wird der abzuführende Gewinn bzw. der abzudeckende Verlust Netto veranschlagt. Echte Deckungsfähigkeit Ausgaben im Verwaltungshaushalt können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich eng zusammenhängen. Verfügungsmittel dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden. Bei anderen zweckfreien Ansätzen ist kein sachlicher Zusammenhang denkbar. Im Vermögenshaushalt können jeweils nur die Ausgaben eines Abschnittes oder, soweit Unterabschnitte verbindlich vorgeschrieben sind, eines Unterabschnittes für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabeansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden. Gesamtdeckung Soweit nichts anderes bestimmt ist, dienen die Einnahmen des Verwaltungshaushaltes insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts und die Ein- Stand 16. Dezember 2009

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C. Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht im Vermögenshaushalt aufgeführten<br />

Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde. Er enthält keine vermögenswirksamen<br />

Vorgänge.<br />

Abgrenzung der Ausgaben des Vermögenshaushaltes<br />

Beschaffungsausgaben für bewegliche Sachen des Anlagevermögens sind im Vermögenshaushalt<br />

nachzuweisen, wenn sie für den einzelnen, selbständig bewertungs-<br />

und nutzungsfähigen Gegenstand mehr als 410 EUR betragen. Übersteigt der<br />

Anschaffungswert nicht 410 EUR, so sind die Ausrüstungsgegenstände dem Vermögenshaushalt<br />

dann zuzuordnen, wenn es sich um die Beschaffung von technisch<br />

oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Wirtschaftsgütern handelt, die von ihrer<br />

Bestimmung her nur in dieser Verbindung genutzt werden, und der gesamte Betrag<br />

über der Grenze von 410 EUR liegt. Dabei ist – mit Ausnahme des Festwertverfahrens<br />

– nicht nach Erst-, Ersatz- bzw. Ergänzungsbeschaffung zu unterscheiden.<br />

Gliederung und Gruppierung<br />

Die Gliederung des <strong>Haushaltsplan</strong>es in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte<br />

sowie die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben innerhalb der Abschnitte und<br />

Unterabschnitte richtet sich nach der Landesverordnung über die Aufstellung und<br />

Ausführung des <strong>Haushaltsplan</strong>es der Gemeinden (GemHVO) vom 27. 11.1991<br />

(GVOBl. M-V S. 454), geändert durch Runderlasse des Innenministers vom<br />

14.07.1994 (Amtsbl. M-V S. 777), 05.01.1996 (Amtsbl. M-V S. 86), 22.02.1996<br />

(Amtsbl. M-V S. 268) und 30.11.2001 (Amtsbl. M-V S. 1399).<br />

Die Nummern der Haushaltsstellen sind gleichzeitig die finanzstatistischen Kennziffern.<br />

Die elfstellige Nummer der Haushaltsstelle setzt sich aus der fünfstelligen Gliederungs-<br />

und der sechsstelligen Gruppierungskennziffer zusammen.<br />

Die Gliederungsziffer (die ersten 5 Stellen) lässt den Einzelplan und den Abschnitt<br />

bzw. Unterabschnitt erkennen.<br />

Die Gruppierungsziffer (die letzten 6 Stellen) bezeichnen die Einzelart der Einnahmen<br />

und Ausgaben. Maßgebend für die Einordnung der einzelnen Haushaltsstellen<br />

ist der Gruppierungsplan für die Einnahme- und Ausgabearten.<br />

Gesamtplan<br />

Der Gesamtplan enthält:<br />

1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen<br />

der Einzelpläne des Verwaltungs- und des Vermögenshaushaltes,<br />

2. eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen,<br />

geordnet nach Aufgabenbereichen und Arten (Haushaltsquerschnitt),<br />

Stand 16. Dezember 2009

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