Der Bürgermeister - Gemeinde Grefrath
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Stellungnahme:<br />
Zu Umwelt:<br />
Zu 1.) Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages werden zur Ermittlung des<br />
Eingriffes und zur Kompensationsberechnung die vom LANUV erarbeiteten Richtlinien<br />
„Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ und „Numerische<br />
Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ angewandt (Fassung vom März<br />
2008). Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen<br />
(LANUV) ist eine Landesoberbehörde, die dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,<br />
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW nachgeordnet ist. Ihr obliegt<br />
unter anderem die Entwicklung und Fortschreibung des methodischen Vorgehens im<br />
Rahmen der Landschaftsplanung, der Eingriffsregelung und der FFH- und Umweltverträglichkeitsprüfung.<br />
In den beiden Leitfäden sind jeweils Wertvorgaben für vorhandene und<br />
geplante Biotoptypen enthalten.<br />
In der ersten Fassung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags wurden diese Werte<br />
zugrunde gelegt; für eine im Grundsatz mögliche Anpassung der Standardwerte ergab sich<br />
für die erfassten Biotopstrukturen keine Veranlassung. Im Ergebnis konnte innerhalb des<br />
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes eine Vollkompensation der Eingriffe erreicht<br />
werden.<br />
Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Viersen hat den Punktbewertungen<br />
widersprochen und eine von den Standardeinstufungen abweichende Bewertung gefordert.<br />
Dieser Anregung ist die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grefrath</strong> gefolgt; somit ergab sich der Bedarf für eine<br />
externe Kompensation. Diese sollte zunächst als Aufforstung an der Nette erfolgen; die<br />
Maßnahme wurde der ULB am 09.06.2010 in einem gemeinsamen Termin vorgeschlagen<br />
und abgestimmt.<br />
<strong>Der</strong> Netteverband eröffnete die Option, eine Aufwertungsmaßnahme im Bereich des<br />
Gewässers – auch unter Schaffung neuer Überschwemmungsbereiche – auf dem von der<br />
<strong>Gemeinde</strong> zur Verfügung gestellten Grundstück und der Parzelle des Gewässers selbst<br />
durchzuführen. Durch diesen Maßnahmenverbund ist gemäß Ziffer 3.4 „Gewässer“ der o. g.<br />
Bewertungsrichtlinie der „zukünftig neu der eigendynamischen Veränderung unterliegende<br />
Gewässerrandstreifen (Raum für die Lauf- und Profilentwicklung) mit dem jeweiligen<br />
Zielbiotopwert und dem Faktor 1,5 bzw. dem Faktor 2,0 bei gleichzeitigem Zulassen der<br />
Überflutung der angrenzenden Auenflächen (Überflutungshäufigkeit