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Der Bürgermeister - Gemeinde Grefrath

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Stellungnahme:<br />

Zu Umwelt:<br />

Zu 1.) Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages werden zur Ermittlung des<br />

Eingriffes und zur Kompensationsberechnung die vom LANUV erarbeiteten Richtlinien<br />

„Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ und „Numerische<br />

Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ angewandt (Fassung vom März<br />

2008). Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen<br />

(LANUV) ist eine Landesoberbehörde, die dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,<br />

Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW nachgeordnet ist. Ihr obliegt<br />

unter anderem die Entwicklung und Fortschreibung des methodischen Vorgehens im<br />

Rahmen der Landschaftsplanung, der Eingriffsregelung und der FFH- und Umweltverträglichkeitsprüfung.<br />

In den beiden Leitfäden sind jeweils Wertvorgaben für vorhandene und<br />

geplante Biotoptypen enthalten.<br />

In der ersten Fassung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags wurden diese Werte<br />

zugrunde gelegt; für eine im Grundsatz mögliche Anpassung der Standardwerte ergab sich<br />

für die erfassten Biotopstrukturen keine Veranlassung. Im Ergebnis konnte innerhalb des<br />

Geltungsbereiches des Bebauungsplanes eine Vollkompensation der Eingriffe erreicht<br />

werden.<br />

Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Viersen hat den Punktbewertungen<br />

widersprochen und eine von den Standardeinstufungen abweichende Bewertung gefordert.<br />

Dieser Anregung ist die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grefrath</strong> gefolgt; somit ergab sich der Bedarf für eine<br />

externe Kompensation. Diese sollte zunächst als Aufforstung an der Nette erfolgen; die<br />

Maßnahme wurde der ULB am 09.06.2010 in einem gemeinsamen Termin vorgeschlagen<br />

und abgestimmt.<br />

<strong>Der</strong> Netteverband eröffnete die Option, eine Aufwertungsmaßnahme im Bereich des<br />

Gewässers – auch unter Schaffung neuer Überschwemmungsbereiche – auf dem von der<br />

<strong>Gemeinde</strong> zur Verfügung gestellten Grundstück und der Parzelle des Gewässers selbst<br />

durchzuführen. Durch diesen Maßnahmenverbund ist gemäß Ziffer 3.4 „Gewässer“ der o. g.<br />

Bewertungsrichtlinie der „zukünftig neu der eigendynamischen Veränderung unterliegende<br />

Gewässerrandstreifen (Raum für die Lauf- und Profilentwicklung) mit dem jeweiligen<br />

Zielbiotopwert und dem Faktor 1,5 bzw. dem Faktor 2,0 bei gleichzeitigem Zulassen der<br />

Überflutung der angrenzenden Auenflächen (Überflutungshäufigkeit

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