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I. Allgemeine Bemerkungen zum Haushaltsplan Rechtsgrundlage ...

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I. <strong>Allgemeine</strong> <strong>Bemerkungen</strong> <strong>zum</strong> <strong>Haushaltsplan</strong><br />

<strong>Rechtsgrundlage</strong> der Haushaltssatzung und des <strong>Haushaltsplan</strong>es der Universitätsund<br />

Hansestadt Greifswald sind die gemäß § 16 Abs. 1 KomDoppik EG weiter anzuwendenden<br />

Rechtsvorschriften der §§ 47 ff Kommunalverfassung in der Fassung<br />

und Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBL. M-V S. 205) zuletzt geändert<br />

durch Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBL. M-V S. 410) und<br />

der hierzu erlassenen untergesetzlichen Ausführungsbestimmungen.<br />

Mit dem oben benannten KomDoppik EG vom 14. Dezember 2007 hat der Landtag<br />

die Einführung eines neuen Rechnungswesens für die Kommunen des Landes<br />

Mecklenburg-Vorpommern beschlossen. Danach müssen alle Kommunen ihr Rechnungswesen<br />

bis spätestens 01. Januar 2012 auf das neue System umstellen. Für die<br />

Kommunen, die bis dahin keine Umstellung vornehmen, gelten die alten – kameralen<br />

– Rechtsvorschriften in weiten Teilen weiter. So auch für die Universitäts- und Hansestadt<br />

Greifswald. Wird im Vorbericht Bezug auf die GemHVO genommen ist deshalb<br />

immer die wegen der oben genannten Rechtsvorschriften weiter geltende alte<br />

Fassung gemeint.<br />

Einführung der Doppik in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald<br />

Zum 1. Januar 2012 wird die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ihr bisheriges<br />

Rechnungswesen auf die kommunale Doppik umstellen.<br />

Hierzu wurde bereits im Haushaltsjahr 2008 begonnen, das Projekt einzurichten. Es<br />

wurde ein Projektlenkungsausschuss gebildet, der aus dem Oberbürgermeister, den<br />

zwei Dezernenten, dem Amtsleiter für Wirtschaft und Finanzen und der Amtsleiterin<br />

des Haupt- und Personalamtes besteht.<br />

Die Projektleitung wurde dem Abteilungsleiter für Finanzcontrolling, Kämmerei und<br />

Statistik übertragen. Zur Umsetzung des neuen Haushalts- und Rechnungswesens<br />

sind 5 Teilprojekte eingerichtet worden.<br />

Dies sind:<br />

das Teilprojekt 1 - EDV/ Software<br />

das Teilprojekt 2 - Mitarbeiterqualifizierung/ Personalbedarf<br />

das Teilprojekt 3 - Organisation des Rechnungswesens<br />

das Teilprojekt 4 - Vermögenserfassung und Bewertung<br />

das Teilprojekt 5 - Teilhaushalte/ Produktbildung/ KLR und<br />

HH-Planung.<br />

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald lässt sich durch die Mittelrheinische<br />

Treuhand GmbH beraten. Die Beratung konzentriert sich auf die Projektplanung, das<br />

Projektcontrolling, die Qualitätssicherung und die Beratung bei ausgewählten inhaltlichen<br />

Fragen.<br />

Teilprojekt 1<br />

Die Leistungsbeschreibung an eine doppische Software zur Einführung des NKHR in<br />

der Universitäts- und Hansestadt Greifswald wurde in Form eines Pflichtenheftes er-<br />

Stand 16. Dezember 2009


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arbeitet. Die Ausschreibung der Anforderungen befindet sich in Vorbereitung und soll<br />

im Dezember 2009 noch erfolgen.<br />

Teilprojekt 2<br />

Gezielt werden die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf die Umstellung der Doppik<br />

vorbereitet und zeitnah qualifiziert. So haben bereits einige Mitarbeiter<br />

den Kompaktlehrgang Bilanzbuchhalter und den Kompaktlehrgang NKHR für Rechnungsprüfer<br />

abgeschlossen.<br />

Gegenwärtig nehmen weitere Mitarbeiter/-innen an den o. g. Kompaktlehrgängen<br />

und darüber hinaus an den Kompaktlehrgängen Kassenbuchhalter und Finanzbuchhalter<br />

teil.<br />

Der Schwerpunkt liegt gegenwärtig auf der Schulung der Projektmitarbeiter.<br />

Die Angebote des Studieninstitutes Vorpommern zur kommunalen Doppik werden<br />

gezielt bei Bedarf und Notwendigkeit in Anspruch genommen.<br />

Teilprojekt 3<br />

Die Aufnahme der Ist-Organisation des gegenwärtigen Rechnungswesens wurde<br />

vorgenommen und analysiert. Auf der Grundlage des noch zu bildenden Produktplanes<br />

und der zukünftigen Teilhaushalte können dann weitere organisatorische Maßnahmen<br />

erarbeitet werden.<br />

Gegenwärtig wird überprüft, welche Dienstanweisungen zu überarbeiten sind und<br />

welche Dienstanweisungen neu zu erlassen sind.<br />

Teilprojekt 4<br />

Die Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie für das kommunale Vermögen wurde<br />

erarbeitet. Für das städtebauliche Sondervermögen befindet sich eine gesonderte<br />

Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie in der Erarbeitung.<br />

Aufgrund dieser Vorschriften erfolgt nun die Vorbereitung der für die Doppik erforderlichen<br />

Erfassung und Bewertung des gesamten städtischen Vermögens.<br />

So wurden z. B. alle städtischen Gebäude erfasst und einer Bewertung unterzogen.<br />

Für die Erfassung und Bewertung des Infrastrukturvermögens erfolgte eine externe<br />

Ausschreibung. Die Erfassung und Bewertung der Sonderposten hat begonnen.<br />

Teilprojekt 5<br />

Ein erster Entwurf des städtischen Produktplanes als Arbeitsgrundlage für die Projektarbeit<br />

wird voraussichtlich im Januar 2010 fertig gestellt. Die Produktbeschreibungen<br />

und die Bildung der Teilhaushalte sind in Vorbereitung.<br />

Stand 16. Dezember 2009


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A. Inhalt des <strong>Haushaltsplan</strong>es<br />

Bestandteile des <strong>Haushaltsplan</strong>es<br />

Der <strong>Haushaltsplan</strong> besteht aus:<br />

1. dem Gesamtplan,<br />

2. den Einzelplänen (Epl.) des Verwaltungs- und des Vermögenshaushaltes<br />

3. der Übersicht über die Deckungs- und Zweckbindungsringe<br />

Verwaltungs- und Vermögenshaushalt<br />

B. Der Vermögenshaushalt umfasst auf der<br />

Einnahmeseite<br />

1. Zuführungen vom Verwaltungshaushalt vermögensunwirksam<br />

2. Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen<br />

und für die Förderung von Investitionen Dritter,<br />

Beiträge und ähnliche Entgelte,<br />

3. Einnahmen aus der Veränderung des<br />

Anlagevermögens<br />

vermögensunwirksam<br />

vermögenswirksam<br />

4. Entnahme aus Rücklagen vermögenswirksam<br />

5. Einnahmen aus Krediten vermögenswirksam<br />

und auf der Ausgabeseite<br />

6. die Tilgung von Krediten, vermögenswirksam<br />

7. a) Ausgaben für der Veränderung des<br />

Anlagevermögens,<br />

vermögenswirksam<br />

b) Verpflichtungsermächtigungen, vermögenswirksam<br />

8. a) Zuführung zu den Rücklagen, vermögenswirksam<br />

b) Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren, vermögenswirksam<br />

Stand 16. Dezember 2009


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C. Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht im Vermögenshaushalt aufgeführten<br />

Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde. Er enthält keine vermögenswirksamen<br />

Vorgänge.<br />

Abgrenzung der Ausgaben des Vermögenshaushaltes<br />

Beschaffungsausgaben für bewegliche Sachen des Anlagevermögens sind im Vermögenshaushalt<br />

nachzuweisen, wenn sie für den einzelnen, selbständig bewertungs-<br />

und nutzungsfähigen Gegenstand mehr als 410 EUR betragen. Übersteigt der<br />

Anschaffungswert nicht 410 EUR, so sind die Ausrüstungsgegenstände dem Vermögenshaushalt<br />

dann zuzuordnen, wenn es sich um die Beschaffung von technisch<br />

oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Wirtschaftsgütern handelt, die von ihrer<br />

Bestimmung her nur in dieser Verbindung genutzt werden, und der gesamte Betrag<br />

über der Grenze von 410 EUR liegt. Dabei ist – mit Ausnahme des Festwertverfahrens<br />

– nicht nach Erst-, Ersatz- bzw. Ergänzungsbeschaffung zu unterscheiden.<br />

Gliederung und Gruppierung<br />

Die Gliederung des <strong>Haushaltsplan</strong>es in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte<br />

sowie die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben innerhalb der Abschnitte und<br />

Unterabschnitte richtet sich nach der Landesverordnung über die Aufstellung und<br />

Ausführung des <strong>Haushaltsplan</strong>es der Gemeinden (GemHVO) vom 27. 11.1991<br />

(GVOBl. M-V S. 454), geändert durch Runderlasse des Innenministers vom<br />

14.07.1994 (Amtsbl. M-V S. 777), 05.01.1996 (Amtsbl. M-V S. 86), 22.02.1996<br />

(Amtsbl. M-V S. 268) und 30.11.2001 (Amtsbl. M-V S. 1399).<br />

Die Nummern der Haushaltsstellen sind gleichzeitig die finanzstatistischen Kennziffern.<br />

Die elfstellige Nummer der Haushaltsstelle setzt sich aus der fünfstelligen Gliederungs-<br />

und der sechsstelligen Gruppierungskennziffer zusammen.<br />

Die Gliederungsziffer (die ersten 5 Stellen) lässt den Einzelplan und den Abschnitt<br />

bzw. Unterabschnitt erkennen.<br />

Die Gruppierungsziffer (die letzten 6 Stellen) bezeichnen die Einzelart der Einnahmen<br />

und Ausgaben. Maßgebend für die Einordnung der einzelnen Haushaltsstellen<br />

ist der Gruppierungsplan für die Einnahme- und Ausgabearten.<br />

Gesamtplan<br />

Der Gesamtplan enthält:<br />

1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen<br />

der Einzelpläne des Verwaltungs- und des Vermögenshaushaltes,<br />

2. eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen,<br />

geordnet nach Aufgabenbereichen und Arten (Haushaltsquerschnitt),<br />

Stand 16. Dezember 2009


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3. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach Arten (Gruppierungsübersicht),<br />

4. eine Finanzierungsübersicht.<br />

Deckungsringe<br />

Im Verwaltungshaushalt können Ausgaben für gegenseitig deckungsfähig erklärt<br />

werden, wenn sie sachlich eng zusammenhängen (§17 (2) GemHVO).<br />

B. Haushaltsgrundsätze<br />

Kassenwirksamkeit<br />

Der <strong>Haushaltsplan</strong> enthält alle im kommenden Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden<br />

Einnahmen und zu leistenden Ausgaben.<br />

Bruttoveranschlagung<br />

Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander zu veranschlagen. Einnahmen<br />

aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtungen in den <strong>Haushaltsplan</strong><br />

einzustellen.<br />

Ausnahme: Für Wirtschaftsunternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und<br />

öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften<br />

Sonderrechnungen geführt werden, wird der abzuführende Gewinn<br />

bzw. der abzudeckende Verlust Netto veranschlagt.<br />

Echte Deckungsfähigkeit<br />

Ausgaben im Verwaltungshaushalt können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig<br />

erklärt werden, wenn sie sachlich eng zusammenhängen.<br />

Verfügungsmittel dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden. Bei anderen zweckfreien<br />

Ansätzen ist kein sachlicher Zusammenhang denkbar.<br />

Im Vermögenshaushalt können jeweils nur die Ausgaben eines Abschnittes oder,<br />

soweit Unterabschnitte verbindlich vorgeschrieben sind, eines Unterabschnittes für<br />

gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.<br />

Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabeansätze zu Lasten<br />

der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.<br />

Gesamtdeckung<br />

Soweit nichts anderes bestimmt ist, dienen die Einnahmen des Verwaltungshaushaltes<br />

insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts und die Ein-<br />

Stand 16. Dezember 2009


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nahmen des Vermögenshaushaltes (ausgenommen die Veräußerungserlöse entsprechend<br />

Erlass des Innenministeriums vom 15.10.2008) insgesamt zur Deckung<br />

der Ausgaben des Vermögenshaushaltes. Im Vermögenshaushalt ist außerdem zu<br />

berücksichtigen, dass mit den Einnahmen aus Krediten nicht die übrigen Ausgaben<br />

(beispielsweise Rücklagenzuführungen) finanziert werden dürfen.<br />

Vom Grundsatz der Gesamtdeckung gibt es Ausnahmen, beispielsweise die Zweckbindung<br />

von Einnahmen durch Haushaltsvermerk nach § 16 GemHVO wenn dies:<br />

a) gesetzlich vorgeschrieben ist oder sich<br />

b) zwingend aus der Natur oder Herkunft der Einnahmen ergibt.<br />

Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen können auf zweierlei Weise auf das<br />

nächste Jahr übertragen werden. Entweder durch<br />

a) Einnahmeabsetzung im alten und Einnahme im neuen Jahr<br />

oder<br />

b) bei zeitlich übertragbaren Ausgaben die Bildung eines Haushaltsausgaberestes,<br />

allerdings nur im Rahmen des Haushaltsansatzes.<br />

Unechte Deckungsfähigkeit<br />

Mehreinnahmen – im Ist – bei zweckgebundenen Einnahmen dürfen für entsprechende<br />

Mehrausgaben verwendet werden, ohne dass es der Zustimmung zu einer<br />

überplanmäßigen Ausgabe bedarf. Im <strong>Haushaltsplan</strong> kann bestimmt werden, dass<br />

Mehreinnahmen bei Entgelten als Mehrausgaben zur Erbringung der den Entgelten<br />

zugrundeliegenden Leistungen verwendet werden dürfen.<br />

Zeitliche Bindung/zeitliche Übertragbarkeit<br />

Im Verwaltungshaushalt sind die veranschlagten Ausgaben nur für ein Rechnungsjahr<br />

bewilligt. Sie können im <strong>Haushaltsplan</strong> für übertragbar erklärt werden, wenn damit<br />

eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel gefördert wird.<br />

Die nicht verbrauchten Mittel können dann einmal übertragen werden. Verfügungsmittel<br />

und Deckungsreserve dürfen nicht für übertragbar erklärt werden.<br />

Im Vermögenshaushalt bleiben die Ausgabeansätze bis zur Fälligkeit der letzten<br />

Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Bauten und Beschaffungen längstens jedoch<br />

2 Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in<br />

seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.<br />

Verpflichtungsermächtigungen<br />

Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden,<br />

wenn der <strong>Haushaltsplan</strong> hierzu ermächtigt.<br />

Stand 16. Dezember 2009


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Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr<br />

folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis <strong>zum</strong> Abschluss<br />

der Maßnahme. Sie sind grundsätzlich nur zulässig, wenn durch sie der<br />

Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.<br />

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den einzelnen Haushaltsstellen zu veranschlagen.<br />

Dabei ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die<br />

künftigen Jahre verteilen werden.<br />

Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis <strong>zum</strong> Ende des Haushaltsjahres<br />

und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig<br />

öffentlich bekannt gemacht wird, bis <strong>zum</strong> Ende dieser Haushaltssatzung.<br />

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung<br />

insoweit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, als in den Jahren, zu<br />

deren Lasten sie veranschlagt sind, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.<br />

Investitionen<br />

Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre<br />

erstrecken, sind neben dem veranschlagten kassenmäßigen Jahresbedarf die<br />

Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden Jahren noch<br />

erforderlichen Ausgaben sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen.<br />

Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll<br />

unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste<br />

Lösung ermittelt werden.<br />

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an<br />

Bauten dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen<br />

vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme,<br />

des Grunderwerbes und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter<br />

Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich<br />

sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden<br />

jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.<br />

Ausnahmen sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei dringenden<br />

Instandsetzungen – bei diesen auch, wenn die Ausgaben nicht nur geringfügig<br />

sind – zulässig.<br />

D. Grundbegriffe des Gemeindehaushaltsrechts (§ 44 GemHVO)<br />

1. Anlagekapital<br />

das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene<br />

Kapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen);<br />

2. Anlagevermögen<br />

die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen, im Einzelnen:<br />

Stand 16. Dezember 2009


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a) Grundstücke,<br />

b) bewegliche Sachen mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne<br />

des Einkommensteuergesetzes,<br />

c) dingliche Rechte und sonstige Vermögenswerte,<br />

d) Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde <strong>zum</strong> Zwecke der Beteiligung<br />

erworben hat,<br />

e) Forderungen aus Darlehen, mit Ausnahme rückzahlbarer Hilfen im sozialen<br />

Bereich, die die Gemeinde aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe<br />

gewährt hat,<br />

f) Kapitaleinlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen kommunalen<br />

Zusammenschlüssen,<br />

g) das von der Gemeinde in ihr Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte<br />

Eigenkapital.<br />

3. Außerplanmäßige Ausgaben<br />

Ausgaben, für deren Zweck im <strong>Haushaltsplan</strong> keine Mittel veranschlagt und keine<br />

Haushaltsausgabereste aus den Vorjahren verfügbar sind;<br />

4. Baumaßnahmen<br />

die Ausführung von Bauten (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten) sowie die Instandsetzung<br />

an Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen<br />

dient;<br />

5. Durchlaufende Gelder<br />

Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden;<br />

6. Erlass<br />

Verzicht auf einen Anspruch<br />

7. Fehlbetrag<br />

der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben<br />

in der Haushaltsrechnung höher sind als die Soll-Einnahmen;<br />

8. Fremde Mittel<br />

die in § 12 Nr. 2 und 3 GemHVO genannten Beträge;<br />

9. Geldanlage<br />

der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestandes<br />

oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln;<br />

10. Haushaltsreste<br />

Einnahme- und Ausgabeansätze, die in das folgende Jahr übertragen werden.<br />

11. Haushaltsvermerke<br />

Stand 16. Dezember 2009


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einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des <strong>Haushaltsplan</strong>es<br />

(z.B. Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, KUund<br />

KW-Vermerke, Sperrvermerke);<br />

12. Innere Darlehen<br />

die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln<br />

1. der Sonderrücklagen,<br />

2. der Sondervermögen ohne Sonderrechnung als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt;<br />

13. Investitionen<br />

Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens;<br />

14. Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen<br />

der Sondervermögen mit Sonderrechnung;<br />

15. Ist-Ausgaben<br />

die tatsächlichen Ausgaben der Kasse;<br />

16. Ist- Einnahmen<br />

die tatsächlichen Einnahmen der Kasse;<br />

17. Kassenreste<br />

die Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kasseneinnahmereste)<br />

bzw. die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben<br />

(Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind;<br />

18. Kredite<br />

das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen<br />

mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite;<br />

19. Niederschlagung<br />

die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen<br />

Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst;<br />

20. Rückstellungen<br />

Gebührenanteile insbesondere zur Finanzierung von Zahlungsverpflichtungen<br />

gegenüber Dritten (<strong>zum</strong> Beispiel aus Gewährleistungen), für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen,<br />

für Rekultivierungsmaßnahmen, für Großreparaturen<br />

und für Gebührenausgleichszwecke. Die hieraus zukünftig entstehenden<br />

Ausgaben sind <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Veranschlagung der Rückstellung in der Regel<br />

der Höhe und der Fälligkeit nach nicht genau bestimmbar;<br />

21. Schulden<br />

Zahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden<br />

Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten;<br />

Stand 16. Dezember 2009


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22. Soll-Ausgaben<br />

die bis <strong>zum</strong> Abschlusstag zu leistenden und auf Grund von Auszahlungsanordnungen<br />

<strong>zum</strong> Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben;<br />

23. Soll-Einnahmen<br />

die bis <strong>zum</strong> Abschlusstag fälligen oder über den Abschlusstag hinaus gestundeten,<br />

aufgrund von Annahmeanordnungen <strong>zum</strong> Soll des Haushaltsjahres gestellten<br />

Einnahmen, ohne die erlassenen und niedergeschlagenen Beträge;<br />

24. Tilgung von Krediten<br />

a) Ordentliche Tilgung<br />

die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der<br />

in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe;<br />

b) Außerordentliche Tilgung<br />

die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich<br />

Umschuldung;<br />

25. Überplanmäßige Ausgaben<br />

Ausgaben, die im Hauhaltsplan veranschlagte Beträge und die aus den Vorjahren<br />

übertragenen Haushaltsausgabereste übersteigen;<br />

26. Überschuss<br />

der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Solleinnahmen<br />

des Vermögenshaushaltes in der Haushaltsrechnung die Sollausgaben für die in<br />

§ 21 Abs. 2 GemHVO genannten Zwecke, für Zuführungen <strong>zum</strong> Verwaltungshaushalt<br />

und für die veranschlagte Zuführung zur allgemeinen Rücklage übersteigen;<br />

27. Umschuldung<br />

die Ablösung von Krediten durch andere Kredite;<br />

28. Verfügungsmittel<br />

Beträge, die dem Oberbürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben<br />

veranschlagt sind, zur Verfügung stehen;<br />

29. Vorjahr<br />

das dem Haushaltsjahr vorangegangene Jahr;<br />

30. Vorschüsse und Verwahrgelder<br />

die in § 28 GemHVO genannten Beträge und die durchlaufenden Gelder.<br />

Stand 16. Dezember 2009

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