Änderung im Strom- und Energiesteuergesetz – Verordnung über ...
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<strong>Änderung</strong> <strong>im</strong> <strong>Strom</strong>- <strong>und</strong> <strong>Energiesteuergesetz</strong> <strong>–</strong> <strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong><br />
Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz<br />
Gesetz zur <strong>Änderung</strong> Energie- <strong>und</strong> <strong>Strom</strong>steuergesetz (EnergieStG <strong>und</strong> <strong>Strom</strong>StG) <strong>im</strong><br />
Hinblick auf den Spitzenausgleich in § 55 des EnergieStG <strong>und</strong> in § 10 des <strong>Strom</strong>StG <strong>im</strong><br />
Zusammenhang mit der Kl<strong>im</strong>aschutzvereinbarung der B<strong>und</strong>esregierung mit der deutschen<br />
Wirtschaft zur Kl<strong>im</strong>avorsorge.<br />
Das Gesetz für die Neuregelung <strong>im</strong> Spitzenausgleich ist seit dem 01.01.2013 in Kraft.<br />
1. Gr<strong>und</strong>legende Information:<br />
• Das Gesetz betrifft ausschließlich den sog. Spitzenausgleich<br />
(Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes).<br />
• Die Unternehmen, die den Spitzenausgleich ab 2013 in Anspruch nehmen<br />
wollen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem verbindlich<br />
einführen <strong>und</strong> nachweislich betreiben.<br />
• Die Beantragung geht an das jeweilige Hauptzollamt (nachfolgend HZA)<br />
2. Welche Unternehmen sind betroffen?<br />
Bitte beachten Sie dazu die KMU Definition die Definition der KfW (Anhang 1)<br />
<strong>im</strong> Hinblick auf die Relevanz von Mehrheitsbeteiligungen von > 25% bei<br />
Partnerunternehmen.<br />
3. Energiemanagement bzw. -audits: Anforderung an den Spitzenausgleich<br />
ab 2013:<br />
• Der Spitzenausgleich wird für Grossunternehmen für die Antragsjahre 2013<br />
<strong>und</strong> 2014 nur noch gewährt, wenn das Unternehmen nachweist, dass es <strong>im</strong><br />
Antragsjahr oder früher die Einführung eines Energiemanagementsystems<br />
(nachfolgend EnMS) nach DIN EN ISO 50001 bzw. eines Umweltmanagementsystems<br />
(nachfolgend UMS) nach EMAS (EU-Ökoaudit)<br />
begonnen, oder bereits abgeschlossen hat.<br />
• Kleine <strong>und</strong> mittlere Unternehmen können anstelle dieser Energie- bzw.<br />
Umweltmanagementsysteme alternative Systeme zur Verbesserung der<br />
Energieeffizienz anwenden. Sie müssen mindestens den Anforderungen der<br />
DIN EN 16247-1 bzw. Alternativen System entsprechen.<br />
1
• Es wird zwischen zwei Antragsverfahren bei der Regelung des<br />
Spitzenausgleichs unterschieden:<br />
<br />
<br />
Unternehmen die unterjährige Abschläge <strong>und</strong> Berücksichtigung in<br />
Vorauszahlungsbescheiden geltend machen wollen (Antragsjahr<br />
2013): In diesem Fall muss das Zertifikat gemäß ISO 50001 oder das<br />
EMAS Zertifikat noch in 2013 vorliegen.<br />
Unternehmen die rückwirkend den Spitzenausgleich beantragen<br />
(Antragsjahr 2014):<br />
Folgendermaßen sehen die Optionen für Großunternehmen <strong>und</strong> KMU gr<strong>und</strong>sätzlich aus:<br />
• Großunternehmen müssen die ISO 50001 oder ein Umweltsystem gemäß EMAS<br />
einführen<br />
• KMU können zwischen ISO 50001, EMAS, DIN 16247-1 <strong>und</strong> einem Alternativen<br />
System wählen<br />
Von dieser Neuregelung sind ca. 21.000 Unternehmen in Deutschland betroffen.<br />
4. Regelung der Einführung der genannten Systeme <strong>über</strong> die<br />
Durchführungsverordnung SpaEfV Stand 31.07.2013 Status<br />
4.1 Zielsetzung der SpaEfV<br />
Die SpaEfV ist eine <strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz <strong>im</strong><br />
Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- <strong>und</strong> der <strong>Strom</strong>steuer in Sonderfällen.<br />
Die <strong>Verordnung</strong> soll regeln, wie <strong>und</strong> wodurch der Nachweis <strong>über</strong> den Betrieb solcher<br />
Systeme nachgewiesen werden kann. Geregelt werden sollen schließlich Vorgehensweisen,<br />
Fristen <strong>und</strong> Nachweisformen.<br />
4.2 Welche Systeme stehen <strong>im</strong> Rahmen der <strong>Verordnung</strong> den Unternehmen zur<br />
Verfügung?<br />
EMAS: EMAS ist die Kurzbezeichnung für Eco- Management and Audit Scheme, auch<br />
bekannt als EU-Öko-Audit oder Öko-Audit. EMAS wurde von der Europäischen Union<br />
entwickelt <strong>und</strong> ist ein Gemeinschaftssystem aus Umweltmanagement <strong>und</strong><br />
Umweltbetriebsprüfung für Organisationen, die ihre Umweltleistung verbessern wollen.<br />
als Alternative für ein EnMS nicht so häufig genutzt<br />
ISO 50001: Für das EnMS legt die ISO 50001 die Anforderungen fest, auf die es bei der<br />
Umsetzung, Durchführung <strong>und</strong> Aufrechterhaltung des Energiemanagementsystems ISO<br />
50001 ankommt. Aufbau eines Managementsystems nach internationaler Norm<br />
16247-1: Systematische Inspektion <strong>und</strong> Analyse des Energieeinsatzes (gemäß Anlage 1 der<br />
<strong>Verordnung</strong>) <strong>und</strong> des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder<br />
einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse <strong>und</strong> das Potenzial für Energieeffizienz-<br />
Verbesserungen zu identifizieren <strong>und</strong> <strong>über</strong> diese zu berichten. Energieaudit ohne<br />
Managementsystem<br />
2
Alternatives System: Beinhaltet ein alternatives System (gemäß Anlage 2 der <strong>Verordnung</strong>),<br />
dass die Erfassung <strong>und</strong> Analyse eingesetzter Energieträger, die Erfassung <strong>und</strong> Analyse von<br />
Energie verbrauchenden Anlagen <strong>und</strong> Geräten, die Bewertung der Einsparpotenziale sowie<br />
die Rückkopplung zur Geschäftsführung <strong>und</strong> Entscheidung <strong>über</strong> den Umgang mit den<br />
Ergebnissen dokumentiert.ähnlich dem Bafa-Audit ohne Managementsystem<br />
4.3 Was muss als Nachweis <strong>über</strong> den Betrieb der genannten Systeme be<strong>im</strong> HZA<br />
eingereicht werden?<br />
Folgendes sieht die <strong>Verordnung</strong> vor:<br />
4.3.1. Nachweisführung <strong>im</strong> Regelverfahren ab 2015:<br />
• ISO 50001 Zertifikat oder Bericht zum Überwachungsaudit<br />
• Registrierungsurk<strong>und</strong>e EMAS oder validierten Aktualisierung der Umwelterklärung<br />
• Nachweis des Betriebs der 16247-1 oder eines Alternativen Systems zur Steigerung der<br />
Energieeffizienz<br />
4.3.2. Nachweisführung in der Einführungsphase 2013 <strong>und</strong> 2014 mit der Möglichkeit<br />
auf erleichterte Antragsbedingung<br />
Unterschieden wird hier bei Großunternehmen <strong>und</strong> KMU zwischen einem horizontalen <strong>und</strong><br />
vertikalen Ansatz zur Verbesserung der Energieeffizienz. In 2013 <strong>und</strong> 2014 muss für alle<br />
Effizienzsysteme beider Ansätze die Einführung mit einem Testat nachgewiesen werden:<br />
Horizontaler Ansatz:<br />
Antragsteller benötigen in 2013 ein Testat für die Systeme ISO 50001, EMAS <strong>und</strong> DIN EN<br />
16247-1. Diese Testate müssen<br />
• sich für das Antragsjahr 2013 auf mindestens 25 Prozent.<br />
• für das Antragsjahr 2014 sich auf mindestens 60 Prozent des gesamten<br />
Energieverbrauchs des Unternehmens beziehen.<br />
• in 2015 100% des Gesamtenergieverbrauchs des antragstellenden Unternehmens<br />
einbeziehen.<br />
• sich bei der 16247-1 auf Planung, Durchführung <strong>und</strong> Berichterstattung eines<br />
Energieaudits beziehen. Auditbericht umfasst mindestens Anlage 1 der aktuellen<br />
Durchführungsverordnung<br />
Vertikaler Ansatz<br />
Dieser Ansatz gilt auf Gr<strong>und</strong>lage der <strong>Verordnung</strong> für KMU (<strong>und</strong> Nicht-KMU bei der ISO<br />
50001).<br />
Antragsteller benötigen in 2013<br />
a) Eine schriftliche Verpflichtung der Geschäftsführung in der Sie sich zur Einführung <strong>und</strong><br />
Betrieb eines EnMS nach der ISO 50001 oder eines UMS nach der EMAS-<strong>Verordnung</strong> bzw.<br />
für KMUs zu einem alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz verpflichten.<br />
b) Die Ernennung eines Energiemanagementbeauftragten für die Koordination der<br />
Systemeinführung gem. ISO 50001, EMAS oder bei KMUs des alternatives Systems zur<br />
Verbesserung der Energieeffizienz.<br />
3
Zu den unter a) <strong>und</strong> b) genannten Punkten, muss das Unternehmen:<br />
• Zusätzlich in 2013 die Anforderungen nach Anlage 2 Nr. 1 der <strong>Verordnung</strong><br />
(Erfassung <strong>und</strong> Analyse der eingesetzten Energieträger) erfüllen<br />
oder<br />
<strong>im</strong> Falle der ISO 50001 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Punkt 4.4.3 a) der Norm ISO 50001<br />
bezogen auf den gesamten Energieverbrauch.<br />
• Zusätzlich in 2014 die Anforderungen nach Anlage 2 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 der <strong>Verordnung</strong><br />
(Erfassung <strong>und</strong> Analyse der eingesetzten Energieträger, Erfassung <strong>und</strong> Analyse von<br />
Energie verbrauchenden Anlagen <strong>und</strong> Geräten) erfüllen.<br />
• In 2015 gilt der Nachweis <strong>im</strong> Regelverfahren.<br />
Gemäß <strong>Verordnung</strong> (Anhang 2) kann der Nachweis von einem zugelassenen<br />
Umweltgutachter oder von einer Konformitätsbewertungsstelle, die von der nationalen<br />
Akkreditierungsstelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN<br />
EN ISO 50001 akkreditiert ist.<br />
Wichtig: Zudem gibt es die Möglichkeit <strong>im</strong> Jahr 2013, dass keine Vor-Ort-Prüfung durch den<br />
Zertifizierer für die Testats-Ausstellung erfolgen muss, sondern eine Dokumentenprüfung ist<br />
ausreichend. Der GL bietet auf Gr<strong>und</strong>lage der Genehmigung der DAkkS das Verfahren ohne<br />
Vor-Ort-Besuch nur für die ISO 50001 4.4.3 a) <strong>und</strong> das Alternative System Anhang 2 Nr. 1<br />
der SpaEfV an. Beide horizontalen Systeme müssen mit Vor-Ort-Besuch testiert werden. In<br />
den Folgejahren ist eine Vor-Ort-Prüfung vorgesehen. Bitte beachten Sie hierzu die<br />
Nachweis-Tabelle SpaEfV <strong>im</strong> Anhang 3.<br />
Zeitpunkt der Antragstellung (Anhang 5)<br />
Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises nach Formular 1449 für das Antragsjahr 2013:<br />
(Quelle: Information vom B<strong>und</strong>eswirtschaftsministerium: Anwendung der Spitzenausgleichs-<br />
Effizienzsystemverordnung SpaEfV vom 27.09.2013)<br />
Hier stellt das BMWi zunächst nochmals klar, dass die in der SpaEfV genannten<br />
Anforderungen für das jeweilige Antragsjahr erfüllt sein müssen. Für die Dokumentenprüfung<br />
(vertikaler Ansatz nach § 5 Abs. 1 S.1 Nr. 3 lit. A SpaEfV) bedeutet das, dass spätestens bis<br />
zum 31.12.2013 die Unterlagen be<strong>im</strong> Zertifizierer eingereicht werden müssen.<br />
Das BMWi hat nun diese bereits bestehende Regelung für die Dokumentenprüfung um eine<br />
weitere Verfahrensvereinfachung ergänzt. Diese betrifft ausschließlich die Unternehmen, die<br />
Alternative Systeme einführen. Nach dieser reicht es, dass die Unternehmen bis zum<br />
31.12.2013 die Unterlagen bei einem Zertifizierer oder Umweltgutachter eingereicht haben.<br />
Die Dokumentenprüfung kann der Zertifizierer dann <strong>im</strong> Jahr 2014 durchführen <strong>und</strong> den<br />
Nachweis nach Zollformular 1449 ausstellen.<br />
Das zeitnahe Fertigstellen <strong>und</strong> Zusenden der Unterlagen für die Dokumentenprüfung an den<br />
Zertifizierer ist dennoch zu empfehlen, damit bei unvollständig eingereichten Unterlagen<br />
noch der bestehende <strong>Änderung</strong>sbedarf berücksichtigt werden kann.<br />
Unternehmen (i.d.R. Nicht-KMU), die ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder<br />
EMAS einführen, profitieren demnach nicht von dieser Verfahrensvereinfachung bei der<br />
Dokumentenprüfung. Sie müssen bereits in 2013 ein vom Zertifizierer oder Umweltgutachter<br />
unterzeichneten Nachweis nach 1449 vorliegen <strong>und</strong> damit rechtzeitig die Unterlagen be<strong>im</strong><br />
Zertifizierer eingereicht haben, damit dieser den Nachweis rechtzeitig vor dem Jahresende<br />
den Nachweis ausstellt.<br />
4
Die SpaEfV vom 31.07.2013 bezieht sich <strong>im</strong> Rahmen der Testatsvergabe neben dem<br />
<strong>Strom</strong>StG generell auch auf das EnergieStG. Die <strong>Verordnung</strong> <strong>und</strong> der Antragsprozess sind<br />
identisch, nur wird auf die Paragraphen des EnergieStG referenziert.<br />
5. Fördermöglichkeiten für KMU<br />
Gemäß dem Merkblatt der Bafa vom 07.08.2013 (Anhang 4: Anträge nach der Richtlinie für<br />
die Förderung von EnMS) ergibt sich folgende interessante Option für KMUs <strong>im</strong> Hinblick auf<br />
eine Entscheidung für die Einführung eines EnMS gemäß ISO 50001:<br />
Die Höhe der Zuwendungen beträgt:<br />
• max<strong>im</strong>al 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben <strong>und</strong> max<strong>im</strong>al 8.000 Euro<br />
(Erstzertifizierung nach DIN EN ISO 50001)<br />
• max<strong>im</strong>al 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben <strong>und</strong> max<strong>im</strong>al 1.500 Euro<br />
(Erstzertifizierung eines Energiecontrollings)<br />
• max<strong>im</strong>al 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben <strong>und</strong> max<strong>im</strong>al 8.000 Euro (Erwerb<br />
von Messtechnik)<br />
• max<strong>im</strong>al 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben <strong>und</strong> max<strong>im</strong>al 4.000 Euro (Erwerb<br />
von Software)<br />
Die Gesamtsumme der Zuwendungen ist <strong>über</strong> einen Zeitraum von 36 Monaten auf max<strong>im</strong>al<br />
20.000 Euro begrenzt.<br />
Wichtiger Hinweis: Der durchschnittliche Angebotsaufwand für eine komplette<br />
ISO 50001 Zertifizierung bei KMUs beträgt ca. € 7.000<br />
Nachstehend die Zusammenfassung der Anhänge:<br />
• Anhang 1: KMU Definition der KfW Bankengruppe Stand 05/2012<br />
• Anhang 2; <strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz <strong>im</strong><br />
Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- <strong>und</strong> <strong>Strom</strong>steuer in Sonderfällen<br />
(Spitzenausgleich-Effizienzverordnung <strong>–</strong> SpaEfV Stand 31.07.2013)<br />
• Anhang 3: Nachweis-Tabelle SpaEfV in 2013<br />
• Anhang 4: Energiemanagementsysteme Merkblatt des Bafa für Anträge nach der<br />
Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen vom 07.08.2013<br />
5
Handlungsempfehlung<br />
- Verifizierung des Spitzenausgleichs<br />
- Frühzeitige Analyse, wo die Unterschiede der Systeme zu sehen sind, welchen<br />
Implementierungs- <strong>und</strong> Beratungsaufwand diese haben <strong>und</strong> welches das richtige<br />
System für die gesetzten Ziele ist<br />
- Genaue Prüfung der Vorteile eines EnMS mit Zertifizierung der ISO 50001<br />
- Es ist sinnvoll, sich bereits frühzeitig mit der Einführung des EnMS in 2013<br />
zu beschäftigen <strong>und</strong> Kontakt zur Zertifizierungsgesellschaft aufzunehmen.<br />
- Angebot für die Testatserstellung vom Germanischen Lloyd organisieren<br />
- Ggf. zeitnah einen Experten zu Energiemanagement einbeziehen<br />
- Evaluierung von Fördermöglichkeiten für ISO 50001<br />
Nächster Schritt:<br />
Sobald die Details zu Leistungsinhalten <strong>und</strong> zur Angebotserstellung der<br />
Testatsleistung vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.<br />
6. Weitere Anforderungen ab 2015<br />
Zusätzlich muss das Produzierende Gewerbe seine Energieintensität reduzieren. Für das<br />
„Antragsjahr 2015“ muss z.B. <strong>im</strong> „Bezugsjahr 2013“ der Zielwert von minus 1,3 Prozent<br />
gegen<strong>über</strong> der jahresdurchschnittlichen Energieintensität der Basisjahre 2007 bis 2012<br />
erreicht werden.<br />
Der ab 2015 zu erreichende Zielwert bezieht sich auf die gesamte deutsche Wirtschaft des<br />
produzierenden Gewerbes (eine Art Glocke), nicht auf die individuellen Verhältnisse be<strong>im</strong><br />
jeweiligen Antragsteller. Die deutsche Wirtschaft hat Anfang August 2012 eine<br />
entsprechende Vereinbarung mit der B<strong>und</strong>esregierung getroffen.<br />
Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung der Energieintensität<br />
Antragsjahr Bezugsjahr Zielwert<br />
2015 2013 1,3 %<br />
2016 2014 2,6 %<br />
2017 2015 3.9 %<br />
2018 2016 5,25 %<br />
2019 2017 6,6 %<br />
2020 2018 7,95 %<br />
2021 2019 9,3 %<br />
2022 2020 10,65 %<br />
6
Werden die Zielwerte laut Feststellung der B<strong>und</strong>esregierung <strong>im</strong> entsprechenden Antragsjahr<br />
nicht zu 100 Prozent erfüllt, reduziert sich die Steuerentlastung<br />
• auf 0 Prozent, wenn der Zielwert zu weniger als 92 Prozent bzw.<br />
• auf 60 Prozent, wenn der Zielwert zu mindestens 92 Prozent <strong>und</strong><br />
• auf 80 Prozent, wenn der Zielwert zu mindestens 96 Prozent erreicht wurde.<br />
Wichtiger Hinweis: Dieses Schreiben erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl<br />
es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann für die inhaltliche Richtigkeit keine<br />
Haftung <strong>über</strong>nommen werden. Es ist deutlich darauf hingewiesen, dass die benannte<br />
Durchführungsverordnung sich noch <strong>im</strong>mer <strong>im</strong> Entwurfsstatus befindet. Dementsprechend<br />
unterliegen alle Informationen der Möglichkeit finaler <strong>Änderung</strong>en.<br />
Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung:<br />
Philipp Schwarmann<br />
Produktmanager Energiemanagement<br />
Germanischer Lloyd SE - GL Systems Certification<br />
Hamburg<br />
Telefon: 040 / 36149 <strong>–</strong> 8674<br />
E-Mail: philipp.schwarmann@gl-group.com<br />
Hamburg, 15. Okt. 2013<br />
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