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Der Bürgermeister - Gemeinde Grefrath

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IX. Wahlperiode<br />

Sitzungsvorlage Nr. P 110-2 V<br />

Vorberatung<br />

keine<br />

Vorberatung<br />

keine<br />

Beschlussfassung<br />

Rat<br />

TISCHVORLAGE<br />

öffentlich<br />

Datum: 06.10.2011<br />

Amt/Aktenzeichen<br />

60/612-02 Lö./v.E.<br />

Auskunft erteilt:<br />

Herr Dr. Räppel<br />

Mitwirkung durch<br />

./.<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bürgermeister</strong><br />

Aufstellung des Bebauungsplanes Gr 54 „Gewerbepark Wasserwerk“;<br />

hier: Wiederholter Satzungsbeschluss<br />

1. Sachverhalt:<br />

<strong>Der</strong> Rat der <strong>Gemeinde</strong> fasste in seiner Sitzung am 19.07.2011 den Satzungsbeschluss für<br />

den o. g. Bebauungsplan (vgl. Vorlage Nr. P 110-1 V vom 07.06.2011).<br />

Dieser Satzungsbeschluss ist aus formalen Gründen zu wiederholen.<br />

<strong>Der</strong> Ratsbeschluss vom 28.03.2011, mit dem über Anregungen im Rahmen der Beteiligung<br />

der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden entschieden wurde, ist nochmals in<br />

den Satzungsbeschluss einzubeziehen, um die Abwägungsprozesse vor Abschluss des<br />

Verfahrens zu dokumentieren (vgl. Vorlage Nr. P 110 V vom 02.03.2011).<br />

<strong>Der</strong> Sachverhalt der beiden v. g. Vorlagen wird wie folgt übernommen:<br />

Im Rahmen der Beteiligung der Behörden wurden nachstehend aufgeführte Bedenken und<br />

Anregungen geäußert, über die zu entscheiden ist:<br />

1. Landwirtschaftskammer NRW v. 30.09.2010<br />

2. IHK Mittlerer Niederrhein v. 08.10.2010<br />

3. Wasser- und Bodenverband der Mittleren Niers v. 08.10.2010<br />

4. <strong>Gemeinde</strong>werke <strong>Grefrath</strong> GmbH v. 08.10.2010<br />

5. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland v. 08.10.2010<br />

6. Kreis Viersen v. 15.10.2010<br />

Stellungnahme der Verwaltung zu den oben aufgeführten Anregungen<br />

Zu 1.: Gegen das Gewerbegebiet bestehen keine Bedenken, jedoch werden erhebliche<br />

Bedenken gegen die externen Ausgleichsmaßnahmen an der Nette geäußert. Es wird<br />

vorgeschlagen, Alternativflächen zu suchen.<br />

Stellungnahme:<br />

Die im Eigentum der <strong>Gemeinde</strong>werke befindliche Ausgleichsfläche liegt am Ufer der Nette<br />

und wird derzeit ackerbaulich genutzt. Die westliche Grenze des Grundstücks begleitet die<br />

Nette auf einer Länge von 140 m. In Abstimmung mit dem Netteverband wird an der Nette


eine zusätzliche Auenfläche angelegt. Nach Abschälen des Oberbodens und Profilierung<br />

eines Überflutungsbereiches (Schleife und Insel auf der Gewässerparzelle; angrenzend<br />

Abflachung, Überflutung < HQ1), erfolgt eine Einsaat. Die Grenze der Fläche wird zum<br />

verbleibenden Acker durch Eichenpfähle markiert. Zielbiotop ist eine uferbegleitende<br />

Hochstauden- und Krautflur. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit einer<br />

Gewässerrenaturierung.<br />

Die geplante Maßnahme ist ein ökologisch sinnvoller Baustein im Renaturierungskonzept der<br />

Nette und bietet sich an dieser Stelle zur Realisierung an, da die gemeindeeigenen<br />

<strong>Gemeinde</strong>werke hier Grundbesitz haben. In der Tat konkurrieren auch an diesem<br />

Netteabschnitt die Renaturierungspläne des Netteverbandes mit den Belangen der<br />

Landwirtschaft. Auf der anderen Seite kann durch diese ökologisch sehr hochwertige<br />

Maßnahme die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen minimiert werden.<br />

Ausgleichsmaßnahmen an anderen Stellen mit weniger ökologischem Potential würde<br />

entsprechend größere (in der Regel ebenfalls landwirtschaftliche) Flächen in Anspruch<br />

nehmen, um die geplanten Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaft im Bereich des<br />

geplanten Gewerbegebietes am Wasserwerk zu kompensieren. Zudem ist die <strong>Gemeinde</strong><br />

bemüht, Ausgleichsmaßnahmen, soweit sie nicht unmittelbar im oder in der Nähe des<br />

Plangebietes möglich sind, diese zumindest auf <strong>Gemeinde</strong>gebiet zu realisieren.<br />

<strong>Der</strong> Anregung, bei künftigen Planvorhaben frühzeitig Kontakt mit der Landwirtschaftskammer<br />

aufzunehmen, wird dagegen gefolgt.<br />

Zu 2.: Seitens der IHK wird angeregt, das Maß der Nutzung auf Grund der umfangreichen<br />

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erhöhen sowie den Ausschluss von Anlagen für<br />

kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zu überarbeiten.<br />

Es wird ferner angeregt, die Formulierung hinsichtlich zulässiger Verkaufsflächen „hierzu<br />

gehören beispielsweise die Wartung, die Reparatur oder der Einbau der Ware“ zu<br />

überarbeiten sowie die Begrenzung der Verkaufsflächen von 100 m² zu streichen, da eine<br />

Begründung schwerlich möglich sei.<br />

Stellungnahme:<br />

<strong>Der</strong> Anregung zur Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung erscheint aus verschiedenen<br />

Gründen für dieses Gewerbegebiet nicht sinnvoll. <strong>Der</strong> Bebauungsplan erlaubt eine<br />

Bebauung und Versiegelung der Grundstücke von 80% (GRZ 0,8). Die verbleibenden<br />

Flächen werden zur Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer und zur Eingrünung<br />

der Grenzbereiche der Betriebe benötigt. Außerdem würde eine weitergehende Ausnutzung<br />

der Grundstücke zu einer Erhöhung des ökologischen Eingriffswertes führen und somit<br />

weitere Ausgleichsmaßnahmen erfordern. Dies ist nicht gewünscht und nicht Ziel der<br />

Planung.<br />

Diesem Teil der Anregungen wird nicht gefolgt. Demgegenüber sollten die Anregungen der<br />

IHK in folgenden Punkten aufgenommen werden:<br />

- Aufgrund der Anregung der IHK sollten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und<br />

gesundheitliche Zwecke im gesamten Plangebiet ausnahmsweise zugelassen werden.<br />

- Die Formulierung „hierzu gehören beispielsweise die Wartung, die Reparatur oder der<br />

Einbau der Ware“ wird gestrichen, da es sich nur um eine Erläuterung der Festsetzung<br />

handelt und dieses zu Irritationen führen kann.<br />

- Die Begrenzung der Verkaufsflächen auf 100 m² wird gestrichen, da diese nicht<br />

rechtssicher begründet werden kann und in den textlichen Festsetzungen eine ausreichende<br />

Beschränkung der zulässigen Verkaufsflächen erfolgt ist.


Zu 3.: <strong>Der</strong> Wasser- und Bodenverband der Mittleren Niers weist darauf hin, dass<br />

möglicherweise Oberflächenwasser in das Baugebiet hineinströmen kann.<br />

Stellungnahme:<br />

Die gefährdeten Flächen liegen zwischen der „Natostraße“ und der Straße „Am Bist“ und<br />

damit weit außerhalb des Planbereiches.<br />

Zu 4.: Die <strong>Gemeinde</strong>werke tragen keine Bedenken gegen die Planungen vor, erinnern<br />

jedoch an die ausreichende Bereitstellung von Flächen für Versorgungsleitungen.<br />

Stellungnahme:<br />

Die geplante innere Erschließung des Gewerbegebietes durch zwei Straßenstiche bietet<br />

ausreichende Möglichkeiten, unabhängig von einer künftigen Parzellierung der<br />

Gesamtfläche, jedes entstehende Baugrundstück an die öffentliche Versorgung<br />

anzuschließen, so dass dem Anliegen der <strong>Gemeinde</strong>werke bereits Rechnung getragen wird.<br />

Zu 5.: Dem Amt für Bodendenkmalpflege liegen zwar keine konkreten Hinweise auf die<br />

Existenz von Bodendenkmälern vor, eine archäologische Grunderfassung des Plangebietes<br />

sei bislang aber noch nicht erfolgt, wurde aber aufgrund der geplanten<br />

Gewerbegebietsausweisung ins Auge gefasst.<br />

Stellungnahme:<br />

Entsprechend der Bitte des LVR wurden dem Bodendenkmalamt von der <strong>Gemeinde</strong><br />

Planunterlagen und Angaben zu Eigentums- und Pachtverhältnissen im Plangebiet<br />

überlassen. Eine Rückmeldung über zu beachtende denkmalrechtliche Erkenntnisse erfolgte<br />

nicht.<br />

Zu 6.:<br />

Umwelt<br />

1. Es bestehen Bedenken gegen die Bilanzierung der externen Ausgleichsflächen, diese sei<br />

neu zu berechnen.<br />

2. Es wird angemerkt, dass Rechtssicherheit für die Uferumgestaltung der Nette bis zum<br />

Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes erforderlich ist.<br />

3. Das Artenschutzgutachten ist in der Offenlage dem Bebauungsplan beizufügen.<br />

Wasserschutz/Altlasten<br />

1. Die externen Ausgleichsmaßnahmen sind zeitnah mit dem Netteverband und dem Amt für<br />

Technischen Umweltschutz beim Kreis Viersen abzustimmen.<br />

2. Die Brunnenanlagen sind ordnungsgemäß stillzulegen.<br />

Innere Erschließung<br />

Es wird angeregt, Wegeverbindungen in Ost-Westrichtung im Plangebiet vorzusehen.


Stellungnahme:<br />

Zu Umwelt:<br />

Zu 1.) Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages werden zur Ermittlung des<br />

Eingriffes und zur Kompensationsberechnung die vom LANUV erarbeiteten Richtlinien<br />

„Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ und „Numerische<br />

Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ angewandt (Fassung vom März<br />

2008). Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen<br />

(LANUV) ist eine Landesoberbehörde, die dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,<br />

Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW nachgeordnet ist. Ihr obliegt<br />

unter anderem die Entwicklung und Fortschreibung des methodischen Vorgehens im<br />

Rahmen der Landschaftsplanung, der Eingriffsregelung und der FFH- und Umweltverträglichkeitsprüfung.<br />

In den beiden Leitfäden sind jeweils Wertvorgaben für vorhandene und<br />

geplante Biotoptypen enthalten.<br />

In der ersten Fassung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags wurden diese Werte<br />

zugrunde gelegt; für eine im Grundsatz mögliche Anpassung der Standardwerte ergab sich<br />

für die erfassten Biotopstrukturen keine Veranlassung. Im Ergebnis konnte innerhalb des<br />

Geltungsbereiches des Bebauungsplanes eine Vollkompensation der Eingriffe erreicht<br />

werden.<br />

Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Viersen hat den Punktbewertungen<br />

widersprochen und eine von den Standardeinstufungen abweichende Bewertung gefordert.<br />

Dieser Anregung ist die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grefrath</strong> gefolgt; somit ergab sich der Bedarf für eine<br />

externe Kompensation. Diese sollte zunächst als Aufforstung an der Nette erfolgen; die<br />

Maßnahme wurde der ULB am 09.06.2010 in einem gemeinsamen Termin vorgeschlagen<br />

und abgestimmt.<br />

<strong>Der</strong> Netteverband eröffnete die Option, eine Aufwertungsmaßnahme im Bereich des<br />

Gewässers – auch unter Schaffung neuer Überschwemmungsbereiche – auf dem von der<br />

<strong>Gemeinde</strong> zur Verfügung gestellten Grundstück und der Parzelle des Gewässers selbst<br />

durchzuführen. Durch diesen Maßnahmenverbund ist gemäß Ziffer 3.4 „Gewässer“ der o. g.<br />

Bewertungsrichtlinie der „zukünftig neu der eigendynamischen Veränderung unterliegende<br />

Gewässerrandstreifen (Raum für die Lauf- und Profilentwicklung) mit dem jeweiligen<br />

Zielbiotopwert und dem Faktor 1,5 bzw. dem Faktor 2,0 bei gleichzeitigem Zulassen der<br />

Überflutung der angrenzenden Auenflächen (Überflutungshäufigkeit


Zu 2.) <strong>Der</strong> Hinweis wird zur Kenntnis genommen, im weiteren Verfahren wir die <strong>Gemeinde</strong><br />

mit dem Netteverband eine rechtliche Absicherung der Maßnahmen festlegen.<br />

Zu 3.) Das Artenschutzgutachten wird in der Offenlage dem Bebauungsplan beigefügt.<br />

Zu Wasserschutz/Altlasten<br />

Zu 1.) Die externen Ausgleichsmaßnahmen werden bei der Ausführungsplanung mit dem<br />

Netteverband und dem Amt für Technischen Umweltschutz beim Kreis Viersen abgestimmt.<br />

Zu 2.) Um der Gefahr der Grundwasserverunreinigung durch die noch bestehenden<br />

Brunnenanlagen zu begegnen, können diese nach Aussage der <strong>Gemeinde</strong>werke jederzeit in<br />

Absprache mit den Wasserschutzbehörden verfüllt werden.<br />

Zu Innere Erschließung<br />

Soweit es der Nutzungszweck - Niederschlagswasserversickerung und ökologischer<br />

Ausgleich – erlaubt, können in der Grünfläche auch Fußwege angelegt werden. Dies ist im<br />

Rahmen der Ausführungsplanung zu behandeln.<br />

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden nachstehend aufgeführte Bedenken<br />

und Anregungen geäußert, über die ebenfalls zu entscheiden ist:<br />

1. NABU Gruppe <strong>Grefrath</strong> v. 08.02.2011<br />

2. Anwohner „Im Grünen Winkel“ v. 14.02.2011<br />

3. Anwohner „Am Schattenbek“ v. 14.02.2011<br />

Stellungnahme der Verwaltung zu den oben aufgeführten Anregungen:<br />

Zu 1.: <strong>Der</strong> NABU unterbreitet einen Vorschlag zur Schaffung eines Biotopverbundes<br />

zwischen dem Gewerbegebiet und dem Wald nördlich der Dorenburg in Form einer 10 m<br />

breiten Feldhecke.<br />

Stellungnahme:<br />

Auf Grund fehlender Flächenverfügbarkeit ist die Umsetzung einer solchen Maßnahme im<br />

Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplanes leider nicht möglich.<br />

Zu 2.: <strong>Der</strong> Anwohner befürchtet eine Wertminderung seines Grundstücks, eine<br />

Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Lärm, Umweltgefährdung und Verkehr sowie eine<br />

Wassergefährdung durch Gewerbe in der Nähe des Wasserwerkes.


Stellungnahme:<br />

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass das natürliche<br />

und gebaute Umfeld eines Grundstücks dauerhaft in dem gleichen Zustand verbleibt, der<br />

zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung dieses Grundstückes vorzufinden war. Das<br />

natürliche und gebaute Umfeld ist i.d.R. einer stetigen Entwicklung unterworfen, die auch<br />

eine Veränderung im natürlichen und gebauten Umfeld mit sich führen kann.<br />

Zum Thema Grundstückswertminderung im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes<br />

hält die folgende Rechtsprechung fest (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ<br />

1995, 895):<br />

"Die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines<br />

Grundstücks auf dessen Verkehrswert haben, sind allein keine für die planerische Abwägung<br />

erheblichen Belange. Sie stellen deshalb auch keinen von den Festsetzungen eines<br />

Bebauungsplans zu erwartenden Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar.<br />

Vielmehr kommt es auf die von der (neu) zugelassenen Nutzung unmittelbar zu erwartenden<br />

tatsächlichen Beeinträchtigungen an."<br />

Die tatsächlich zu erwartenden Auswirkungen des geplanten Gewerbegebietes sind jedoch<br />

wohngebietsverträglich. Die Ansiedlung von stark emittierenden Industriebetrieben ist hier<br />

nicht zulässig. <strong>Der</strong> Bebauungsplan trifft Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen<br />

Nutzung, welche auch die Belange der umliegenden Wohnbebauung angemessen<br />

berücksichtigen. Es erfolgt eine Gliederung des Gebietes unter Beachtung des<br />

Abstandserlasses.<br />

Aus Gründen des Immissionsschutzes sind im Rahmen der Bauleitplanung Abstände<br />

zwischen Wohngebieten und Gebieten, in denen eine gewerbliche Nutzung möglich ist,<br />

einzuhalten. Näheres regelt der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007 „Abstände zwischen Industrie- bzw.<br />

Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den<br />

Immissionsschutz bedeutsame Abstände“ (Abstandserlass 2007).<br />

Nach der als Anlage 1 zum Erlass bezeichneten Abstandsliste sind den unterschiedlichen<br />

Betriebsarten 7 verschiedenen Abstandsklassen zugeordnet. Im Bebauungsplan ist eine<br />

Nutzungseinschränkung gemäß Abstandserlass 2007 festgesetzt, um im Übergangsbereich<br />

von Gewerbe zu Wohnnutzungen erhebliche Belästigungen auszuschließen.<br />

Auch im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren der zukünftigen Betriebe in diesem<br />

Gewerbegebiet sind die allgemeinen Umweltschutzauflagen und solche im Bezug auf die<br />

umgebende Wohnbebauung zu beachten und einzuhalten. Somit ist eine befürchtete<br />

erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität nicht zu erwarten.<br />

<strong>Der</strong> Kfz-Verkehr des Gewerbegebietes wird sich auf Grund der Ortsrandlage nur auf das<br />

Hauptverkehrsstraßennetz auswirken und zum überwiegenden Teil über die Wankumer<br />

Landstraße abgewickelt werden. Die zusätzlichen Verkehre führen im Bezug auf die<br />

benachbarten Wohnsiedlungen nicht zu einer wahrnehmbaren Verschlechterung der<br />

heutigen Lärmimmission, da hierzu eine Verdoppelung der Verkehrmengen erforderlich wäre<br />

und diese auf Grund der Größe des Gewerbegebietes nicht zu erwarten ist.<br />

Die befürchtete Gefährdung des Trinkwassers im Zusammenhang mit dem nahe gelegenen<br />

Wasserwerk ist unbegründet, da hier bereits seit Jahren kein Trinkwasser mehr gefördert<br />

wird, sondern lediglich eine Aufbereitung des aus Nettetal gelieferten Wassers erfolgt.


Zu 3.: <strong>Der</strong> Anwohner „Am Schattenbek“ regt an, auf die Planung zu verzichten. Er<br />

befürchtet:<br />

- eine erhebliche Minderung der Wohnqualität durch Emissionen der Industriebetriebe und<br />

des Verkehrs,<br />

- eine Wertminderung seines Grundstücks,<br />

- eine Zerstörung des Erholungswertes der Umgebung,<br />

- eine Beeinträchtigung der Rückzugs- und Bruträume von Tieren sowie<br />

- eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung.<br />

Stellungnahme:<br />

- Hinsichtlich der Bedenken zur Minderung der Wohnqualität und des Wertes des<br />

Grundstückes wird auf die obige Stellungnahme (Zu 2.) verwiesen.<br />

- Selbstverständlich kommt es durch die Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes zu<br />

Veränderungen im Landschaftsraum am nördlichen Ortsrand der Ortslage <strong>Grefrath</strong>. Die<br />

Ausweisung neuer Gewerbeflächen wird aber auf Grund der Grundstückssituation der<br />

<strong>Gemeinde</strong> für notwendig gehalten. Sie dient zu Sicherung des zukünftigen Bedarfes an<br />

Gewerbeflächen und zur Sicherstellung von Arbeitsplätzen in der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Standorte für neue Gewerbeflächenausweisungen müssen sich nach den Planungszielen<br />

der Regionalplanung ausrichten. Im Regionalplan (GEP 99) der Bezirksregierung Düsseldorf<br />

ist der Bereich zwischen der L 39 Wankumer Landstraße und der Vinkrather Straße als GIB<br />

„Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung“ ausgewiesen. Die nördliche Grenze bildet<br />

der Feldweg, welcher durch die Gebäudegruppe „Am Bist“ verläuft. Somit ist eine<br />

Ausweisung von neuen Gewerbeflächen an diesen Planungsraum gebunden. Alternative<br />

Standorte stehen im <strong>Gemeinde</strong>gebiet nicht zur Verfügung.<br />

Um die Veränderung des Landschaftsraumes abzumildern und den ökologischen Wert und<br />

auch den Erholungswert auszugleichen, wurden umfangreiche Ausgleichs- und<br />

Ersatzmaßnahmen vorgesehen und im Bebauungsplan festgesetzt. Durch Maßnahmen zum<br />

Erhalt vorhandener Bäume und Gehölzflächen und die Anlage neuer hochwertiger<br />

Grünflächen und Pflanzmaßnahmen wird der Eingriff in den Landschaftsraum vermindert und<br />

somit eine möglichst landschaftsverträgliche Einbindung des Gewerbestandortes in die<br />

Umgebung erreicht.<br />

- Die angesprochene Fläche ist für die gewerbliche Nutzung unverzichtbar, wobei die<br />

Gehölzflächen in diesen Bereich aus ökologischen Gründen erhalten werden. Diese Fläche<br />

wurde wie das gesamte Gebiet im Rahmen der Bauleitplanung ausführlich betrachtet und ist<br />

entsprechend ihrer ökologischen Bedeutung bei den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

angemessen berücksichtigt worden.<br />

- Die befürchtete Gefährdung der Trinkwasserversorgung für die <strong>Gemeinde</strong> ist unbegründet,<br />

da hier bereits seit Jahren kein Trinkwasser mehr gefördert wird, sondern lediglich eine<br />

Aufbereitung des aus Nettetal gelieferten Wassers erfolgt.


Während der öffentlichen Auslegung wurden nachstehende Stellungnahmen abgegeben,<br />

zu denen es nach Prüfung eines Ratsbeschlusses bedarf:<br />

1. Kreis Viersen vom 25.05.2011<br />

2. Netteverband vom 31.05.2011<br />

Stellungnahme der Verwaltung zu den oben aufgeführten Anregungen:<br />

Zu 1.:<br />

<strong>Der</strong> Kreis Viersen weist noch einmal auf die bestehende funktionsfähige Brunnenanlage der<br />

ehemaligen Trinkwasserförderung auf dem Gelände des Wasserwerkes und der Gefahr des<br />

Schadstoffeintrages hin.<br />

Stellungnahme:<br />

Um der Gefahr des Schadstoffeintrages zu begegnen, ist die ordnungsgemäße Schließung<br />

der Brunnenanlage in Absprache mit der Bezirksregierung vorgesehen.<br />

Zu 2.:<br />

<strong>Der</strong> Netteverband gibt ergänzende Hinweise zur Umsetzung der geplanten<br />

Ausgleichsmaßnahme an der Nette und der erreichbaren Zielbiotopwerte.<br />

Stellungnahme:<br />

Die Hinweise beziehen sich auf die Standards der Umsetzung der<br />

Renaturierungsmaßnahme und sind bei einer möglichst zeitnahen Abstimmung mit dem<br />

Netteverband zu berücksichtigen.<br />

<strong>Der</strong> Bebauungsplan ist abschließend gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen.<br />

Die Planzeichnung (Verkleinerung) sowie die Begründung und textlichen Festsetzungen sind<br />

beigefügt (Anlage).<br />

2. Stellungnahme zum Haushaltsplan:<br />

Die Vorlage berührt nicht den Haushaltsplan.


3. Beschlussentwurf:<br />

a) Über die im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Absatz 1 und 2 BauGB<br />

vorgebrachten Anregungen wird wie folgt entschieden:<br />

Zu 1.:<br />

<strong>Der</strong> Anregung der Landwirtschaftskammer, auf die externe Ausgleichsfläche an der Nette<br />

zu verzichten, wird nicht gefolgt.<br />

<strong>Der</strong> Anregung, bei künftigen Planvorhaben frühzeitig Kontakt mit der<br />

Landwirtschaftskammer aufzunehmen, wird dagegen gefolgt.<br />

Zu 2.:<br />

<strong>Der</strong> Anregung der IHK, das zulässige Maß der baulichen Nutzung über die GRZ von 0,8<br />

hinaus zu erhöhen, wird nicht gefolgt.<br />

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke werden im<br />

gesamten Plangebiet ausnahmsweise zugelassen.<br />

<strong>Der</strong> Teilsatz „hierzu gehören beispielsweise die Wartung, die Reparatur oder der Einbau<br />

der Ware“ sowie die Begrenzung der Verkaufsflächen auf maximal 100 m² werden aus<br />

der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 gestrichen.<br />

Zu 3.:<br />

<strong>Der</strong> Hinweis des Wasser- und Bodenverbandes der mittleren Niers wird zur Kenntnis<br />

genommen.<br />

Zu 4.:<br />

<strong>Der</strong> Hinweis der <strong>Gemeinde</strong>werke wird zur Kenntnis genommen.<br />

Zu 5.:<br />

<strong>Der</strong> Hinweis auf mögliche Bodendenkmäler im Planbereich wird zur Kenntnis genommen.<br />

Zu 6.:<br />

Den Bedenken des Kreises Viersen hinsichtlich der Bilanzierung der externen<br />

Ausgleichsfläche wird nicht gefolgt.<br />

<strong>Der</strong> Hinweis zur rechtlichen Absicherung der externen Ausgleichsfläche wird zur Kenntnis<br />

genommen und im weiteren Verfahren vor Satzungsbeschluss umgesetzt.<br />

Das Artenschutzgutachten wird in der Offenlage dem Bebauungsplanentwurf beigefügt.<br />

Die externen Ausgleichsmaßnahmen werden bei der Ausführungsplanung mit dem<br />

Netteverband und dem Amt für Technischen Umweltschutz beim Kreis Viersen<br />

abgestimmt.<br />

Die bestehenden Brunnenanlagen der <strong>Gemeinde</strong>werke werden in Abstimmung mit der<br />

Bezirksregierung ordnungsgemäß stillgelegt.<br />

Die Anregung hinsichtlich einer möglichen Fuß-/Radwegverbindung wird zur Kenntnis<br />

genommen.


Über die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB<br />

vorgebrachten Anregungen wird wie folgt entschieden:<br />

Zu 1.:<br />

<strong>Der</strong> Anregung des NABU wird nicht gefolgt.<br />

Zu 2.:<br />

<strong>Der</strong> Anregung eines Anwohners der Straße „Im Grünen Winkel“, auf das Planverfahren zu<br />

verzichten, wird nicht gefolgt.<br />

Zu 3.:<br />

<strong>Der</strong> Anregung des Anwohners der Straße „Am Schattenbek“, auf das Planverfahren zu<br />

verzichten, wird nicht gefolgt.<br />

b) Über die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB<br />

eingereichten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:<br />

1. Die Hinweise des Kreises Viersen werden zur Kenntnis genommen.<br />

2. Die Hinweise des Netteverbandes werden zur Kenntnis genommen.<br />

c) <strong>Der</strong> Bebauungsplan Gr 54 „Gewerbepark Wasserwerk“ einschließlich Begründung wird in<br />

der vorliegenden Fassung gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit §§ 7 und 41 GO NRW<br />

und § 86 BauO NRW als Satzung beschlossen.<br />

Die Entwurfsbegründung wird als Entscheidungsbegründung übernommen.<br />

<strong>Der</strong> Satzungsbeschluss vom 19.07.2011 wird aufgehoben.<br />

4. Abstimmungsergebnis:<br />

Zustimmungen:<br />

Ablehnungen:<br />

Enthaltungen:<br />

5. Anlagen: 1<br />

Lommetz

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