Kerichtreglement der Gemeinde Grächen (pdf)
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Inhaltsverzeichnis<br />
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1<br />
Art. 1 Zweckbestimmung 1<br />
Art. 2 <strong>Gemeinde</strong>aufgaben 1<br />
Art. 3 Obligatorium 1<br />
Art. 4 Ablagerungs- und Ableitungsverbot 2<br />
Art. 5 Verbot <strong>der</strong> Anlieferung von Fremdkehricht 2<br />
Art. 6 Kompostierung 2<br />
Art. 7 Private Abfallverbrennung 2<br />
II. DURCH DIE KEHRICHTABFUHR ERFASSTE ABFÄLLE 2<br />
Art. 8 Umfang 2<br />
Art. 9 Hauskehricht 2<br />
Art. 10 Sperrgut 3<br />
Art. 11 Gewerbeabfälle 3<br />
Art. 12 Separatabfuhren und Sammelstellen 3<br />
III. DURCH DIE KEHRICHTABFUHR NICHT ERFASSTE (SONDER) ABFÄLLE 3<br />
Art. 13 Allgemein ausgeschlossene Abfälle 3<br />
Art. 14a Innertstoffe 4<br />
Art. 14b Bauabfälle 4<br />
Art. 15 Tierkadaver 4<br />
Art. 16 Gifte, Batterien etc. 4<br />
Art. 17 Geräte 4<br />
IV. ORGANISATION DER ORDENTLICHEN KEHRICHTABFUHR 5<br />
Art. 18 Zugelassene Behälter für Hauskehricht 5<br />
Art. 19 Zugelassene Behälter für Gewerbeabfälle 5<br />
Art. 20 Unzulässige Bereitstellung <strong>der</strong> Abfälle 5<br />
Art. 21 Bereitstellen <strong>der</strong> Abfälle 5
V. GEBÜHREN 5<br />
Art. 22 Gebühren 5<br />
Art. 23 Gebührenerhebung 6<br />
Art. 24 Ansätze 6<br />
Art. 25 Gebührentarif und Gebührenanpassung 6<br />
VI. AUFSICHTS-, STRAF- UND REKURSBESTIMMUNGEN 7<br />
Art. 26 Aufsicht und Kontrolle 7<br />
Art. 27 Wie<strong>der</strong>herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes 7<br />
Art. 28 Strafbestimmungen 7<br />
Art. 29 Rechtsmittel 7<br />
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 8<br />
Art. 30 Urversammlungsbeschluss 8<br />
Art. 31 Vollzug 8<br />
Art. 32 Inkraftsetzung<br />
ANHANG I KEHRICHTGEBÜHR
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Grächen</strong><br />
Kanton Wallis<br />
Reglement <strong>der</strong> Abfallbewirtschaftung<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grächen</strong><br />
_________________________________<br />
<strong>Grächen</strong>, 15. Februar 2006
Die Urversammlung <strong>der</strong> Munizipalgemeinde <strong>Grächen</strong><br />
- eingesehen Art. 2, 30 und 31 des Bundesgesetzes vom 7.10. 1983 über den Umweltschutz<br />
- eingesehen die Artikel 18 und 31 bis 34 des Dekretes vom 21. Juni 1990 betreffend die<br />
Anwendung <strong>der</strong> Bundesgesetzgebung über Umweltschutz<br />
- eingesehen die eidgenössische technische Abfallverordnung vom 10. Dezember 1990<br />
- eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz <strong>der</strong> Gewässer vom 24.01.1991<br />
- eingesehen Art. 2, 9, 16, 17 und 19 des kantonalen Gesetzes vom 16.11.1978 betreffend<br />
die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 8.10.1971 über den Schutz <strong>der</strong> Gewässer gegen<br />
die Verunreinigung<br />
- eingesehen Art. 226 des kantonalen Steuergesetzes vom 10.03. 1976<br />
- eingesehen Art. 6, 16, und 123 des kantonalen Gesetzes vom 13.11. 1980 über die<br />
<strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />
- eingesehen den Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates<br />
beschliesst<br />
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
Art. 1 Zweckbestimmung<br />
Das vorliegende Reglement ordnet die Abfallbewirtschaftung und regelt die Abfuhr und<br />
Beseitigung aller festen Abfälle aus Haushalt und Gewerbe auf dem Gebiete <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Grächen</strong> sowie die Gebühren für die Kehrichtbeseitigung.<br />
Art. 2 <strong>Gemeinde</strong>aufgaben<br />
Die Beseitigung von Kehricht und Sperrgut sowie von gewerblichen Abfällen untersteht <strong>der</strong><br />
Aufsicht und Kontrolle <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>. Die <strong>Gemeinde</strong> kann für gewisse Abfallarten die<br />
Entsorgungsweise verbindlich vorschreiben. Sie kann Ablagerungsplätze bewilligen, sofern sie<br />
dem Nutzungsplan <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> und <strong>der</strong> Technischen Verordnung über die Abfälle (TVA) vom<br />
10.12.1990 entsprechen.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> för<strong>der</strong>t die Vermeidung, Vermin<strong>der</strong>ung und Wie<strong>der</strong>verwertung von Kehricht. Sie<br />
informiert Bevölkerung, Schulen und Gewerbe über die Bedeutung und die Möglichkeiten <strong>der</strong><br />
Abfallvermin<strong>der</strong>ung, -vermeidung und -verwertung.<br />
Art. 3 Obligatorium<br />
Alle Haushaltungen und Betriebe <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grächen</strong> sind zur Abgabe des Kehrichts und des<br />
Sperrgutes an den von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> organisierten o<strong>der</strong> bezeichneten offiziellen Sammeldienst<br />
verpflichtet. (Ausnahmen: Artikel 19 dieses Reglementes - gemäss Statuten GVO.)
2<br />
Art. 4 Ablagerungs- und Ableitungsverbot<br />
Das Ablagern von Abfall jeglicher Art, von Grubenmaterial, Abbruchmaterial, Bauschutt,<br />
Motorfahrzeugwracks etc. auf öffentlichem o<strong>der</strong> privatem Grund sowie das Anlegen von<br />
Materialdepots sind auf dem ganzen <strong>Gemeinde</strong>gebiet untersagt. Vorbehalten bleibt die selektive<br />
und geordnete Ablagerung von Abfällen auf den genehmigten Plätzen. Ebenso ist das Ableiten<br />
von flüssigen und zerkleinerten festen Abfällen in Gewässer o<strong>der</strong> in das Abwasserentsorgungssystem<br />
verboten und strafbar.<br />
Art. 5 Verbot <strong>der</strong> Anlieferung von Fremdkehricht<br />
1 Unter Fremdkehricht wird sämtlicher Abfall verstanden, <strong>der</strong> von Haushalten,<br />
Ferienwohnungen o<strong>der</strong> Betrieben ausserhalb des Territoriums <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grächen</strong><br />
produziert wird.<br />
2 Es ist strikte verboten, Fremdkehricht in <strong>Grächen</strong> bereitzustellen.<br />
Art. 6 Kompostierung<br />
Geeignete Haus- und Gartenabfälle sollen nach Möglichkeiten kompostiert werden.<br />
Art. 7 Private Abfallverbrennung<br />
Die Verbrennung von Abfällen im Freien o<strong>der</strong> in Anlagen, die nicht für diesen Zweck<br />
vorgesehen sind, ist verboten.<br />
II. DURCH DIE KEHRICHTABFUHR ERFASSTE ABFÄLLE<br />
Art. 8 Umfang<br />
Die Kehrichtabfuhr umfasst:<br />
a) die Abfuhr des normalen Hauskehrichts<br />
b) die Abfuhr von Gewerbeabfällen<br />
Art. 9 Hauskehricht<br />
Als Hauskehricht gelten alle im Haushalt anfallenden Abfälle, die im Interesse <strong>der</strong> Hygiene und<br />
Ordnung regelmässig entsorgt werden.<br />
Die entsprechenden Abfälle aus den Aufenthalts- und Büroräumen von Gewerbe- und<br />
Dienstleistungsbetrieben sind dem Hauskehricht gleichgestellt.
3<br />
Art. 10 Sperrgut<br />
Als Sperrgut gelten alle brennbaren Abfälle, die für die Kehrichtsäcke zu sperrig sind und nicht<br />
als Betriebsabfälle im Sinne von Art. 11 gelten. Sperrgut wird von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> auf <strong>der</strong><br />
Deponie Teifgässi angenommen; siehe dazu das jährliche Infoblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>.<br />
Art. 11 Gewerbeabfälle<br />
Als Gewerbeabfälle gelten die in grösseren Betrieben und Werkstätten anfallenden Abfälle.<br />
Vorbehalten bleibt Art. 19 des vorliegenden Reglementes.<br />
Art. 12 Separatsammlungen und Sammelstellen<br />
Abfälle, die sich zur Wie<strong>der</strong>verwertung eignen, sind separat abzuliefern o<strong>der</strong> für die<br />
Separatsammlungen bereitzustellen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für Altpapier, Alttextilien, Altglas,<br />
Altmetall, Altöl und kompostierbare Abfälle, Aluminium, Weissblech, PET-Flaschen,<br />
Küchenabfälle aus Hotels und Restaurants.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> richtet für die wie<strong>der</strong>verwertbaren Abfälle spezielle Sammelstellen ein und<br />
organisiert <strong>der</strong>en Sammlungen.<br />
III. DURCH DIE KEHRICHTABFUHR NICHT ERFASSTE (SONDER) ABFÄLLE<br />
Art. 13 Allgemein ausgeschlossene Abfälle<br />
Folgende Abfallarten sind von <strong>der</strong> ordentlichen Abfuhr ausgeschlossen:<br />
a) Abfälle, für welche Separatsammlungen o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Annahmestellen bestehen<br />
b) Flüssigkeiten aller Art<br />
c) giftige und gesundheitsgefährdende Stoffe<br />
d) Chemikalien aller Art, explosive und radioaktive Stoffe, Medikamente<br />
e) schadstoffhaltige Batterien und Entladungslampen<br />
f) Tierkadaver, Fäkalien, Schlächterei- und Metzgereiabfälle<br />
g) Grubengut, Bauschutt, Erde, Steine, Schlamm<br />
h) Schrott, Fahrrä<strong>der</strong>, Motorrä<strong>der</strong>, Waschmaschinen, Kühlschränke, Boiler, Altmetalle und<br />
Metallabfälle, technische Geräte wie Fernsehapparate, Computer u. dgl.<br />
i) Autowracks, Altpneus, Autobatterien<br />
Abfälle nach Absatz 1 lit. b-i sind vom Besitzer, gegebenenfalls nach Rücksprache mit <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>, vorschriftsgemäss (vgl. Art. 13ff) zu entsorgen.
4<br />
Art. 14a Inertstoffe<br />
Inertstoffe gemäss Technische Verordnung über Abfälle (TVA) werden vom Abfuhrdienst nicht<br />
mitgenommen und sind in eine bewilligte Deponie zu führen. Der Gemein<strong>der</strong>at legt die<br />
Höchstmenge fest, die auf <strong>der</strong> Abfallsammelstelle abgelagert werden dürfen.<br />
Art. 14b Bauabfälle<br />
1. Die <strong>Gemeinde</strong> verlangt die Sortierung <strong>der</strong> Bauabfälle im Rahmen <strong>der</strong> Baubewilligung.<br />
2. Folgende Abfälle sind zu trennen:<br />
a) Aushubmaterial, nicht verschmutzter Schutt, mit Inertstoffen, zusammengesetzte Abfälle<br />
(Beton, Steine, Ziegelsteine, Zement, Glas, usw.): diese sind auf einer bewilligten kontrollierten<br />
Inertstoffdeponie abzulagern, soweit sie nicht wie<strong>der</strong>verwertet werden können.<br />
b) brennbare Abfälle (Holz, Plastik, Kunststoffe, usw.): diese sind in einer<br />
Kehrichtverbrennungsanlage zu entsorgen.<br />
c) Son<strong>der</strong>abfälle: diese sind zu einer Sammelstelle für Son<strong>der</strong>abfälle zu bringen. Falls diese noch<br />
nicht besteht, hat die Abfuhr zu einem zugelassenen Empfänger zu erfolgen.<br />
3. Bauabfälle können ebenfalls in einer vom Kanton zugelassenen Abfallsortierstelle abgegeben<br />
werden.<br />
Art. 15 Tierkadaver<br />
Tierkadaver sind <strong>der</strong> regionalen Tierkadaversammelstelle abzuliefern.<br />
Art. 16 Gifte, Batterien etc.<br />
Handels- und Verkaufsbetriebe haben problematische Verbrauchsgüter wie z.B. Batterien,<br />
Leuchtstofflampen, Medikamente, Gifte, Farben und weitere Son<strong>der</strong>abfälle nach Möglichkeiten<br />
zurückzunehmen.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at sorgt dafür, dass für die verbleibenden Son<strong>der</strong>abfälle aus Haushaltungen und<br />
von Kleinverbrauchern mindestens einmal jährlich eine Sammelaktion durchgeführt wird. Er<br />
kann dazu mit an<strong>der</strong>en <strong>Gemeinde</strong>n und mit Privaten zusammenarbeiten.<br />
Art. 17 Geräte<br />
Grössere Haushalt-, Hobby-, und Freizeitgeräte wie Kühlschränke, Fernseher, Radios,<br />
Computer, Rasenmäher usw. sind dem Fachhandel zurückzugeben, o<strong>der</strong><br />
Wie<strong>der</strong>verwertungsbetrieben zuzuführen. Diese können auf <strong>der</strong> Deponie Teifgässi abgegeben<br />
werden; siehe dazu das jährliche Infoblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>.
5<br />
IV. ORGANISATION DER ORDENTLICHEN KEHRICHTABFUHR<br />
Art. 18 Zugelassene Behälter für Hauskehricht<br />
Der Kehricht ist in Kehrichtsäcken und Containern bereitzustellen.<br />
Mit Ausnahme von Sperrgütern, die nicht in Säcken untergebracht werden können, ist sämtlicher<br />
Kehricht in die Säcke bzw. Container abzufüllen.<br />
Art. 19 Zugelassene Behälter für Gewerbeabfälle<br />
Abfälle gewerblicher Betriebe sind in Container bereitzustellen.<br />
In Son<strong>der</strong>fällen wie bei grossen Abfallmengen, bei Son<strong>der</strong>abfällen etc. können die Verursacher<br />
vom Gemein<strong>der</strong>at verpflichtet werden, ihren Abfall auf eigene Kosten selber vorschriftsgemäss<br />
zu entsorgen.<br />
Die Anlieferung fester Betriebsabfälle mit eigenen o<strong>der</strong> fremden Fahrzeugen kann in<br />
Ausnahmefällen auf Gesuch hin vom <strong>Gemeinde</strong>verband Oberwallis für die<br />
Abfallbewirtschaftung (GVO) gestattet werden.<br />
Sämtliche Betriebe, die <strong>der</strong> Entsorgungseinrichtung selber grössere Mengen Abfälle liefern,<br />
haben dies <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung zu melden. Der GVO führt ein Register dieser Betriebe.<br />
Diese Ablieferung erfolgt ohne Ermässigung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grächen</strong> in Rechnung<br />
gestellten Kehrichtgebühren.<br />
Art. 20 Unzulässige Bereitstellung <strong>der</strong> Abfälle<br />
Abfälle in nicht vorschriftsgemässen Behältnissen und Gebinden wie Ochsnereimer, und dgl.<br />
sowie verbotene Materialien werden nicht abgeführt.<br />
Art. 21 Bereitstellen <strong>der</strong> Abfälle<br />
Die Abfälle sind geordnet bereitzustellen und zwar so, dass <strong>der</strong> Verkehr nicht behin<strong>der</strong>t wird.<br />
Die Säcke dürfen frühestens am Morgen des Abfuhrtages in den dafür bestimmten<br />
Kehrichthäuschen bereitgestellt werden.<br />
V. GEBÜHREN<br />
Art. 22 Gebühren<br />
Die durch die Beseitigung und Wie<strong>der</strong>verwertung <strong>der</strong> häuslichen und gewerblichen Abfälle<br />
entstehenden Kosten werden grundsätzlich den Verursachern überbunden.
6<br />
Art. 23 Gebührenerhebung<br />
Für den Abtransport und die Beseitigung des Kehrichts wird eine jährliche Kehrichtgebühr<br />
gemäss Anhang 1 erhoben.<br />
Art. 24 Ansätze<br />
Die Kehrichtgebühren sind so anzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Erträgen aus<br />
Separatsammlungen und Abfallbewirtschaftung die Aufwendungen zu 100 Prozent decken.<br />
Art. 25 Gebührentarif und Gebührenanpassung<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at erlässt den Tarif <strong>der</strong> Gebührenansätze, <strong>der</strong> als Anhang I (für die<br />
Kehrichtgebühr) <strong>der</strong> Urversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten ist.
7<br />
VI. AUFSICHTS-, STRAF- UND REKURSBESTIMMUNGEN<br />
Art. 26 Aufsicht und Kontrolle<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>organe, die Flurhüter sowie eine von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> eigens zu diesem Zweck<br />
vereidigte Kontrollperson sind mit <strong>der</strong> Aufsicht und Kontrolle betreffend die Einhaltung <strong>der</strong><br />
Vorschriften dieses Reglements betraut.<br />
Abfallbehältnisse können von den mit <strong>der</strong> Kontrolle beauftragten Organen zu Kontroll- und<br />
Erhebungszwecken geöffnet werden.<br />
Art. 27 Wie<strong>der</strong>herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at kann Massnahmen zur Wie<strong>der</strong>herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes<br />
verfügen. Er kann insbeson<strong>der</strong>e die Grundeigentümer auffor<strong>der</strong>n, Ansammlungen von<br />
Altmaterial und Geräten aller Art und ausgediente Fahrzeuge auf ihre Kosten zu entfernen.<br />
Werden die Vorschriften o<strong>der</strong> Einzelverfügungen missachtet, so verfügt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at nach<br />
Fristansetzung und entsprechen<strong>der</strong> Androhung auf Kosten des Pflichtigen die Ersatzvornahme.<br />
Art. 28 Strafbestimmungen<br />
Wer das vorliegende Reglement verletzt und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen<br />
missachtet, insbeson<strong>der</strong>e<br />
- wer den Kehricht nicht vorschriftsgemäss bereitstellt (Art. 19 ff)<br />
- wer die in Art. 13 dieses Reglementes aufgeführten Son<strong>der</strong>abfälle für die ordentliche<br />
Abfuhr bereitstellt,<br />
- wer Abfall jeglicher Art, Grubenmaterial, Abbruchmaterial, Bauschutt, Autowracks etc.<br />
auf öffentlichem o<strong>der</strong> privatem Grund ablagert (wild deponiert) o<strong>der</strong> flüssige o<strong>der</strong><br />
zerkleinerte feste Abfälle in Gewässer o<strong>der</strong> in das Abwasserentsorgungssystem ableitet<br />
(Art. 5)<br />
- wer Kehricht von ausserhalb <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grächen</strong> zu den Sammelstellen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
bringt (Kehrichttourismus)<br />
wird mit Verweis o<strong>der</strong> mit Busse bis zu Fr. 25'000.-- bestraft. Die Bussen werden vom<br />
Gemein<strong>der</strong>at ausgesprochen.<br />
Vorbehalten bleibt die Anwendung des kantonalen und eidgenössischen Strafrechtes.<br />
Art. 29 Rechtsmittel<br />
Das Rechtsmittelverfahren gegen administrative Strafentscheide richtet sich nach den Art. 34h<br />
ff. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6.<br />
Oktober 1976 (VVRG), wobei die Entscheide gemäss Art. 34k und 34l VVRG <strong>der</strong> Berufung an<br />
einen Richter des Kantonsgerichtes unterliegen (Art. 14 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 194bis<br />
Ziff. 1 <strong>der</strong> Strafprozessordnung).<br />
Verwaltungsentscheide sind mit Beschwerde an den Staatsrat gemäss den Bestimmungen des<br />
VVRG (Art. 41ff.) anfechtbar.
8<br />
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
Art. 30 Urversammlungsbeschluss<br />
Das vorliegende Reglement wird durch die Urversammlung dem Stimmbürger zur Abstimmung<br />
unterbreitet.<br />
Vorbehalten bleibt die anschliessende Genehmigung durch den Staatsrat des Kanton Wallis.<br />
Art. 31 Vollzug<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at ist mit dem Vollzug dieses Reglementes beauftragt.<br />
Art. 32 Inkraftsetzung<br />
Dieses Reglement tritt durch die Annahme <strong>der</strong> Urversammlung und die Homologation durch den<br />
Staatsrat rückwirkend auf den 01. Januar 2006 in Kraft. Das vorliegende Reglement ersetzt das<br />
Reglement über das Kehrichtabfuhrwesen in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grächen</strong>.<br />
Vom Gemein<strong>der</strong>at an seiner Sitzung vom 15. Februar 2006 genehmigt.<br />
Der Präsident:<br />
Der Schreiber:<br />
So angenommen am Urnengang von <strong>der</strong> Urversammlung von <strong>Grächen</strong> am 21. Mai 2006.<br />
Der Präsident:<br />
Der Schreiber:<br />
Homologiert vom Staatsrat an seiner Sitzung vom 06. September 2006.
9<br />
ANHANG I ZUM KEHRICHTREGLEMENT<br />
KATEGORIEN<br />
Kategorie 1: Wohnungen, Studios, Zimmer, Hotelbetten, Gruppenunterkünfte<br />
(als Zimmer werden Einer- und Doppelzimmer bezeichnet, die zu keiner<br />
Wohnungseinheit gehören und hinsichtlich Kücheneinrichtungen nicht<br />
den Charakter eines Studios aufweisen.)<br />
Kategorie 2: Restaurants, Bars, Pubs, Dancings, Tea-Rooms usw.<br />
Kategorie 3: Verkaufsläden, Boutiquen, Apotheken<br />
Kategorie 4: Handwerksbetriebe, Werkstätten, Produktionsstätten, Dienstleistungsbetriebe<br />
Bauunternehmungen, Metzgereien, gewerblich genutzte Warendepots,<br />
bewirtschaftete Berghütten, Ausstellungsflächen, Kioske, Bahnbetriebe,<br />
Campingplätze, Grossistengeschäfte und alle übrigen Betriebe, die nicht unter<br />
einer an<strong>der</strong>en Kategorie erfasst sind.<br />
Kategorie 1 Fr. 200.00 pro Eigentums- und Mietwohnung (Erstwohnung)<br />
Fr. 200.00 pro Zweitwohnung, die mehr als 2 Monate<br />
im Jahr vermietet werden<br />
Fr. 150.00 pro Zweitwohnung, die weniger als zwei Monate im<br />
Jahr vermietet werden (<strong>der</strong> Beweis<br />
muss vom Besitzer erbracht werden.)<br />
Fr. 100.00 pro Eigentums- und Mietstudio (Erststudio)<br />
Fr. 100.00 pro Studio, die mehr als 2 Monate vermietet<br />
werden<br />
Fr. 70.00 pro Studio, die weniger als zwei Monate im Jahr<br />
vermietet werden (<strong>der</strong> Beweis muss<br />
vom Besitzer erbracht werden.)<br />
Fr. 32.00 pro Hotelbett<br />
Fr. 32.00 pro Zimmer<br />
Fr. 20.00 pro Bett Gruppenunterkunft<br />
Kategorie 2 Fr. 16.00 pro Sitzplatz Innenraum<br />
Fr. 6.00 pro Sitzplatz Terrasse<br />
Kategorie 3 Fr. 10.00 pro m 2 Ladenfläche in Lebensmittelläden,<br />
Sportgeschäften und sonstigen Verkaufs- o<strong>der</strong><br />
Fachgeschäften<br />
Fr. 8.00 pro m 2 Ladenfläche in Boutiquen und Apotheken<br />
Kategorie 4<br />
Alle Betriebe die nicht in eine <strong>der</strong> obgenannten Kategorien eingeordnet<br />
werden können.<br />
Pauschalgebühren zwischen Fr. 200.--<br />
und maximal Fr. 5.000.--.<br />
Die Gebühren werden im Verhältnis (verursachergerecht)<br />
zum Kehrichtanfall vom Gemein<strong>der</strong>at festgelegt.
10<br />
Beson<strong>der</strong>es<br />
Ein Einpersonenhaushalt, <strong>der</strong> von einem IV- o<strong>der</strong> AHV-Bezüger<br />
bewohnt wird, erhält eine Ermässigung von 50%<br />
Die Gebührenansätze verstehen sich ohne MwST.<br />
INDEXIERUNG<br />
Die vorstehenden Ansätze beruhen auf dem Landesindex <strong>der</strong> Konsumentenpreise des BIGA<br />
(Landesindex Basis Mai 2000 = 100; Stand Dezember 2005 105.2). Falls sich <strong>der</strong> Index um 5<br />
Punkte verän<strong>der</strong>t, können diese Ansätze vom Gemein<strong>der</strong>at dem neuen Indexstand angepasst<br />
werden.<br />
Vom Gemein<strong>der</strong>at genehmigt an seiner Sitzung vom 15. Februar 2006.<br />
Der Präsident:<br />
Der Schreiber:<br />
So angenommen am Urnengang von <strong>der</strong> Urversammlung von <strong>Grächen</strong> am 21. Mai 2006.<br />
Der Präsident:<br />
Der Schreiber:<br />
Homologiert vom Staatsrat an seiner Sitzung vom 06. September 2006.