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Der Bürgermeister - Gemeinde Grefrath

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Stellungnahme:<br />

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass das natürliche<br />

und gebaute Umfeld eines Grundstücks dauerhaft in dem gleichen Zustand verbleibt, der<br />

zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung dieses Grundstückes vorzufinden war. Das<br />

natürliche und gebaute Umfeld ist i.d.R. einer stetigen Entwicklung unterworfen, die auch<br />

eine Veränderung im natürlichen und gebauten Umfeld mit sich führen kann.<br />

Zum Thema Grundstückswertminderung im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes<br />

hält die folgende Rechtsprechung fest (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ<br />

1995, 895):<br />

"Die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines<br />

Grundstücks auf dessen Verkehrswert haben, sind allein keine für die planerische Abwägung<br />

erheblichen Belange. Sie stellen deshalb auch keinen von den Festsetzungen eines<br />

Bebauungsplans zu erwartenden Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar.<br />

Vielmehr kommt es auf die von der (neu) zugelassenen Nutzung unmittelbar zu erwartenden<br />

tatsächlichen Beeinträchtigungen an."<br />

Die tatsächlich zu erwartenden Auswirkungen des geplanten Gewerbegebietes sind jedoch<br />

wohngebietsverträglich. Die Ansiedlung von stark emittierenden Industriebetrieben ist hier<br />

nicht zulässig. <strong>Der</strong> Bebauungsplan trifft Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen<br />

Nutzung, welche auch die Belange der umliegenden Wohnbebauung angemessen<br />

berücksichtigen. Es erfolgt eine Gliederung des Gebietes unter Beachtung des<br />

Abstandserlasses.<br />

Aus Gründen des Immissionsschutzes sind im Rahmen der Bauleitplanung Abstände<br />

zwischen Wohngebieten und Gebieten, in denen eine gewerbliche Nutzung möglich ist,<br />

einzuhalten. Näheres regelt der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007 „Abstände zwischen Industrie- bzw.<br />

Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den<br />

Immissionsschutz bedeutsame Abstände“ (Abstandserlass 2007).<br />

Nach der als Anlage 1 zum Erlass bezeichneten Abstandsliste sind den unterschiedlichen<br />

Betriebsarten 7 verschiedenen Abstandsklassen zugeordnet. Im Bebauungsplan ist eine<br />

Nutzungseinschränkung gemäß Abstandserlass 2007 festgesetzt, um im Übergangsbereich<br />

von Gewerbe zu Wohnnutzungen erhebliche Belästigungen auszuschließen.<br />

Auch im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren der zukünftigen Betriebe in diesem<br />

Gewerbegebiet sind die allgemeinen Umweltschutzauflagen und solche im Bezug auf die<br />

umgebende Wohnbebauung zu beachten und einzuhalten. Somit ist eine befürchtete<br />

erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität nicht zu erwarten.<br />

<strong>Der</strong> Kfz-Verkehr des Gewerbegebietes wird sich auf Grund der Ortsrandlage nur auf das<br />

Hauptverkehrsstraßennetz auswirken und zum überwiegenden Teil über die Wankumer<br />

Landstraße abgewickelt werden. Die zusätzlichen Verkehre führen im Bezug auf die<br />

benachbarten Wohnsiedlungen nicht zu einer wahrnehmbaren Verschlechterung der<br />

heutigen Lärmimmission, da hierzu eine Verdoppelung der Verkehrmengen erforderlich wäre<br />

und diese auf Grund der Größe des Gewerbegebietes nicht zu erwarten ist.<br />

Die befürchtete Gefährdung des Trinkwassers im Zusammenhang mit dem nahe gelegenen<br />

Wasserwerk ist unbegründet, da hier bereits seit Jahren kein Trinkwasser mehr gefördert<br />

wird, sondern lediglich eine Aufbereitung des aus Nettetal gelieferten Wassers erfolgt.

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