Der Bürgermeister - Gemeinde Grefrath
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Stellungnahme:<br />
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass das natürliche<br />
und gebaute Umfeld eines Grundstücks dauerhaft in dem gleichen Zustand verbleibt, der<br />
zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung dieses Grundstückes vorzufinden war. Das<br />
natürliche und gebaute Umfeld ist i.d.R. einer stetigen Entwicklung unterworfen, die auch<br />
eine Veränderung im natürlichen und gebauten Umfeld mit sich führen kann.<br />
Zum Thema Grundstückswertminderung im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes<br />
hält die folgende Rechtsprechung fest (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ<br />
1995, 895):<br />
"Die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines<br />
Grundstücks auf dessen Verkehrswert haben, sind allein keine für die planerische Abwägung<br />
erheblichen Belange. Sie stellen deshalb auch keinen von den Festsetzungen eines<br />
Bebauungsplans zu erwartenden Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar.<br />
Vielmehr kommt es auf die von der (neu) zugelassenen Nutzung unmittelbar zu erwartenden<br />
tatsächlichen Beeinträchtigungen an."<br />
Die tatsächlich zu erwartenden Auswirkungen des geplanten Gewerbegebietes sind jedoch<br />
wohngebietsverträglich. Die Ansiedlung von stark emittierenden Industriebetrieben ist hier<br />
nicht zulässig. <strong>Der</strong> Bebauungsplan trifft Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen<br />
Nutzung, welche auch die Belange der umliegenden Wohnbebauung angemessen<br />
berücksichtigen. Es erfolgt eine Gliederung des Gebietes unter Beachtung des<br />
Abstandserlasses.<br />
Aus Gründen des Immissionsschutzes sind im Rahmen der Bauleitplanung Abstände<br />
zwischen Wohngebieten und Gebieten, in denen eine gewerbliche Nutzung möglich ist,<br />
einzuhalten. Näheres regelt der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007 „Abstände zwischen Industrie- bzw.<br />
Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den<br />
Immissionsschutz bedeutsame Abstände“ (Abstandserlass 2007).<br />
Nach der als Anlage 1 zum Erlass bezeichneten Abstandsliste sind den unterschiedlichen<br />
Betriebsarten 7 verschiedenen Abstandsklassen zugeordnet. Im Bebauungsplan ist eine<br />
Nutzungseinschränkung gemäß Abstandserlass 2007 festgesetzt, um im Übergangsbereich<br />
von Gewerbe zu Wohnnutzungen erhebliche Belästigungen auszuschließen.<br />
Auch im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren der zukünftigen Betriebe in diesem<br />
Gewerbegebiet sind die allgemeinen Umweltschutzauflagen und solche im Bezug auf die<br />
umgebende Wohnbebauung zu beachten und einzuhalten. Somit ist eine befürchtete<br />
erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität nicht zu erwarten.<br />
<strong>Der</strong> Kfz-Verkehr des Gewerbegebietes wird sich auf Grund der Ortsrandlage nur auf das<br />
Hauptverkehrsstraßennetz auswirken und zum überwiegenden Teil über die Wankumer<br />
Landstraße abgewickelt werden. Die zusätzlichen Verkehre führen im Bezug auf die<br />
benachbarten Wohnsiedlungen nicht zu einer wahrnehmbaren Verschlechterung der<br />
heutigen Lärmimmission, da hierzu eine Verdoppelung der Verkehrmengen erforderlich wäre<br />
und diese auf Grund der Größe des Gewerbegebietes nicht zu erwarten ist.<br />
Die befürchtete Gefährdung des Trinkwassers im Zusammenhang mit dem nahe gelegenen<br />
Wasserwerk ist unbegründet, da hier bereits seit Jahren kein Trinkwasser mehr gefördert<br />
wird, sondern lediglich eine Aufbereitung des aus Nettetal gelieferten Wassers erfolgt.