Bauaufträge – Freihändige Vergabe nach ... - Gesobau AG
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m) Rechtsformen der Bietergemeinschaften:<br />
Bewerbergemeinschaften sind zugelassen. Sie müssen gesamtschuldnerisch haften<br />
und einen bevollmächtigten Vertreter benennen. Die Bewerbergemeinschaften haben<br />
mit dem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung<br />
(Bewerbergemeinschaftserklärung gem. Anlage 1 zum Bewerbungsbogen) abzugeben,<br />
- in der alle Mitglieder mit Namen und Adressen benannt sind,<br />
- in der ein bevollmächtigter Vertreter bezeichnet ist,<br />
- wo<strong>nach</strong> der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber<br />
im <strong>Vergabe</strong>verfahren und für den Fall der Auftragserteilung bei der Vertragsdurchführung<br />
rechtsverbindlich vertritt,<br />
- mit der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt wird,<br />
- wo<strong>nach</strong> alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.<br />
Mehrfachbewerbungen sind grundsätzlich unzulässig und führen zum Ausschluss aller<br />
hiervon betroffenen Bewerber/Bewerbergemeinschaften, es sei denn die betroffenen<br />
Bewerber/Bewerbergemeinschaften weisen <strong>nach</strong> Aufforderung der <strong>Vergabe</strong>stelle<br />
innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt des Zugangs der<br />
Aufforderung substantiiert und <strong>nach</strong>vollziehbar <strong>nach</strong>, dass eine Verletzung vergabeund<br />
wettbewerbsrechtlicher Grundsätze durch die Mehrfachbewerbung auch im<br />
Hinblick auf eine etwaige Teilnahme an den <strong>Vergabe</strong>verhandlungen ausgeschlossen<br />
ist. Eine Mehrfachbewerbung liegt beispielsweise vor, wenn einzelne Mitglieder von<br />
Bewerbergemeinschaften sich zusätzlich als Einzelbewerber oder an mehr als einer<br />
Bewerbergemeinschaft beteiligen. Auch eine Beteiligung unterschiedlicher Niederlassungen<br />
eines Bewerbers ist eine Mehrfachbewerbung.<br />
Eine Änderung der Zusammensetzung der Bewerbergemeinschaft <strong>nach</strong> Ablauf der<br />
Teilnahmefrist und vor Aufforderung zur Angebotsabgabe ist grundsätzlich unzulässig.<br />
Nach Aufforderung zur Angebotsabgabe sind Änderungen der Zusammensetzung aus<br />
wichtigem Grund zulässig. Diese Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich<br />
mitzuteilen. Die Bewerber-/Bietergemeinschaft muss <strong>nach</strong>weisen, dass durch den Austausch<br />
von Unternehmen die <strong>nach</strong>gewiesene Eignung der Bewerber-/Bietergemeinschaft<br />
nicht <strong>nach</strong>teilig geändert wurde. Die vorgenannten Ausführungen gelten<br />
entsprechend im Hinblick auf benannte Drittunternehmen, wie Nachunternehmer,<br />
verbundene Unternehmen und sonstige Dritte, auf die sich der Bewerber im Rahmen<br />
seines Teilnahmeantrages zum Nachweis seiner Eignung berufen hat.<br />
n) Nachweise zur Eignung:<br />
Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers:<br />
Mit dem Teilnahmeantrag sind folgende Erklärungen abzugeben:<br />
[1] Auskünfte gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 lit. e) bis i) VOB/A<br />
ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes<br />
Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag<br />
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