Jahresbericht 2013 Litho II - Gewerbeaufsicht - Baden-Württemberg

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Gewerbeaufsicht Jahresbericht 2012 MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN

<strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />

<strong>Jahresbericht</strong> 2012<br />

MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT<br />

MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN


Herausgeber:<br />

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft<br />

Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart<br />

Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren<br />

Schellingstraße 15, 70174 Stuttgart<br />

Redaktion:<br />

Ralf Rutscher<br />

Sibylle Fischer<br />

Im Internet abrufbar unter:<br />

www.um.baden-wuerttemberg.de oder<br />

www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de<br />

Bildquellen:<br />

<strong>Gewerbeaufsicht</strong> der Regierungspräsidien sowie Stadt- und Landkreise<br />

Titelbilder: oben links <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

oben rechts Absetzbecken<br />

unten links Tanzglockenspiel<br />

unten rechts Fachmesse Logistik<br />

Medientechnische<br />

Bearbeitung:<br />

Werbeagentur Sabine Geiger, Am Reitweg 29, 71732 Tamm<br />

ISSN 2195-8386


<strong>Jahresbericht</strong> der<br />

<strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />

2012


INHALTSÜBERSICHT<br />

VORWORT<br />

Bericht der <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />

1. DIE BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE GEWERBEAUFSICHT 11<br />

1.1. Organisation 11<br />

1.2. Personalentwicklung 12<br />

1.3. Zielvereinbarungen und fachlich wichtige Themen 12<br />

1.4. Zusammenarbeit mit anderen Stellen 13<br />

1.5. Übersicht über die Tätigkeiten 14<br />

2. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN 17<br />

2.1. GDA - Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie 17<br />

2.1.1 Die erste GDA-Periode 2008-2012 wurde abgeschlossen 17<br />

2.1.2 Die neue GDA-Periode <strong>2013</strong>-2018 17<br />

2.2. Sensibilisierung zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz in Schulen 18<br />

2.3. Fachkonzept <strong>Gewerbeaufsicht</strong> 18<br />

2.4. Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie 18<br />

2.5. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit neuer Rechtsgrundlage 19<br />

2.6. Fachlich wichtiges Thema <strong>2013</strong> – „Biogasanlagen zukunftssicher betreiben“ 19<br />

2.7. Neues Konzept zur Marktüberwachung 21<br />

3. TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ 23<br />

Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz<br />

Arbeitsschutzgesetz 23<br />

Arbeitsstättenverordnung 25<br />

Betriebssicherheitsverordnung 26<br />

Gefahrstoffverordnung 29<br />

Gefahrgutrecht 30<br />

Sprengstoffgesetz 30<br />

Strahlenschutz 31<br />

- Strahlenschutz außerhalb von kerntechnischen Anlagen 32<br />

4. TÄTIGKEITSBERICHTE MARKTÜBERWACHUNG 37<br />

Produktsicherheitsgesetz 37<br />

Chemikaliensicherheit 51<br />

Medizinprodukteüberwachung 60<br />

4


5. TÄTIGKEITSBERICHTE SOZIALER ARBEITSSCHUTZ 61<br />

Mutterschutz 61<br />

Psychische Fehlbelastung 63<br />

Arbeitszeitgesetz 66<br />

Heimarbeitsschutz 68<br />

Fahrpersonalrecht 69<br />

INHALT<br />

6. TÄTIGKEITSBERICHTE IMMISSIONSSCHUTZ 71<br />

Anlagenbezogener Gewässerschutz, Abfallwirtschaft und -entsorgung<br />

Immissionsschutz - Luftreinhaltung 71<br />

Anlagenbezogener Gewässerschutz 81<br />

Abfallwirtschaft und -entsorgung 83<br />

7. VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN 85<br />

Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit,<br />

grenzüberschreitende Zusammenarbeit<br />

Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten 85<br />

Fortbildung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> 88<br />

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit 89<br />

ANHANG<br />

Tabellen<br />

1. Personal der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> und des Staatlichen Gewerbearztes 92<br />

2. Betriebe und Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich 92<br />

3.1. Dienstgeschäfte in Betrieben 93<br />

3.2. Dienstgeschäfte bei sonstigen Arbeitsstellen und Anlagen 96<br />

3.3. Sonstige Dienstgeschäfte im Außendienst 96<br />

4. Tätigkeiten im Innen- und Außendienst 97<br />

5. Überprüfungen nach dem Produktsicherheitsgesetz 98<br />

6. Dienstgeschäfte und Tätigkeiten des Staatlichen Gewerbearztes 99<br />

Verzeichnisse<br />

1. Organisationsstruktur der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> 100<br />

2. Fachpersonal der obersten Landesbehörden und der Mittelinstanz sowie Anschriften 101<br />

der unteren Verwaltungsbehörden (Stadt- und Landkreise)<br />

3. Im Berichtsjahr erlassene Rechts- und Verwaltungsvorschriften von besonderer Bedeutung 108<br />

5


VORWORT<br />

Vorwort<br />

In diesem Bericht werden eine Vielzahl verschiedenartiger Aufgaben aus den Bereichen Arbeitsschutz,<br />

Umweltschutz und Marktüberwachung angesprochen.<br />

Im Zuge der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) kontrollierte die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> den<br />

Arbeitsschutz auf Baustellen und in den Betrieben. Dabei standen immer die Sicherheit und die Gesundheit der<br />

Beschäftigten im Mittelpunkt. Einen weiteren Schwerpunkt bildete die Überprüfung der psychischen Belastungen<br />

bei den Beschäftigten in Hotel- und Gaststättenbetrieben im Rahmen einer europaweiten Kampagne.<br />

Die Marktüberwachung stellt den freien Warenverkehr in Europa sicher und handelt auch im Interesse des<br />

Verbraucherschutzes. Behördlich überwacht werden die Produktanforderungen an die Sicherheit, die Energieeffizienz,<br />

den Umwelt- und Klimaschutz sowie die korrekte Kennzeichnung von Produkten. Aufgrund neuer<br />

europäischer Vorschriften im Bereich der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und dem Umweltschutz<br />

ergeben sich für die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> immer wieder neue Aufgaben. So wurde beispielsweise die Häufigkeit<br />

von Vor-Ort-Besichtigungen für besonders umweltrelevante Betriebe durch die Richtlinie über Industrieemissionen<br />

gesetzlich vorgeschrieben. Ebenfalls einen Aufgabenzuwachs verzeichnet die Marktüberwachung.<br />

Hier ist vor allem der Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkte und die Energieverbrauchskennzeichnung<br />

zu erwähnen.<br />

Neben neuen Aufgaben haben die Beschäftigten zudem immer detailliertere Vorgaben bei ihrer Aufgabenwahrnehmung<br />

einzuhalten. Deshalb ist eine effektive und effiziente Aufgabenwahrnehmung unabdingbar.<br />

Unter Mitwirkung von Beschäftigten aus allen drei Verwaltungsebenen wurde das „Fachkonzept <strong>Gewerbeaufsicht</strong>“<br />

erarbeitet, um den Aufgabenbereich der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> zu beschreiben. Es soll neue Beschäftigte,<br />

Beschäftigte mit Querschnittsaufgaben und Führungskräfte in kompakter Form informieren und eine<br />

Orientierungshilfe für die effiziente Erledigung der Aufgaben geben. Für die Überwachung von immissionsschutzrechtlich<br />

genehmigten Anlagen im Zuständigkeitsbereich der unteren Verwaltungsbehörden wird derzeit<br />

eine Überwachungskonzeption erarbeitet. Sie soll eine Arbeitshilfe für einen praxisorientierten Vollzug sein<br />

und die Rahmenbedingungen für eine landesweit einheitliche, systematisierte und rechtskonforme Durchführung<br />

der Überwachung geben.<br />

7


Die Überwachung im Umweltschutz und Arbeitsschutz sowie die Marktüberwachung von Produkten verlaufen<br />

häufig unspektakulär abseits der Öffentlichkeit. Uns ist deshalb wichtig, hier im <strong>Jahresbericht</strong> der <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />

2012 allen in diesen Bereichen Beschäftigten einen besonderen Dank auszusprechen! Die Umwelt, die<br />

Arbeitswelt und die Verbraucher sind weiterhin auf ihren Einsatz angewiesen.<br />

Franz Untersteller MdL<br />

Minister für Umwelt, Klima<br />

und Energiewirtschaft<br />

Katrin Altpeter MdL<br />

Ministerin für Arbeit und Sozialordnung,<br />

Familie, Frauen und Senioren<br />

8


Bericht der <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />

9


1. DIE BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE GEWERBEAUFSICHT<br />

1.1. Organisation<br />

Die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> hat ein breitgefächertes Aufgabenfeld zu bewältigen. Sie ist umfassend<br />

zuständig für die Bereiche technischer, organisatorischer, sozialer und medizinischer Arbeitsschutz, überwachungsbedürftige<br />

Anlagen, für die Marktüberwachung bei technischen und chemischen Produkten sowie für<br />

Überwachungsaufgaben in den Fachgebieten Immissionsschutz, Anlagensicherheit, Abfallwirtschaft, Industrieabwässer<br />

und Gefahrgutbeförderung.<br />

Die Aufgaben im Arbeits- und Umweltschutz werden von den 44 Stadt- und Landkreisen wahrgenommen, im<br />

Zusammenhang mit umweltrechtlich bedeutsamen Anlagen, wie den IVU-Anlagen und Betriebsbereichen nach<br />

Störfall-Verordnung obliegen die Aufgaben den vier Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und<br />

Tübingen. Außerdem nehmen die Regierungspräsidien die Aufgaben der Marktüberwachung einschließlich der<br />

Medizinprodukte, des Strahlenschutzes, des Mutterschutzes und des Heimarbeiterschutzes wahr.<br />

ALLGEMEINES<br />

<strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

Aufgrund der Organisationshoheit der Stadt- und Landkreise ist die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> in den einzelnen Kreisen<br />

unterschiedlich organisiert. Zum Teil bildet sie eigenständige Einheiten, zum Teil ist sie in die Umweltschutzverwaltungen<br />

oder Baurechtsverwaltungen integriert. In den Regierungspräsidien sind die Aufgaben in der Abteilung<br />

Umwelt in vier Industriereferaten mit den Schwerpunkten Immissionsschutz, Abfall, Abwasser und Arbeitsschutz<br />

angesiedelt, in Stuttgart gibt es ein fünftes Industriereferat, das ausschließlich für Störfallbetriebe mit erweiterten<br />

Pflichten zuständig ist. Die Zuordnung der Sonderdienste zu den einzelnen Industriereferaten ist uneinheitlich.<br />

Organisatorische Änderungen gab es bei der Marktüberwachung, sie wurde aufgrund der wachsenden Bedeutung<br />

des Verbraucherschutzes aus den Industriereferaten herausgelöst. Hierfür wurden eigenständige Referate eingerichtet.<br />

Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren und das Ministerium für Umwelt, Klima<br />

und Energiewirtschaft nehmen jeweils für ihre Ressortzuständigkeit die Fachaufsicht über die vier Regierungspräsidien<br />

wahr. Die Regierungspräsidien ihrerseits üben die Fachaufsicht über die Stadt- und Landkreise aus.<br />

Der gewerbeärztliche Dienst ist im Landesgesundheitsamt (Abteilung 9) beim Regierungspräsidium Stuttgart angesiedelt<br />

und arbeitet landesweit mit den Regierungspräsidien und den Kreisen zusammen. Eine Übersicht über die Tätigkeit<br />

des gewerbeärztlichen Dienstes gibt der <strong>Jahresbericht</strong> des Landesgesundheitsamtes <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

(www.gesundheitsamt-bw.de).<br />

Eine Schlüsselfunktion fällt der Zentralen Stelle für die Vollzugsunterstützung (ZSV) beim Regierungspräsidium Tübingen<br />

zu, die allen Beschäftigten in der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> eine stets aktuelle Informationsplattform zur Verfügung stellt. Die<br />

ZSV unterhält auch für Betriebe und Bürger eine Internetplattform, auf der neben den für den Arbeitsschutz und Umweltschutz<br />

gültigen Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung zusätzlich nützliche Informationen und Publikationen<br />

zur Verfügung gestellt werden (www.gaa.baden-wuerttemberg.de). Die informationstechnische Unterstützung des<br />

Aufgabenvollzugs und der Berichterstattung erfolgt durch das Informationssystem WIBAS (Wasser, Immissionsschutz,<br />

Boden, Abfall und Arbeitsschutz).<br />

11


1.2. Personalentwicklung<br />

Personalführende Behörden für die Beschäftigten mit Aufgaben der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> auf mittlerer und unterer<br />

Verwaltungsebene sind in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>:<br />

– das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft für die Beschäftigten im höheren Dienst bei den<br />

Landratsämtern,<br />

– das Innenministerium für die Beschäftigten im höheren Dienst bei den Regierungspräsidien,<br />

– die Regierungspräsidien für die Beschäftigten im mittleren und gehobenen Dienst bei den Regierungspräsidien<br />

– die Landratsämter für ihre Beschäftigten im mittleren und gehobenen Dienst,<br />

– die Bürgermeisterämter der Stadtkreise für ihre Beschäftigten.<br />

In den vergangenen Jahren hat sich die Anzahl der ausgebildeten Aufsichtskräfte aufgrund der Vorgaben aus<br />

verschiedenen Einsparprogrammen der Landesregierung ständig verringert. Im Jahr 2011, mit Abschluss der<br />

Einarbeitung von 34 zusätzlichen Beschäftigten für die Marktüberwachung in den Regierungspräsidien, hatte sie<br />

sich erstmalig seit vielen Jahren wieder leicht erhöht und hat sich im Jahr 2012 bei 553 stabilisiert. Als Ersatz für<br />

ausgeschiedene Mitarbeiter befinden sich derzeit insgesamt 12 Aufsichtskräfte in Einarbeitung. Der Frauenanteil<br />

in der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> beträgt 28 %.<br />

1.3. Zielvereinbarungen und fachlich wichtige Themen<br />

Im Rahmen der Fachaufsicht werden mit den Regierungspräsidien Zielvereinbarungen abgeschlossen sowie darüber<br />

hinaus für alle <strong>Gewerbeaufsicht</strong>sbehörden - Regierungspräsidien und die Stadt- und Landkreise - fachlich<br />

wichtige Themen vorgegeben.<br />

Der Zielvereinbarungsprozess mit den Regierungspräsidien erfolgt auf der Grundlage der Einführung der neuen<br />

Steuerungsinstrumente und wurde vom Innenministerium vorstrukturiert. Zu folgenden Themen wurden mit den<br />

vier Regierungspräsidien Zielvereinbarungen abgeschlossen:<br />

– Marktüberwachung - verbesserter Schutz vor unsicheren technischen Produkten; Zielwert: Anzahl der überprüften<br />

Produkte landesweit 8.600.<br />

– Sicherstellung des Strahlenschutzes außerhalb kerntechnischer Anlagen (Strahlenschutz- und Röntgenverordnung);<br />

Zielwert: landesweit 1.000 Überprüfungen.<br />

– Stärkung des Mutterschutzes im Betrieb durch Arbeitsplatzrevisionen<br />

Zielwert: Anzahl der überprüften Arbeitsplätze von schwangeren Arbeitnehmerinnen, landesweit: 1070.<br />

Im Strahlenschutz wurde mit 1020 Überprüfungen der Zielwert voll erreicht. Im Mutterschutz wurden 1092<br />

Arbeitsplätze überprüft, der Zielwert wurde somit ebenfalls voll erreicht. Die Zahlen für die Marktüberwachung<br />

lagen bis Redaktionsschluss noch nicht vor. Es wird erwartet, dass sie wie im Vorjahr (2011: 98,3 %) wieder<br />

deutlich über 90 % liegen.<br />

Neben den Zielvereinbarungen mit den Regierungspräsidien wurden für die gesamte <strong>Gewerbeaufsicht</strong> einschließlich<br />

der Stadt- und Landkreise weitere fachlich wichtige Themen vorgegeben. Sie wurden gemeinsam mit<br />

den Regierungspräsidien und Kreisen festgelegt. Sie ergeben sich im Wesentlichen aus Rechtsvorschriften mit<br />

Umsetzungsterminen und der Rechtssprechung oder sind anlassbezogen. Es handelt sich dabei um Aufgaben der<br />

laufenden Verwaltung. Von der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> waren alle Themen in Angriff zu nehmen; hierfür wurden<br />

Ausführungshinweise der Fachreferate an die Hand gegeben. Zum Teil wurden auch Aufgaben aus dem Jahr<br />

2011 weitergeführt.<br />

12


Folgende fachlich wichtige Themen wurden im Berichtsjahr 2012 vorgegeben:<br />

Umsetzung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA)<br />

Arbeitsprogramme der Kategorie I<br />

– Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Bau- und Montagearbeiten*<br />

– Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit*<br />

– Sicher fahren und transportieren*<br />

– Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Pflege*<br />

– Gesund und erfolgreich arbeiten im Büro*<br />

– Verringerung der Häufigkeit und Schwere von Hauterkrankungen - Feuchtarbeit und hautschädigende Stoffe*<br />

Arbeitsprogramme der Kategorie <strong>II</strong><br />

– Gesund und erfolgreich arbeiten in der Nahrungsmittel-Industrie - Verringerung muskulo-skeletaler<br />

Beschwerden des Rückens*<br />

Sozialer Arbeitsschutz<br />

– Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung – psychische Fehlbelastung*<br />

– Europäische Kampagne „Psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz”<br />

– Arbeitszeit im Krankenhaus *<br />

ALLGEMEINES<br />

Technischer Arbeitsschutz<br />

– Überprüfung des Anfahrschutzes bei Füllanlagen<br />

– Silvesteraktion<br />

Abfallwirtschaft und -entsorgung<br />

– Feststellung einer vorhandenen, auch nachträglich angeordneten Sicherheitsleistung nach Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz bei Abfallbehandlungsanlagen durch die zuständigen Verwaltungsbehörden*<br />

– Überprüfung der Altölannahmestellen nach § 8 der Altölverordnung<br />

Gefahrgutrechtliche Vorschriften<br />

– Einhaltung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (als Bestandteil des GDA-Handlungsfeldes „Sicher fahren<br />

und transportieren“)<br />

Chemikalienrechtliche Vorschriften<br />

– Überprüfung der Abgabevorschriften für MDI in Montageschaum<br />

– methanolhaltige Kraftstoffe<br />

– Überprüfung von Betrieben, die Kälteanlagen, Klimaanlagen oder Wärmepumpen mit mehr als 3 kg F-Gasen<br />

betreiben<br />

(*) Fortführung des Themas aus dem vergangenen Jahr 2011<br />

1.4. Zusammenarbeit mit anderen Stellen<br />

Auch im Jahr 2012 hat die Bauwirtschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> e. V. mit der BG Bau und der <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />

Workshops zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung in mehreren Innungen angeboten. Damit wurden Kleinund<br />

Kleinstbetriebe unterstützt, um die Gefährdungsbeurteilung praktisch und effizient zu erarbeiten.<br />

Die Handwerkskammer Stuttgart und die Industrie- und Handelskammer Stuttgart haben ihre Mitglieder zu einer<br />

Veranstaltung „Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung“ eingeladen. Zusammen mit der BG Holz und Metall, der<br />

<strong>Gewerbeaufsicht</strong> und dem Umweltministerium wurde aufgezeigt, wie dabei praktisch vorgegangen werden kann.<br />

Das Konzept soll fortgesetzt werden.<br />

Zur weiteren Verbesserung der Zusammenarbeit im Arbeitsschutz hat ein Erfahrungsaustausch mit dem Landesverband<br />

Südwest der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für den südlichen Teil von <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Württemberg</strong> am 10.10.2012 in Donaueschingen stattgefunden. Für den nördlichen Bereich fand die Veranstaltung<br />

im Januar 2012 in Sinsheim statt. Es ist in beiderseitigem Interesse, die Zusammenarbeit weiter zu verbessern.<br />

13


1.5. Übersicht über die Tätigkeiten<br />

Dienstgeschäfte in Betrieben<br />

Die Stadt- und Landkreise in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> betreuen insgesamt ca. 275.000 Betriebe, die<br />

Regierungspräsidien entsprechend ihrer Zuständigkeit für die umweltrechtlich bedeutsamen Betriebe ca. 1.000<br />

weitere Betriebe. Zusammen haben alle baden-württembergischen Betriebe etwa 3,8 Mio. Beschäftigte.<br />

Insgesamt wurden im Berichtsjahr 2012 rund 18.000 Dienstgeschäfte in Betrieben durchgeführt, was einer<br />

Verringerung um ca. 10 % gegenüber 2011 und einer Verringerung von ca. 12 % gegenüber 2010 entspricht.<br />

Dabei musste in rund 5.600 Fällen mit Revisionsschreiben zur Beseitigung von gravierenden Mängeln aufgefordert<br />

werden.<br />

Nachfolgendes Diagramm zeigt das Verhältnis zwischen Anzahl der Betriebe und Außendienstaktivitäten (statistisch<br />

unter dem Begriff „Dienstgeschäfte“ erfasst) in zwölf wichtigen Leitbranchen im Land.<br />

In den umweltrelevanten und gefahrgeneigten Leitbranchen, wie z. B. „Recycling, Entsorgung“ und „Chemie“ werden<br />

die Betriebe alle zwei bis vier Jahre aufgesucht. In anderen Branchen, wie z. B. „Maschinenbau“,<br />

„Hochschulen, Gesundheitswesen“, „Handel“ und „Bau, Steine, Erden“, vergrößert sich auf Grund der jeweils<br />

hohen Anzahl von Betrieben und der zur Verfügung stehenden Personalkapazitäten der Überwachungszyklus der<br />

<strong>Gewerbeaufsicht</strong>.<br />

Dienstgeschäfte in sonstigen Arbeitsstellen und Anlagen außerhalb von Betrieben<br />

Bei sonstigen Arbeitsstellen und Anlagen außerhalb eines Betriebes wurden ca. 13.400 Dienstgeschäfte durchgeführt.<br />

Hierzu zählen z. B. Baustellen, Heimarbeitsstätten, private Haushalte ohne Arbeitnehmer, Anlagen nach Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz, überwachungsbedürftige Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung und Sprengstofflager.<br />

Letztere drei sind unter dem umfassenden Begriff der „Anlagen“ zusammengefasst.<br />

Den Schwerpunkt der Dienstgeschäfte außerhalb von Betrieben bildeten im Berichtsjahr wiederum mit 54 % die<br />

Dienstgeschäfte auf Baustellen. Auf Heimarbeitsstätten entfielen 12 % anstatt wie im Vorjahr 9 % der Dienstgeschäfte<br />

außerhalb von Betrieben. Dienstgeschäfte in Anlagen schlagen mit 3 % anstatt im Vorjahr mit 4 % und<br />

Dienstgeschäfte in privaten Haushalten ohne Arbeitnehmer mit 3 % anstatt wie im Vorjahr mit 4 % zu Buche. Die<br />

Dienstgeschäfte auf Ausstellungsständen, Straßenfahrzeugen, Märkten von Volksfesten und sonstigen Arbeitsstellen<br />

sind demgegenüber von 30 % auf 28 % geringfügig gesunken.<br />

14


ALLGEMEINES<br />

Darüber hinaus fanden ca. 2.345 sonstige Dienstgeschäfte, wie z. B. Besprechungen, Vorträge, Vorlesungen statt,<br />

die sich keinem Betrieb oder sonstigen Arbeitsstellen und Anlagen außerhalb von Betrieben zuordnen lassen. Die<br />

Zahl dieser Dienstgeschäfte, die überwiegend nicht dem Kerngeschäft der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> zuzurechnen sind, ist<br />

jetzt gegenüber dem Vorjahr um 5 % gestiegen, während diese Dienstgeschäfte von 2010 auf 2011 um 8 %<br />

abgenommen hatten.<br />

Sachgebietsbezogene Tätigkeiten im Außendienst<br />

Bei der integrativen Aufgabenwahrnehmung hat die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> bei ca. 31.500 Dienstgeschäften im<br />

Außendienst (innerhalb und außerhalb von Betrieben) insgesamt ca. 71.700 fachtechnische Besichtigungen und<br />

Prüfungen vorgenommen. Dabei handelt es sich um eine reine Zählstatistik, die nur tendenziell mit den jeweiligen<br />

Zeitanteilen für die Dienstgeschäfte korreliert, die landesweit nicht erfasst werden. Eine wesentliche Änderung<br />

gegenüber dem Vorjahr ist nicht festzustellen.<br />

Die Überprüfungen im Bereich des technischen Arbeitsschutzes, des sozialen Arbeitsschutzes und des<br />

Umweltschutzes unterteilen sich im Einzelnen wie in den folgenden drei Diagrammen dargestellt.<br />

15


2. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN<br />

2.1 GDA - Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie<br />

2.1.1. Die erste GDA-Periode 2008-2012 wurde abgeschlossen<br />

Insgesamt wurden 6.756 Mal in 2.748 Betrieben Einzelarbeitsprogramme von den Arbeitsschutzbehörden in <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Württemberg</strong> bearbeitet. Gemessen an den Zeitansätzen von insgesamt 17 Personenjahren in der Umsetzungsvereinbarung<br />

für die Arbeitsprogramme würde dies einen Umsetzungsgrad von etwa 50 % bedeuten. Vielmehr dürfte<br />

es jedoch so sein, dass die Zeitansätze pro Arbeitsprogramm (incl. Vor- und Nacharbeiten) von den Arbeitsprogrammleitungen<br />

zu gering waren. Dies muss bei der nächsten GDA-Periode berücksichtigt werden.<br />

Der Umfang der von der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> bearbeiteten GDA-Arbeitsprogramme über den<br />

Vierjahreszeitraum ergibt sich wie folgt:<br />

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN<br />

Am 13.6.<strong>2013</strong> hat die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK) im Rahmen der Evaluation der Arbeitsprogramme<br />

die Abschlussberichte der Arbeitsprogramme Büro, Öffentlicher Personennahverkehr, Pflege, Schulen und Bau beschlossen.<br />

Diese enthalten interessante Auswertungen und Schlussfolgerungen.<br />

2.1.2. Die zweite GDA-Periode <strong>2013</strong>-2018<br />

Die Ziele der GDA-Periode <strong>2013</strong>-2018 sind von der NAK beschlossen und lauten:<br />

- Verbesserung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (ORGA), Beginn <strong>2013</strong>,<br />

- Verringerung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen und Erkrankungen im Muskel-Skelett-<br />

Bereich (MSE), Beginn: 2014,<br />

- Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Gefährdung (PSYCHE),<br />

Beginn: 2015.<br />

Begonnen werden soll zunächst mit dem Arbeitsprogramm „ORGA“. Die entsprechenden Betriebsrevisionen sollen<br />

im Dezember <strong>2013</strong> starten. Bei diesem Arbeitsprogramm liegen die Schwerpunkte in der Integration von Sicherheit<br />

und Gesundheit in betriebliche Prozesse und Entscheidungen sowie in der Verbesserung der Qualität der<br />

Gefährdungsbeurteilung. Prüfungs- und Bewertungsmaßstäbe sind die Ende 2011 von der NAK verabschiedeten<br />

17


Leitlinien „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ und „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“.<br />

Darüber hinaus ist für Ende <strong>2013</strong> geplant, für die Betriebe ein Selbstbewertungstool auf der INQA-Plattform<br />

(Initiative neue Qualität der Arbeit, www.inqa.de) einzurichten, den sog. „ORGA-Check“. Dabei sollen die an<br />

der Selbstbewertung teilnehmenden Betriebe eine benchmark-Rückmeldung erhalten.<br />

Zum Arbeitsprogramm MSE startete <strong>2013</strong> eine Öffentlichkeitskampagne unter dem Motto „Denk an mich –<br />

Dein Rücken“.<br />

Für das Arbeitsprogramm „PSYCHE“ laufen schon seit mehreren Jahren praxisorientierte Fortbildungsmaßnahmen<br />

der <strong>Gewerbeaufsicht</strong>, die als wichtige Voraussetzung für die Durchführbarkeit dieses Programms<br />

angesehen werden. Die Berücksichtigung psychischer Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist<br />

bei Betriebsbesichtigungen seit 2009 fachlich wichtiges Thema der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>.<br />

2.2 Sensibilisierung zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz in Schulen<br />

Das Jahr 2012 bedeutete für die aktuellen Arbeitsprogramme der Deutschen Gemeinsamen Arbeitsschutzstrategie<br />

(GDA) die Schlussphase. Der Runde Tisch <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> zum GDA-Arbeitsprogramm „Schulen”<br />

hat im Jahr 2012 zweimal getagt. Die Arbeiten am Pilotvorhaben „Energieeffiziente, energetisch nachhaltige<br />

und lernförderliche Schulgebäudesanierung“ wurden fortgesetzt. Das Fraunhofer-Institut für Bauphysik (IBP)<br />

hat in Workshops mit baden-württembergischen Schulträgern, Kultusministerium, Sozialministerium,<br />

Umweltministerium und Unfallkasse <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Kriterien erarbeitet, die für eine umfassende<br />

Planung und Steuerung von Sanierungsvorhaben im Schulbereich nützlich sind und auch Verbesserungen für<br />

den Innenbereich (Lärm, Lüftung, Beleuchtung) umfassen. Die Ergebnisse sollen in einem Leitfaden veröffentlicht<br />

werden.<br />

Ende 2012 hat das Umweltministerum mit der Vorlage des Abschlussberichts an die NAK das GDA-Arbeitsprogramm<br />

„Schulen“ abgeschlossen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Sensibilisierung von Schülerinnen<br />

und Schülern zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz werden von den Ländern aufgegriffen. Die erarbeiteten<br />

Ansätze wird der Fachbereich Bildungseinrichtungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung<br />

(DGUV) im Rahmen des Projekts „Gute Gesunde Schule“ weiterentwickeln und zusammenführen. Die strategische<br />

Steuerung erfolgt künftig durch das Spitzengespräch der DGUV/Kultusministerkonferenz und des Länderausschusses<br />

für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI).<br />

2.3. Fachkonzept <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />

Das Fachkonzept <strong>Gewerbeaufsicht</strong> enthält einheitliche fachliche und organisatorische Vorschläge, wie die <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />

ihren Aufgaben weiterhin gerecht werden kann. Sowohl den Führungsebenen der <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />

in den Regierungspräsidien und Kreisen wie auch den Beschäftigten soll eine Orientierungshilfe für die Erledigung<br />

ihrer Aufgaben gegeben werden, ohne in die Organisationshoheit der unteren Verwaltungsbehörden<br />

einzugreifen. Das Konzept entstand in Zusammenarbeit mit dem Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und<br />

Organisation (IAO) als Ergebnis mehrerer Workshops, an denen Beschäftigte der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> aus allen drei<br />

Verwaltungsebenen mitgewirkt haben. Somit sind die fachlichen und organisatorischen Vorschläge zur Aufgabenerfüllung<br />

als Empfehlung zu werten.<br />

In einem Forum <strong>Gewerbeaufsicht</strong> unter dem Motto "Kompetenz für Menschen und Umwelt" am 3. Juli <strong>2013</strong><br />

wurde Vertretern der Führungsebenen in den unteren Verwaltungsbehörden, Regierungspräsidien, im Umweltministerium<br />

und Sozialministerium das Konzept vorgestellt und den Führungskräften Gelegenheit gegeben, aus<br />

ihren Erfahrungen Erkenntnisse für die Fortentwicklung des Konzeptes beizusteuern.<br />

2.4. Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie<br />

Im Rahmen der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2010/75 über Industrieemissionen (IED) wurden u. a. das<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz und die Abwasserverordnung geändert. Die neue<br />

Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) enthält neue Regelungen für die Zu-<br />

18


lassung und Überwachung von solchen Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Abwasser aus der Tätigkeit nach<br />

der IED behandelt wird.<br />

Die Zahl der Anlagen, die zukünftig der IED unterliegen, hat sich um ca. 250 Anlagen auf insgesamt ca. 1000<br />

Anlagen erhöht. Durch Änderung der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung wurden die neuen Anlagen, die<br />

bisher in der Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden waren, den Regierungspräsidien zugewiesen.<br />

Zukünftig sind die von einem EU-Gremium zu erarbeitenden sogenannten „BVT-Schlussfolgerungen“, die zusammenfassend<br />

die besten verfügbaren Techniken festlegen, verpflichtend. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen,<br />

dass innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung einer neuen besten verfügbaren Technik alle Auflagen der<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wasser- oder abfallrechtlichen Zulassung überprüft und aktualisiert werden<br />

und betroffene Anlagen in diesem Zeitraum die neuen Standards einhalten. Mindestens einmal im Jahr sind<br />

routinemäßige Vor-Ort-Besichtigungen für Anlagen der höchsten Risikostufe und mindestens alle drei Jahre bei<br />

Anlagen der niedrigsten Risikostufe durchzuführen. Über jede Vor-Ort-Besichtigung ist von der Behörde ein<br />

Bericht zu erstellen, der öffentlich zugänglich zu machen ist.<br />

Die neuen Aufgaben nach der IED haben dazu geführt, dass für die Industrieüberwachung Personal bereitgestellt<br />

wurde, das über Gebühren finanziert wird. Hierfür wurde die Gebührenverordnung des UM geändert und erstmalig<br />

für die Überwachung der Betriebe ein Gebührentatbestand eingeführt.<br />

2.5. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit neuer Rechtsgrundlage<br />

Ein wesentliches Anliegen des vorsorgenden Grundwasserschutzes ist der sachgerechte Umgang mit wassergefährdenden<br />

Stoffen in Industrie und Gewerbe. Nach dem Übergang der Zuständigkeit für die Rechtssetzung von den<br />

Ländern auf den Bund wurde eine Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)<br />

erarbeitet, die - nach EU-Notifizierung und formalem Rechtssetzungsverfahren - die VAwS des Landes ablösen wird.<br />

Sofern sich dadurch neue Anforderungen ergeben, sind diese von den Behörden mittels Anordnungen umzusetzen.<br />

Um die Beschäftigten bei den unteren Verwaltungsbehörden und Regierungspräsidien in die Lage zu versetzen,<br />

die zahlreichen teilweise fachlich sehr anspruchsvollen Anordnungen zu treffen, sind zeitnah zum Inkrafttreten<br />

der AwSV Fortbildungsveranstaltungen in allen Regierungsbezirken vorgesehen. Dazu sollen gemeinsam mit<br />

Sachverständigen und Industrievertretern Beispiellösungen erarbeitet werden. In den folgenden Jahren ist mit<br />

einem erhöhten Arbeitsaufwand in diesem Bereich zu rechnen.<br />

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN<br />

2.6. Fachlich wichtiges Thema der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>2013</strong> – „Biogasanlagen zukunftssicher betreiben“<br />

In <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> sind ca. 850 Biogasanlagen in Betrieb, davon befinden sich ca. 450 Anlagen in landwirtschaftlichen<br />

Betrieben. Schadensfälle mit Gewässerverunreinigungen, Bränden und Explosionen führten in<br />

der Presse zu einer negativen Berichterstattung über Biogasanlagen. Dabei ist diese Technologie, besonders<br />

mit Blick auf die biogenen Abfälle, ein wichtiger Faktor für die Unterstützung der Energiewende. Aus diesen<br />

Gründen ist es geboten, die Betreiber auf ihre rechtlichen Pflichten hinzuweisen und einen sicheren Betrieb zu<br />

erreichen, insbesondere dass fällige Prüfungen von Anlagen bzw. Anlagenteilen durchgeführt werden.<br />

Außerdem soll das Bewusstsein der Betreiber sensibilisiert werden, damit sie notwendige technische oder<br />

organisatorische Verbesserungsmaßnahmen an ihren Anlagen durchführen und sich aktiv um den Erwerb des<br />

notwendigen Wissens zum Betrieb einer solchen verfahrenstechnisch komplexen Anlage bemühen.<br />

Biogasanlagen sollen dadurch ein besseres Image bekommen.<br />

Das Thema Biogasanlagen berührt viele unterschiedliche Rechtsbereiche wie Betriebssicherheit, Immissionsschutz,<br />

Kreislaufwirtschaftsrecht, anlagenbezogener Gewässerschutz, Produktsicherheit und Bautechnik sowie Belange des<br />

Energiewirtschaftsgesetzes. Die Überwachung soll bewirken, dass eventuell vorhandene Missstände erkannt und<br />

abgestellt werden. Da diese Fragen grundsätzliche Pflichten der Betreiber betreffen, erfolgt die Überwachung<br />

durch die mit den Aufgaben der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> betrauten Stadt- und Landkreise sowie die Regierungspräsidien<br />

unabhängig von der Klärung spezieller technischer oder rechtlicher Einzelfragen und soll sich auf die sicherheitsrelevanten<br />

und umweltgerechten Aspekte des Anlagenbetriebs konzentrieren.<br />

19


Dabei soll folgenden Fragestellungen nachgegangen werden:<br />

- Sind die sicherheitsrelevanten produkt- und baurechtlichen Vorschriften eingehalten?<br />

- Sind im Genehmigungsbescheid enthaltene sicherheits- und umweltrelevante Auflagen erfüllt?<br />

- Werden die notwendigen Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt?<br />

- Werden die abfallrechtlichen Vorgaben eingehalten?<br />

- Werden die Vorgaben zum anlagenbezogenen Gewässerschutz eingehalten?<br />

Das Umweltministerium hat mit Unterstützung einiger Überwachungsbehörden einen Fragebogen entworfen, in<br />

dem zu jedem Rechtsgebiet nicht nur die zu prüfenden Punkte aufgeführt sind, sondern auch Hinweise auf die<br />

einschlägigen Rechtsgrundlagen gegeben werden. Die Überwachung aller Biogasanlagen in <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Württemberg</strong> startete am 1. März <strong>2013</strong>. Zu kontrollieren sind alle Biogasanlagen einschließlich Kleingülle-Anlagen<br />

bis 75 kW Leistung. Explizit ausgenommen von den Kontrollen sind Kläranlagen und Deponien.<br />

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die Berufsgenossenschaft Energie Textil<br />

Elektro Medienerzeugnisse haben sich bereit erklärt, bei den bei ihnen versicherten Unternehmen mit den<br />

zuständigen Beschäftigten der Stadt- und Landkreise sowie der Regierungspräsidien vor Ort gemeinsame<br />

Besichtigungen durchzuführen, um Fachwissen auszutauschen. Das Ministerium Ländlicher Raum des Landes<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> sowie der Fachverband Biogas e. V. wurden über Gegenstand und Zeitraum der Überwachungen<br />

informiert.<br />

Die Dokumentation der Ergebnisse der Überwachungen erfolgt landeseinheitlich im elektronischen Berichtssystem<br />

WIBAS der <strong>Gewerbeaufsicht</strong>.<br />

Die Überprüfung soll bewirken, dass diejenigen, die z. B. Prüffristen verstreichen lassen und somit eine potenziell<br />

unsichere Anlage betreiben, wieder zu einem sicheren Betrieb zurückkehren. Die Überwachungsaktion soll<br />

einheitliche Vollzugsstandards für alle Betreiber schaffen und technische und betriebliche Mindeststandards<br />

sicherstellen, z. B. hinsichtlich gasdichter Membranen und hinsichtlich des Vorhaltens einer Gasfackel (Sicherheit).<br />

Im Bereich Gewässerschutz bestehen in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> durch die Verordnung des Umweltministeriums<br />

über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung<br />

wassergefährdende Stoffe - VAwS) in der Fassung vom 25. Januar 2012 bereits Prüfpflichten, die jedoch für<br />

Biogasanlagen mit landwirtschaftlichen Gärsubstraten erleichtert werden können. Im Merkblatt<br />

„Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen“ sind diese Anforderungen näher<br />

erläutert. Das Merkblatt steht zum Download zur Verfügung unter:<br />

http://www.um.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/104595/<br />

BiogasbroschuereInternet.pdf?command=downloadContent&filename=BiogasbroschuereInternet.pdf<br />

Bei der Aktion soll ein Überblick gewonnen werden, in welchem Umfang von der Erleichterung Gebrauch<br />

gemacht wurde und ob bestehende Prüfpflichten von den Betreibern auch beachtet werden. Dies dient u. a.<br />

auch der Abschätzung, in welchem Umfang die nach derzeitigem Stand des Entwurfs der Verordnung über<br />

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Bundes (AwSV) künftig bestehende generelle Prüfpflicht<br />

von Biogasanlagen bereits erfüllt wird. Außerdem wird die Aktion dazu genutzt, die Betreiber frühzeitig<br />

auf die zusätzliche Anforderung der AwSV nach einer generellen Umwallung von Biogasanlagen hinzuweisen.<br />

Diese Maßnahmen dienen auch der Akzeptanz der Biogasanlagentechnologie in der Bevölkerung.<br />

Ein Teil der durch die Überwachungen gewonnenen Erkenntnisse, z. B. zur Häufigkeit des Einsatzes einer Gasfackel<br />

oder von Bioabfällen sowie des Vorhandenseins einer Umwallung, dient zur Abschätzung des zukünftigen<br />

Verwaltungsaufwandes durch die Bioabfallverordnung und die in <strong>2013</strong> erwartete Verordnung für Anlagen<br />

zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Bundes (AwSV). Auch die zukünftige „Biogasanlagen-Verordnung“<br />

des Bundes macht es notwendig, einen Überblick über die Ausstattung und den Betrieb der<br />

Biogasanlagen in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> zu erhalten. Im Teil Produktsicherheit sollen Erkenntnisse gewonnen<br />

werden, ob und gegebenenfalls welcher Handlungsbedarf bezüglich der Vorschriften zum Inverkehrbringen<br />

besteht.<br />

20


2.7. Neues Konzept zur Marktüberwachung<br />

Die Marktüberwachung dient dem Schutz der Verbraucher, der Umwelt und dem Klimaschutz, da sie unsichere,<br />

schadstoffhaltige und nicht rechtskonforme Produkte vom Markt fernhält. Gleichzeitig trägt die Marktüberwachung<br />

dazu bei, Industrie und Wirtschaft vor Wettbewerbsverzerrungen zu schützen, da sie europaweit<br />

gleiche Anforderungen an Chemikalien und Produkte stellt. Von der Marktüberwachung wird die gesamte<br />

Handelskette eines Produktes vom Hersteller, Importeur, Großhändler bis hin zum Einzelhändler erfasst. Ein<br />

Produkt fällt in der Regel in den Anwendungsbereich mehrerer Rechtsvorschriften mit produktbezogenen<br />

Anforderungen. Bei einem Fernsehgerät kommen beispielsweise sieben verschiedene Rechtsvorschriften zur<br />

Anwendung. Alle Anforderungen müssen erfüllt sein, bevor ein Produkt auf den Markt gebracht werden<br />

kann.<br />

Mit der Entscheidung des Ministerrats am 9. Juli <strong>2013</strong> wurde dem Konzept zur Neuorganisation der Marktüberwachung<br />

im Non-Food-Bereich für <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> zugestimmt. Alle im Non-Food-Bereich von der<br />

Marktüberwachung betroffenen Rechtsbereiche werden zukünftig zusammengefasst, die Anforderungen an<br />

die Produktqualität stellen und für die das Land zuständig ist. Darunter fallen Konsumgüter und Verbraucherprodukte<br />

wie zum Beispiel Elektrogeräte, Spielzeug, Maschinen, Persönliche Schutzausrüstung, Sportboote,<br />

energieverbrauchsrelevante Produkte und vieles mehr. Die Bündelung der Aufgaben am Regierungspräsidium<br />

Tübingen ist eine Reaktion auf die ständig steigende Zahl an produktrelevanten Rechtsvorschriften und soll<br />

eine Effizienzsteigerung der Arbeit der Marktüberwachung bewirken. Die zentrale Organisation soll dazu<br />

beitragen, spezifisches Fachwissen gezielter aufzubauen und effektiver einzusetzen. Geprüft wird außerdem,<br />

inwieweit vom Recht und der Möglichkeit, für Prüfungen Gebühren zu erheben, künftig verstärkt Gebrauch<br />

gemacht werden kann.<br />

Die Bündelung der Marktüberwachung trägt auch dem Wunsch der Wirtschaftsunternehmen und -verbände<br />

Rechnung, die sich für alle produktbezogenen Anforderungen im Vollzug nur einen Ansprechpartner<br />

wünschen.<br />

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN<br />

21


3. TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />

Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz<br />

Arbeitsschutzgesetz<br />

Persönliche Schutzausrüstung rettet sechs Menschen das Leben<br />

Eine Firma für Freileitungsmontage war mit Stahlbauarbeiten an einem Freileitungsmast einer Fernleitung beschäftigt.<br />

Bei dem Mast handelte es sich um einen Dreiebenengittermast aus Stahlprofilen. An diesem Mast sollte<br />

die auskragende mittlere Traverse mit Doppel-U-Profilen zur Traglasterhöhung verstärkt werden. Die Traverse<br />

befindet sich in ungefähr 45 m Höhe. Die Monteure mussten vorhandene Stahlprofile in der Traverse lösen und<br />

teilweise vollständig aus ihren Knotenpunkten herausnehmen. Diese Arbeiten können zu einer Instabilität führen<br />

und die Gefahr besteht, dass die Normallast (Fernleitungen) nicht mehr gehalten werden kann. Um ein Abstürzen<br />

der Fernleitungen zu verhindern, setzten die Monteure sogenannte Kopfbolzen zur Entlastung und Lastumleitung<br />

ein. Ein Kopfbolzen ist in der Regel eine textile Rundschlinge, die oberhalb der Traverse am Gittermast befestigt<br />

wird. Damit die Traverse nicht nur entlastet und gehalten wird, sondern zu Montagezwecken passgenau positioniert<br />

werden kann, wird zusätzlich noch ein sogenannter Hebelzug eingesetzt.<br />

Um die Verstärkungstraversen einbauen zu können, mussten an der Traverse Bohrungen hergestellt und vorhandene<br />

Stahlprofile gelöst bzw. entfernt werden. Durch diese Arbeiten konnte die Konstruktion die vorhandene Last<br />

nicht mehr aufnehmen. Profile brachen, die Traverse bog sich durch und kam auf der darunter montierten Traverse<br />

zum Liegen (Bild 1). Da hierbei auch die Isolatoren zerstört wurden, stürzten die daran befestigten Fernleitungen<br />

zu Boden.<br />

Als sich die Traverse bewegte, verloren die vier auf der Traverse tätigen Monteure den Halt und fielen in ihre<br />

Sicherheitsgurte. Sie hatten sich mit ihrer persönlichen Schutzausrüstung vorschriftsmäßig an der Traverse gesichert,<br />

die aufgrund glücklicher Umstände nicht auf den Boden fiel. Zwei weitere Monteure, die auf dem Mast waren verloren<br />

ebenfalls den Halt und fielen in ihre Sicherheitsgurte. Dank des auf der Baustelle vorhandenen Abseil- und<br />

Rettungsgeschirrs, konnten alle Monteure aus ihrer misslichen Lage gerettet werden und aus eigener Kraft vom<br />

Mast steigen. Alle Beteiligten hatten Glück im Unglück. Die abgestürzten Monteure kamen mit Prellungen und<br />

Schnittwunden davon. Durch die herabgefallenen Stromkabel wurde nur das Fahrzeug der Monteure beschädigt.<br />

Nun musste die Traverse komplett abgebaut werden, eine Verstärkung hatte sich erledigt (Bild).<br />

Die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> forderte detaillierte Montageanweisungen für Traversen, in denen die einzelnen<br />

Montageschritte farbig in einem Montageplan dargestellt sind, so dass auch gefährliche Zustände sofort erkannt<br />

werden können. Gleichzeitig sind die Monteure entsprechend zu unterweisen. Zusätzlich wurde gefordert, künftig<br />

die notwendigen Kopfbolzen redundant (2-fache-Sicherheit) zu verwenden. Die Staatsanwaltschaft hat in der<br />

Angelegenheit die Ermittlungen aufgenommen.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />

Die abgebrochene und noch am Mast hängende Traverse<br />

23


Der Dreiebenenmast, nachdem die gebrochene Traverse demontiert wurde<br />

Landratsamt Ludwigsburg<br />

Montageanleitung für Fertigkeller muss den Arbeitsschutzvorschriften entsprechen<br />

Im Rahmen eines Bauvorhabens sollte ein Keller mit Betonfertigteilen errichtet werden. Dabei wurde eine Person tödlich<br />

verletzt. Die Ermittlungen durch die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> ergab, dass ein Betonfertigteil, das nicht ausreichend gesichert<br />

wurde, umkippte und drei Bauhelfer unter sich begrub. Zwei Bauhelfer wurden dabei schwer, einer tödlich verletzt.<br />

Der Unfall war Anlass, die Montageanleitung verschiedener Hersteller von Fertigkellern im Hinblick auf die geltenden<br />

Arbeitsschutzvorschriften hin zu prüfen. Aus Sicht des Arbeitsschutzes haben bei der Errichtung eines Fertigkellers folgende<br />

Maßnahmen höchste Priorität:<br />

- Auf der Baustelle muss die Montageanweisung vorhanden sein und beim Aufstellen der Wände von den<br />

Beschäftigten berücksichtigt werden.<br />

- Jedes Elementteil ist mit mindestens zwei Schrägstützen zu sichern.<br />

- Die Schrägstützen dürfen erst nach ausreichender Erhärtung des Betons entfernt werden.<br />

In der Folgezeit wurde bei Baustellenrevisionen ein verstärktes Augenmerk auf die Absicherung von Fertigbauteilen<br />

gelegt. Dabei wurde in einem Fall folgende Situation angetroffen:<br />

Auf der Baustelle war keine Montageanleitung vorhanden. Die Fertigbauelemente wurden nicht mit zwei Stützen<br />

je Bauteil gesichert. Nur am ersten Außenwandelement war eine Sicherung mit zwei Schrägstützen montiert.<br />

Aufgrund dieser Mängel wurde die Aufstellung weiterer Elemente untersagt und die Baustelle sofort eingestellt,<br />

bis eine Montageanleitung des Herstellers auf der Baustelle vorgelegt werden konnte.<br />

In der Montageanleitung war festgehalten, dass lediglich bei der Montage der ersten Außenwand das obere<br />

Wanddrittel durch zwei Streben zu sichern ist. Die folgenden Außenwände werden gemäß dieser Anleitung nach<br />

dem Absetzen mit Schienen und Eckschienen, jeweils oben und unten mit den bereits montierten Wänden verbunden,<br />

ohne dass weitere Schrägstützen zu stellen sind.<br />

Da die Montageanleitung aus Sicht der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> nicht den Anforderungen des Arbeitsschutzes genügte,<br />

wurde die Baustelle erst nach der Sicherung eines jeden Fertigteils mit mindestens zwei Schrägstützen wieder freigegeben.<br />

Die Montageanleitung wurde zur weiteren Prüfung an das hierfür zuständige Regierungspräsidium, Referat<br />

Marktüberwachung, weitergeleitet.<br />

Landratsamt Ortenaukreis<br />

24


Arbeitsstättenverordnung<br />

Gewendelte Treppen im Verlauf des „Ersten Fluchtwegs“ nicht zulässig<br />

Ein bestehendes dreigeschossiges Gebäude mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss (EG) und Wohnnutzung<br />

in den oberen Geschossen (OG), sollte im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens durch Änderung der<br />

Dachneigung um eine Ebene im Dachgeschoss (DG) erweitert werden. Für die zwei entstehenden Dachgeschossebenen<br />

wurde eine gewerbliche Nutzung vorgesehen. Geplant war die Einrichtung von Büroräumen<br />

für zehn Arbeitnehmer und ein Besprechungsraums. Im 1. OG sollte die vorhandene Wohnnutzung mit zwei<br />

Parteien bestehen bleiben.<br />

Der Anschluss der beiden DG an das bestehende OG erfolgte in den ursprünglich vorgelegten Planunterlagen<br />

durch die Weiterführung der innenliegenden viertelgewendelten Bestandstreppe. Mit der ersten<br />

Stellungnahme der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> zu diesem Vorhaben wurde dargelegt, dass auf Grundlage der Arbeitsstättenverordnung<br />

in Verbindung mit den hierzu ergangenen Regelungen zu Fluchtwegen, Treppen im Verlauf<br />

des „Ersten Fluchtweges“ über gerade Treppenläufe verfügen müssen. Die Innentreppe könnte nur dann mit<br />

viertelgewendelten Treppenläufen ausgeführt werden, wenn entsprechende Ersatzmaßnahmen möglich<br />

wären, die den Beschäftigten im Gefahrenfall dabei das gleiche Schutzniveau nach Arbeitsstättenrecht<br />

gewährleisten würde. Dies wäre jedoch über eine Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage der Arbeitsstättenverordnung<br />

nachzuweisen.<br />

Die Forderungen der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> führten von Seiten der Bauherrschaft zu Diskrepanzen hinsichtlich der<br />

Notwendigkeit einer geradläufigen Treppe als „Erster Fluchtweg“, des Bestandschutzes der vorhanden gewendelten<br />

Treppe und der unterschiedlichen Anforderungen, die sich aus dem Baurecht und dem Arbeitsschutzrecht<br />

ergeben. Die jeweiligen Forderungen nach dem Baurecht und dem Arbeitsschutzrecht basieren<br />

auf verschiedenen Rechtsgrundlagen, die es beide zu erfüllen gilt. Im Fall der Fluchttreppe sind die Forderungen<br />

aus dem Arbeitsschutzrecht weitergehender und müssen somit vorrangig erfüllt werden. Da für das<br />

Gebäude nur eine gewerbliche Nutzung für das EG genehmigt war, resultiert aus dem Vorhaben in der<br />

beantragten Form eine Nutzungsänderung für den oberen Teil des Gebäudes, weshalb sich die Anforderungen<br />

an das Gebäude ändern und die Belange des Arbeitsschutzrechts zum Tragen kommen. Die Problematik<br />

bei gewendelten Treppen im Verlauf des „Ersten Fluchtwegs“ liegt darin, dass im Bereich der<br />

Wendelung nur ein Teil der nutzbaren Treppenbreite den Anforderungen, die an einen Fluchtweg gerichtet<br />

werden, entspricht. Die Treppenbreite muss in der Regel deutlich größer sein als die mindestens erforderliche<br />

Fluchtwegbreite. Hinzu kommt, dass beim Begehen von Treppen mit gewendelten Läufen eine höhere<br />

Aufmerksamkeit notwendig ist, die in einer Gefahrensituation nicht gegeben sein dürfte.<br />

Besonders zu berücksichtigen war die Schnittstelle der gewerblichen Nutzung und der Wohnnutzung im<br />

Gefahrenfall. Der „Erste Fluchtweg“ beider Nutzungseinheiten führte entsprechend den Antragsunterlagen<br />

über die bestehende Treppenanlage vom OG in das EG.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />

Bei einem Besichtigungstermin wurde festgestellt, dass die Treppe nicht nur vom Verlauf sondern auch in<br />

Breite und Steigung nicht den Mindestanforderungen nach Arbeitsstättenrecht entsprach. Im Gespräch mit<br />

allen Beteiligten wurde als eine Lösungsmöglichkeit der Umbau der bestehenden viertelgewendelten Fluchttreppe<br />

in eine geradläufige Treppe besprochen (s. Bild). Als zweite Lösungsmöglichkeit wurde die Herstellung<br />

einer Außentreppe als „Erster Fluchtweg“ angeführt. Der Verlauf des „Ersten Fluchtwegs“ sollte dann ab dem<br />

OG über eine Außentreppe geführt werden (s. Bild). Hierfür wäre es nötig gewesen, eine Wohnung im OG<br />

als Büro umzunutzen. Auf Grundlage der Besprechung vor Ort wurden der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> vom Antragsteller<br />

geänderte Planunterlagen vorgelegt. Demnach wird die vom EG ins OG führende viertelgewendelte<br />

Bestandstreppe abgebrochen und durch eine geradläufige Treppe ersetzt.<br />

25


Umbau Bestandstreppe im EG und Außentreppe im OG – Darstellung beider<br />

Lösungsmöglichkeiten<br />

Landratsamt Ludwigsburg<br />

Betriebssicherheitsverordnung<br />

Überwachungsbedürftige Anlagen<br />

Sicherheit von Flüssiggastankstellen – Anfahrschutz Lagerbehälter<br />

Flüssiggastankstellen sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) über den Begriff Füllanlagen in § 1 Abs.<br />

2 Nr. 1c in Verbindung mit der Definition unter § 2 Abs.12 Nr. 3 erfasst. Aus dieser Einstufung ergibt sich gemäß<br />

§ 13 Abs. 1 Ziffer 2 BetrSichV ein Erlaubnisvorbehalt für die Füllanlage. Diese überwachungsbedürftigen Anlagen<br />

müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden (§ 12 Abs. 1 BetrSichV) und sie<br />

unterliegen der wiederkehrenden Überprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).<br />

Für Füllanlagen und dazugehörige Lagerbehälter bildet im Wesentlichen die Gefährdungsbeurteilung und die<br />

sicherheitstechnische Bewertung der Anlage gemäß BetrSichV die Grundlage für die Festlegung der erforderlichen<br />

Sicherheitsmaßnahmen, wie z. B. den Anfahrschutz (s. Technische Regeln für Betriebssicherheit, TRBS 1111).<br />

Flüssiggastankstellen mit ihren einzelnen Anlagenteilen müssen so aufgestellt oder gesichert sein, dass sie durch<br />

Fahrzeuge nicht angefahren oder durch Teile von Fahrzeugen nicht beschädigt werden können. Sie dürfen in<br />

Verbindung mit oberirdischen Lagerbehältern nur aufgestellt werden, wenn diese gleichermaßen gesichert sind.<br />

Die Druckbehälter und ihre Ausrüstungsteile müssen gegen mechanische Einwirkungen von außen, z. B. durch<br />

Fahrzeuge soweit geschützt sein, dass Beschädigungen mit gefährlichen Auswirkungen auf Beschäftigte oder Dritte<br />

nicht zu erwarten sind. Ist ein Anfahren durch Fahrzeuge möglich, so ist dieser Gefährdung bei oberirdischen Lagerbehältern<br />

und Ausrüstungsteilen z. B. durch Anfahrschutz, Abschrankungen oder Schutzabstand zu begegnen.<br />

Bei einem Unfall im Jahre 2009 in Schleswig-Holstein wurde ein Flüssiggaslagerbehälter an einer Tankstelle durch<br />

Anfahren so beschädigt, dass es zur Gasfreisetzung kam. Auf Grund dieses Unfallgeschehens hat der Länderausschuss<br />

für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) das Thema Anfahrschutz von Lagerbehältern neu betrachtet<br />

und ein behördliches Vorgehen bei Mängeln an bestehenden Anlagen beschlossen. Die bestehenden<br />

Regelungslücken in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit wurden durch Merkblätter des Verbands der<br />

technischen Überwachungsvereine (VdTÜV) geschlossen. Um einen Überblick über die aktuelle Situation zu erhalten,<br />

sollten behördlicherseits ca. 250 Flüssiggastankstellen mit Flüssiggaslagerung überprüft werden, unabhängig<br />

von den vorgeschriebenen regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen durch eine ZÜS.<br />

In dieser Schwerpunktaktion wurden von den Regierungspräsidien und unteren Verwaltungsbehörden insgesamt<br />

285 Flüssiggastankstellen überprüft. Davon hatten 79 (ca. 28 %) eine erdgedeckte Lagerung, wobei in dichtbesiedelten<br />

Stadtgebieten, z. B. in Stuttgart, zwei Drittel der Lagerbehälter erdgedeckt sind.<br />

26


Die Betreiber von Flüssiggastankstellen mit oberirdischen Lagerbehältern wurden über die neuen Anforderungen<br />

informiert. Unter Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten, wie z. B. Gefährdungen durch Pkw, Lkw, Gabelstapler<br />

oder Verkehrsführung, wurde eine Überprüfung der oberirdisch aufgestellten Lagerbehälter durchgeführt.<br />

Von den 206 überprüften oberirdischen Flüssiggasbehältern war bei 159 Behältern ein Anfahrschutz vorhanden.<br />

Hiervon waren 96 mangelhaft bzw. ungeeignet oder unzureichend. Insgesamt wurden 104 Neubewertungen<br />

durch eine Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung des bestehenden Anfahrschutzes veranlasst.<br />

Nebenbei wurde festgestellt, dass bei 21 Anlagen der Betreiber keine wiederkehrende Prüfung durch eine<br />

ZÜS veranlasst hat, was eine Ordnungswidrigkeit darstellt.<br />

Bei festgestellten Mängeln wurde der Betreiber zur Mängelbeseitigung aufgefordert. In einigen Fällen führte das<br />

auch dazu, dass unrentable Anlagen stillgelegt wurden. Mit der Aktion wurde bei einer Vielzahl von Flüssiggastankstellen<br />

eine wesentliche Verbesserung der Sicherheit erreicht. Die Behörden werden das Thema weiterhin im<br />

Rahmen der allgemeinen Überwachungstätigkeit beachten. Dass auch die ZÜSen aktuell die Sicherheit des Anfahrschutzes<br />

überprüfen, lässt sich daran ablesen, dass in 18 Fällen die letzte Prüfbescheinigung den Hinweis enthält,<br />

„Der Anfahrschutz entspricht nicht den Kriterien für eine ausreichenden Anfahrschutz gemäß EK ZÜS Beschluss<br />

BD 008“ und damit der Betreiber zur Verbesserung der Sicherheit der Anlage aufgefordert wird. Dies stellt für<br />

die Zukunft sicher, dass sukzessive alle Anlagen verbessert werden.<br />

Umweltministerium<br />

Tödlicher Arbeitsunfall in einem Lastenaufzug ohne Fahrkorbtür<br />

Ein Mitarbeiter war in einem Restaurant mit der Warenannahme beschäftigt. Hierzu sollte er einen Rollcontainer,<br />

gefüllt mit Ware, mit einem von der Gebäudeaußenseite zugänglichen Aufzug in den unteren<br />

Bereich des Gebäudes bringen. Der Aufzug hatte keine Fahrkorbabschlusstüren und war auch nicht mit<br />

einem Lichtgitter ausgestattet. Bei der Aufwärtsbewegung blieb der mit ca. 175 kg beladene Container beim<br />

Übergang von einer Ebene auf die andere hängen, geriet ins Kippen und erdrückte den Mitarbeiter durch<br />

das Gewicht und die Fahrbewegung. Der Aufzug kam zwischen den Ebenen zum Stehen und musste von der<br />

Feuerwehr mit einer Hydraulikschere geöffnet werden. Der Mitarbeiter konnte nur noch tot geborgen werden.<br />

Alleinige Unfallursache war das Fehlen der Fahrkorbabschlusstür bzw. einer Absicherung durch Lichtgitter,<br />

was auch von der hinzugezogenen zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) im Rahmen der Unfalluntersuchung<br />

so gesehen wurde. Der Aufzug war kurz vor dem Unfall von einer ZÜS als mängelfrei abgenommen<br />

worden. Sowohl der Kriminalpolizei als auch dem Betreiber war es schwer vermittelbar, wie so ein Unfall in<br />

einem als mängelfrei abgenommenen Aufzug passieren kann. Diese Schwierigkeit tritt bei Aufzügen ohne<br />

Fahrkorbabschlusstür immer wieder auf, da die Betreiber der Forderung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> zur Nachrüstung<br />

nicht ohne weiteres nachkommen, nachdem die ZÜS dies nicht als Mangel einstuft.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />

Bei neuen Personen- und Lastenaufzüge müssen nach Aufzugsverordnung (12. ProdSV) spätestens seit dem<br />

1. Juli 1999 generell Fahrkorbtüren eingesetzt werden. Für ältere Aufzüge, die gemäß den früheren<br />

Regelwerken ohne Fahrkorbtüren ausgeführt wurden, sind insbesondere die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung<br />

(BetrSichV) sowie des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung<br />

(ArbStättV) zu berücksichtigen. Aus diesen Regelungen ergeben sich durchaus Verpflichtungen,<br />

denn Lastenaufzüge sind generell Arbeitsmittel, da sie von Arbeitnehmern für den Transport von Lasten verwendet<br />

werden.<br />

Ist der Aufzugsbetreiber auch gleichzeitig Arbeitgeber der Beschäftigen, die den Lastenaufzug benutzen, gilt:<br />

- Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG durchführen und die notwendigen<br />

Maßnahmen für eine sichere Benutzung ergreifen.<br />

- Der Aufzug muss mindestens den Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 1 und 2 BetrSichV entsprechen. In<br />

Nr. 2.8 des Anhangs werden Schutzeinrichtungen gefordert, die einen Zugang zum Gefahrenbereich von<br />

beweglichen Teilen verhindern oder die beweglichen Teile vor Erreichen des Gefahrenbereiches stillsetzen.<br />

27


- Da es sich bei Aufzügen um besondere Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 handelt, mussten die<br />

Maßnahmen nach Nr. 3 spätestens am 1. Dezember 2002 durchgeführt sein. Auch nach Nr. 3.2.4 c) des<br />

Anhangs muss die Gefährdung des Quetschens oder des Einklemmens der Beschäftigten minimiert werden.<br />

- Die ergriffenen Maßnahmen müssen nicht unbedingt den Maßnahmen von neuen Arbeitsmitteln entsprechen,<br />

wenn eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird oder die Maßnahme für neue<br />

Arbeitsmittel zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde.<br />

- Technische Maßnahmen sind generell organisatorischen Maßnahmen vorzuziehen (z. B. nach TRBS 1111),<br />

da nur mit einer technischen Maßnahme eine dauerhafte Schutzwirkung erzielt werden kann.<br />

Organisatorische Maßnahmen sind lediglich als Übergangslösung bis zur Durchführung einer technischen<br />

Maßnahme vertretbar.<br />

- Zusätzlich gelten die Verpflichtungen nach Abschnitt 3 der BetrSichV für überwachungsbedürftige Anlagen.<br />

Das Umweltministerium nimmt den tragischen Unfall zum Anlass, im Rahmen der anstehenden Novellierung der<br />

Betriebssicherheitsverordnung auf eine Rechtsänderung hinzuwirken.<br />

Umweltministerium<br />

Staubexplosion bei der Verarbeitung eines Schwefel-Bentonit-Düngemittels<br />

Bei einem Agrarhandelsunternehmen wurde eine Anlage erstmalig mit einem Gemisch aus elementarem<br />

Schwefel und etwa 10 % Bentonit beschickt. Es sollte der Inhalt von drei Bigbags (ca. 3,5 t) in 25 kg-Säcke<br />

abgefüllt werden. Die Absackung der ersten beiden Bigbags verlief problemlos. Von dem Dritten waren etwa<br />

200 kg abgefüllt, als es zu einer Staubexplosion in der zugehörigen Fördereinrichtung kam. Durch die hierbei<br />

freigesetzte Wärmeenergie wurde die Umsetzung des im Abfülltrichter befindlichen elementaren Schwefels<br />

zu Schwefeldioxid initiiert. Aufgrund der bei der Verbrennung des Schwefels im Trichter freiwerdenden<br />

Wärmemenge blieb die Reaktion von selbst in Gang. Die anwesende Feuerwehr entschied sich in dieser<br />

Phase, keine Löschmaßnahmen durchzuführen. Als sich der Schwefelanteil (Schmelzpunkt 120 °C) im Trichter<br />

verflüssigte, wurde beschlossen, den Verschluss des Trichters aus sicherer Entfernung zu öffnen und die<br />

Suspension in einem metallischen Behälter aufzufangen. Obwohl sich das Bentonit in der Trichterspitze abgesetzt<br />

hatte, konnte diese Maßnahme letztlich erfolgreich durchgeführt werden. Das Behältnis wurde mit einer<br />

Stahlplatte abgedeckt und anschließend mit Wasser gekühlt. Hierdurch wurde der weitere Zutritt von<br />

Luftsauerstoff und die Fortsetzung des Verbrennungsprozesses unterbunden.<br />

Die Begutachtung des zur Absackung eingesetzten Materials ergab, dass es sich um ein grobkörniges<br />

Granulat handelte, bei welchem die Entstehung von Abrieb während des Absackprozesses gut vorstellbar ist.<br />

Wodurch die Staubexplosion letztlich ausgelöst wurde, konnte im Nachhinein nicht festgestellt werden.<br />

In dem Sicherheitsdatenblatt für das Düngemittel findet sich in dem Abschnitt „Besondere vom Stoff ausgehende<br />

Gefahren“ der folgende Hinweis: „Die Entwicklung der Düngerstäube vermeiden (minimalisieren) – es<br />

besteht ein beschränktes (minimales) Risiko, dass aus den Stäuben und der Luft ein Explosionsgemisch entsteht.“<br />

Das Studium des Sicherheitsdatenblattes vor dem erstmaligen Umgang mit dem Düngemittel wäre nicht<br />

nur eine grundsätzliche Pflicht gewesen, es hätte auch aufgrund der daraus zu gewinnenden Erkenntnisse das<br />

Schadensereignis verhindern können.<br />

Positiv bleibt festzuhalten, dass bei dem Ereignis lediglich Sachschäden zu beklagen waren. Personen kamen<br />

weder bei der Staubexplosion noch durch die Freisetzung des Schwefeldioxids zu Schaden.<br />

Landratsamt Ortenaukreis<br />

28


Gefahrstoffverordnung<br />

Thermische Zersetzung von ammoniumnitrathaltigem Dünger<br />

In einem ehemaligen Flugzeughangar (massives Betonbauwerk) wurden von einem Agrarhandelsunternehmen<br />

zwei ammoniumnitrathaltige Kunstdünger unterschiedlicher Formulierung eingelagert, deren Gesamtmenge sich<br />

auf ca. 2.000 t belief. Entsprechend der vorgelegten Sicherheitsdatenblätter sollte es sich um Düngemittel der<br />

Gruppe C des Anhangs I Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung handeln, die nicht zu einer selbstunterhaltenden fortschreitenden<br />

thermischen Zersetzung fähig sind.<br />

Bei Lagerarbeiten wurde von Mitarbeitern bei dem Düngemittel-Schüttgut eine nicht genau lokalisierbare, sich<br />

schnell verstärkende Qualmbildung bemerkt, die sie zum Verlassen der Halle zwang. Die fortschreitende exotherme<br />

Reaktion ließ den Schluss zu, dass bei einem oder beiden Düngemitteln selbstunterhaltende Zersetzungsprozesse<br />

stattfanden. Um die Reaktion mit ihrer enormen Qualmentwicklung zu unterbinden, wurden von der Feuerwehr<br />

große Mengen des betroffenen Materials aus dem Hangar ausgeräumt, großflächig verteilt und mit Wasser<br />

gekühlt. Die Qualmentwicklung war zeitweise so intensiv, dass Bürger und die Autofahrer auf der nahegelegenen<br />

Autobahn dazu aufgerufen werden mussten, Fenster und Türen zu schließen. Um eine mögliche gesundheitliche<br />

Gefährdung der Bevölkerung auszuschließen, war darüber hinaus von der örtlichen Feuerwehr die Analytische<br />

Task Force der Feuerwehr Mannheim angefordert worden. Diese führte u. a. mit einem Infrarotfernerkundungsgerät<br />

rund um den Flugplatz Messungen durch. Grenzwertüberschreitende Schadstoffkonzentrationen konnten<br />

dabei nicht festgestellt werden.<br />

Um den für C-Dünger vollständig unerwarteten Zersetzungsprozess zu hinterfragen, nahm das Agrarhandelsunternehmen<br />

mit der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) Kontakt auf und veranlasste die<br />

Prüfung der beiden Düngemittel. Für einen Dünger wurden dabei die Eigenschaften eines C-Düngers bestätigt.<br />

Bei dem zweiten Dünger wurde hingegen auch von der BAM eine selbstunterhaltende fortschreitende thermische<br />

Zersetzung beobachtet. Aufgrund dieser Eigenschaft ist dieser Dünger der Gruppe B I des Anhangs I Nr. 5 der<br />

Gefahrstoffverordnung zuzuordnen. Die Lagerung von mehr als 100 Tonnen dieses Düngers wäre somit immissionsschutzrechtlich<br />

genehmigungsbedürftig gewesen und hätte aufgrund der Anforderungen der TRGS 511 in<br />

dem ehemaligen Flugzeughangar nicht erfolgen dürfen.<br />

Das Handelsunternehmen war bei der Einlagerung der Düngemittel von der Übereinstimmung des Materials mit<br />

den Angaben der Sicherheitsdatenblätter ausgegangen. Da weder vom Hersteller noch vom Lieferanten Rückstellproben<br />

aufbewahrt wurden, konnte nicht geklärt werden, ob bereits fälschlicherweise ein B-Dünger in den<br />

Flugzeughangar eingelagert wurde oder ob sich aufgrund seiner „längeren“ Lagerzeit von etwa 6 Monaten der<br />

ursprüngliche C- in einen B-Dünger umgewandelt hat. Ammoniumnitrat verändert bei 32 °C seine Kristallstruktur<br />

und damit einhergehend seine Eigenschaften.<br />

Hinterfragt werden muss in diesem Zusammenhang sicherlich die aktuelle Prüfdichte bei der Klassifizierung der<br />

Düngemittel. So wird ein NPK- oder Volldünger bei der Herstellung zunächst immer als B-Dünger eingestuft. Aufgrund<br />

des Ergebnisses eines vom Hersteller veranlassten Zersetzungstests bei der BAM erfolgt dann gegebenenfalls<br />

die Rückeinstufung zum C-Dünger. Diese Untersuchung wird allerdings nicht bei jeder Charge durchgeführt,<br />

sondern nur einmalig bei der Rezeptur. Kommt es im Rahmen der Produktion zu „Unregelmäßigkeiten“, die sich<br />

auch auf die Reaktionsfähigkeit des Düngers auswirken können, so bleiben diese in der Regel unentdeckt. Ungeeignete<br />

Lagerbedingungen können dann fatale Folgen haben.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />

Als Ursache für die Zersetzungsreaktion im Hangar wurde von einem hinzugezogenen Sachverständigen ein<br />

Defekt in einer Zuleitung zu einem Schalter vermutet. Durch diesen habe sich ein Brand in der Sperrholzplatte<br />

der Hallenverkleidung entwickelt, welcher die Zersetzungsreaktion bei dem unmittelbar angrenzend gelagerten<br />

Kunstdünger initiierte.<br />

Landratsamt Ortenaukreis<br />

29


Gefahrgutrecht<br />

Einhaltung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung<br />

Neben den fast schon traditionell angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Gefahrgutbereich, die wiederum<br />

gut angenommen wurden, lag ein Schwerpunkt bei den Betriebskontrollen der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> in der Beratung<br />

und Überprüfung, ob die Gefahrgutbeauftragtenverordnung beachtet wird. Geprüft wurde insbesondere, ob<br />

Gefahrgutbeauftragte bestellt sind, sie ihren Aufgaben nachkommen und die <strong>Jahresbericht</strong>e erstellt werden.<br />

Es hat sich gezeigt, dass Betriebe, die nicht von den Vorschriften befreit sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellt<br />

haben, bei dem es sich – von Ausnahmen abgesehen - um Betriebsangehörige handelt. Die gemeinsam<br />

erarbeitete Checkliste hat sich als ein hilfreiches Instrument zur Unterstützung bei Kontrollen gezeigt und soll auch<br />

künftig weiterverwendet werden.<br />

Festzustellen bleibt, dass wegen Personalmangel und der Priorisierung von anderen Aufgabenfeldern im Bereich<br />

des Arbeits- und Umweltschutzes die ursprünglich vorgesehene Zahl von Überprüfungen in gefahrgutrechtlicher<br />

Hinsicht nicht immer erreicht wurde. Bei den durchgeführten Überprüfungen in den Betrieben ergaben sich erfreulicherweise<br />

keine wesentlichen Beanstandungen.<br />

Am 14.06.2012 fand ein Internationaler Gefahrguttag mit dem Thema „Gefahrgutkontrollen in Betrieben“ bei der<br />

IHK Schwarzwald-Alb-Bodensee in Albstadt statt.<br />

Ministerium für Verkehr und Infrastruktur<br />

Sprengstoffgesetz<br />

Alle Jahre wieder – Kontrollen sind notwendig<br />

Auch zum Jahreswechsel 2012/<strong>2013</strong> führten die zuständigen Stadt- und Landkreise Kontrollen hinsichtlich der<br />

Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Aufbewahrung und den Verkauf von Silvesterfeuerwerk im<br />

Einzelhandel durch. Im Rahmen eines fachlich wichtigen Themas der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> wurden insgesamt 662<br />

Betriebe des Einzelhandels kontrolliert.<br />

Dabei stellten die Mitarbeiter der Stadt- und Landkreise ca. 200 Mängel hinsichtlich der Einhaltung sprengstoffrechtlicher<br />

Vorschriften fest. Bei den Verstößen handelte es sich z. B. um nicht frei gehaltene Flucht- und Rettungswege,<br />

nicht ordnungsgemäß schließende Brandschutztüren, zu geringen Abstand zu brennbaren Materialien, fehlende<br />

Hinweise auf das Rauchverbot sowie fehlende oder mangelhafte Aufsicht beim Verkauf. In Einzelfällen<br />

wurde die zulässige Lagerhöchstmenge überschritten oder es fehlte die Anzeige nach § 14 SprengG, um<br />

Silvesterfeuerwerk verkaufen zu dürfen. In 17 Fällen wurde von leichten Produktmängeln berichtet, da die äußeren<br />

Verpackungen geringe Beschädigungen aufwiesen. Die betroffenen Produkte wurden auf Anordnung der<br />

<strong>Gewerbeaufsicht</strong> aus dem Verkauf genommen. Als positiv gegenüber den vorigen Jahren wurde angemerkt, dass<br />

einige Hersteller ihre Verpackungen nicht mehr nur mit Klebestreifen verschließen, sondern diese komplett mit<br />

einer Folie ummanteln. Diese Maßnahme bewirkt eine sichere Umschließung der Feuerwerkskörper und beugt<br />

möglichen Beschädigungen durch den Transport bzw. die Handhabung im Betrieb vor. Weitere marktaufsichtliche<br />

Maßnahmen - wie z. B. der Rückruf eines potentiell gefährlichen Produktes - waren nicht notwendig. Allerdings<br />

mussten insgesamt sieben Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Lagermenge oder fehlender<br />

Anzeige nach § 14 SprengG eingeleitet werden.<br />

Umweltministerium<br />

30


Strahlenschutz<br />

Allgemeine Angaben<br />

Von den Regierungspräsidien wurde im Jahr 2012 folgende Anzahl an Genehmigungen nach der<br />

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) erteilt:<br />

Nach der Röntgenverordnung (RöV) wurden von den Regierungspräsidien in 2012 folgende Anlagen genehmigt<br />

bzw. Anzeigen bestätigt:<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />

Zum Stichtag 31.12.2012 werden in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> insgesamt 25.454 Röntgeneinrichtungen und Störstrahler<br />

betrieben:<br />

31


Strahlenschutz außerhalb kerntechnischer Anlagen<br />

Breit gefächertes Aufgabenspektrum der Fachgruppen Strahlenschutz –<br />

Beispiel: Regierungspräsidium Stuttgart<br />

Den Fachgruppen Strahlenschutz in den Regierungspräsidien obliegt eine Vielzahl von Aufgaben. Ihr breit<br />

gefächertes Aufgabenspektrum soll hier stellvertretend für alle Regierungspräsidien am Beispiel des Regierungspräsidiums<br />

Stuttgart verdeutlicht werden. Das Regierungspräsidium Stuttgart war im Jahr 2012 durch die nachfolgend<br />

in Stichworten skizzierten Aufsichts- und Genehmigungstätigkeiten in besonderem Maße beansprucht:<br />

- Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim um die<br />

personelle Ausstattung von Strahlentherapie-Praxen hinsichtlich der Anzahl und der Qualifikation des<br />

technisch mitwirkenden Personals;<br />

- Überwachungsmaßnahmen bei privaten Strahlentherapie-Praxen bzgl. der Personalausstattung und der<br />

Verfügbarkeit von Medizinphysik-Experten;<br />

- Überwachung von Kliniken wegen organisatorischer Mängel beim Umgang mit Personendosimetern zur<br />

Ermittlung der Strahlenexposition während der Berufsausübung;<br />

- Erteilung von Genehmigungen für Radiologen und Nuklearmediziner, die im Zuge der Auslagerung aus<br />

den Kliniken und Krankenhäusern in Form von Medizinischen Versorgungszentren oder<br />

Teilniederlassungen eigene Genehmigungen benötigen (bedingt durch Änderung im Abrechnungswesen);<br />

- Umsetzung des neuen Standes der Technik und Genehmigungspflicht für Mammographie-Screening-<br />

Geräte (Novellierung der Röntgenverordnung 2011);<br />

- Überwachungsmaßnahmen bei Händlern wegen eines radioaktiv verunreinigten Konsumgutes, das vorsorglich<br />

aus dem Verkehr gezogen worden ist;<br />

- Fachliche Unterstützung der Stadt Stuttgart wegen des Verdachts von radioaktiv höher belasteten<br />

Bodenplatten im Bereich der Einkaufsmeile Königsstraße.<br />

Die Tätigkeit der Fachgruppe Strahlenschutz wurde auch im Rahmen des „Tags der offenen Tür“ am Regierungspräsidium<br />

Stuttgart vorgestellt. Die Ausstellung und die Erläuterungen fanden bei den Besuchern großes Interesse.<br />

Regierungspräsidium Stuttgart<br />

Überprüfung der Einhaltung des EURATOM-Vertrages in Deutschland am Beispiel des<br />

Regierungsbezirks Freiburg<br />

Die Europäische Kommission überprüft routinemäßig die Mitgliedsstaaten auf die Einhaltung des EURATOM-Vertrages.<br />

Nach Artikel 35 dieses Vertrages ist jeder Mitgliedsstaat verpflichtet, Einrichtungen zur ständigen Überwachung<br />

des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität zu betreiben und die grundlegenden<br />

Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor den Gefahren durch<br />

ionisierende Strahlung („EU-Grundnorm“) einzuhalten. Die EU-Kommission hat Zugang zu allen Überwachungseinrichtungen<br />

und kann ihre Arbeitsweisen und die Wirksamkeit nachprüfen. Standen in vorausgegangenen<br />

Inspektionen vornehmlich Kernkraftwerke und deren Umgebungsüberwachungen im Fokus, entschied sich die EU-<br />

Kommission für die im Jahr 2012 in Deutschland angestandene Wiederholungsprüfung für eine nuklearmedizinische<br />

Einrichtung. Die Wahl fiel auf das Universitätsklinikum Freiburg mit seiner Radiojodtherapiestation („Station von<br />

Hevesy“) und der im selben Gebäude betriebenen Anlage zur Herstellung radioaktiver Pharmazeutika durch die<br />

EURO-PET GmbH. Für beide Einrichtungen ist das Regierungspräsidium Freiburg – und hier die Abteilung Umwelt –<br />

Aufsichts- und Genehmigungsbehörde. In beiden Einrichtungen wird mit erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe<br />

umgegangen, für deren sichere Handhabung und Einschluss betriebliche Regelungen und geeignete technische<br />

Einrichtungen vorhanden sein müssen. Die EURO-PET GmbH betreibt zudem eine Bestrahlungseinrichtung, ein sog.<br />

Zyklotron, mit der Radiopharmaka mit Fluor-18, Sauerstoff-15, Stickstoff-13 oder Kohlenstoff-11 für die Positronen-<br />

Emissionstomographie hergestellt werden.<br />

Die EU-Inspektion bestand aus einem Berichtsteil und einem Vor-Ort-Audit. Im Vorfeld des Audits war ein umfang-<br />

32


eicher Fragenkatalog zu beantworten, in dem die aktuellen Genehmigungssituationen (behördliche Auflagen,<br />

betriebliche Regelungen) sowie Beschreibungen der für den Strahlenschutz relevanten vorhandenen technischen<br />

Ausstattungen (Messgeräte, Rückhalteeinrichtungen für radioaktive Stoffe, Lagerung radioaktiver Stoffe und Abfälle)<br />

detailliert zu beschreiben waren. Von besonderem Interesse waren Beschreibungen über die Funktionsweise der<br />

Abwasserschutzanlage des Universitätsklinikums und der Abluftanlage der EURO-PET GmbH. Sie sollten auch im<br />

Rahmen der Vor-Ort-Überprüfung am 10. Juli 2012 ausgiebig begutachtet werden.<br />

Bei der Abwasserschutzanlage handelt es sich um eine Sammel- und Rückhalteeinrichtung für radioaktive Abwässer.<br />

Da Patienten Radiopharmaka nach der Verabreichung zu einem Teil wieder ausscheiden, werden die Abwässer aus<br />

den Patientenzimmern, dem Waschraum und den Spül- und Waschmaschinen der Radiojodtherapiestation in mehreren<br />

Abwassertanks gesammelt und erst nachdem die Radioaktivität auf radiologisch unbedenkliche Werte abgeklungen<br />

ist kontrolliert in die öffentliche Kanalisation abgegeben. Die Rückhaltekapazität der Abwasserschutzanlage<br />

(„Abklinganlage“) beträgt 185 m 3 . Die Rückhaltezeit des radioaktiven Wassers ist abhängig vom Wasserbedarf der<br />

Station und liegt durchschnittlich bei etwa 10 Wochen. Vor der Einleitung der zurückgehaltenen Abwässer in die<br />

öffentliche Kanalisation gewährleisten Kontrollmessungen die Einhaltung der in der Umgangsgenehmigung festgelegten<br />

Ableitungswerte (Grenzwerte). Die EU-Inspektoren zeigten großes Interesse an der Steuerung der Anlage,<br />

dem verwendeten Messverfahren für die Kontrollmessungen vor der Ableitung der zurückgehaltenen Abwässer<br />

sowie an der dazugehörigen Buchführung.<br />

Die EURO-PET GmbH betreibt ein Festenergie-Isochron-Zyklotron und ein radiopharmazeutisches Labor mit mehreren<br />

sog. „Heißzellen“. In diesen werden hinter dickem Bleiglas (zum Schutz vor der Strahlung) die radiochemischen<br />

Markierungen vorgenommen. Die prozessbedingt entstehenden gasförmigen radioaktiven Stoffe werden messtechnisch<br />

überwacht und über das Dach abgeleitet. Hierzu sind im Abluftkanal eine Messeinrichtung und eine leckagedichte<br />

Klappe (Schnellschlussklappe) eingebaut, die bei Überschreiten des Grenzwertes für die maximal im<br />

Abluftstrom zulässige Radioaktivität automatisch schließt und den Produktionsbereich lüftungstechnisch nach außen<br />

absperrt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass keine unzulässige Radioaktivität nach außen dringt. Die EU-<br />

Inspektoren ließen sich die Funktionsweise der Abluftanlage darlegen und überprüften das Ansprechvermögen der<br />

Schnellabschlussklappe.<br />

Der Abschlussbericht der EU-Kommission, der für das Jahr <strong>2013</strong> angekündigt worden ist, wird mit Interesse erwartet.<br />

Ersten Bekundungen zufolge zeige die Überprüfung, dass die Anforderungen des Artikels 35 des Euratom-Vertrages<br />

erfüllt würden. Das Regierungspräsidium Freiburg erhielt bislang ausschließlich positive Rückmeldungen.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />

Heißzelle im Syntheselabor für radioaktive Medikamente<br />

Zyklotron (geöffnet)<br />

Regierungspräsidium Freiburg / Umweltministerium<br />

33


Genehmigung einer neuartigen Strahlenanwendung in der Augenheilkunde<br />

Bei dem Behandlungssystem VIDION®-Anti-Neovascular (ANV®) handelt es sich um ein neuartiges Verfahren in<br />

der Augenheilkunde zur Behandlung der feuchten altersbedingten Makuladegeneration (AMD). Bei dem Verfahren<br />

wird kurzzeitig über eine Kanüle eine Strahlenquelle aus Strontium-90/Yttrium-90 operativ in das Auge einführt, um<br />

durch Bestrahlung (24 Gray-Beta-Ionenstrahl, „Epimakulare Brachytherapie“) die bei einer AMD hinter der Netzhaut<br />

auftretenden Gewebeveränderungen zu zerstören und auf diese Weise einem möglichen Verlust der Sehkraft entgegenzuwirken.<br />

In ungenutztem Zustand befindet sich die Strahlenquelle in einer Abschirmung, aus dem sie mittels<br />

eines Schiebers bewegt werden kann.<br />

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ergaben sich für das Bestrahlungsgerät (Strahlenquelle mit Abschirmung,<br />

Applikator und Kanüle) und dessen Umgang Fragen zum Strahlenschutz, die einer eingehenden fachlichen<br />

Bewertung und Klärung bedurften.<br />

Da durch die Geometrie des Bestrahlungsgerätes eine direkte Dichtheitsprüfung nicht möglich war, musste eine<br />

Ersatzprüffläche definiert werden. Hierbei wurde gemäß § 114 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) auch genehmigt,<br />

dass die nach § 66 Abs. 2 StrlSchV vorgesehene jährliche Wartung und die zwischen den Wartungen vorgesehene<br />

Überprüfung der VIDION-Systeme durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen entfallen kann, wenn ein<br />

Medizinphysik-Experte (MPE) vor und nach jeder Anwendung eine Funktions- und Sicherheitsprüfung der<br />

Bestrahlungsvorrichtung anhand einer Checkliste durchführt. Der betreffende MPE muss eine spezielle Schulung<br />

durch die Herstellerfirma erhalten haben und dies durch eine Bestätigung der Herstellerfirma nachweisen können. Es<br />

musste eine neue Methode zur Sterilisation unter strahlenhygienischen Aspekten gefunden werden und für alle<br />

Personen, die mit dem Bestrahlungsgerät umgehen, wurde zusätzlich zur Messung der Personendosis (§ 41 Abs. 3<br />

Satz 1 StrlSchV) die Ermittlung von Teilkörperdosen an beiden Händen mit einem für die Messung von Betastrahlen<br />

geeigneten Fingerring-Dosimeter angeordnet. Die Fingerring-Dosimeter sind jeweils an den Fingern zu tragen, die<br />

den geringsten Abstand zur Strahlenquelle haben, wobei die Detektoren der Strahlenquelle zugewandt getragen<br />

werden müssen.<br />

Soweit bekannt, konnte der Genehmigungsinhaber aus technisch-organisatorischen Gründen bis zum Ende des<br />

Jahres 2012 noch keine praktische Erfahrung mit dem VIDION®-Behandlungssystem sammeln.<br />

Regierungspräsidium Tübingen<br />

Überprüfung und Entsorgung radioaktiver Schulpräparate in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

Der Umgang mit radioaktiven Schulpräparaten an Schulen unterliegt den Regelungen der Strahlenschutzverordnung<br />

(StrlSchV) . Diese werden im Unterricht fächerübergreifend an öffentlichen und privaten allgemeinbildenden und<br />

berufsbildenden Schulen eingesetzt. Unter dem Begriff „radioaktive Schulpräparate“ werden hier alle Arten von<br />

radioaktiven Stoffen verstanden, die an Schulen zu Unterrichtszwecken eingesetzt werden. Dabei kann es sich um<br />

bauartzugelassene Strahler, um offene oder umschlossene radioaktive Stoffe, natürliche radioaktive Stoffe (Erze) und<br />

sog. Raritäten wie beispielsweise Ziffernblätter von Uhren mit radiumhaltiger Farbe handeln. Nach der neuen<br />

StrlSchV werden Bauartzulassungen vom Bundesamt für Strahlenschutz erteilt für umschlossene radioaktive<br />

Präparate mit einer definierten Aktivität.<br />

Mit der Einführung neuer Sicherheitsvorschriften waren die Schulen gemäß StrlSchV verpflichtet, innerhalb einer<br />

Übergangsfrist „radioaktive Schulpräparate“ auf ihre Dichtheit und Unversehrtheit überprüfen zu lassen.<br />

Aufsichtliche Kontrollen im Regierungspräsidium Freiburg ergaben im Jahr 2008, dass die Überprüfungen der radioaktiven<br />

Schulpräparate auf Dichtheit und Unversehrtheit an den Schulen nicht oder nur vereinzelt durchgeführt worden<br />

waren. Bei den Stichproben vor Ort wurde außerdem festgestellt, dass Zustand und Lagerung nicht den aktuellen<br />

Schutzvorschriften entsprachen und das vorhandene radioaktive Inventar teilweise nicht mehr zu Unterrichtszwecken<br />

eingesetzt wurde.<br />

34


Auf Vorschlag des Umweltministeriums als zuständiger Fachaufsichtsbehörde wurde daraufhin mit Vertretern der<br />

Regierungspräsidien, der Kultusverwaltung und den kommunalen Landesverbänden eine Schwerpunktaktion geplant.<br />

Um den Bestand der radioaktiven Schulpräparate an den Schulen zu erheben, wurden Datenblätter für eine<br />

Bestandserhebung erarbeitet und über die Kultusverwaltung an die Schulen weitergeleitet.<br />

Parallel waren Anfragen von Schulen eingegangen, die das vorhandene radioaktive Material generell entsorgen<br />

wollten. Eine Realisierung war bis dorthin wegen des hohen administrativen Aufwands nicht erfolgt. In der Bestandserhebung<br />

konnte deshalb angegeben werden, ob und in welchem Umfang radioaktive Schulpräparate zur Entsorgung<br />

abgegeben oder weiterhin zur Nutzung im Unterricht an den Schulen verbleiben sollten. Da die Abgabe von<br />

radioaktiven Stoffen zur Entsorgung gemäß StrlSchV an eine Landessammelstelle zu erfolgen hat, wurde vom Umweltministerium<br />

eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht zugelassen. Nach der Bewertung der eingeholten Angebote<br />

erhielt eine Firma den Auftrag, die radioaktiven Schulpräparate bei den Schulen abzuholen, den Bestand zu<br />

dokumentieren, und die radioaktiven Schulpräparate der Entsorgung zuzuführen. Die Kultusverwaltung übermittelte<br />

die von den Schulen ausgefüllten Datenblätter zum Stichtag 31.12.2010 an die Firma, die in Absprache mit den<br />

Schulen regierungsbezirksweise eine wöchentliche Route zusammenstellte, um die radioaktiven Schulpräparate abzuholen.<br />

Für die an den Schulen verbleibenden radioaktiven Schulpräparate wurde mit den in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> gemäß<br />

StrlSchV bestimmten zwei Sachverständigen eine einheitliche Vorgehensweise für die Durchführung der<br />

Dichtheitsprüfung getroffen. Hierbei führten die Sachverständigen vor Ort auch orientierende Dosisleistungs- und<br />

Kontaminationsmessungen an den jeweiligen Aufbewahrungsorten durch.<br />

Die Schwerpunktaktion wurde 2010 im Regierungsbezirk Freiburg begonnen, es folgten Tübingen und Stuttgart. Den<br />

Abschluss bildete 2012 der Regierungsbezirk Karlsruhe. In der folgenden Tabelle ist die Anzahl der abgegebenen,<br />

entsorgten radioaktiven Schulpräparate und die Anzahl der Schulen nach Regierungsbezirken dargestellt.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />

Von den Schulen wurden 41 verschiedene Arten von radioaktiven Schulpräparatene mit einer Gesamtaktivität von<br />

3,8 Gigabecquerel (3,8E+09 Bq) zur Entsorgung abgegeben. Im folgenden Diagramm sind Anzahl und Art der zur<br />

Entsorgung abgegebenen radioaktiven Schulpräparate dargestellt.<br />

35


Insgesamt wurden von den Schulverantwortlichen ca. 900 der an den Schulen verbliebenen radioaktiven<br />

Schulpräparate zur Überprüfung bei den Sachverständigen angemeldet. Derzeit stehen noch 25 Überprüfungen<br />

aus. Die Überprüfung ergab bisher bei ca. 20 % der untersuchten radioaktiven Schulpräparate eine ablösbare<br />

Kontamination und damit einen Hinweis auf Undichtheit. Dabei handelte es sich fast ausschließlich um Radium-226-<br />

Präparate und Americium-241-Präparate. Die Ergebnisse der Überprüfungen wurden den Schulverantwortlichen<br />

von den Sachverständigen mitgeteilt. Der Prüfbericht enthielt bei einem positiven Ergebnis, also einer festgestellten<br />

Kontamination, eine unmittelbare Empfehlung zur Entsorgung des radioaktiven Schulpräparates oder aber den<br />

Hinweis auf eine verkürzte Wiederholungsüberprüfung innerhalb der nächsten zwei Jahre. Die Regierungspräsidien<br />

erhielten zum Zwecke der Dokumentation und Weiterverfolgung in dortiger aufsichtlicher Zuständigkeit eine Mehrfertigung<br />

der Prüfberichte. Gemäß StrlSchV ist die Prüfung der radioaktiven Schulpräparate auf Dichtheit und Unversehrtheit<br />

alle zehn Jahre zu wiederholen.<br />

Die in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> durchgeführte Aktion zeigte, dass die Strahlenschutzgrundsätze sowie die gemäß<br />

StrlSchV erforderlichen Pflichten, wie zum Beispiel die Überprüfung der radioaktiven Schulpräparate auf Dichtheit<br />

und Unversehrtheit, nicht immer eingehalten worden sind. Als Ergebnis wird festgehalten, dass die nun an den<br />

Schulen vorhandenen und zu Unterrichtszwecken eingesetzten radioaktiven Schulpräparate den aktuellen Strahlenschutzvorschriften<br />

entsprechen.<br />

Umweltministerium<br />

36


4. TÄTIGKEITSBERICHTE MARKTÜBERWACHUNG<br />

Produktsicherheitsgesetz<br />

Jahresbilanz 2012 der Marktüberwachung in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

Von den Marktüberwachungsbehörden in <strong>Baden</strong> <strong>Württemberg</strong> sind im Jahr 2012 auf der Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes<br />

(ProdSG) insgesamt 5.057 Produkte überprüft worden.<br />

Im Rahmen der im Arbeitsausschuss Marktüberwachung abgestimmten Aktionen der Bundesländer bearbeitete<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> im Jahre 2012 von im Zeitraum 2010 bis 2012 geplanten 32 Schwerpunktthemen insgesamt<br />

22 in Form von Markterhebungen und Überprüfungen. Hierbei wurden unter anderem Maschinen und Maschinenanlagen,<br />

elektrische Hebezeuge, Aufsitzrasenmäher aber auch allgemeine Verbraucherprodukte wie z. B. Haushaltsgeräte<br />

und Spielzeug überwacht. Teilweise wurden die Aktionen auch in Form von Messebegehungen durchgeführt.<br />

Vertiefte Überprüfungen für die Marktüberwachungsbehörden werden in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> in der Regel in<br />

der Geräteuntersuchungsstelle der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

(LUBW) durchgeführt. Im Jahr 2012 wurden dort an insgesamt 170 Produkten 312 Prüfungen auf Einhaltung der<br />

Anforderungen des ProdSG, des EVPG und des ElektroG durchgeführt. Zusätzlich wurde von der Geräteuntersuchungsstelle<br />

in 13 Fällen zu speziellen sicherheitstechnischen Fragen Stellung genommen. Von den nach ProdSG<br />

im Labor untersuchten Produkten waren 46 % zu beanstanden, bei denen nach EVPG 11 %. Sicherheitstechnisch<br />

geprüft wurden Halogen- und LED-Leuchtmittel, Hebezeug, Akku-Schrauber und Bohrer, Küchenmaschinen,<br />

Stabmixer, Fritteusen und Kinderfahrzeuge.<br />

Prüfaktionen 2012<br />

Jahresaktion „Allgemeine Anforderungen an Maschinen und Maschinenanlagen. - Überprüfung<br />

der Risikobeurteilung im Hinblick auf Brandgefahren, Wiederanlauf und CE-Management“<br />

Der Automatisierungsgrad, die Verknüpfung verschiedener mechanischer Prozesse und die hohe Durchsatzleistung<br />

führen zu besonderen sicherheitstechnischen Anforderungen beim Betrieb und bei der Wartung von<br />

Anlagen, um den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Die praktische Umsetzung der in der Maschinenrichtlinie<br />

2006/42/EG formulierten Schutzziele und die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens<br />

setzen innerbetriebliche Strukturen voraus, die von der Konstruktion bis zur Auslieferung alle Bereiche einbeziehen.<br />

Ziel der Jahresaktion war es, bei verantwortlichen Wirtschaftsakteuren zu überprüfen, ob und wie diese<br />

den organisatorischen Anforderungen der Maschinenrichtlinie nachkommen.<br />

Bei der ersten Kontaktaufnahme wurde seitens der Wirtschaftsakteure häufig nach einem konkreten Anlass der<br />

Überprüfung, z. B. einer Konkurrentenanzeige gefragt. Nach einer kurzen Erklärung und der Zusage, den Fragebogen<br />

vorab zur Verfügung zu stellen, waren sowohl die Terminvereinbarung als auch das darauffolgende Gespräch<br />

vor Ort problemlos. An den Gesprächen beteiligten sich überwiegend die Konstruktionsleiter aus den Bereichen<br />

Mechanik und Elektrik sowie die Leiter der Qualitätssicherung, teilweise aber auch die Geschäftsführer<br />

selbst. Über spezielle CE-Koordinatoren verfügten nur zwei Unternehmen. Fast alle beteiligten Unternehmen<br />

waren sehr gut auf das Gespräch vorbereitet und informierten über die Fragestellungen hinaus auch über die<br />

vorhandenen Strukturen zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie.<br />

Hauptinformationsquellen für die Verantwortlichen sind die jeweiligen C-Normen, Informationen von Verbänden<br />

und Zulieferern von Sicherheitskomponenten. Kontakte zu Prüfstellen und Forschungseinrichtungen werden von<br />

etwa der Hälfte der befragten Unternehmen genutzt und gepflegt, vor allem in Verbindung mit Prüf- und Berechnungsaufträgen,<br />

die innerbetrieblich nicht geleistet werden können (z. B. Festigkeitsberechnungen, Bewertung<br />

von Detaillösungen, freiwillige Baumusterprüfungen). Informationsangebote von Fachbehörden spielen eine eher<br />

untergeordnete Rolle (z. B. BAuA, EU-Internetportale, Rückrufportal, CE-Coach). Fast alle Unternehmen verfügen,<br />

unabhängig von der Betriebsgröße, über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001. Die<br />

Fragestellungen der Produktsicherheit, einschließlich der Dokumentation, sind integrierter Bestandteil dieses Systems.<br />

Dadurch gelingt es offensichtlich auch kleinen Unternehmen mit 20 bis 50 Beschäftigten, die Anforderungen<br />

der Maschinenrichtlinie strukturiert umzusetzen.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE MARKTÜBERWACHUNG<br />

37


Ein mittelständisches Unternehmen mit 120 Beschäftigten berichtete auch über positive Erfahrungen mit seiner<br />

technischen Dokumentation im Zusammenhang mit dem amerikanischen Produkthaftungsrecht. Unterstützend wirkt<br />

bei fast allen Unternehmen der Einsatz von Warenwirtschaftsprogrammen, mit denen vom Bestelleingang bis zur<br />

Warenauslieferung alle Produktionsschritte und die parallel dazu laufende Korrespondenz dokumentiert werden<br />

können. Die Risikobeurteilung wird am häufigsten anhand selbst erstellter Prüftabellen durchgeführt. Nur selten<br />

werden Fachprogramme dafür eingesetzt. Als Grund dafür wurden oft der hohe Schulungsaufwand und die<br />

Komplexität dieser Programme bemängelt. Die im Jahresprogramm gesondert aufgeführten Themen „Wiederanlauf“<br />

und „Brandgefahren“ werden von allen Herstellern bereits in der Entwurfsphase konstruktiv gelöst.<br />

Bei den Emissionsangaben in den Verkaufsprospekten sieht es dagegen anders aus. Auslöser für die Aufnahme<br />

dieser Fragestellung waren die Erfahrungen auf der Messe AMB in Stuttgart und der bereits 2010 durchgeführten<br />

„NOMAD“-Aktion. Die Umsetzung der Anforderungen nach Anhang I Nr. 1.7.4.3 wurde bei fünf Herstellern<br />

abgefragt. Keiner der Hersteller machte zu den Emissionen seiner Maschinen Angaben in seinen Verkaufsprospekten.<br />

Die Regelung der Maschinenrichtlinie war keinem der Hersteller bekannt und alle verwiesen darauf, dass<br />

auch die Konkurrenz hierzu nicht informiere. Die betroffenen Hersteller wurden über die rechtlichen<br />

Hintergründe, einschließlich der Kommentierung zu diesem Punkt im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie, informiert.<br />

Folgerungen<br />

Unternehmen mit zertifizierten oder nach ISO 9001 konzipierten Qualitätssicherungssystemen verfügen über<br />

geeignete innerbetriebliche Strukturen, die die Umsetzung der Anforderungen der Maschinenrichtlinie insbesondere<br />

bei der Erstellung der technischen Dokumentation ermöglichen. Die Betriebsgröße ist dabei nicht entscheidend.<br />

Die wesentlichen Ziele der Maschinenrichtlinie sind bei allen befragten Unternehmen bekannt. Bei der<br />

Umsetzung orientieren sich vor allem klein- und mittelständische Unternehmen mit dem Schwerpunkt in der<br />

Serienfertigung fast nur an C-Normen oder aufbereiteten Informationen von Verbänden oder Prüfstellen. Die<br />

rechtliche Einordnung von Normen und deren Systematik ist nur bei Unternehmen bekannt, die sich in der<br />

Normungsarbeit engagieren. Die Spielräume, die die Maschinenrichtlinie bietet, sind vor allem bei Herstellern<br />

bekannt, die Sondermaschinen bauen oder sich im Zusammenhang mit der Konzeption und dem Bau von komplexen<br />

Produktionssystemen mit dem Thema Gesamtkonformitätserklärung auseinandersetzen müssen.<br />

Der systemische Ansatz der Jahresaktion hat sich aus Sicht der Regierungspräsidien sehr bewährt und stellt in der<br />

aktiven Marktüberwachung eine sinnvolle Ergänzung zu Schwerpunktaktionen mit alleinigen Produktprüfungen<br />

dar. Er bietet u. a. die Gelegenheit, Abläufe bei Wirtschaftsakteuren besser kennen zu lernen, zu verstehen und<br />

zu hinterfragen, Überlegungen zu Optimierungen bei Herstellern anzustoßen und nicht zuletzt auch die Arbeit<br />

der Marktüberwachung stärker in das Bewusstsein der Wirtschaftsakteure zu rücken. Die Aktion soll im Jahr <strong>2013</strong><br />

fortgeführt werden und wenn möglich auf Maschinenimporteure und Hersteller von Maschinen als<br />

Verbraucherprodukt ausgeweitet werden.<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe<br />

Überprüfung von Aufsitzrasenmähern<br />

Aufsitzrasenmäher werden zunehmend bei privaten Verbrauchern angetroffen. Im Unterschied zur gewerblichen<br />

Anwendung auf öffentlichen, in der Regel weiträumigen Rasenflächen, kommen Aufsitzrasenmäher so in die heimischen<br />

Vorgärten. Problematisch ist hierbei nicht nur, dass damit nicht ausreichend im Umgang geschulte Personen<br />

diese Geräte nutzen, sondern beispielsweise im Rahmen der häuslichen Rasenpflege auch besonders gefährdete<br />

Verbrauchergruppen wie Kinder und Jugendliche in den Gefährdungsbereich gelangen können. Aus<br />

diesem Grund wurden 2011 und 2012 insgesamt 23 Aufsitzrasenmäher überprüft. Zentrale Prüfpunkte waren die<br />

Eingriffmöglichkeiten in bewegliche Teile der Kraftübertragung (Keilriemen, Antriebsketten etc.), die sicherheitstechnische<br />

Anforderung an Sitzschalter und die formalen Anforderungen an die Konformitätserklärung.<br />

Bei 22 Aufsitzrasenmähern war sichergestellt, dass der Benutzer in sitzender Position nicht in den Bereich der Antriebselemente<br />

kam. In der Regel wurde dies durch eine ausreichende Dimensionierung des Rahmens erreicht.<br />

Lediglich ein Aufsitzrasenmäher war dahingehend zu bemängeln. Der Hersteller und die zuständige Marktüberwachungsbehörde<br />

wurden über den Sachverhalt informiert. Bei 16 Aufsitzrasenmähern wurde festgestellt, dass<br />

Teile der Kraftübertragung berührt werden konnten. Weiter wurde das Vorhandensein eines Sitzschalters überprüft.<br />

38


Zweck dieses Schalters ist es, einen Betrieb der Maschine nur möglich zu machen, solange der Bediener seinen<br />

Arbeitsplatz besetzt hat. Lediglich ein Hersteller verwendete ein System, das eine einfache Umgehung oder ein<br />

einfaches Unwirksam Machen ermöglichte. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden wurden informiert. Die<br />

Anforderungen an die Konformitätserklärung wurden weitestgehend erfüllt.<br />

Regierungspräsidium Stuttgart<br />

Beispiel eines Aufsitzrasenmähers<br />

Überprüfung von Hebezügen<br />

Im Rahmen der Jahresaktion zur Überprüfung von elektrischen Seilhebezügen wurden zehn Prüfmuster einer formalen,<br />

mechanischen und elektrischen Prüfung sowie einer analytischen Prüfung auf Einhaltung der Stoffverbote<br />

nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) unterzogen.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE MARKTÜBERWACHUNG<br />

Elektrischer Seilhebezug<br />

Die Überprüfung der Kennzeichnung und Dokumentation ergab bei einem der zehn Prüflinge eine unvollständige<br />

Kennzeichnung. Gegenüber der „alten“ Maschinen-Richtlinie (Richtlinie 98/37/EG) wurden die Anforderungen an<br />

die Kennzeichnung von Maschinen dahingehend geändert, dass mit Inkrafttreten der neuen Maschinen-Richtlinie<br />

(Richtlinie 2006/42/EG) nach Anhang I Nr. 1.7.3 nunmehr neben dem Firmennamen die vollständige Anschrift<br />

anzugeben ist. Dies wird vom Hersteller künftig beachtet.<br />

Bei der sicherheitstechnischen Teilprüfung des Prüfmusters nach Maschinen-Richtlinie, DIN EN 14492-2 und DIN<br />

EN 60204 durch die LUBW wurden keine mechanischen oder elektrischen Mängel festgestellt.<br />

In einem Screening zur Vorselektion der Hebezeuge für Messungen nach dem ElektroG wurden durch die LUBW<br />

Materialproben mit einem Röntgenfluoreszenz-Analysator auf Blei, Quecksilber, Cadmium, Chrom und Brom in Metall<br />

bzw. Kunststoff überprüft. Bei sieben Kleinteilen (Schrauben, Muttern etc.) und zehn Haken wurden Anhaltspunkte für<br />

39


einen höheren Chromgehalt und in einem Fall ein höherer Bromgehalt festgestellt. Diese Proben wurden mittels<br />

nasschemischer Analytik einer Prüfung auf Chrom(VI) bzw. bromhaltiges Flammschutzmittel unterzogen. Nur bei<br />

einer Hakensicherung ergab sich aus einem positiven Nachweis auf Chrom(VI) der Hinweis auf eine<br />

Gelbchromatierung. Auf eine quantitative Bestimmung des Chrom(VI)-Gehaltes hinsichtlich einer Überschreitung<br />

des zulässigen Grenzwertes wurde verzichtet, da der Hersteller freiwillig zugesichert hat, künftig Chrom(VI)-freie<br />

Hakensicherung zu verwenden.<br />

Regierungspräsidium Stuttgart<br />

Überprüfung von IPX4-spritzwassergeschützten Leitungsrollern<br />

Im Rahmen des Überwachungskonzeptes des Landes <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> wurden im Jahr 2010 vier als IPX4<br />

gekennzeichnete Leitungsroller sowie im Jahr 2011 zehn Produkte gerätetechnisch durch die LUBW untersucht.<br />

Der Schwerpunkt der Überprüfung lag beim „Spritzwassertest“.<br />

Im ersten Jahr wurden Prüfmuster nur in Baumarktfilialen entnommen, im zweiten Jahr hingegen wurden auch<br />

Prüfmuster direkt bei Herstellern, Großhändlern oder wiederum in Baumarktfilialen gezogen. Die acht Hersteller<br />

der Produkte hatten alle ihren Sitz im deutschsprachigen Raum. Von 14 verschiedenen Prüfmustern fielen in den<br />

beiden vorhergehenden Jahren zehn beim „Spritzwassertest“ (2010 alle Produkte, in 2011 sechs von zehn) durch.<br />

Weitere Mängel, wie z. B. unzureichende Produktkennzeichnung, konnten festgestellt werden.<br />

Auf Grund dieser Ergebnisse und der Rückmeldung diverser oben genannter Hersteller, ab Anfang 2012 nur noch<br />

konforme Steckdosen zu verbauen, nahm das Regierungspräsidium im Sommer 2012 eine Evaluation der Aktion<br />

vor. Stichprobenartig wurden sechs verschiedene IPX4-spritzwassergeschützte Leitungsroller von fünf Herstellern<br />

überprüft. Es wurden dabei keine Auffälligkeiten festgestellt.<br />

Regierungspräsidium Tübingen<br />

Akku-Bohrschrauber<br />

Im Rahmen der Schwerpunktaktionen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) wurden im Jahr 2012<br />

akkubetriebene Bohrschrauber auf Einhaltung der Anforderungen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG untersucht.<br />

Inhalt der Untersuchung waren technische sowie umfangreiche formale Prüfungen.<br />

Es wurden 20 verschiedene Akku-Bohrschrauber zwischen 23,99 Euro und 374,85 Euro zur Prüfung entnommen.<br />

Somit sind in dieser Aktion sowohl Aktionswaren wie auch Produkte aus dem Fachhandel enthalten. Mit insgesamt<br />

zwölf Li-Ionen- und acht NiCd-Akkus wurde bei der Entnahme auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den<br />

beiden Akkuarten geachtet.<br />

Bei der Prüfung der formalen Vorraussetzungen für das ordnungsgemäße Inverkehrbringen traten zum Teil erhebliche<br />

Defizite auf. Obwohl die Geräte bis auf eines korrekt mit dem CE-Zeichen versehen waren, wurden<br />

zahlreiche Kennzeichnungsmängel auf den Typenschildern der verschiedenen Elemente festgestellt. Lediglich drei<br />

Geräte im Preissegment über 100 Euro waren bei der formalen Prüfung mängelfrei. Weiterhin fiel auf, dass die<br />

Geräte mit den meisten formalen Mängeln (bis zu zwölf Mängel) über ein GS-Zeichen verfügen. Diese Geräte<br />

waren durchweg aus dem unteren Preissegment. Auf neun Typenschildern (Netzteil, Ladegerät, Hauptgerät) fehlte<br />

die nach ElektroGesetz erforderliche Kennzeichnung mit einer durchgestrichenen Mülltonne.<br />

Bei der formalen Prüfung der Bedienungsanleitungen konnte festgestellt werden, dass die auf den Typenschildern<br />

verwendeten Symbole nur teilweise erklärt wurden. Drei der 20 Geräte (darunter zwei hochpreisige) wiesen bei<br />

den Sicherheitshinweisen Mängel auf.<br />

40


Die beigelegten Konformitätserklärungen waren weitestgehend in Ordnung. Mängel traten hier im Bereich der<br />

Beschreibung und Identifizierung der Maschine sowie bei den erforderlichen Angaben zum Bevollmächtigten und<br />

Unterzeichner auf.<br />

Ergebnisse der sicherheitstechnischen Teilprüfung<br />

Zur Durchführung der sicherheitstechnischen Teilprüfung wurde gemeinsam mit der LUBW ein Prüfplan auf der<br />

Grundlage der DIN EN 60745 Anhang K entwickelt. Geprüft wurde:<br />

- Schutz gegen elektrischen Schlag<br />

- Erwärmung<br />

- Spannungsfestigkeit<br />

- Wärme- und Feuerbeständigkeit<br />

- Unsachgemäßer Betrieb<br />

- Dauerhaftigkeit der Aufschriften<br />

- Gültigkeit des GS-Zertifikats<br />

Die Prüfstelle testiert für alle Prüflinge, dass die Anforderungen eingehalten sind.<br />

Regierungspräsidium Freiburg<br />

Halogen- und LED-Haushaltslampen energetisch getestet<br />

Im Rahmen einer Jahresschwerpunktaktion der Marktüberwachung <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> wurden 2012 verschiedene<br />

Halogen- und LED-Lampen auf die Einhaltung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes (EVPG) in Verbindung<br />

mit der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung<br />

von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht überprüft. Durch die Festlegung von Energieeffizienzanforderungen<br />

in dieser Verordnung kann der Stromverbrauch dieser Produkte und damit der CO2-Ausstoß erheblich gesenkt<br />

werden. Außerdem wurden LED- und Halogenleuchtmittel im Bereich der Produktsicherheit überprüft.<br />

Energetische Untersuchung<br />

Die Preisspanne der untersuchten Halogen-Lampen lag zum Zeitpunkt der Probenentnahme zwischen -,90 Euro und<br />

2,50 Euro, bei den LED-Lampen zwischen 9,79 Euro und 36,99 Euro. Die Lampen waren mit gängigen Lampensockeln<br />

G9, E14 und E27 versehen und hatten einen Nennlichtstrom zwischen 150 lm und 1000 lm (Im = Lumen,<br />

Einheit für den Lichtstrom).<br />

Von insgesamt 18 verschiedenen Lampen (sieben Halogen- und elf LED-Lampen), die sowohl im Handel direkt (Baumärkte,<br />

Möbelhäuser) als auch im Versandhandel (Internet) entnommen wurden, war nur eine Lampe ohne Beanstandungen.<br />

Mängelschwerpunkte waren - wie schon bei der Jahresschwerpunktaktion 2011 - vor allem fehlende,<br />

unvollständige oder falsche Produktinformationen auf der Verpackung der Lampen und auf den frei zugänglichen<br />

Internetseiten der Hersteller, obwohl die Verordnung (EG) Nr. 244/2009 dies schon seit dem 1. September 2010 fordert.<br />

Betroffen davon waren 15 der 18 überprüften Haushaltslampen. Es fehlten sicherheitsrelevante Angaben auf<br />

der Verpackung und auf den Produkten, wie. z. B. Betriebsspannung oder die Leistungsaufnahme. Beanstandet wurden<br />

auch bei mehreren Lampen die fehlende Angabe des Herstellers mit Adresse oder ein fehlendes oder falsches<br />

CE-Zeichen.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE MARKTÜBERWACHUNG<br />

Bei der messtechnischen Überprüfung durch ein externes Prüflabor wurde bei 7 der 18 überprüften Lampen eine<br />

unzureichende Helligkeit (um bis zu 28 % zu kleiner Lichtstrom) festgestellt. Bei einer Lampe war die Leistungsaufnahme<br />

um 16 % höher als angegeben.<br />

Die festgestellten Mängel wurden den betroffenen Händlern bzw. Herstellern mitgeteilt und diese aufgefordert, den<br />

weiteren Vertrieb einzustellen. Des Weiteren wurden die für die Hersteller / Importeure zuständigen Marktaufsichtsbehörden<br />

unterrichtet. Einige Hersteller / Importeure reagierten schnell und korrigierten die Verpackungen und die<br />

Produktinformationen auf ihren Internetseiten.<br />

41


Mangelhaft gekennzeichnete LED-Lampe<br />

Vor allem im Internethandel angebotene billige Lampen und neu auf dem Markt angebotene LED-Lampen zeigten<br />

erhebliche Mängel. Durch die noch relativ hohen Preise der LED-Lampen entwickelt sich gerade im Internet ein<br />

Markt mit vielen Billiganbietern von nicht konformen Lampen. Der Verbraucher muss derzeit noch davon ausgehen,<br />

dass er beim Kauf von Halogen- und LED-Lampen - insbesondere im Internethandel - bei rund 50 % der angebotenen<br />

Artikel über die Energieaufnahme im Verhältnis zur Lampenhelligkeit (Lichtstrom) falsch informiert wird.<br />

Es ist erkennbar, dass LED-Lampen in den nächsten Jahren die mit Quecksilber belasteten Kompaktleuchtstofflampen<br />

sowie auch Halogenlampen ersetzen werden.<br />

Aufgrund der immer noch hohen Mängelquote und des zunehmenden LED-Marktes ist vorgesehen, die Aktion<br />

Haushaltslampen (EVPG) fortzuführen.<br />

Sicherheitstechnische Überprüfung<br />

Es wurden bei insgesamt elf Händlerbetrieben (Fachgeschäfte, Baumärkte, Möbelhäuser etc.) 22 verschiedene LED-<br />

Leuchtmittel und 21 verschiedene Halogen- Leuchtmittel mit den Lampenfassungen E14, E27 und GU10 als Prüfmuster<br />

entnommen.<br />

Von den 22 LED- Leuchtmitteln waren 5 Produkte ohne Mangel. Bei zwölf LED-Prüfmustern wurden lediglich Kennzeichnungsmängel<br />

festgestellt, wie beispielsweise die Unvollständigkeit der Kontaktanschrift des Herstellers bzw. des<br />

Inverkehrbringers, sowie unzureichende Angaben zum Lampenstrom und dergleichen. Sicherheitstechnische Mängel<br />

wurden hingegen bei vier LED- Lampen festgestellt, die insbesondere den Spannungsfestigkeitstest nicht bestanden<br />

haben. Darüber hinaus lag bei einem LED-Leuchtmittel ein GS-Zeichenmissbrauch vor.<br />

Bei der sicherheitstechnischen Überprüfung der Halogen-Leuchtmittel waren acht Prüfmuster ohne Mängel. An 13<br />

Halogen-Leuchtmitteln konnten Mängel im Bereich der Kennzeichnung festgestellt werden, wie beispielsweise unvollständige<br />

Kontaktanschrift des Herstellers bzw. des Inverkehrbringers, die unzureichende Identifikation des Produkts<br />

(Typ, Artikelnummer), die Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung und teilweise fehlende Warnhinweise und Bildzeichen.<br />

Die vom Regierungspräsidium und der LUBW festgestellten Produktmängel wurden danach an die jeweils örtlich<br />

zuständigen Marktüberwachungsbehörden weitergeleitet.<br />

Regierungspräsidium Tübingen<br />

42


Überprüfung des Marktes auf Glühlampen (60 W bis 100 W)<br />

Im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms zur aktiven Marktüberwachung in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> wurde vom<br />

Regierungspräsidium Stuttgart im Handel überprüft, ob Glühlampen für den Zweck der Raumbeleuchtung im<br />

Haushalt mit einer Leistung ≥ 60 W auf dem Markt bereitgestellt werden. Nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz<br />

i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 dürfen derartige Glühlampen seit dem<br />

01.09.2011 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Haben sich derartige Glühlampen vor diesem Stichtag schon<br />

im Handel befunden - sei es in Verkaufsräumen oder Lagern - waren sie bereits in Verkehr gebracht und dürfen<br />

noch verkauft werden.<br />

Im Rahmen der Aktion wurden die Ausstellungs- und Verkaufsräumlichkeiten von Versandhändlern (Internethändlern),<br />

1-Euro-Händlern, Baustoffhändlern, Bau- und Heimwerkermärkten, Leuchtenfachmärkten, Einrichtungsfachund<br />

Möbelhäusern, Elektro- und Elektronikfachmärkten, Gemischtwarenhändlern, Discountern sowie Wirtschaftsakteuren<br />

auf der Stuttgarter Herbstmesse besichtigt.<br />

In sieben Ausstellungs- bzw. Verkaufsräumlichkeiten wurden zehn unterschiedliche Glühlampen mit einer Leistung<br />

≥ 60 W gefunden. Davon waren jedoch drei Glühlampen sogenannte „Speziallampen“ eines Herstellers. Eine<br />

„Speziallampe“ ist eine Lampe, die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften oder laut der ihr beigefügten Produktinformation<br />

nicht zur Raumbeleuchtung in einem Haushalt geeignet ist. Auf den Verpackungen dieser drei „Speziallampen“<br />

waren zur Angabe des Verwendungszwecks bildhafte Kennzeichnungen (z. B. ein Hammersymbol sowie<br />

das Piktogramm einer Handleuchte) aufgebracht. Derartige Kennzeichnungen finden sich vorwiegend auf Produkten<br />

wieder, welche für erschwerte Einsatzbedingungen (z. B. für Baustellen) geeignet sind. Auf den Verpackungen<br />

aller drei „Speziallampen“ fehlte jedoch der konkrete Hinweis, dass diese Lampen zur Raumbeleuchtung in einem<br />

Haushalt nicht geeignet sind.<br />

Weiterführend wurde überprüft, ob die zehn Glühlampen vor oder nach dem Stichtag 01.09.2011 vom Hersteller,<br />

Importeur oder einem Zwischenhändler ausgeliefert wurden. Zu diesem Zweck wurden die jeweiligen Lieferscheine<br />

angefordert. So konnte festgestellt werden, dass ein Hersteller aus Österreich gegen die Regelung verstoßen hat,<br />

indem er die vorgefundenen Glühlampen nach dem Stichtag auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht<br />

hat. Ebenso konnte festgestellt werden, dass drei Glühlampen vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden. Bei<br />

den verbleibenden sechs Glühlampen - darunter die drei „Speziallampen“ - konnte festgestellt werden, dass diese<br />

Lampen über diverse Zwischenhändler nach dem Stichtag im Handel bereitgestellt wurden.<br />

Im Falle des rechtswidrigen Inverkehrbringens aus Österreich wurde die dortige, für den Hersteller örtlich zuständige<br />

Marktüberwachungsbehörde informiert. Beim Händler der betroffenen Glühlampe hat das Regierungspräsidium<br />

sichergestellt, dass keine weitere Bereitstellung im Handel mehr erfolgt. Die örtlich zuständigen Überwachungsbehörden<br />

der Zwischenhändler wurden ebenfalls über die Ergebnisse der Überwachungsaktion informiert.<br />

In den Regierungsbezirken Freiburg und Tübingen wurde die Aktion in ähnlicher Weise durchgeführt. Dabei fand<br />

das RP Freiburg bei 181 Produkten aus 31 Handelseinrichtungen keinen Verstoß, im Regierungsbezirk Tübingen<br />

wurden bei zwei von zwölf überprüften Handelseinrichtungen Restbestände von 75 W- und 60 W-Glühlampen<br />

gefunden.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE MARKTÜBERWACHUNG<br />

Regierungspräsidium Stuttgart<br />

Überprüfung von Fernsehgeräten<br />

Im Rahmen der gemeinsamen Schwerpunktaktion der Regierungspräsidien Stuttgart und Freiburg wurden insgesamt<br />

60 Fernsehgeräte hinsichtlich der Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme im<br />

Bereitschaftszustand (Standby) und im Ein-Zustand gemäß Verordnung (EG) 642/2009 geprüft. Des Weiteren wurden<br />

die Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz i. V. m. der Niederspannungsrichtlinie hinsichtlich der<br />

Kennzeichnung der Geräte und des Vorhandenseins einer deutschsprachigen Bedienungsanleitung überprüft. Vom<br />

Regierungspräsidium Freiburg wurde darüber hinaus die Einhaltung der Stoffverbote gemäß § 5 ElektroG in Bezug<br />

auf Blei, Quecksilber, Cadmium und bestimmte polybromierte Flammschutzmittel überprüft.<br />

43


Aufgrund der begrenzten Anzahl an Herstellern von Plasma-Fernsehgeräten und des geringen Marktanteils gegenüber<br />

den LCD-/ LED-Geräten wurden vorrangig 54 LCD-/ LED-Geräte und sechs Plasma-Fernsehgeräte überprüft.<br />

Die beiden Technologien unterscheiden sich neben einer besseren blickwinkelneutralen Bildwiedergabe bei<br />

den Plasma-Geräten hauptsächlich durch die unterschiedliche Leistungsaufnahme im Betrieb (höherer Stromverbrauch<br />

bei den Plasmageräten).<br />

Ergebnisse des Regierungspräsidiums Stuttgart:<br />

Es wurden 30 Geräte mit einer Bilddiagonalen von 47 cm bis 177 cm im Preissegment von 199 bis 3.798 Euro<br />

geprüft.<br />

Die Messung der Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand und im Ein-Zustand wurde orientierend durch das Regierungspräsidium<br />

Vor-Ort im Handel durchgeführt. Die Überprüfung ergab, dass alle 30 Fernsehgeräte die in der<br />

Verordnung (EG) 642/2009 festgelegten Grenzwerte für die Leistungsaufnahme im Standby und im Ein-Zustand<br />

einhalten.<br />

Auch die Überprüfung der Kennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz und der Bedienungsanleitungen hat<br />

keine Mängel ergeben und damit zu keinem Anfangsverdacht geführt.<br />

Ergebnisse des Regierungspräsidiums Freiburg:<br />

Sämtliche der 30 verschiedenen TV-Geräte wurden vorwiegend vor Ort im Einzelhandel in Bezug auf das EVPG<br />

mit dem Messgerät auf die Einhaltung der maximal zulässigen Leistungsaufnahme im Betrieb sowie im Bereitschaftszustand<br />

(Stand-By) geprüft. Gegenstand der Überprüfung war außerdem, ob den Geräten eine Bedienungsanleitung<br />

beigelegt war und ob die Kennzeichnung auf den Produkten vorlag.<br />

Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass im Betrieb der TV-Geräte keine Grenzwertüberschreitungen festgestellt wurden.<br />

Aufgrund der bei dieser Technologie generell höheren Leistungsaufnahme kommen die Plasma-Geräte jedoch<br />

sehr nah an die jeweiligen Grenzwerte heran. Bei der formalen Prüfung in punkto Bedienungsanleitung sowie<br />

Kennzeichnung gab es ebenfalls keine Beanstandungen.<br />

Bei den Wirtschaftsakteuren ist die Aktion auf eine sehr gute Akzeptanz gestoßen.<br />

Von den insgesamt fünf im Hinblick auf die Bestimmungen des ElektroG untersuchten TV-Geräten mit jeweils rund<br />

40 Stichprobenmessungen (z. B. Lötstellen, Kabelisolierungen und diverse Kunststoffteile) wurden lediglich bei einem<br />

Produkt Mängel festgestellt. Hierbei handelte es sich um ein Klebeband, bei dem der Bleigehalt mehr als 0,5 % betrug,<br />

womit der zulässige Grenzwert um das 5-fache überschritten wurde.<br />

Das beanstandete Produkt wurde in Risikoklasse 2 (mittleres Risiko) eingestuft. Der im Regierungsbezirk Freiburg<br />

ansässige Importeur wurde aufgefordert, das Inverkehrbringen unverzüglich einzustellen. Das betroffene Unternehmen<br />

hat das weitere Inverkehrbringen des TV-Gerätes sofort eingestellt.<br />

Alle weiteren rund 200 verschiedenen überprüften Einzelteile der 5 TV-Geräte waren unauffällig. Hervorzuheben<br />

ist insbesondere, dass sämtliche überprüfte Lötpunkte bleiarm ausgeführt waren.<br />

Die Ergebnisse zeigen, dass die internen Kontroll- und Qualitätssicherungssysteme zur Einhaltung der Stoffverbote<br />

gemäß ElektroG größtenteils funktionieren. Dennoch kommt es in Einzelfällen gerade bei Importen immer wieder<br />

zu Verstößen, so dass aus Sicht des RP Freiburg insbesondere vor dem Hintergrund der Wettbewerbsgerechtigkeit<br />

durch die Marktüberwachung weitere Stichproben erfolgen sollten.<br />

Regierungspräsidien Stuttgart und Freiburg<br />

Standmixer<br />

Im Rahmen des Marktüberwachungsprogramms 2012 wurden durch das Regierungspräsidium Freiburg Standmixer<br />

zur sicherheitstechnischen Überprüfung aus dem Markt entnommen. Zusätzlich wurden diese Produkte auf<br />

bestimmte verbotene Inhaltsstoffe nach § 5 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) geprüft.<br />

44


Es wurden insgesamt 14 verschiedene Typen von Standmixern mit jeweils drei Prüfmustern aus unterschiedlichen<br />

Märkten und Einzelhandelsgeschäften mit einer Preisspanne von ca. 20 bis 100 Euro entnommen. Prüfungsschwerpunkte<br />

bezüglich Produktsicherheit waren die elektrische und mechanische Sicherheit. Die sicherheitstechnische<br />

Überprüfung und die Überprüfung auf verbotene Stoffe gem. § 5 ElektroG wurden bei der LUBW durchgeführt.<br />

Die Prüfung bezüglich der Produktsicherheit ergab, dass vier der geprüften Geräte bei der Teilprüfung ohne Mängel<br />

waren. Bei acht Geräten waren sicherheitstechnische Mängel in Form von unzulässigem Erreichen der Gefahrstellen<br />

mit dem Testfinger vorhanden. Bei einem Gerät gab es einen Mangel bei der Beschriftung und bei einem Gerät<br />

gab es eine deutliche Überschreitung der zulässigen Maximaltemperatur bei Flächen, die bei der Bedienung berührt<br />

werden müssen. Bei einem Gerät liegt ein GS-Zeichenmissbrauch vor. Die festgestellten Produktmängel werden über<br />

ICSMS an die jeweils örtlich zuständigen Marktüberwachungsbehörden der verantwortlichen Hersteller oder Importeure<br />

weitergeleitet, damit von dort die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden.<br />

Bei keinem der 14 überprüften Produkte mit insgesamt mehr als 100 Stichproben konnte eine Beanstandung gem.<br />

§ 5 ElektroG festgestellt werden. Insbesondere ist zu erwähnen, dass bei den betrachteten Standmixern offensichtlich<br />

auf den Einsatz bleihaltigen Lots verzichtet wurde. Die Ergebnisse zeigen, dass die internen Kontroll- und<br />

Qualitätssicherungssysteme zur Einhaltung der Stoffverbote gemäß ElektroG bei den betroffenen Inverkehrbringern<br />

von Standmixern in diesen Fällen funktioniert hat.<br />

Regierungspräsidium Freiburg<br />

Jahresaktion Fritteusen<br />

Nach Klärung der aktuellen Marktsituation wurde eine Auswahl von 20 verschiedenen Fritteusen auf die Einhaltung<br />

der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Verbindung mit der<br />

Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen<br />

(1. ProdSV), dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung<br />

von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) und dem Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter<br />

Produkte (EVPG) überprüft.<br />

Hierzu waren Laboruntersuchungen in allen drei genannten Rechtsbereichen notwendig. Alle Laborprüfungen wurden<br />

an denselben Prüfmustern durchgeführt. Dadurch konnten sowohl bei der Entnahme der Proben als auch bei<br />

den Laboruntersuchungen Synergieeffekte sinnvoll genutzt werden.<br />

Außer der nasschemischen Analyse auf Chrom VI und bromierte Flammschutzmittel, welche bei einer externen<br />

Prüfstelle durchgeführt wurden, wurden alle anderen Prüfungen bei der LUBW ausgeführt.<br />

Ergebnis EVPG:<br />

Bei zwei der untersuchten Modelle wurde festgestellt, dass die Anforderungen gemäß Verordnung (EG) 1275/2008<br />

nicht erfüllt werden. Laut Anhang <strong>II</strong> (Ökodesign-Anforderungen) Absatz 1c) gilt: „Das mit dem Netz verbundene<br />

Gerät muss in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder in einen anderen Zustand versetzt werden können, in dem<br />

der geltende Verbrauchswert nicht überschritten wird, soweit das mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar<br />

ist.“ Zwei der gefundenen Geräte verfügen nicht über einen solchen Zustand.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE MARKTÜBERWACHUNG<br />

Ergebnis ProdSG:<br />

Bei den gefundenen technischen Mängeln handelt es sich um die Berührbarkeit von unter Spannung stehenden<br />

Teilen, bzw. um einen nicht bestandenen Durchschlagtest bei hoher Spannung. Die Risiken werden dennoch als<br />

gering eingestuft, da die Eintrittswahrscheinlichkeiten in beiden Fällen als sehr gering bewertet werden. Mit der<br />

Risikoeinschätzung „Mittel“ wird das Fehlen eines speziellen Warnhinweises bewertet. Von den 13 Produkten, die ein<br />

GS-Zeichen tragen, konnte ein GS-Zeichen-Missbrauch nachgewiesen werden, bei einer weitere Fritteuse muss dies<br />

noch endgültig geklärt werden. Der Importeur dieses Gerätes hat seinen Firmensitz in den Niederlanden, so dass<br />

das Vorgehen in diesem Fall sich komplexer gestaltet. Die GS-Prüfstellen wurden informiert.<br />

Ergebnis ElektroG:<br />

Es mussten zwei Prüfmuster beanstandet werden. In beiden Fällen ist der Anteil von Chrom VI in der Überzugsschicht<br />

einer Schraube bzw. einer Mutter deutlich erhöht. Diese Fritteusen haben zudem auch Mängel bezüglich<br />

fehlender Warnhinweise.<br />

45


Die gefundenen Mängel sind in überwiegendem Maße formale Mängel bzw. beziehen sich auf das Weglassen von<br />

Warnhinweisen. Technische Mängel wurden nur in zwei Fällen gefunden und mit niedrigem Risiko bewertet.<br />

Gleiches gilt für verbotene Inhaltsstoffe und die Stand-By-Verordnung.<br />

Aktuell beauftragt der Importeur einer Fritteuse ein eigenes Prüflabor, um die Mängel zu verifizieren. Der chinesische<br />

Hersteller ist hierzu mit dem Regierungspräsidium im Gespräch.<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe<br />

Überprüfung von Disc-Playern<br />

Diese Jahresaktion wurde noch in 2011 begonnen und in 2012 abgeschlossen. Um Synergieeffekte zu erzielen,<br />

wurden Prüfungen auf die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch im Aus- und<br />

Bereitschaftszustand (Standby) mit Prüfungen auf verbotene Inhaltsstoffe nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz<br />

(ElektroG) kombiniert. Die Messungen der Leistungsaufnahme im Aus- und Bereitschaftszustand und die<br />

Prüfungen im Rahmen des ElektroG wurden an externe Messinstitute vergeben. Bei der Aktion wurden insgesamt<br />

20 Disc-Player (sechs Blu-ray-Player und 14 DVD-Player) verschiedener Hersteller im Einzelhandel entnommen.<br />

Bei allen 20 Geräten wurden Prüfungen im Rahmen des ElektroG durchgeführt. Die Prüfung der Leistungsaufnahme<br />

erfolgte nur bei 19 Geräten, da ein Gerät noch vor Inkrafttreten der Durchführungsmaßnahme-<br />

Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 in Verkehr gebracht wurde.<br />

Die Messung der Leistungsaufnahme im Aus- und Bereitschaftszustand ergab, dass alle 19 überprüften Disc-<br />

Player die in der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 festgelegten Grenzwerte für die Leistungsaufnahme einhalten.<br />

In vier Fällen wurden formale Mängel wie das Fehlen der Herstelleranschrift bzw. die nicht korrekte Ausführung<br />

der CE-Kennzeichnung festgestellt.<br />

Die Überprüfung nach ElektroG ergab bei drei Geräten Verstöße gegen das Stoffverbot bezüglich Blei, wobei<br />

jeweils die Lötverbindungen in den Fernbedienungen betroffen waren. Bei einem Gerät konnte nachgewiesen werden,<br />

dass das Bleilot über einen sogenannten Rework-Prozess (Nacharbeit in Rahmen der Herstellung) eingeschleust<br />

wurde. Gegenüber den betroffenen Händlern wurde ein Inverkehrbringensverbot ausgesprochen. Die nach<br />

ElektroG zuständigen Behörden wurden durch die für die Hersteller zuständigen Behörden schriftlich informiert.<br />

In zwei Fällen waren Hersteller im EU-Ausland (Frankreich und Niederlande) betroffen. Hier wurde die Information<br />

über das BMU an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Da in den Niederlanden das Erstermittlerprinzip<br />

gilt, wurde dieser Fall auf Initiative des Herstellerunternehmens vom Regierungspräsidium weiterbearbeitet<br />

und abgeschlossen. In allen drei Fällen wurden Gebühren bei den Händlern erhoben.<br />

Regierungspräsidium Stuttgart<br />

Schwerpunktaktion „Digitale Bilderrahmen“<br />

Im Rahmen der aktiven Marktüberwachung im Jahr 2012 hat das Regierungspräsidium insgesamt 20 digitale<br />

Bilderrahmen verschiedener Hersteller bzw. Importeure vom Markt entnommen und aus Synergiegründen auf die<br />

Einhaltung der Vorgaben sowohl nach dem EVPG als auch nach dem ElektroG überprüft. Bei der Probenentnahme<br />

wurden neben den Fotofachgeschäften und Elektronik-Fachmarktketten auch Internethändler und Warenhäuser<br />

berücksichtigt. Um das Spektrum der auf dem Markt befindlichen Produkte möglichst weit abzudecken, wurden<br />

bewusst Produkte aus verschiedenen Preissegmenten mit einer Spanne von 17 bis 179 Euro ausgewählt. Die<br />

Probennahme erfolgte gemäß den Vorgaben des BLAC-Leitfadens und umfasste die Entnahme der Analysen- und<br />

Rückstellproben sowie ggf. Hinterlegung einer Gegenprobe auf Wunsch des Händlers.<br />

Bei 15 der in Rede stehenden Produkte wurde hinsichtlich der Umsetzung des EVPG eine Prüfung der Kennwerte<br />

gemäß Verordnung (EG) Nr. 278/2009 (Prüfung des externen Netzteils auf Leistungsaufnahme bei Nulllast und<br />

durchschnittliche Effizienz im Betrieb) und/oder Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 (Stromverbrauch des Geräts im<br />

Auszustand) durchgeführt. Bei einem digitalen Bilderrahmen konnte keine Prüfung durchgeführt werden, da dieser<br />

zusätzlich eine Fernsehfunktion aufwies und deswegen nicht den o.g. Verordnungen unterlag. Anschließend wurden<br />

46


alle entnommenen Prüfmuster einer stichprobenhaften Überprüfung auf die Einhaltung der Stoffverbote nach § 5<br />

ElektroG i. V. m. Richtlinie 2002/95/EG (RoHS-RL) unterzogen. Parallel wurde die CE-Kennzeichnung auf den<br />

Bilderrahmen und dem Netzteil auf Vorhandensein und korrekte Ausführung kontrolliert. Des Weiteren wurde<br />

überprüft, ob jedem Produkt eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beiliegt.<br />

Im Rahmen der formalen Prüfung der CE-Kennzeichnung und Bedienungsanleitungen gab es bei keinem der<br />

geprüften Produkte Beanstandungen. Während die Vorgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 von allen<br />

getesteten digitalen Bilderrahmen eingehalten wurden, wurden bei zwei Geräten Mängel am Netzteil nach der<br />

Verordnung (EG) Nr. 278/2009 festgestellt. Beide Produkte überschritten den Grenzwert für die Leistungsaufnahme<br />

bei Nulllast. Eines erfüllte zusätzlich die Anforderungen an die durchschnittliche Effizienz nicht.<br />

Von den insgesamt 20 untersuchten Geräten wurden bei der Prüfung nach ElektroG lediglich bei einem Produkt<br />

Mängel festgestellt. Im Ergebnis wurden beim beanstandeten Produkt bleihaltige Lötstellen mit einer 420-fachen<br />

Überschreitung des Grenzwertes gefunden . Das beanstandete Produkt wurde in Risikoklasse 2 (mittleres Risiko)<br />

eingestuft. Ein unverzüglicher Inverkehrbringensstopp wurde veranlasst. Nach Aussage des Händlers wurde die<br />

bemängelte Ware von dem in Hamburg ansässigen Importeur freiwillig zurückgenommen, um diese als Sondermüll<br />

zu entsorgen. Die für den Importeur des betroffenen Elektrogeräts zuständige Behörde in Hamburg wurde mittels<br />

ICSMS informiert.<br />

Alle weiteren rund 400 verschiedenen überprüften Einzelteile der 20 digitalen Bilderrahmen waren unauffällig.<br />

Die Ergebnisse zeigen, dass die internen Kontroll- und Qualitätssicherungssysteme zur Einhaltung der Stoffverbote<br />

gemäß ElektroG größtenteils funktionieren. Dennoch kommt es in Einzelfällen gerade bei Importen immer wieder<br />

zu Verstößen.<br />

Regierungspräsidium Freiburg<br />

Überprüfung der Kennzeichnung und Leistung von Lasern, die als Verbraucherprodukte auf dem<br />

Markt bereitgestellt werden<br />

Im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms zur aktiven Marktüberwachung in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> wurden vom<br />

Regierungspräsidium Stuttgart 44 Laserprodukte vom Markt (Einzelhandel, Baumärkte und Werbegeschenkanbieter<br />

mit Internethandel) entnommen. Die Produkte mit Laser umfassten im Einzelhandel Laserpointer und Lasergeräte<br />

aus dem Heimwerkerbereich (Nivelliergeräte, Wasserwaagen mit Laser, etc).<br />

Um Doppelüberprüfungen zu vermeiden, wurde die im Jahr 2011 intern durchgeführte Aktion zur Überprüfung<br />

von Laserpointern ausgewertet und es fand ein Austausch mit dem ebenfalls an der Aktion teilnehmenden Regierungspräsidium<br />

Tübingen hinsichtlich der entnommenen Produkte statt. Die orientierende Messung der Laserleistung<br />

und der Wellenlänge erfolgte in Kooperation mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,<br />

die Überprüfung der Kennzeichnung erfolgte durch das Regierungspräsidium. Über die vorgegebene Aufgabenstellung<br />

hinaus wurde auch die Qualität der Bedienungsanleitung überprüft.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE MARKTÜBERWACHUNG<br />

Insgesamt wurden 17 Lasergeräte aus dem Heimwerkerbereich und 27 Laserpointer überprüft. Mängelfrei nach<br />

orientierend gemessener Leistung und nach Produktkennzeichnung waren insgesamt lediglich sieben Produkte<br />

(15 %), davon fünf aus dem Heimwerkerbereich und zwei Laserpointer. Sechs der 27 Laserpointer hatten eine<br />

Laserleistung über 1 mW. In diesen Fällen handelte es sich um gefährliche Verbraucherprodukte. Bei neun der<br />

17 Lasergeräte für den Baumarktbereich war das Produkt aufgrund der Aufweitung des Strahles in die Laserklasse<br />

2 M einzuordnen. Gekennzeichnet waren diese Geräte in nahezu allen Fällen mit der Klasse 2 und es<br />

fehlte auch der für die Klasse 2 M erforderliche Warnhinweis über die gleichzeitige Verwendung optischer<br />

Geräte. Insgesamt 25 Laserpointer und Lasergeräte (57 % aller überprüften Produkte) hatten Kennzeichnungsmängel,<br />

die Maßnahmen erforderlich machten. Bei den Händlern wurde auf das Einstellen der Bereitstellung<br />

der mangelhaften Produkte auf dem Markt hingewirkt. Die für die Hersteller zuständigen<br />

Marktüberwachungsbehörden wurden informiert.<br />

Regierungspräsidium Stuttgart<br />

47


Überprüfung von Hallensportprotektoren<br />

Auf Grund vieler Mängelmitteilungen und eigener Produktbeobachtung führte das Regierungspräsidium Tübingen<br />

eine Schwerpunktaktion zur Überprüfung von Hallensportprotektoren durch. Für den Hallensport werden überwiegend<br />

Gelenkschützer (Knie- und Ellenbogenschutz) verwendet.<br />

Hallensportprotektoren sind persönliche Schutzausrüstungen (PSA), für die die PSA-Richtlinie 89/686/EWG gilt.<br />

Hallensportprotektoren können als richtlinienkonform angenommen werden, wenn sie die seit 2008 geltende Prüfnorm<br />

DIN EN 15613 erfüllen.<br />

Protektoren zum Schutz der Knie- und der Ellenbogengelenke sind gemäß PSA-Richtlinie überwiegend Kategorie <strong>II</strong>-<br />

PSA und deshalb ist vor einer Bereitstellung am Markt eine Baumusterprüfung durch eine notifizierte Prüfstelle durchzuführen.<br />

Bei der erforderlichen Baumusterprüfung werden in erster Linie die Dämpfungseigenschaften des Gelenkschutzes<br />

sowie die Eignung der Befestigung des Gelenkschutzes entsprechend der jeweiligen Prüfnorm überprüft.<br />

Die PSA-Richtlinie sieht lediglich für einfache PSA, die ausschließlich vor oberflächlichen Hautverletzungen schützt,<br />

eine niedrigere Einstufung in Kategorie I ohne Baumusterprüfung vor.<br />

Im Rahmen der Schwerpunktaktion wurden zehn Hallensportprotektoren überprüft.<br />

Bei Hallensportprotektoren, die als einfache PSA der Kategorie I zugeordnet werden können, wurden folgende<br />

Mängel festgestellt:<br />

- Keine Angaben zu Verwendungs- und Leistungsgrenzen. Keine Angaben, zu welchem Sport der Protektor<br />

geeignet ist. Irreführende Angaben wie „für alle Sportarten geeignet“.<br />

- Keine oder eine unvollständige Infobroschüre des Herstellers entsprechend Anhang <strong>II</strong> Nr. 1.4. PSA-RL.<br />

- Keine oder unvollständige Anweisungen für Lagerung, Reinigung, Pflege, Überprüfung.<br />

- Keine Kontaktanschrift des Herstellers.<br />

- Keine Hinweise zu einer Abgrenzung zur PSA-Kategorie <strong>II</strong>.<br />

Bei Hallensportprotektoren, die der Kategorie <strong>II</strong> zugeordnet werden müssen, da der Hersteller entsprechende<br />

Schutzfunktionen dem Produkt zuschreibt, wurden folgende Mängel vorgefunden:<br />

- Keine Baumusterprüfung.<br />

- Keine Angaben zu Verwendungs- und Leistungsgrenzen. Keine Angaben, zu welchem Sport der Protektor<br />

geeignet ist. Irreführende Angaben wie „für alle Sportarten geeignet“.<br />

- Keine oder eine unvollständige Infobroschüre des Herstellers entsprechend Anhang <strong>II</strong> Nr. 1.4. PSA-RL.<br />

- Keine oder unvollständige Anweisungen für Lagerung, Reinigung, Pflege, Überprüfung.<br />

- Keine Kontaktanschrift des Herstellers.<br />

Nur zwei Hallensportprotektoren eines Herstellers wurden ohne Mangel und mit Baumusterprüfung vorgefunden.<br />

Bei allen sonstigen geprüften Hallensportprotektoren der Kategorie <strong>II</strong> fehlte die erforderliche Baumusterprüfung.<br />

Beim Kauf von Gelenkschützern für den Hallensport sollten Verbraucher darauf achten, welche Schutzfunktion benötigt<br />

und erwartet werden. Sollen die Protektoren Stöße und Stürze dämpfen und vor Verletzungen der Knie- und<br />

Ellenbogengelenke schützen, sollten Verbraucher nur geprüfte Protektoren verwenden. Wird in der Infobroschüre,<br />

welche jeder PSA beiliegen muss, der Name, die Anschrift und die Kennnummer der Prüfstelle aufgeführt, erkennen<br />

Verbraucher daran, dass das Produkt durch eine unabhängige Prüfstelle geprüft wurde. Fehlt die Angabe der Prüfstelle,<br />

kann lediglich ein Schutz vor oberflächlichen Hautverletzungen erwartet werden.<br />

Regierungspräsidium Tübingen<br />

Zusammenarbeit mit dem Zoll<br />

Erfahrungsaustausch mit den Zollämtern im Regierungsbezirk Stuttgart<br />

Die Kontrolle von Importwaren und die Überprüfung von Inverkehrbringensvorschriften gemeinsam durch Zoll<br />

und Marktüberwachung, die sowohl der Sicherung eines hohen Schutzniveaus für den Verbraucher als auch der<br />

Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs dient, bekommt eine immer größere Bedeutung.<br />

48


Innerhalb des Regierungsbezirks Stuttgart gibt es zwölf Zollämter, die den drei Hauptzollämtern Heilbronn,<br />

Stuttgart und Ulm nachgeordnet sind. Die Referate 57 der Regierungspräsidien sind für den Bereich der<br />

Marktüberwachung direkte Ansprechpartner für die Zollämter hinsichtlich der dort durchzuführenden zollrechtlichen<br />

Einfuhrverfahren. Um die Zusammenarbeit mit den Zollämtern zu verbessern, wurde mit den sechs<br />

Zollämtern ein Erfahrungsaustausch vor Ort durchgeführt. Neben Zuständigkeiten und Abgrenzungsfragen wurden<br />

insbesondere die für die Marktüberwachung notwendigen Informationen zur Produktprüfung und<br />

Vorgangsbearbeitung sowie verschiedene Zollverfahren angesprochen.<br />

Die Gespräche mit den Zollbehörden wurden von beiden Seiten als konstruktiv und hilfreich für die<br />

Zusammenarbeit bewertet. Die Gespräche werden im kommenden Jahr fortgeführt.<br />

Regierungspräsidium Stuttgart<br />

Bericht zur Jahresaktion Zoll im Regierungsbezirk Karlsruhe<br />

Bei der Einfuhr von Produkten fragt der Zoll häufig beim Regierungspräsidium an, ob diese Produkte den Voraussetzungen<br />

für die Bereitstellung auf dem Markt entsprechen. Grundlage hierfür sind die Artikel 27 bis 29 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008, die die Zusammenarbeit der Zoll- und der Marktüberwachungsbehörden regeln. Da<br />

die Anzahl von Privatimporten in den letzten Jahren, insbesondere wegen des sich weiter verbreitenden Onlinehandels,<br />

stark zugenommen hat und die Verordnung Nr. 765/2008 bei den Zollbehörden inzwischen große Aufmerksamkeit<br />

erfährt, führt die Menge der Zollanfragen seit ca. Mitte 2011 zu einer erheblichen Arbeitsbelastung.<br />

Zur Vorbereitung der Aktion wurden mit dem Hauptzollamt Karlsruhe die Eckpunkte festgelegt. Das Regierungspräsidium<br />

arbeitete anschließend eine Tabelle aus, mit deren Hilfe es den Zollmitarbeitern erleichtert werden soll,<br />

in einfacheren Fällen selbst festzustellen, welche spezifischen Anforderungen für ein Produkt gelten und ob die<br />

Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt erfüllt sind. Hierzu wurden die häufigsten Produktgruppen/Richtlinien<br />

(allg. Produktsicherheit, Niederspannungsrichtlinie, Spielzeug, persönliche Schutzausrüstungen,<br />

Medizinprodukte) betrachtet. In einem weiteren Schritt wurden alle sieben Zollämter im Regierungsbezirk besucht,<br />

Kontaktdaten ausgetauscht und Informationswege abgestimmt.<br />

Durch die Aktion konnte die Zusammenarbeit mit den Zollämtern gestärkt und effizienter gestaltet werden.<br />

Insgesamt ging die Zahl der Anfragen von fast 400 (2011) auf 163 (2012) zurück. Die Mängelquote bei den<br />

Produkten, zu denen durch die Zollämter Anfragen zugesandt wurden, stieg in diesem Zeitraum von 46 % auf<br />

fast 60 %.<br />

Die Zollämter sind mit Hilfe der gemeinsam erarbeiteten Grundlagen (Prüftabelle, telefonische Ansprechpartner<br />

bei Rückfragen) zunehmend in der Lage, einfache Sachverhalte auch ohne Einschaltung der Marktüberwachung<br />

zu beurteilen. Andererseits bestehen bei relevanten Zweifelsfällen nunmehr für die Zollbehörden im<br />

Aufsichtsbezirk bessere Möglichkeiten, das Regierungspräsidium schnell und direkt zu kontaktieren. Hiervon<br />

machen die Zollämter wiederkehrend und aus hiesiger Sicht in positiver Weise Gebrauch.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE MARKTÜBERWACHUNG<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe<br />

Marktüberwachung - Überprüfungen auf Messen<br />

Auf Messen finden sich sehr viele Marken und Produkte auf engstem Raum, die auf dem Markt bereitgestellt werden<br />

sollen. Nicht alle erfüllen die vom Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geforderten Voraussetzungen. Daher bieten<br />

Messebegehungen eine höchst effektive Möglichkeit der Marktüberwachung, Hersteller zu informieren und unsichere<br />

Produkte zu erkennen. Unsichere Produkte aus Ländern außerhalb Europas können noch vor der eigentlichen<br />

Markteinführung ausgemacht werden.<br />

49


PaintExpo, Offerta und Maimarkt<br />

Insgesamt wurden vom Regierungspräsidium Karlsruhe 2012 zwei Verbraucher- und eine Fachmesse besucht. Auf den<br />

Verbrauchermessen (Offerta und Maimarkt) wurden insgesamt 53 Produkte überprüft und davon sechs Produkte<br />

bemängelt.<br />

Die PaintExpo ist eine internationale Leitmesse für die industrielle Lackiertechnik, bei der über 400 Aussteller aus 24<br />

Ländern vertreten waren. Die Begehung erfolgte in Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft Holz und Metall<br />

(BGHM) und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). Überprüft wurde, ob seitens der Aussteller die Bestimmungen<br />

des ProdSG in Verbindung mit der Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV) eingehalten wurden.<br />

Schwerpunktmäßig wurden Geräte bzw. Anlagen aus dem Produktsegment Spritzgeräte (Airless, HVLP, Elektrostatik),<br />

Zerstäuber, Sprühpistolen, Roboter, Misch- und Dosiergeräte sowie Reinigungsanlagen überprüft. Die Überprüfung<br />

konzentrierte sich auf die technische Dokumentation und Kennzeichnung der Produkte, sowie darauf, ob Baumusterprüfungen<br />

durchgeführt wurden.<br />

Bei 19 Ausstellern wurden insgesamt 50 Produkte überprüft. Dabei konnten an 17 Produkten bei sieben Ausstellern<br />

Mängel bei der Kennzeichnung festgestellt werden bzw. die erforderlichen Baumusterprüfungen konnten nicht nachgewiesen<br />

werden. Diese Aussteller haben, nach Beratung durch die Marktüberwachungskommission, ein Messeschild<br />

angebracht. Unter diesen Ausstellern befanden sich jeweils zwei Firmen aus China und der Türkei sowie jeweils eine<br />

Firma aus Indien, Russland, Italien und Deutschland. Bei weiteren 15 Produkten bestand ein Anfangsverdacht, dass die<br />

Produkte nicht mit den entsprechenden Richtlinien übereinstimmen. Hier forderte das Regierungspräsidium im<br />

Nachgang zur Messe die Konformitäts- und Baumusterprüfbescheinigungen an bzw. informierte die jeweils zuständigen<br />

Marktüberwachungsbehörden.<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe<br />

Internationale Fachmesse für Distribution, Material- und Informationsfluss LogiMAT<br />

Mit nahezu 1000 Ausstellern ist die LogiMAT in Stuttgart die größte internationale Fachmesse für Distribution,<br />

Material- und Informationsfluss in Europa. Aussteller aus Europa, Australien, Kanada und den USA präsentierten<br />

das gesamte Spektrum dessen, was in der Logistik eines Betriebes zur Anwendung kommt. Die Palette der<br />

Produkte reichte von Hubwagen und Gabelstaplern über Transportroboter, Transportlifte und -bänder bis hin zu<br />

Hochregallagern und Roboterarmen.<br />

Transportband<br />

Das Regierungspräsidium bildete für die Begehung drei Marktüberwachungskommissionen aus jeweils zwei<br />

Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern. An 24 Messeständen wurden insgesamt 38 Produkte von 29 Herstellern, acht<br />

Händlern und einem Importeur überprüft. Dabei stammten 22 Produkte aus dem Inland, sieben Produkte aus<br />

dem europäischen Ausland und neun Produkte aus Drittstaaten außerhalb Europas. 34 der überprüften Produkte<br />

wiesen Mängel auf, die Revisionsschreiben und Mitteilungen an andere Marktüberwachungsbehörden erforderlich<br />

machten. Zumeist waren fehlende Kennzeichnungen, fehlende Warnhinweise oder mangelhafte bzw. fehlende<br />

Dokumente zu beanstanden. In zwölf Fällen wurden sicherheitstechnische Mängel, z. B. fehlende<br />

Schutzeinrichtungen oder deaktivierte Schutzeinrichtungen, festgestellt.<br />

50


Bei den Gesprächen mit den Ausstellern herrschte durchweg eine sachliche und konstruktive Atmosphäre und die<br />

Messebegehung wurde trotz der festgestellten Mängel größtenteils positiv bewertet. Hinweisen auf Mängel<br />

wurde ohne Widerspruch nachgegangen und erforderlichenfalls das nach ProdSG zulässige Messeschild angebracht.<br />

Sofern erforderlich, wurde auch auf einen Betrieb der Maschine verzichtet.<br />

Regierungspräsidium Stuttgart<br />

Begehung der internationalen Ausstellung für Metallbearbeitung<br />

Die internationale Ausstellung für Metallbearbeitung (AMB) findet alle zwei Jahre in Stuttgart statt. Knapp<br />

1400 Aussteller aus 29 Ländern haben 2012 ihre Produkte vorgestellt, die von CNC-Maschinen über Abkantmaschinen,<br />

Sägen und Bohrmaschinen bis hin zu Robotersystemen reichen. Aufgrund des Umfangs und des<br />

Produktspektrums wurde die Marktüberwachungskommission 2012 erstmals unter Beteiligung aller<br />

Regierungspräsidien durchgeführt. Verantwortlich und federführend war das Regierungspräsidium Stuttgart.<br />

Die Erfahrungen mit den gemischt zusammengesetzten Marktüberwachungskommissionen wurden von allen<br />

Teilnehmern durchweg positiv bewertet.<br />

Insgesamt wurden 39 Messestände und damit rund 3 % der Aussteller besucht. Dabei wurden 57 Produkte<br />

aus dem Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus besichtigt. Bei 34 dieser Produkte (60 %) wurden sicherheitstechnische<br />

Mängel und in 42 Fällen formale Mängel wie fehlende Gebrauchsanweisungen oder Konformitätserklärungen<br />

festgestellt.<br />

Regierungspräsidium Stuttgart<br />

Chemikaliensicherheit<br />

Die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> hat im Bereich der Chemikaliensicherheit auch im abgelaufenen Berichtsjahr<br />

zahlreiche Marktüberwachungsmaßnahmen durchgeführt. Weitergehende Informationen zu diesen<br />

Aktionen, ihren Zielen, der Vorgehensweise und ihren Ergebnissen werden im Internetauftritt des Umweltministeriums<br />

(www.um.baden-wuerttemberg.de) unter dem Stichwort „Wirtschaft“ in der Rubrik „Marktüberwachungsprogramme“<br />

veröffentlicht. Diese Veröffentlichung ist Teil des Marktüberwachungsprogramms nach<br />

der europaweit gültigen Verordnung (EG) 765/2008 vom 9. Juli 2008 (Fundstelle: ABl L218/30). Sie verpflichtet<br />

die Mitgliedsstaaten, für Bereiche, die harmonisierten Produktanforderungen unterliegen, Marktüberwachungsprogramme<br />

zu erstellen und diese sowie deren Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,<br />

was für weite Teile der Chemikaliensicherheit zutrifft.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE MARKTÜBERWACHUNG<br />

Umweltministerium<br />

Zweites europaweites Überwachungsprojekt REACH-EN-FORCE 2<br />

Mit diesem zweiten europaweit koordinierten Überwachungsprojekt sollte die Umsetzung und der Vollzug der<br />

REACH- und der CLP-Verordnung unterstützt sowie vereinheitlicht werden. Dies dient der Rechtssicherheit und<br />

gewährt gleiche Marktchancen. Dazu wurde vom „Enforcement-Forum“, einem beigeordneten Gremium der<br />

europäischen Chemikalienagentur (ECHA), ein 18-seitiger einheitlicher Fragebogen erstellt. Im Fokus dieses<br />

Projekts standen Firmen, die aus chemischen Grundstoffen chemische Produkte herstellen, die dann wiederum<br />

weiter an industrielle oder gewerbliche Anwender weitergeliefert werden (sog. „Formulierer“).<br />

Im Wesentlichen wurden folgende Pflichten überprüft: die Registrierungspflichten nach REACH, die Meldepflichten<br />

in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nach CLP und die Pflichten zur Informationsweitergabe in der<br />

Lieferkette (z. B. über die Sicherheitsdatenblätter). Dabei wurde auch die inhaltliche Qualität der betreffenden<br />

Sicherheitsdatenblätter bewertet.<br />

51


Die Hauptprojektphase lag bereits im Jahr 2011. Damals wurden 30 Firmen besucht und die Ergebnisse an die<br />

EU berichtet. Die Aktion wurde in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> aber in 2012 weitergeführt.<br />

In 2012 wurden 22 Firmen aus den unterschiedlichsten Branchen (Lack- und Druckfarbenhersteller, Reinigungsmittelhersteller,<br />

Lackhilfsmittelhersteller etc.) besucht und dabei 126 Stoffe, 72 Gemische und 114 Sicherheitsdatenblätter<br />

geprüft.<br />

Im Bereich der Registrierungspflichten nach REACH wurde nur bei einem Unternehmen Verstöße festgestellt, d. h.<br />

die Kernpflicht von REACH „Ohne Daten kein Markt“ wurde wie im Vorjahr von fast allen kontrollierten Firmen<br />

erfüllt. Bei dem einen Unternehmen fehlten teilweise die erforderlichen Vorregistrierungen. Soweit betroffen, hielten<br />

sich die überprüften Firmen auch weitgehend an die Vorgaben zur Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis<br />

nach der CLP-Verordnung, in drei Fällen fehlten erforderliche Notifizierungen.<br />

Bei den Sicherheitsdatenblättern stellte sich die Situation anders dar. Zwar waren für alle relevanten Produkte<br />

Sicherheitsdatenblätter nach REACH vorhanden, bei 19 von 22 überprüften Betrieben wurden jedoch inhaltliche<br />

Mängel in den Sicherheitsdatenblättern gefunden.<br />

Umweltministerium<br />

Überprüfung der Abgabevorschriften nach der Chemikalienverbotsverordnung bei Methanol<br />

Wer gewerbsmäßig giftige oder sehr giftige Stoffe oder Gemische an Privatpersonen abgibt, muss nach der<br />

Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört, dass<br />

immer eine sachkundige Person anwesend ist, dass eine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt, dass ein<br />

Abgabebuch geführt wird und keine Abgabe über Internet- oder Versandhandel an Privatpersonen erfolgt.<br />

Da Kraftstoffe für Modellfahrzeuge häufig giftiges Methanol enthalten, wurden in einer Jahresaktion 2012<br />

Modellbau- und Spielzeughändler auf die Einhaltung der Vorschriften der ChemVerbotsV hin überprüft.<br />

Es wurden etwa 250 Betriebe überprüft, von denen 58 Methanol an Privatpersonen abgeben. Es wurden<br />

relativ wenige Mängel festgestellt:<br />

- fehlende Erlaubnis/Anzeige (7 Fälle)<br />

- Abgabe ohne Anwesenheit einer sachkundigen Person (6 Fälle)<br />

- Mängel beim Führen des Abgabebuchs (5 Fälle)<br />

- sonstige (1 Fall)<br />

Besonders interessant war die Frage, ob sichergestellt ist, dass bei der Abgabe des Methanols immer eine<br />

sachkundige Person anwesend ist, wenn es in dem Betrieb nur eine sachkundige Person gibt. In diesem Fall<br />

müssen Regelungen für Urlaub oder Krankheit getroffen werden.<br />

Eine Erkenntnis aus der Aktion ist, dass der Verkauf von methanolhaltigem Kraftstoff im Modellbau stark<br />

rückläufig ist, da zunehmend Modellfahrzeuge mit Elektromotoren verkauft werden.<br />

Umweltministerium<br />

Pflichten für Betreiber von Kälteanlagen<br />

Für Betreiber von Kälteanlagen, die das Kältemittel R22 (Chlordifluormethan) oder bestimmte fluorierte Treibhausgase<br />

(F-Gase) enthalten, gelten Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und der<br />

Chemikalien-Ozonschichtverordnung (für R22) sowie der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und der Chemikalien-Klimaschutzverordnung<br />

(F-Gase). Kernpunkte sind die regelmäßige Dichtheitsprüfung in von der Füllmenge<br />

abhängigen Intervallen, bei größeren Füllmengen die Installation einer Leckageerkennung sowie die<br />

Dokumentation von Kältemittelverlusten.<br />

52


Im Rahmen einer Jahresaktion wurden 2012 etwa 3.000 Kälteanlagen in 260 Betrieben überprüft. Die überprüften<br />

Betriebe kamen schwerpunktmäßig aus den Branchen Handel, Lebensmittel, Chemie (einschließlich<br />

Pharmazie, Kosmetik, Raffinerie), Hotel und Gastronomie, Gesundheitswesen, Elektrotechnik, Maschinen- und<br />

Fahrzeugbau.<br />

Es wurde festgestellt, dass in den Anlagen zahlreiche unterschiedliche Kältemittel im Einsatz sind. Am häufigsten<br />

werden die F-Gase R410, R404, R407 und R134a sowie R22 verwendet. Als Ersatzstoffe kommen<br />

Ammoniak, CO2, Propan/Butan, Litiumbromid und Helium zum Einsatz.<br />

Gemessen an der Anzahl der überprüften Anlagen wurden verhältnismäßig wenige Mängel gefunden. Diese<br />

betrafen die folgenden Bereiche:<br />

- regelmäßige Durchführung der Dichtigkeitskontrollen<br />

- Dokumentation von Dichtigkeitskontrollen oder Kältemittelverlusten<br />

- Beauftragung von zertifizierten Betrieben mit Installation, Instandhaltung und Wartung der Anlagen<br />

- Instandsetzung<br />

- fehlende Leckageerkennung<br />

Auffällig ist, dass vereinzelt noch das nicht mehr zulässige vollhalogenierte Kältemittel R12<br />

(Dichlordifluormethan) eingesetzt wird. Kritisch zu sehen sind auch die Mängel bei der Ermittlung der<br />

Kältemittelverluste.<br />

Umweltministerium<br />

Prüfung der Registrierungspflichten beim Import von Chemikalien<br />

Die Zollaktion wurde unter Federführung des Regierungspräsidiums Stuttgart und Beteiligung aller Regierungspräsidien<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>s in den Jahren 2011 und 2012 durchgeführt. Die Aktion wurde in zwei Stufen<br />

durchgeführt: einer Pilotphase im Oktober und November 2011 im Bereich des Hauptzollamtes Stuttgart und<br />

der eigentlichen Durchführung in allen vier Regierungsbezirken im Jahr 2012.<br />

Ziel der Aktion war die Überprüfung der Registrierungspflichten bei importierten Stoffen und Gemischen (Art.<br />

5 REACH-VO). Vom Regierungspräsidium Freiburg wurden zusätzlich die Notifizierungspflichten für gefährliche<br />

Stoffe (Art. 40 der CLP-VO) in die Aktion mit einbezogen. An der Aktion waren neben den Regierungspräsidien<br />

auch die Zollbehörden beteiligt. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Datentransfer zwischen dem<br />

Zoll und der Marktüberwachung wurden im Rahmen der Pilotphase abgeklärt. Hier waren vor allem die Belange<br />

des Steuerrechts und des sicheren Datenaustausches zu berücksichtigen.<br />

Anhand der Meldungen der Zollämter, die im Wesentlichen die Art der eingeführten Ware, den Importeur<br />

und den Exporteur sowie die Menge umfassten, wurden die Registrierung und die Meldung an das CLP-<br />

Register geprüft. Die Register wurden mit Hilfe der RIPE-Datenbank abgeglichen. Dies ist eine Internetdatenbank<br />

der ECHA, die dem Vollzug den Zugriff auf bestimmte Informationen der umfassenden Registrierungsdatenbank<br />

der ECHA (REACH-IT) ermöglicht. Meist waren die Anmeldeinformationen aus dem Zollverfahren<br />

für die Prüfung der Pflichten nicht ausreichend, da hierfür eine eindeutige Identifikation der Stoffe erforderlich<br />

ist. Daher mussten von den Importeuren in vielen Fällen Sicherheitsdatenblätter angefordert werden.<br />

An der landesweiten Aktion im Jahr 2012 waren insgesamt 20 Zollstellen beteiligt. Es wurden weitgehend nur<br />

die von den einzelnen Zollstellen abgefertigten Importe erfasst. Andere Einfuhren, beispielsweise diejenigen,<br />

die in einem vereinfachten Verfahren direkt von den Importeuren oder Speditionen abgewickelt werden,<br />

wurden in dieser Aktion nicht berücksichtigt.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE MARKTÜBERWACHUNG<br />

Im Rahmen der Aktion wurden insgesamt 848 Importe überprüft. Die Aufteilung der Importe auf einzelne<br />

Produktgruppen ist in der nachfolgenden Tabelle wiedergegeben:<br />

53


Bei den durchgeführten Prüfungen der Importe konnten letztendlich keine Registrierungsverstöße festgestellt werden.<br />

Die meisten Fälle konnten im Kontakt mit den Unternehmen direkt gelöst werden. Bei ca. 5 % der Unternehmen<br />

waren hierfür intensive Recherchen erforderlich, da zunächst keine Registrierungsunterlagen vorgelegt werden<br />

konnten. In den meisten dieser Fälle konnte nach Rückfragen ein sogenannter Only Representative (OR) benannt<br />

werden. In einigen Fällen hatte dieser OR seinen Sitz im europäischen Ausland. In zwei weiteren Fällen<br />

handelte es sich um einen Reimport bereits registrierter Stoffe. Da über RIPE keine Daten ausländischer Unternehmen<br />

abgefragt werden können, konnten die Angaben nur in einem recht zeitaufwändigen Prozess über die<br />

BAuA verifiziert werden.<br />

Bei der Überprüfung der Notifizierungspflicht nach Art. 40 CLP-VO zeigte sich, dass diese gesetzlichen Vorgaben<br />

bei einem sehr hohen Prozentsatz der überprüften Unternehmen nicht oder nur teilweise bekannt waren. Dies<br />

sind insbesondere Unternehmen, die nicht der Chemiebranche angehören und Stoffe und Gemische nur als Hilfsstoffe<br />

einsetzen. Hier ist also eine verstärkte Überwachung und Beratung angezeigt. Die Unternehmen wurden<br />

aufgefordert, die Meldungen unverzüglich nachzuholen.<br />

Ein besonderer Nutzen der Aktion bestand darin, dass auch Unternehmen überprüft wurden, die üblicherweise<br />

nicht im Fokus der Marktüberwachung stehen. Beispiele sind die Kosmetikbranche, die Arzneimittelherstellung<br />

oder der Maschinenbau. In einer Reihe von Fällen war hier die Registrierungspflicht nicht vollständig bekannt. So<br />

gilt die Registrierungspflicht auch für beigestellte Waren, wie z. B. Farben zur Lackierung von Maschinen oder den<br />

ganzen Bereich der Hilfsstoffe. In diesen Fällen lag nur deshalb kein Verstoß vor, weil sich die importierten Mengen<br />

unter der Grenze von einer Tonne bewegten.<br />

Mit der Aktion ist ein guter Einstieg in die chemikalienrechtliche Überwachung von Importen gelungen. Die Aktion<br />

wird in den folgenden Jahren fortgesetzt. Für das Jahr <strong>2013</strong> wird dies konkret im Rahmen der europaweit einheitlichen<br />

Überwachungsaktion REACH-EN-FORCE 3 erfolgen.<br />

Regierungspräsidium Stuttgart<br />

Verbotene Lösemittel in Farbsprühdosen und Klebern<br />

Unter Federführung des RP Freiburg und Beteiligung des RP Tübingen wurden insgesamt 33 Klebstoffe und<br />

Farbsprühdosen aus dem Einzelhandel auf verbotene Lösemittel untersucht. Das Spektrum umfasste Toluol,<br />

Benzol, 1,2-Dichlorethan, Chloroform sowie Cyclohexan, für die jeweils spezifische Verbote gem. Anh. XV<strong>II</strong><br />

der REACH-Verordnung festgelegt sind. In 7 Fällen wurden verbotene Lösemittel oberhalb des zulässigen<br />

Grenzwerts festgestellt, was einer Beanstandungsquote von rund 21 % entspricht. Die betroffenen Handelseinrichtungen<br />

wurden aufgefordert, die Produkte unverzüglich aus dem Verkauf zu nehmen. Bei einem besonders<br />

stark belasteten Produkt wurde eine Meldung im RAPEX-Schnellwarnsystem veranlasst. Bei der gleichen<br />

Aktion im Jahr 2011 war eine Beanstandungsquote von 16 % gefunden worden.<br />

54


Die Ergebnisse der Überwachungsaktion zeigen, dass weiterhin Klebstoffe mit erhöhtem Gehalt an verbotenen<br />

Lösemitteln im Einzelhandel zu finden sind, wobei erneut Altbestände auffällig waren. Vor dem Hintergrund<br />

der nach wie vor relativ hohen Beanstandungsquote erscheint eine Wiederholung der Toluol-Aktion in einigen<br />

Jahren sinnvoll, bei der auch der stetig wachsenden Bedeutung des Internethandels Rechnung getragen und<br />

dieser bei der Produktentnahme vermehrt miteinbezogen werden könnte.<br />

Regierungspräsidium Freiburg<br />

Cadmium in Kunststoffen und Metallprodukten<br />

Das sehr giftige Schwermetall Cadmium und dessen Verbindungen ist als Stabilisator in diversen Kunststoffen<br />

gem. Anh. XV<strong>II</strong> der REACH-Verordnung in Konzentrationen über 100 ppm verboten. Auch für Schmuck sowie<br />

Hartlote ist dieser Grenzwert seit Ende 2011 verbindlich. In der in BW flächendeckend und vom RP Freiburg<br />

federführend durchgeführten Aktion wurden landesweit mehr als 500 Stichproben durchgeführt. Ein Kollektiv von<br />

mehr als 200 Proben bezog sich auf Nicht-PVC-Kunststoffe (z. B. Verpackungen oder Kunststoffverbraucherprodukte)<br />

und Modeschmuck mit einem unauffälligen Ergebnis. Aufgrund der Erfahrungen aus dem Vorjahr wurde<br />

das Hauptaugenmerk mit mehr als 300 Proben auf PVC-Verpackungen von Konsumgütern und andere PVC-<br />

Kunststoffprodukte gelegt. Nach wie vor zeigt sich bei den PVC-Produkten eine sehr hohe Beanstandungsquote<br />

von rund 20 %, bei der die zulässigen Cadmiumkonzentrationen zum Teil deutlich überschritten wurden. Im Vergleich<br />

zum Vorjahr, in dem eine noch drastischere Mängelquote von 30 % vorgefunden wurde, zeigen sich damit<br />

erste Erfolge der Marktüberwachung, obgleich die Anzahl der Mängel nach wie vor als viel zu hoch angesehen<br />

werden muss.<br />

Speziell für Hartlote beteiligte sich das RP Freiburg darüber hinaus an einem bundesweiten Projekt der<br />

Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) zur Überwachung des Internethandels (z. B. Ebay<br />

oder Amazon). Anhand der Artikelbeschreibung und der dort genannten Lotbezeichnungen kann im Einzelfall auf<br />

den Cadmiumgehalt geschlossen werden. In dieser Weise wurden vom RP Freiburg rund 50 Verstöße festgestellt,<br />

bei denen die Löschung des Angebots veranlasst und die jeweils für den Anbieter örtlich zuständige Behörde<br />

informiert wurde.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE MARKTÜBERWACHUNG<br />

Regierungspräsidium Freiburg<br />

Systemprüfung „besonders besorgniserregende Stoffe“<br />

Mit der Fortführung der sogenannten Systemprüfung leistet die Marktüberwachung einen wichtigen Beitrag,<br />

die noch relativ neuen REACH-Informationspflichten im Zusammenhang mit „besonders besorgniserregenden<br />

Stoffen“ im Sinne des Verbraucherschutzes zu forcieren. Gegenstand sind Stoffe mit besonders kritischen<br />

Eigenschaften, zum Beispiel reproduktionstoxische Weichmacher, die in Kunststoffverbraucherprodukten enthalten<br />

sein können. Wirtschaftsakteure müssen ihre gewerblichen Kunden unaufgefordert und private<br />

55


Endverbraucher auf Nachfrage informieren, wenn solche kritische Stoffe in den vertriebenen Produkten in<br />

Konzentrationen > 0,1 % enthalten sind. Zur Sensibilisierung und Optimierung des innerbetrieblichen Stoffmanagements<br />

wurden Einzel- bzw. Großhandelsbetriebe mit Hilfe eines umfangreichen Fragebogens interviewt.<br />

Darüber hinaus wurden Produktproben entnommen, die im ersten Quartal <strong>2013</strong> durch die LUBW auf<br />

besonders besorgniserregende Weichmacher analysiert werden. Sollten sich die Erfahrungen aus den vergangenen<br />

Jahren mit Beanstandungsquoten bzgl. Informationspflichten zwischen 20 und 40 Prozent bestätigen,<br />

wird aus Sicht der Marktüberwachung weiterer Handlungsbedarf gesehen.<br />

Die Ergebnisse der Aktion werden im Internetauftritt des Umweltministeriums veröffentlicht.<br />

Regierungspräsidium Freiburg<br />

Überwachung von Stoffen und Gemischen aus dem Baubereich bezüglich ausgewählter Anforderungen<br />

an den Inhalt und das Format des Sicherheitsdatenblattes sowie die Kennzeichnung des<br />

Produktes<br />

Zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie der Umwelt und von Sachgütern<br />

ist es von grundsätzlicher Bedeutung, dass die von Chemikalien ausgehenden Gefahren sowie die<br />

erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vom Hersteller oder Importeur umfassend ermittelt und an den Anwender<br />

weitergegeben werden. Ein zentraler Baustein im europäischen Chemikalienrecht ist das Sicherheitsdatenblatt<br />

für Gefahrstoffe und gefährliche Gemische, in dem diese Informationen zusammengefasst sind.<br />

Dieses Sicherheitsdatenblatt muss über die gesamte Lieferkette weitergegeben werden und stets aktuell sein.<br />

Um sicherzustellen, dass das vorliegende Sicherheitsdatenblatt mit der gelieferten Chemikalie übereinstimmt,<br />

muss der sogenannte Produktidentifikator auf dem Etikett des Gebindes mit dem Produktidentifikator auf dem<br />

Sicherheitsdatenblatt übereinstimmen. Als Produktidentifikatoren dienen in der Regel die Handelsnamen der<br />

Chemikalien. Für gefährliche Chemikalien, die an die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) verkauft werden,<br />

gelten gesonderte Regelungen, die nicht Teil dieser Aktion waren.<br />

Ziel der Aktion war die Prüfung von Sicherheitsdatenblättern hinsichtlich der Kennzeichnung von Chemikalien<br />

nach der CLP-Verordnung und der Anforderungen an Inhalt und Form des Sicherheitsdatenblattes. Im Fachhandel<br />

und auf einer Messe für Farbapplikationssysteme wurden verschiedene Produkte wie Farben, Härter,<br />

Reiniger, Kleber ausgewählt und die dazugehörigen Sicherheitsdatenblätter überprüft. Eine ähnliche Aktion im<br />

Jahr 2011 ergab eine Fehlerquote von 89 %. Die aktuelle Aktion wurde von den Regierungspräsidien Karlsruhe<br />

und Stuttgart durchgeführt, die Federführung lag beim Regierungspräsidium Stuttgart. Die Prüfung erfolgte<br />

anhand eines landeseinheitlichen Fragebogens.<br />

Insgesamt wurden bei dieser Aktion 51 Sicherheitsdatenblätter auf inhaltliche und formale Anforderungen<br />

gemäß Artikel 31 in Verbindung mit Anhang <strong>II</strong> der REACH-VO hin geprüft.<br />

Die Überprüfung hat folgendes ergeben:<br />

56


Wie schon im vergangen Jahr waren die meisten Mängel mit 76 % im Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblattes<br />

(Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung) zu verzeichnen. Insgesamt betrachtet waren 94 % der Sicherheitsdatenblätter<br />

mangelhaft. Die Aktion zeigte erneut, dass das Bewusstsein zur Bedeutung der Sicherheitsdatenblätter<br />

weiter gestärkt werden muss. Es wird daher empfohlen die Aktion in modifizierter Form auch<br />

<strong>2013</strong> fortzuführen.<br />

Regierungspräsidium Stuttgart<br />

Aspirationsgefährliche Stoffe in Verbraucherprodukten<br />

Im Rahmen der aktiven Marktüberwachung im Bereich Chemikaliensicherheit im Jahr 2012 wurde in <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Württemberg</strong> unter Beteiligung aller vier Regierungspräsidien die Aktion „Aspirationsgefährliche Stoffe in Verbraucherprodukten“<br />

durchgeführt. Die Federführung und Koordination für diese Aktion lag beim Regierungspräsidium<br />

Tübingen.<br />

Hintergrund für diese landesweite Aktion ist das hohe Gefährdungspotential aspirationsgefährlicher Stoffe. Diese<br />

können durch ihre niedrige Viskosität beim Verschlucken in die Lunge eindringen. Bereits die Aufnahme kleinster<br />

Mengen kann dabei zu irreversiblen und schlimmstenfalls tödlichen Lungenschäden führen. Um insbesondere den<br />

nichtgewerblichen Verbraucher vor dieser Gefahr zu warnen müssen für das Inverkehrbringen verschiedene<br />

Vorraussetzungen erfüllt werden. Im Vordergrund verschiedener Regelungen steht dabei die Gefahrenkommunikation,<br />

mit der die Gefahr für den Verbraucher erkennbar gemacht wird. Außerdem dürfen beispielsweise<br />

aspirationsgefährliche Lampenöle/Grillanzünder nur noch in schwarzen undurchsichtigen Behältern mit einer Füllmenge<br />

von max. 1 Liter an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden und müssen mit bestimmten Warnhinweisen<br />

versehen sein.<br />

Insgesamt wurden 64 verschiedene Produkte (Lampenöle, Grillanzünder, Feuerzeug- und Reinigungsbenzin, Verdünnung<br />

und ätherische Öle) geprüft.<br />

Von den insgesamt 64 Produkten wurde von 21 durch ein Labor die Viskosität und in zwei Fällen die Oberflächenspannung<br />

bestimmt. Bei den restlichen Proben (43 von 64) wurde die Prüfung mittels Unterlagen (z. B. Prüfung der<br />

Sicherheitsdatenblätter) durchgeführt oder die Mängel waren offensichtlich.<br />

Bei dem vom RP Freiburg gelegten Schwerpunkt „Feuerzeugbenzin“ wurde das Augenmerk auch besonders auf<br />

die kindergesicherten Verschlüsse gelegt.<br />

Insgesamt war allerdings auffällig, dass von den 64 geprüften Produkten die mit Abstand meisten (45) Produkte<br />

noch nach altem Recht, nach der Zubereitungs-RL gekennzeichnet waren. Lediglich 8 waren bereits nach neuem<br />

gekennzeichnet und 11 waren gar nicht gekennzeichnet, bzw. es lagen keine Daten vor.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE MARKTÜBERWACHUNG<br />

Während der Aktion wurden 10 Grillanzünder und 9 Lampenöle geprüft. Von den Lampenölen waren 6 parfümiert<br />

und/oder gefärbt, zwei davon unterschritten den erforderlichen Grenzwert für die Viskosität. Bei einem<br />

davon handelte es sich jedoch um Rapsmethylester, der nicht mit R65 („Gesundheitsschädlich: kann beim<br />

Verschlucken Lungenschäden verursachen.“) zu kennzeichnen ist.<br />

Bei den restlichen beanstandeten Produkten handelte es sich meist um mit R65 gekennzeichnete Grillanzünder<br />

oder Lampenöle, die nicht in der erforderlichen schwarzen Flasche oder ohne die notwendigen Warnhinweise in<br />

Verkehr gebracht wurden, parfümiert waren oder bei denen der tastbare Warnhinweis fehlte. Insgesamt wurden<br />

12 der 19 Produkte wegen eines Mangels beanstandet.<br />

Insgesamt wurden neun Gebinde Feuerzeugbenzin in verschiedenen Handelseinrichtungen bzw. bei Abfüllern von<br />

Feuerzeugbenzin (Lösungsmittelnaphta) entnommen. Zusätzlich zu der Kennzeichnung der Gebinde wurden auch<br />

die Sicherheitsdatenblätter geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass sieben der neun Sicherheitsdatenblätter<br />

Mängel aufwiesen. In einem Fall fehlte die Kennzeichnung der Aspirationsgefahr vollständig. Aufgrund der hohen<br />

Gefahr wurde bei diesem Produkt ein sofortiger Inverkehrbringensstopp ausgesprochen. Bei den restlichen<br />

Produkten wurde die jeweils örtlich zuständige Behörde via ICSMS informiert.<br />

Besonderes Augenmerk wurde darüber hinaus auf den kindergesicherten Verschluss der Gebinde gelegt. Es<br />

wurde festgestellt, dass die Gebinde des Feuerzeugbenzins auch bei unterschiedlichen Abfüllern jeweils mit einem<br />

57


augleichen Kipphebelverschluss versehen sind. Die geprüften Marktakteure innerhalb Deutschlands konnten den<br />

erforderlichen Nachweis für die Kindersicherung nicht erbringen. Erst eine Zulieferfirma aus England gab eine<br />

entsprechende Studie in Auftrag und stellte den unterschiedlichen Abfüllbetrieben die Ergebnisse zu Verfügung.<br />

Während der Aktion wurden 9 Reinigungsbenzine und 7 Verdünnungen geprüft. Eines der Produkte war nicht mit<br />

R65 gekennzeichnet und wurde zur Überprüfung der Viskosität in ein Labor gegeben, der Grenzwert war jedoch<br />

eingehalten.<br />

Bei einer der sieben geprüften Verdünnungen wurde das Fehlen des kindergesicherten Verschlusses bemängelt.<br />

Im Rahmen der Aktion wurden 18 ätherische Duftöle, die zur Raumbeduftung dienen, geprüft. Von diesen wurden<br />

14 zur Bestimmung der Viskosität in ein Labor gegeben. Dabei wurde in 6 Fällen festgestellt, dass der jeweils gültige<br />

Grenzwert nicht eingehalten wurde. Bei der Hälfte dieser Fälle konnte der Hersteller jedoch nachweisen,<br />

dass eine Kennzeichnung mit R65/ H304 nicht notwendig ist, da es sich nicht um Kohlenwasserstoffe handelt oder<br />

der Anteil von Kohlenwasserstoffen im Gemisch geringer als 10 % ist.<br />

Ein kleiner Teil der Proben (4 von 18) wurde ausschließlich anhand der Sicherheitsdatenblätter geprüft oder wies<br />

einen offensichtlichen Mangel auf. Beim Vergleich der Sicherheitsdatenblätter mit der Kennzeichnung zeigte sich,<br />

dass keine Übereinstimmung der Angaben im Sicherheitsdatenblatt und auf dem Etikett vorlag. Der offensichtliche<br />

Mangel bestand in einem nicht dauerhaft angebrachten Gefahrensymbol auf dem Etikett des Gebindes, so dass<br />

sich dieses ablösen konnte und die Gefahr damit für den Verbraucher nicht mehr erkennbar war.<br />

Obwohl gerade die Lampenöle und Grillanzünder bereits in den vergangenen Jahren zum Teil sehr intensiv<br />

geprüft wurden, finden sich im Handel immer noch Produkte, die nicht den Vorgaben von REACH entsprechen. Es<br />

zeigt sich aber auch über die Jahre hinweg eine deutliche Verbesserung.<br />

Da die Vorschriften nach REACH für Lampenöle und Grillanzünder relativ leicht zu kontrollieren sind und sich<br />

auch hier noch deutliche Lücken aufgetan haben, sollte dies auch für die Zukunft im Auge behalten werden.<br />

Bei den Reinigungsbenzinen und Grillanzündern zeigten sich kaum Mängel.<br />

Da aber die meisten Stoffe als Bestandteil von Gemischen in Verkehr gebracht werden, kann eine Wiederholung<br />

der Aktion nach Ablösung der Zubereitungs-RL durch CLP durchaus sinnvoll sein.<br />

Regierungspräsidium Tübingen<br />

Verletzung der REACH-Registrierungspflicht bei Import von Kleber<br />

Gleich zu Beginn des Jahres erhielt das RP Tübingen von einem Zollamt aus dem Aufsichtsbezirk eine Kontrollmitteilung<br />

nach Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über mehr als 16.000 Verpackungseinheiten zwischen 40 g und<br />

500 g eines Klebers, für die die Freigabe zum freien Warenverkehr ausgesetzt wurde. Die Zollbehörde beanstandete<br />

das Fehlen einer chemikalienrechtlichen Kennzeichnung und äußerte den Verdacht bezüglich des<br />

Vorhandenseins einer Gefahr.<br />

Auf Nachfrage des RP Tübingen übersandte der Importeur ein ihm vorliegendes englischsprachiges MSDS<br />

(Material Safety Data Sheet, entspricht einem Sicherheitsdatenblatt) des Herstellers. Erst durch eine weitere<br />

Nachfrage des Importeurs beim chinesischen Hersteller konnte die genaue Zusammensetzung des Gemisches in<br />

Erfahrung gebracht werden. Daraus ließ sich entnehmen, dass keine gefährlichen Inhaltsstoffe im Gemisch enthalten<br />

sind und damit keine chemikalienrechtliche Kennzeichnungspflicht besteht. Der anfänglich vom Zoll geäußerte<br />

Verdacht bezüglich der fehlenden Kennzeichnung konnte nicht bestätigt werden.<br />

Es ließ sich aber erkennen, dass der Hauptbestandteil des Gemisches eine Komponente mit ca. 50 %<br />

Massenanteil bildet. Da die gesamte importierte Menge, für die der Zoll das Inverkehrbringen aussetzte, ca.<br />

2.200 kg betrug, war mit dieser einen Lieferung die Ein-Tonnenschwelle in Bezug auf diesen einen Stoff überschritten.<br />

Somit stellte sich die Frage nach der Registrierungspflicht gemäß REACH-Verordnung durch den<br />

Importeur oder einen vom chinesischen Hersteller Bevollmächtigten (Alleinvertreter).<br />

Eine Abfrage im System RIPE (Reach Information Portal for Enforcement), einer Zugriffsmöglichkeit für die Überwachungsbehörden<br />

auf die Registrierungsdaten bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), ergab, dass<br />

58


der Importeur keine Registrierung für diesen Stoff eingereicht hatte bzw. sich auch an keiner gemeinsamen<br />

Registrierung beteiligt hatte. Daraus resultierte der Anfangsverdacht, dass das Unternehmen eventuell der Pflicht<br />

zur Registrierung nicht nachgekommen war.<br />

Da ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach REACH für das betroffene Unternehmen schwerwiegende<br />

Folgen haben kann (der Vorsatz gilt als Straftat, die Fahrlässigkeit als Ordnungswidrigkeit) wurde ein sofortiger<br />

Vor-Ort-Termin mit den Verantwortlichen des Unternehmens vereinbart. Bei diesem Termin wurden diese über ihre<br />

Verpflichtungen belehrt. Da kein Alleinvertreter des Lieferanten bekannt war und keine gültige Registrierung vorgelegt<br />

werden konnte, wurde den Verantwortlichen nahegelegt, freiwillig das Inverkehrbringen des Gemisches<br />

mit dem betreffenden Stoff zu unterlassen. Dieser Aufforderung kam das Unternehmen nach.<br />

Der Importeur erhielt vom RP Tübingen eine Anhörung zum geschilderten Sachverhalt. In der Folge stellte sich<br />

heraus, dass der chinesische Lieferant trotz intensiven Dialogs mit der betroffenen Firma keinen Alleinvertreter<br />

innerhalb der Europäischen Union benannte. Damit hatte das Unternehmen als verantwortlicher Importeur die<br />

Registrierungspflicht.<br />

In der weiteren Entwicklung des Falles zeigte sich, dass die Jahrestonnen-Schwelle bereits im Jahr 2008 überschritten<br />

wurde, so dass eine nachträgliche Vorregistrierung, die dem Unternehmen eine Nutzung der Übergangsbestimmungen<br />

bis 2018 hätte verschaffen können, ausgeschlossen war. Somit kam Art. 5 REACH („No data,<br />

no market“) zur Anwendung; in der Folge musste das Unternehmen das Inverkehrbringen dieses Gemischs einstellen<br />

bis eine rechtsgültige Registrierung erfolgte.<br />

Da der Importeur das Gemisch weiter auf dem europäischen Markt vertreiben wollte, kaufte er sich mit Hilfe<br />

eines Dienstleisters in die bereits bestehende Registrierung des Stoffes ein. Drei Wochen nach der Antragsstellung<br />

begann das Unternehmen gemäß den Vorgaben der REACH-Verordnung wieder mit dem Inverkehrbringen des<br />

Gemisches. Innerhalb dieser Zeit hätten die ECHA oder die an der gemeinsamen Registrierung beteiligten anderen<br />

Unternehmen Widerspruch einlegen können, was nicht geschah.<br />

Regierungspräsidium Tübingen<br />

Großalarm wegen Säuredämpfen in Bad Mergentheimer Innenstadt<br />

Am 20.07.2012 fand ein Hausbesitzer beim Ausräumen des Kellers seines neu erworbenen Hauses vier Plastikkanister<br />

unbekannten Inhalts, die zum Teil bereits ausgelaufen waren. Der Hausbesitzer alarmierte daraufhin die Feuerwehr,<br />

die mit insgesamt 11 Einsatzfahrzeugen und ca. 50 Einsatzkräften aus Wertheim, Tauberbischofsheim und Bad Mergentheim<br />

anrückte. Polizei und Rettungsdienst waren vor Ort.<br />

Da die Feuerwehr anfänglich vermutete dass es sich bei der unbekannten Substanz um Ammoniak handeln könnte,<br />

wurde die Bad Mergentheimer Innenstadt großräumig abgesperrt. Nach ersten Messungen im Keller des Hauses<br />

wurde Entwarnung gegeben. Es bestand weder Explosionsgefahr noch war Ammoniak ausgetreten. Stattdessen wurden<br />

Spuren von Salzsäure in der Kelleratmosphäre gemessen. Die Kanister wurden vor dem Gebäude in geeigneten<br />

Metallbehältern gesichert und die ausgetretene Flüssigkeit mit Bindemittel vom Keller des Bodens aufgenommen.<br />

Parallel zu der Feuerwehr wurde auch das Umweltschutzamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis alarmiert. Eine<br />

Chemikerin der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> begab sich daraufhin zum Einsatzort. Vor Ort wurde die Mitarbeiterin der <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />

vom Einsatzleiter der Feuerwehr über die Lage informiert. Daraufhin wurden die von der Feuerwehr<br />

bereits gesicherten Kanister begutachtet. Es handelte sich um Plastikkanister älteren Baujahrs, die zum Teil mit einem<br />

handgemalten Totenkopf gekennzeichnet waren. Die Kanister enthielten eine stechend riechende, weiß dampfende<br />

Flüssigkeit. Aufgrund der vorangegangenen Messungen durch die Feuerwehr, der Charakteristik der Flüssigkeit und<br />

einer durch das Umweltschutzamt durchgeführten ph-Wert-Bestimmung konnte festgestellt werden, dass es sich bei<br />

der unbekannten Flüssigkeit um konzentrierte Salzsäure handelt.<br />

Da für die Bevölkerung keine weitere Gefahr bestand, wurde die Sperrung der Innenstadt aufgehoben und der<br />

Einsatz beendet. Die Salzsäure wurde durch einen Entsorgungsfachbetrieb fachgerecht entsorgt.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE MARKTÜBERWACHUNG<br />

Landratsamt Main-Tauber-Kreis<br />

59


Medizinprodukteüberwachung<br />

Das Referat 57 überwachte im Regierungsbezirk Tübingen überwiegend anlassbezogen Hersteller, Arztpraxen<br />

und Krankenhäuser. Gegen einen Hersteller wurde eine Anordnung, gegen Betreiber eine Anordnung und<br />

zwei Bußgeldbescheide erlassen.<br />

Einen Schwerpunkt bildete die landesweite Eingangsbearbeitung von rund 70 Änderungsanzeigen zu Altanzeigen<br />

klinischer Prüfungen, die bereits vor dem 20.03.2010 rechtmäßig begonnen wurden und die in<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> auch 2012 noch liefen. Davon waren ca. 50 Anzeigen an andere Regierungspräsidien<br />

zuständigkeitshalber abzugeben und ca. 20 Anzeigen in eigener Zuständigkeit zu bearbeiten. Hervorzuheben<br />

ist die klinische Prüfung einer elektrisch aktivierbaren Sonde für Schlaganfallpatienten, zu der einerseits Änderungsanzeigen,<br />

andererseits auch schwerwiegende Ereignisse eingingen. Stellungnahmen des Bundesinstituts<br />

für Arzneimittel und Medizinprodukte, Besprechungen und Schriftwechsel mit dem Auftraggeber sowie Ergebnisse<br />

aus einem derzeit noch laufenden Genehmigungsverfahren beim BfArM zu einer vergleichbaren Studie<br />

waren zu bewerten. Die laufende klinische Prüfung wurde vom Regierungspräsidium gestoppt.<br />

Die Zuständigkeit für die Zulassung von klinischen Prüfungen liegt seit März 2010 beim BfArM. Dennoch gingen<br />

2012 - zwei Jahre nach dem Zuständigkeitswechsel - immer noch ca. 20 Änderungsanzeigen zu laufenden<br />

klinischen Prüfungen aktiver Medizinprodukte ein, die das Regierungspräsidium Tübingen in Fortführung der<br />

Zuständigkeit landesweit bearbeitete.<br />

Regierungspräsidium Tübingen<br />

60


5. TÄTIGKEITSBERICHTE SOZIALER ARBEITSSCHUTZ<br />

Mutterschutz<br />

Auch für 2012 hat das Sozialministerium mit den Regierungspräsidien, die für die Überwachung des Mutterschutzes<br />

zuständig sind, Zielvereinbarungen abgeschlossen, um die Vor-Ort-Präsenz zu erhalten und weiter zu sichern. Durch<br />

die Insolvenz einer großen Drogeriemarktkette ist die Zahl der Kündigungsfälle von Schwangeren angestiegen. Die<br />

Tätigkeiten der Fachgruppen Mutterschutz bei den vier Regierungspräsidien in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> im Überblick:<br />

Wie sich aus der Übersicht ergibt, hat die Übertragung der Bearbeitung von Kündigungsanträgen für Arbeitnehmerinnen<br />

in der Elternzeit (§ 18 BEEG) seit 2011 auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales auch im Berichtsjahr<br />

zu einer enormen Entlastung der Arbeitsschutzbehörden geführt. Sie zeigt aber auch die große Leistungsbereitschaft<br />

und Motivation der Fachgruppe Mutterschutz.<br />

Sozialministerium<br />

Gefährdungsbeurteilung - Erfahrungsberichte<br />

Eine Überprüfung von Handelsketten mit ihren zahlreichen Filialbetrieben hat ergeben, dass zwar bereits eine Gefährdungsbeurteilung<br />

erstellt wurde, die spezifischen Gegebenheiten der einzelnen Filiale jedoch nicht berücksichtigt<br />

sind. Treten Schwierigkeiten auf bzw. liegen Beschwerden der werdenden Mutter vor, sehen sich die Filialleiter vor<br />

Ort oftmals nicht legitimiert, die Gefährdungsbeurteilung auf den Einzelfall abzustimmen. In diesem Fall müssen notwendige<br />

Maßnahmen mit dem Hauptsitz abgestimmt und abgewickelt werden, was eine zeitnahe und unkomplizierte<br />

Aufarbeitung des Sachverhaltes zwischen der Behörde und der betroffenen Filiale durch die notwendige Kommunikation<br />

mit den Ansprechpartnern in der Hauptverwaltung in der Regel erschwert und sich sehr zeitintensiv darstellt. Auffallend<br />

ist, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen sich sehr oft an den behandelnden Arzt wenden und ein individuelles<br />

Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG erhalten, bzw. auch vom Arbeitgeber aus Unkenntnis oder anderen<br />

Gründen dazu motiviert werden, diesen Weg zu beschreiten, um ein Beschäftigungsverbot zu erwirken.<br />

Diese Entwicklung wird mit Sorge beobachtet, da hier oft die Ärzte instrumentalisiert werden, betriebliche Angelegenheiten<br />

zu regeln, die in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen. Insofern verfolgte der Prüfungsansatz<br />

eine Grundlagenarbeit im Sinne einer Systemkontrolle, um dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten und betriebliche<br />

Verantwortlichkeiten klar aufzuzeigen.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE SOZIALER ARBEITSSCHUTZ<br />

Regierungspräsidium Freiburg<br />

In zwei Fällen musste eine Anordnung ausgesprochen werden, da werdende Mütter an ihrem Arbeitsplatz Lärm<br />

über 80 dB(A) ausgesetzt waren. Außerdem wurde verstärkt auf die Einhaltung der Meldepflicht geachtet. In fünf<br />

Fällen wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und ein Bußgeld erhoben. In einem Fall wurde eine<br />

Verwarnung mit Verwarnungsgeld ausgesprochen. Im Neckar-Odenwald-Kreis wurde zur Information über die<br />

Meldepflicht gem. § 5 MuSchG eine Aktion bei Steuerberatern und Steuerbüros mit dem Flyer „Schwangerschaft<br />

und Beruf“ durchgeführt.<br />

61


Zu beobachten ist auch, dass zunehmend Unsicherheiten bei Arbeitgebern, Frauenärzten und den werdenden<br />

Müttern über die Ausstellung eines Beschäftigungsverbotes bestehen. Einerseits sind die gesetzlichen Vorschriften des<br />

Mutterschutzgesetzes und der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz eindeutig, andererseits fehlen<br />

jedoch oft die Informationen zur korrekten Umsetzung der Vorschriften. Die Krankenkassen möchten eher ein<br />

Beschäftigungsverbot als eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei werdenden Müttern ausgesprochen haben.<br />

Durch ihre Interventionen entstehen immer wieder Irritationen im Aufgabenbereich Mutterschutz.<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe<br />

Nach § 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber rechtzeitig für<br />

jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer<br />

der möglichen Gefährdung am jeweiligen Arbeitsplatz beurteilen. Bei einigen Betrieben gibt es hier nach<br />

wie vor Informationsdefizite, insbesondere darüber, dass an Frauenarbeitsplätzen, an denen Gefährdungen<br />

vorliegen, generell eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist und nicht erst bei einer Schwangerschaftsmitteilung.<br />

Arbeitgebern, die selten werdende Mütter im Betrieb beschäftigen, ist nicht immer bewusst,<br />

dass auch regelmäßige Unterweisungen der betroffenen Frauen durchzuführen sind. Manchem Arbeitgeber<br />

ist die richtige Vorgehensweise bei einer Schwangerschaftsmitteilung an einem Arbeitsplatz mit Gefährdungspotential<br />

unklar. Erfahrungsgemäß werden schwangere Arbeitnehmerinnen häufig an einen Arzt verwiesen,<br />

um von dort ein Attest für ein „Individuelles Beschäftigungsverbot“ zu erhalten. Das Regierungspräsidium<br />

Tübingen legte kurz vor Jahresende 2011 für das Sachgebiet Mutterschutz ein Plakat im DIN A 3<br />

Format auf mit der Überschrift: „schwanger und berufstätig?“. Es soll schwangere Arbeitnehmerinnen auf<br />

Informationsmöglichkeiten im Internet aufmerksam machen und über die Erreichbarkeit der Ansprechpartnerinnen<br />

beim Regierungspräsidium informieren. Um möglichst viele berufstätige Mütter zu erreichen,<br />

wurde das Plakat zusammen mit Exemplaren des Faltblattes des Regierungspräsidiums Tübingen<br />

„Schwangerschaft und Berufsleben“ an fast 250 Frauenarztpraxen im Regierungsbezirk versandt. Die<br />

Reaktionen der Ärzte waren überwiegend positiv.<br />

Die schwangeren Arbeitnehmerinnen nutzten zunehmend diese Information und nahmen immer öfter telefonischen<br />

Kontakt mit dem Regierungspräsidium auf, um sich zu Mutterschutzangelegenheiten genauer zu<br />

informieren. Dies schlägt auch auf die Arbeitgeber durch, denn es hat sich gezeigt, dass die informierten<br />

werdenden Mütter auf ihre Arbeitgeber zugehen, wenn von diesen Mutterschutzbestimmungen (u. a. auch<br />

die Meldepflicht) vernachlässigt werden.<br />

Regierungspräsidium Tübingen<br />

Einsatz einer werdenden Mutter in einer Wohngruppe<br />

Eine werdende Mutter war als Betreuerin in einer Wohngruppe beschäftigt. Bei der Einrichtung handelt es<br />

sich um eine pädagogisch-therapeutische Wohngruppe für Mädchen im Alter zwischen 14 und 21 Jahren<br />

mit Suchtproblemen und Traumafolgestörungen. Die Jugendlichen werden dort im direkten Anschluss an die<br />

Entzugsstationen aufgenommen. Manche kommen auch direkt aus der Haft in die Wohngruppe.<br />

Infektionskrankheiten sind kein Hinderungsgrund. Selbst- und Fremdaggression, Impulsdurchbrüche und<br />

Kontrollverluste sind möglich.<br />

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG dürfen werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen<br />

sie einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt sind. Bei der Betreuung von potenziell selbst- und fremd gefährdenden<br />

Personen muss jedoch von einer erhöhten Unfallgefahr ausgegangen werden. Beim Einsatz der<br />

werdenden Mutter konnte durch organisatorische oder personelle Maßnahmen nicht sichergestellt werden,<br />

dass die Betreuerin keinen tätlichen Angriffen ausgesetzt ist. Da kein geeigneter anderer Arbeitsplatz zur<br />

Verfügung stand musste die werdende Mutter unverzüglich von der Arbeit freigestellt werden.<br />

Regierungspräsidium Stuttgart<br />

62


Fließarbeit in einer Spedition<br />

In einer Spedition erwartet man Tätigkeiten, die mit Transport, Umschlag und Lagerung von Waren zu tun<br />

haben. In der Mitteilung nach § 5 Mutterschutzgesetz einer Spedition wurde die Tätigkeit der werdenden<br />

Mutter mit „leichten Montagearbeiten“ angegeben. Bei der Überprüfung des Arbeitsplatzes stellte sich heraus,<br />

dass die Firma auch die Montage von KFZ-Türen durchführt. Es handelte sich um eine sogenannte<br />

„Just-in-Sequence“-Produktion. Die Spedition liefert hierbei die vormontierten Türen in der entsprechenden<br />

Reihenfolge (sequence) direkt an das Montageband des Automobilherstellers. Dies ist eine<br />

Weiterentwicklung der „Just-in-Time“-Produktion.<br />

Die Montagearbeiten in der Spedition werden auch als Sequencearbeiten bezeichnet. Hierzu sind sechs<br />

Arbeitsplätze (Stationen) eingerichtet, an denen die Mitarbeiterinnen überwiegend leichte Montagearbeiten<br />

durchzuführen haben. Für die Arbeiten ist eine bestimmte (in der Regel recht knappe) Zeitdauer vorgesehen.<br />

Bei einer Verzögerung der Arbeiten käme es zu Problemen mit der rechtzeitigen Anlieferung an das<br />

Montageband des Automobilherstellers. Dies wäre für den Spediteur mit hohen Vertragsstrafen verbunden.<br />

Eine Lagerhaltung sowohl der Teile als auch der fertig vormontierten Türen ist nicht vorgesehen. Das bedeutet<br />

aber, dass eine werdende Mutter an einem dieser Arbeitsplätze ihr Arbeitstempo nicht selbst bestimmen<br />

kann. Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist<br />

jedoch nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 verboten. Die werdende Mutter wurde im vorliegenden Fall von der Arbeit<br />

freigestellt, da ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt werden konnte.<br />

Problematisch an der „Just-in-Sequence“-Produktion in Speditionen können aber auch die Arbeitsbedingungen<br />

sein. Die Arbeitsplätze werden in der Regel in umgenutzten Lagerhallen eingerichtet. Dabei ist nicht<br />

immer sichergestellt, dass die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung eingehalten werden können (Raumtemperatur,<br />

Schutz gegen zu hohe Wärmeableitung des Fußbodens, Vermeidung von Zugluft etc.). Bei baurechtlichen<br />

Nutzungsänderungsanträgen sollte dies dringend beachtet werden.<br />

Regierungspräsidium Stuttgart<br />

Psychische Fehlbelastungen<br />

Im Jahr 2012 waren psychische Belastungen ein wichtiges Thema. Jede(r) <strong>Gewerbeaufsicht</strong>sbeamte/in hatte<br />

in mindestens zwei Betrieben das Thema im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilungen anzusprechen,<br />

sofern es als relevant angesehen wurde. Im Rahmen der Durchführung der GDA-Arbeitsprogramme<br />

und bei den sonstigen Betriebsbesichtigungen wurde die Prüfliste zur Erkennung psychischer Fehlbelastungen<br />

(PEP) herangezogen, mit dem Ziel eine Sensibilisierung der Betriebe für das Thema „psychische Belastungen<br />

bei der Arbeit“ zu erreichen. Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit wird dieses Thema als ernst zu nehmende<br />

Gefährdung erkannt, jedoch bisher nicht tiefer in der Gefährdungsbeurteilung behandelt. Von Betriebsseite<br />

werden Maßnahmen in der Regel erst dann ergriffen, wenn sich psychische Belastungen negativ auf die<br />

Betriebsabläufe auswirken (z.B. bei auffälligen Fehlzeiten).<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE SOZIALER ARBEITSSCHUTZ<br />

Im Bereich des Gesundheitswesens sind psychische Belastungen als Arbeitsschutzthema angekommen, ebenso<br />

in größeren hoch technisierten Betrieben. Die PEP wurde in den unterschiedlichsten Branchen eingesetzt.<br />

Auch hier wurde bei den Betriebsbesuchen festgestellt, dass die psychischen Belastungen nicht in der Gefährdungsbeurteilung<br />

behandelt werden. Weiterhin wurde die Erfahrung gemacht, dass bei größeren Betrieben<br />

teilweise ein Bewusstsein für die Problematik festzustellen ist, während dieses bei kleinen Betrieben noch weitgehend<br />

fehlt. Dort bestehen bereits bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen erheblich Defizite, die<br />

zunächst reduziert werden sollten.<br />

Die Kriterien in der PEP wurden als erste Entscheidungshilfe genutzt, um vorab Betriebe auszuwählen, in<br />

welchen dann das Thema psychische Belastungen am Arbeitsplatz angesprochen wurde bzw. die entsprechenden<br />

Gefährdungsbeurteilungen überprüft wurden. Gegenüber der letzten Programmperiode vom Jahr<br />

2011 wurden dieses Mal vermehrt Gefährdungsbeurteilungen vorgefunden, in welchen auch psychische Belastungen<br />

berücksichtigt worden waren. Die Faktoren aus dem Merkmalsbereich „Arbeitsumgebung“ und der<br />

63


Faktor Arbeitszeit aus dem Merkmalsbereich „Arbeitsorganisation“ konnten im allgemeinen relativ gut bewertet<br />

werden, da hierzu auf Standards zurückgegriffen werden konnte. Anders sah es bei den übrigen<br />

Merkmalsbereichen im Anhang 7 der LV52 aus, da hier solche konkreten Standards fehlen.<br />

Europäische Kampagne zu psychischen Belastungen im Hotel- und Gastronomiebereich:<br />

Der Ausschuss hoher Aufsichtsbeamter der europäischen Union (SLIC) hat für das Jahr 2012 eine<br />

Aufsichtskampagne der staatlichen Aufsicht zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen in der EU<br />

beschlossen. Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat sich für Deutschland<br />

dieser Schwerpunktaktion angeschlossen. Eine Projektgruppe des LASI hat die Schwerpunktaktion vorbereitet.<br />

Als Zielgruppen wurden für Deutschland die Dienstleistungsbereiche Hotellerie/Gastronomie und<br />

Transport/Kurierdienste ausgewählt. Dieses sind Branchen, in denen insbesondere die kleinen und mittleren<br />

Unternehmen bislang kaum systematisch im Rahmen der Aufsichtstätigkeit besichtigt wurden. Als<br />

Dienstleistungsbranchen kommt ihnen eine wachsende gesellschaftliche Bedeutung zu, und es sind viele<br />

Arbeitnehmer/innen dort beschäftigt, z.T. unter prekären Arbeitsbedingungen. Wie aus empirischen<br />

Untersuchungen hervorgeht, kommen psychische Fehlbelastungen in diesen Branchen häufig vor, insbesondere<br />

beim Thema „Arbeitszeit“ wurden erhebliche Probleme erwartet. Die Ergebnisse dieser<br />

Schwerpunktaktion sollen auch dazu dienen, die nächste GDA-Periode zu dem Themenfeld psychische<br />

Belastung am Arbeitsplatz vorzubereiten.<br />

Die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> beteiligte sich an der europaweiten Kampagne zu psychischen<br />

Belastungen und besichtigte 120 Betriebe in der Hotellerie, Gastronomie und im Kurierdienst. Im September<br />

2012 fand in Stuttgart eine Informationsveranstaltung mit Vertretern des staatlichen Arbeitsschutzes, der<br />

Unfallversicherungsträger, der DEHOGA und Gewerkschaftsvertretern statt.<br />

Mittels einer Liste von Indikatoren, die auf hohe psychische Belastungen hinweisen können, sollten die<br />

Betriebe für das Thema sensibilisiert werden. Solche Indikatoren können sein: Arbeitsunfälle, hoher<br />

Krankenstand, lange Arbeitszeiten, viele Überstunden, schlechtere Qualität der Serviceleistungen, zu lange<br />

Wartezeiten der Gäste, viele Beschwerden von Gästen, Konflikte zwischen den Mitarbeitern. Die Kampagne<br />

stand unter einem enormen Zeitdruck: Für die Durchführung der Aktion war aufgrund der vorgegebenen<br />

Melde- und Berichtstermine lediglich knapp vier Monate Zeit.<br />

Bei der Thematisierung der psychischen Belastungen fiel auf, dass Klein- und Mittelbetriebe erstmals in<br />

Abwehrstellung gingen, da sie die Bearbeitung von psychosozialen Problemen vermuteten. Hier ist noch viel<br />

Aufklärungsarbeit erforderlich, um die Zusammenhänge zwischen physischen und psychischen<br />

Gefährdungen unter dem Einfluss von hoher Arbeitsverdichtung, ungeeigneter Arbeitsorganisation und<br />

anderen klassischen Gefährdungsfaktoren zu erkennen.<br />

Aus Sicht der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>s wurde seitens der Betreiber dieses Thema nach<br />

anfänglichen Vorbehalten mit zunehmender Gesprächsdauer mehr und mehr angenommen. In teilweise sehr<br />

vertrauensvoll geführten Gesprächen wurde festgestellt, dass zur Ermittlung dieser Problematik sehr viel Zeit<br />

benötigt wird, weil ein Großteil der Betriebe noch keine Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt hat. Daher<br />

musste zunächst erklärt werden, wozu eine Gefährdungsbeurteilung überhaupt erforderlich ist. Zum anderen<br />

mussten durch Gespräche und Beispiele Vorbehalte ausgeräumt werden, um das notwendige<br />

Vertrauensverhältnis schaffen zu können, damit dieses heikle Thema „psychische Fehlbelastungen“ im Betrieb<br />

thematisiert wird. Zu Zwiespälten kam es in Einzelfällen, weil einerseits zunächst ein ausreichendes<br />

Vertrauensverhältnis aufgebaut werden musste, um psychischen Fehlbelastungen „aufzuspüren“ und<br />

andererseits dann Verstöße z. B. gegen Arbeitszeitvorschriften zu ahnden waren.<br />

Die bundesweite Auswertung hat folgende Ergebnisse gebracht:<br />

Unternehmen mit bis zu 9 Mitarbeitern machten 12,5 % der Besichtigungen aus, Unternehmen mit einer Anzahl<br />

von 10 bis 50 waren mit 67,3 % vertreten, Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern bildeten 20,2 %.<br />

Angesichts der ausgesprochen kleinbetrieblich strukturierten Branche ist festzustellen, dass im Rahmen dieser<br />

Aktion eher größere Betriebe aufgesucht wurden.<br />

Die Arbeitsschutzorganisation wurde lediglich in der Hälfte der Fälle als geeignet angesehen. Rund 13 %<br />

der Betriebe hatten eine Mitarbeitervertretung. 84,4 % der Betriebe hatten eine sicherheitstechnische Betreuung,<br />

davon 71 % mit einer Regelbetreuung und 22,0 % mit dem Unternehmermodell. 14,3 % hatten<br />

keine sicherheitstechnische Betreuung. 79,6 % hatten eine betriebsärztliche Betreuung, davon 74,6 % mit<br />

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einer Regelbetreuung und 16,1 % mit dem Unternehmermodell. 19,0 % hatten keine betriebsärztliche<br />

Betreuung. In 47,6 % der Fälle wurde die Gefährdungsbeurteilung – allerdings ohne das Thema der psychischen<br />

Belastungen - als angemessen eingestuft. Nicht angemessen war sie in 22,1 % der Fälle. 27,8 % der<br />

Betriebe konnten keine Gefährdungsbeurteilung vorlegen.<br />

18,7 % der Arbeitgeber haben psychische Risiken erhoben. Teilweise erhoben wurden diese Faktoren in<br />

28,6 % der Betriebe und in 51,4 % der Fälle hat sich der Betrieb mit diesem Thema noch nicht befasst: es<br />

wurden keine psychischen Risiken erhoben.<br />

Die Erhebung der psychischen Risikofaktoren bei der Gefährdungsbeurteilung ergab folgende Verteilung:<br />

- Ständig neue und wechselnde Arbeitsanforderungen waren von 26,7 % der Arbeitgeber bei der<br />

Erfassung von psychischen Risiken berücksichtigt worden,<br />

- „hohe Arbeitsbelastung und Arbeitsaufkommen“ von 54,7 % der Arbeitgeber,<br />

- „widersprüchliche Arbeitsaufträge (Missverhältnis zwischen Service und Ausführung)“<br />

von 7,6 % der Arbeitgeber,<br />

- „Nacht- / Schichtarbeit“ von 46,7 % der Arbeitgeber,<br />

- „Drohungen / Gewalt“ von 32,4 % der Arbeitgeber und<br />

- „Abstimmungsschwierigkeiten, Konflikte“ von 22,7 % der Arbeitgeber.<br />

In den Fällen, in denen der Arbeitsgeber (umfassend oder teilweise) psychische Risiken erhoben hatte, waren<br />

- Führungskräfte in 57,3 % der Fälle beteiligt,<br />

- Arbeitsschutzexperten (Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit) in 60,9 % der Fälle,<br />

- Betriebsräte waren in 4,0 % der Fälle und<br />

- sonstige Akteure in 14,7 % der Fälle beteiligt; das waren z. B. externe Arbeitsschutzexperten,<br />

Sicherheitsbeauftragte oder ein Unfallversicherungsträger.<br />

Die Gefährdungsbeurteilungen wurden meist von den Fachkräften für Arbeitssicherheit mit den<br />

Führungskräften, teilweise unter Beteiligung der Betriebsärzte erstellt. In 30 % der Fälle waren die<br />

Beschäftigten daran beteiligt.<br />

In 40,0 % der Betriebe, die psychische Risiken erhoben hatten, wurden Schutzmaßnahmen im Hinblick auf psychische<br />

Risikofaktoren abgeleitet, teilweise abgeleitet wurden sie in 39,1 % der Betriebe. D. h., in ca. 20 % der Betriebe folgte<br />

der Erfassung von psychischen Risiken nicht die Ableitung von entsprechenden Schutzmaßnahmen.<br />

Maßnahmen der Arbeits- und Organisationsgestaltung wurden in 53,6 % der Fälle ergriffen, Maßnahmen zu<br />

kritischen Ereignissen (Vor- / Nachsorgekonzepte) in 19,8 % der Fälle, verhaltensbezogene Maßnahmen in 30,9 %<br />

und sonstige Maßnahmen in 9,7 % der Fälle. Unter „sonstige Maßnahmen“ wurden z. B. Mitarbeitergespräche,<br />

Neueinstellungen und Freizeitveranstaltungen genannt.<br />

Maßnahmen seitens der Aufsicht:<br />

- Beratung erfolgte in 77,9 % der besichtigten Betriebe,<br />

- Aufsichts- / Revisionsschreiben gab es in 45,4 % der Betriebe,<br />

- Auflagen / Fristen wurden in 21,3 % der Fälle erteilt.<br />

- Weiteres Verwaltungshandeln (z. B. Bußgeld) erfolgte lediglich in 1,3 % der Fälle.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE SOZIALER ARBEITSSCHUTZ<br />

Eine hohe Akzeptanz seitens des besichtigten Betriebs stellten die Aufsichtsbeamten/innen in 62,7 % der Fälle<br />

fest, eine „mittlere Akzeptanz“ in 30,4 %, und gering war sie in 6,9 % der Fälle.<br />

Die folgenden psychischen Risikofaktoren kristallisierten sich als Hauptbelastungen im Bereich Hotellerie und<br />

Gaststätten heraus:<br />

- personelle Engpässe, die insbesondere zu Stoßzeiten zu starkem Zeitdruck und Stress bei den<br />

Beschäftigten führen,<br />

- ungünstige Arbeitszeiten, Schichtarbeit, Nachtarbeit und häufige kurzfristige Änderungen der<br />

Dienstpläne. Auch geteilte Dienste, d. h. die Arbeitsschichten werden in mehrstündige Teilschichten<br />

an einem Tag aufgesplittet, sind üblich und verkürzen damit die echte Freizeit der Beschäftigten.<br />

- Die Gäste haben eine hohe Erwartungshaltung an den Service und das Servicepersonal, die jedoch<br />

nicht immer erfüllt werden können. Dies wird als Stress empfunden. Teilweise werden Gäste<br />

aggressiv, beleidigen das Personal, körperliche Übergriffe waren in den besichtigten Betrieben<br />

jedoch selten.<br />

65


- In dieser Branche herrschen nach wie vor hohe körperliche Belastungen - überwiegend stehende<br />

Tätigkeiten, schweres und langes Heben, Tragen und Transportieren von Lasten.<br />

Von diesen psychischen Belastungsfaktoren haben die Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung (gemäß § 5<br />

Arbeitsschutzgesetz) hauptsächlich folgende Aspekte berücksichtigt:<br />

- hohe (physische) Arbeitsbelastungen<br />

- Nacht- und Schichtarbeit<br />

- wechselnde Arbeitsanforderungen.<br />

Allerdings ist festzuhalten, dass in kaum einer Gefährdungsbeurteilung die psychischen Belastungen adäquat<br />

untersucht worden sind. Insgesamt wurde nur knapp die Hälfte der Gefährdungsbeurteilungen von den Aufsichtspersonen<br />

als angemessen eingestuft, obwohl auch hier in den meisten Fällen die Beurteilung der psychischen<br />

Belastungen fehlte.<br />

Als häufigste Schutzmaßnahmen wurden von den Unternehmern Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation,<br />

Neueinstellungen, Einstellung von Aushilfs-/Leiharbeitskräften, Vor- und Nachsorgekonzepte für<br />

„kritische Situationen“ sowie verhaltensbezogene Maßnahmen (z. B. Mitarbeitergespräche, gezielte Freizeitveranstaltungen,<br />

nichtmonetäre Gratifikationen) veranlasst.<br />

Bei der Bewertung dieser Ergebnisse sollte aber auch berücksichtigt werden, dass einige zentrale Problembereiche<br />

des Arbeitsschutzes - beispielsweise die Zimmerreinigung – in fast allen Fällen ausgelagert worden ist. Da die EU-<br />

Kampagne auf den Hotel- und Gaststättenbereich fokussiert hat, wurden diese ausgelagerten Tätigkeiten (bzw.<br />

der Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Fremdfirmen) nicht untersucht. Dies sollte gegebenenfalls bei einer<br />

Nachfolgeaktion berücksichtigt werden, da es deutliche Hinweise darauf gibt, dass in diesen Bereichen insbesondere<br />

die zu knappen Zeitvorgaben für die Zimmerreinigung ein Problem darstellen.<br />

Sozialministerium<br />

Arbeitszeitgesetz<br />

Arbeitszeit im Krankenhaus<br />

Im Regierungsbezirk Freiburg wurden von vier unteren Verwaltungsbehörden jeweils in einem Krankenhaus die<br />

Arbeitszeiten der Ärzte in unterschiedlichen Bereichen (Kardiologie, Chirurgie, Innere und Anästhesie) überprüft.<br />

Neben der Prüfung von Dienstplänen, die Aufschluss darüber geben, inwieweit die Arbeitszeiten auch arbeitszeitrechtskonform<br />

geplant wurden, waren weitere Schwerpunkte insbesondere die Einhaltung der Opt-Out-<br />

Regelung, die Aufzeichnung der tatsächlich erbrachten täglichen Arbeitszeiten und die Prüfung der Belastungsanalysen.<br />

Eine Belastungsanalyse ist durchzuführen, wenn die tägliche Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz über<br />

acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden (8 Stunden Vollarbeit und bis zu 16 Stunden Bereitschaftszeit) verlängert<br />

werden soll. Die Belastungsanalyse kann im Hinblick auf die Dauer eines Bereitschaftsdienstes, der jedoch nur aufgrund<br />

tarifvertraglicher Regelungen möglich ist, Maßnahmen enthalten, die vom Arbeitgeber umzusetzen sind,<br />

damit der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet werden kann. Die Opt-Out-Regelung lässt eine Überschreitung<br />

der nach dem Arbeitszeitgesetz festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden<br />

durch freiwillige individualvertragliche Vereinbarungen mit dem einzelnen Beschäftigten zu. Voraussetzung ist jedoch<br />

auch hier, dass ein Tarifvertrag vorliegt, der eine Arbeitszeitverlängerung über acht Stunden pro Tag auch ohne entsprechenden<br />

Zeitausgleich zulässt, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft<br />

oder Bereitschaftsdienst fällt und Regelungen zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer enthält (Belastungsanalyse).<br />

In der Regel enthalten die Tarifverträge für das ärztliche Personal in Krankenhäusern derartige<br />

Bestimmungen und lassen eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von beispielsweise 58 Stunden zu. Im Ergebnis<br />

kann festgehalten werden, dass durch organisatorische Maßnahmen arbeitszeitrechtskonforme Dienste<br />

grundsätzlich gewährleistet werden konnten. Gleichwohl hat eine Einrichtung trotz intensiver Beratung durch die<br />

Arbeitsschutzbehörde noch erhebliche Probleme, die Dienste arbeitszeitrechtskonform zu gestalten und auch durchzuführen.<br />

Ferner ergab eine Prüfung, dass Bereitschaftsdienste geplant und durchgeführt wurden, ohne dass die<br />

erforderliche Belastungsanalyse vorgelegt werden konnten. In diesen Fällen werden im nächsten Jahr Nachschaupüfungen<br />

durch die jeweiligen <strong>Gewerbeaufsicht</strong>sämter stattfinden.<br />

Regierungspräsidium Freiburg<br />

66


Mitwettbewerber im Ausland – Antrag eines Global Players<br />

Infolge der Globalisierung haben Anträge nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - unzumutbare Beeinträchtigung<br />

der Konkurrenzfähigkeit durch ausländische Mitanbieter durch längere Betriebszeiten im Ausland -<br />

stark zugenommen. Die Verwaltungsvorschrift dazu regelt, dass der Wettbewerbsvorteil der ausländischen Konkurrenz<br />

so groß sein muss, dass sich ein Antragsteller mit seinen Produkten nicht mehr am Markt behaupten kann.<br />

Fraglich ist, ob diese Konkurrenzsituation bereits bei Antragstellung vorliegen muss oder ob die bloße Gefahr,<br />

dass diese Situation eintreten wird, ausreichend ist.<br />

Diese Fragestellung ergab sich bei einer Firma, die Formschläuche als Bestandteil von Abgassensoren eines Kfz-<br />

Zulieferers herstellt. Zunächst war sie die einzige Anbieterin auf dem Weltmarkt, dann kam als Konkurrentin eine<br />

japanische Firma hinzu, die in China produzieren ließ. Innerhalb eines Jahres konnte diese die kompletten Anteile<br />

auf dem chinesischen und koreanischen Markt erobern. Nun befürchtete die Antragstellerin, dass die Anteile auf<br />

dem amerikanischen und europäischen Markt ebenso in Gefahr seien, da in China an sieben Tagen in der Woche<br />

produziert werde und die Wettbewerberin dadurch einen Preisvorteil erlange, da sie wirtschaftlicher produzieren<br />

könne.<br />

Nach Abstimmung mit den Oberbehörden entschied man, die zuerst zu beantwortende Frage, ob die Konkurrenzfähigkeit<br />

bereits beeinträchtigt ist, wenn die Produkte des ausländischen Konkurrenten unter Ausnutzung der Betriebslaufzeiten<br />

der Produktionsanlagen günstiger angeboten werden können, zu bejahen. Ein Kausalitätsnachweis<br />

ist dafür nicht erforderlich. Ob auch eine Unzumutbarkeit vorliegt, musste anhand einer Prognose unter<br />

Berücksichtigung der verfassungsmäßig garantierten Sonn- und Feiertagsruhe (§ 9 ArbZG) geprüft werden.<br />

Ausreichend für eine Unzumutbarkeit ist, wenn sich die betriebliche Situation auf absehbare Zeit deutlich verschlechtert.<br />

Eine bereits vorliegende Existenzgefährdung ist nicht erforderlich. Jedoch ist es nicht Sinn der<br />

Regelung nach § 13 Abs. 5 ArbZG, inländische Firmen vor ausländischer Konkurrenz an sich zu schützen. Wenn<br />

neue Konkurrenten am Markt auftreten, ist es nicht ungewöhnlich, dass diese das Ziel verfolgen, den seitherigen<br />

Anbietern Marktanteile abzunehmen. Daraus ergibt sich nicht zwangsläufig, dass in absehbarer Zeit weitere<br />

Marktanteile hinzukommen und dies zum Arbeitsplatzverlust bei der inländischen Firma führen könnte. In diesem<br />

Zusammenhang ist anzumerken, dass die Firma angabegemäß für das Jahr 2012 eine gute Auftragslage hat und<br />

mit den vorhandenen Arbeitsmitteln möglicherweise gar nicht alle Aufträge abarbeiten könne. Der Antrag wurde<br />

daher abgelehnt.<br />

Landratsamt Ludwigsburg<br />

Neue Wege der Arbeitszeitkontrolle in Lebensmitteldiscountern<br />

Mitarbeiter eines Lebensmitteldiscounters hatten sich mit einem anonymen Schreiben an die <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />

gewandt und sich darin über unvollständig dokumentierte Arbeitszeiten in den Filialen beschwert. Die tatsächlichen<br />

Arbeits- und Pausenzeiten würden von den eingetragenen Zeiten abweichen.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE SOZIALER ARBEITSSCHUTZ<br />

Eine Überprüfung der Arbeitszeiten anhand von Dienstplänen und Arbeitszeitnachweisen in den Filialen ergab<br />

zunächst keine Beanstandungen. Aufgrund von stichprobenartigen Kontrollen in der Vergangenheit in Lebensmitteldiscountern<br />

ist jedoch bekannt, dass im Einzelhandel die Beschäftigten oftmals einer erhöhten psychischen<br />

Belastung ausgesetzt sind. Grund hierfür ist eine hohe Arbeitsleistung bei knapp kalkulierten Dienstplänen. So<br />

liegt es in der Verantwortung der Beschäftigten selbst, die anfallenden Aufgaben mit den in den Dienstplänen<br />

vorgegebenen Arbeitszeiten zu bewältigen.<br />

Bei den Überprüfungen einzelner Filialen, die insbesondere deutlich vor Beginn und deutlich nach Ende der<br />

Ladenöffnungszeiten aufgesucht wurden, konnten durch die mögliche Einsicht in die Filialen von außen die Anwesenheiten<br />

und Tätigkeiten der Beschäftigten festgehalten werden. Die Überprüfungen erfolgten an mehreren<br />

Tagen über einen Zeitraum von einem Monat. Danach wurden jeweils die Dienstpläne und Arbeitszeitnachweise<br />

angefordert und mit den eigenen Erhebungen abgeglichen. Bei zwei Filialen konnten erhebliche Abweichungen<br />

festgestellt werden. Die Verantwortlichen des Lebensmitteldiscounters wurden damit konfrontiert. Die Firmenvertreter<br />

zeigten sich überrascht und sagten zu, die Beschäftigten aufzufordern, ab sofort die tatsächlichen Arbeitsund<br />

Pausenzeiten aufzuzeichnen.<br />

67


Anschließend durchgeführte Kontrollen in den betroffenen Filialen haben gezeigt, dass nun die tatsächlich geleisteten<br />

Arbeitszeiten aufgezeichnet werden. Damit ist diese Art der psychischen Belastung bei den Beschäftigten<br />

grundsätzlich nicht mehr gegeben, was von diesen auch so bestätigt wurde. Eine weitere Verbesserung ihrer<br />

Situation dürfte die von den Verantwortlichen zugesagte Aufstockung des Personals in den Filialen bringen.<br />

Entsprechende Stellenausschreibungen an den Ladenfronten hängen bereits aus. Eine abschließende Bewertung<br />

über den nachhaltigen Erfolg der getroffenen Maßnahmen durch und mit den verantwortlichen Firmenvertretern<br />

steht noch aus. Gegen den verantwortlichen Firmenvertreter wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen zu<br />

langen Arbeitszeiten der Beschäftigten eingeleitet.<br />

Landeshauptstadt Stuttgart<br />

Heimarbeiterschutz<br />

Heimarbeit nach Wirtschaftszweigen 2012<br />

Im Jahr 2012 waren in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> insgesamt 6364 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter bei 660<br />

Auftraggebern und Zwischenmeistern beschäftigt. Damit hat sich die Zahl der Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter<br />

gegenüber 2011 (6862) merklich verringert.<br />

68


Tätigkeitsstatistik für das Jahr 2012:<br />

Bei den Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen - Bereich <strong>Gewerbeaufsicht</strong> - haben die<br />

Entgeltprüferinnen und Entgeltprüfer insgesamt 1.632 Kontrollbesuche durchgeführt. Dabei ergaben sich 190<br />

Beanstandungen mit Nachzahlungsforderungen in Höhe von rund 138.400 Euro.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE SOZIALER ARBEITSSCHUTZ<br />

Sozialministerium<br />

Fahrpersonalrecht<br />

Bei Betriebsüberprüfungen wurden hauptsächlich Daten aus digitalen Kontrollgeräten ausgewertet. Das vorgegebene<br />

Kontrollsoll wurde leicht überschritten.<br />

Die Bedienung des digitalen Kontrollgerätes hat sich verbessert. Zwischenzeitlich werden die verschiedenen<br />

Tätigkeiten (Lenken, Arbeiten, Bereitschaft, Pause) zumeist richtig aufgezeichnet. Die Arbeitszeiten werden kontrollierbarer.<br />

Die aufgezeichneten täglichen Arbeitszeiten werden in der Regel eingehalten. Bei den Pausenregelungen<br />

nach dem Fahrpersonalrecht und dem Arbeitszeitgesetz bestehen Unsicherheiten, die gelegentlich zu falschen<br />

Planungen bzw. zu Verstößen führen. Bei der ersten Überprüfung wird in diesen Fällen beraten. Erst bei wiederholten<br />

Verstößen werden diese geahndet.<br />

69


Bei der Durchführung der Arbeitszeitrichtlinie 2002/15/EG fiel auf, dass in einigen Betrieben die Arbeitszeiten<br />

nicht vollständig aufgezeichnet wurden. Vor allem im Kurierdienst ist offensichtlich, dass bei alleiniger Betrachtung<br />

der Lenkzeiten keine Beanstandungen auftreten, bei Berücksichtigung der zusätzlich anfallenden sonstigen Arbeitszeiten<br />

(Austragen der Pakete, Be- und Entladen) aber erhebliche Überschreitungen der höchstzulässigen Arbeitszeiten<br />

festzustellen waren. In diesem Bereich ist eine konsequente Überwachung der Arbeitszeiten erforderlich.<br />

Schwerpunkte der Überwachung bleiben Unternehmen, die Transporte im Nahverkehr durchführen. Insbesondere<br />

unter dem Aspekt, dass LKW < 3,5 t nicht mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sein müssen und somit eine<br />

Aufzeichnung nur über Tageskontrollblätter erfolgt.<br />

Sozialministerium<br />

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6. TÄTIGKEITSBERICHTE IMMISIONSSCHUTZ<br />

Immissionsschutz, Anlagensicherheit, anlagenbezogener Gewässerschutz,<br />

Abfallwirtschaft und –entsorgung<br />

Immissionsschutz - Luftreinhaltung<br />

Ableitung von krebserzeugenden Stoffen ins Freie<br />

Aus den Antragsunterlagen für die Neuerrichtung eines Labor- und Bürogebäudes ging u. a. hervor, dass in dem<br />

geplanten Extraktionsraum zwei sog. Asphaltanalysatoren zur Trennung der einzelnen Asphaltkomponenten mit<br />

Hilfe von Trichlorethylen (krebserzeugend nach Kategorie 2) als Lösemittel betrieben werden sollen.<br />

Bei den Asphaltanalysatoren handelt es sich um geschlossene Anlagen, in denen das Bitumen aus der Asphaltprobe<br />

in einer Art Waschtrommel mit Trichlorethylen extrahiert wird. Pro Extraktionsvorgang werden trotz geschlossenem<br />

Kreislauf beim Öffnen der Apparatur nach dem Extraktionsvorgang immer noch < 25 ml Trichlorethylen<br />

freigesetzt. Solche Anlagen fallen per Definition nicht unter die Bestimmungen der 2. BImSchV. Aus<br />

Gründen des Arbeitsschutzes werden die Extraktionsanlagen in abgesaugten Laborschränken betrieben, die<br />

Abluft sollte unbehandelt ins Freie geleitet werden. Bei sechs Extraktionen pro Tag ergibt sich rechnerisch eine<br />

emittierte Lösemittelmenge von 50 kg pro Jahr je Anlage, die ins Freie abgeleitet werden sollte.<br />

Nach Ziffer 5.2.7 der TA Luft gilt für krebserzeugende organische Stoffe ein Emissionsminimierungsgebot und in<br />

Ziffer 5.2.7.1.1 sind für Trichlorethylen stoffspezifische Grenzwerte für Massenstrom bzw. Massenkonzentration<br />

genannt. Im vorliegenden Fall wurde gefordert, dass die abgesaugte Abluft über einen Aktivkohlefilter nach dem<br />

Stand der Technik gereinigt wird, bevor sie ins Freie abgeleitet wird.<br />

Diese Forderung wird im ersten Schritt durch ein überwachtes 2-Fass-Filtersystem erfüllt. Im Weiteren will der<br />

Hersteller die Asphaltanalysatoren so weiterentwickeln, dass sie künftig mit integriertem Aktivkohlefiltersystem<br />

betrieben werden.<br />

Landeshauptstadt Stuttgart<br />

Kaminerhöhung wegen heranrückender Wohnbebauung<br />

Ein Bauträger beantragte die Errichtung von Mehrfamilienhäusern direkt neben einer Kfz-Werkstatt. Die vom<br />

Betreiber der Werkstatt im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung vorgetragenen Einwendungen gegen das<br />

Bauvorhaben enthielten jedoch keinen Hinweis darauf, dass die Mehrfamilienhäuser im Einwirkungsbereich des<br />

Abgaskamins der beiden Feuerungsanlagen der Werkstatt liegen und sich dadurch ein Immissionskonflikt abzeichnet.<br />

Von den zukünftigen Nachbarn sind Beschwerden wegen der Abgase zu erwarten. Für das Baugebiet gibt es<br />

keinen Bebauungsplan. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch im Wesentlichen erfüllt, wenn<br />

es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Genehmigungsbehörde hat die Einwendungen des<br />

Betreibers der Werkstatt zurückgewiesen und die Baugenehmigung - ohne Beteiligung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> -<br />

erteilt. Nach Fertigstellung des Rohbaus beschwerte sich der Bauträger beim Landratsamt über Rauch- und<br />

Abgase. Beim Betrieb der Feststofffeuerung seien gesundheitliche Schäden der Bewohner der<br />

Mehrfamilienhäuser ab dem 1. OG nicht nur zu befürchten, sondern vorhersehbar. Zu immissionsseitigen<br />

Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen sei er nicht bereit. Die <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />

wurde gebeten, zu der Beschwerde des Bauträgers eine fachtechnische Stellungnahme abzugeben. Vor Ort<br />

wurde festgestellt, dass die Kaminhöhe der Feuerungsanlagen bisher, d. h. ohne die Nachbarbebauung, ausreichend<br />

und nicht zu beanstanden ist. Der ungestörte Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung war<br />

gewährleistet. Durch die herangerückte Wohnbebauung ist dies nicht mehr der Fall. Das eingeschossige<br />

Werkstattgebäude ist grenzständig errichtet.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE IMMISSIONSSCHUTZ<br />

71


Die Kaminhöhe der Feuerungsanlagen beträgt 5,30 m über Grund. Der Kamin ragt etwa 0,5 m über das<br />

Flachdach und hat einen seitlichen Abstand zur Dachkante von 0,5 m. Das direkt angrenzende viergeschossige<br />

Mehrfamilienhaus mit 7 Wohnungen hat eine Gebäudehöhe von 12,10 m. Zwei Geschosse, d. h. 2. OG und DG<br />

liegen höher als die Mündung des Kamins. Der Abstand von der Kaminmündung zum Balkon beträgt ca. 2,60 m<br />

und zum Wohnraumfenster im 2. OG ca. 5,20 m. Aufgrund der Höhe des Mehrfamilienhauses und der geringen<br />

Abstände zur Kaminmündung sind schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nicht auszuschließen.<br />

Das Werkstattgebäude mit einem Einfamilienhaus wird mit einer Holzfeuerungs- und einer Ölfeuerungsanlage<br />

(33 bzw. 20 kW) beheizt. Mit der Ölfeuerungsanlage wird auch das Brauchwasser ganzjährig erwärmt. Für<br />

die ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geänderten Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung<br />

bis 50 kW muss die Schornsteinmündung innerhalb eines Abstands von 15 m die Oberkanten von<br />

Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 m überragen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Kleinfeuerungsanlagenverordnung).<br />

Die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> hat für die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase der Holzfeuerungsanlage<br />

eine Erhöhung des bestehenden Kamins um ca. 7,5 m vorgeschlagen. Da der Betrieb der Ölfeuerungsanlage<br />

auch zu Luftverunreinigungen führt und schädliche Umwelteinwirkungen nicht auszuschließen sind, forderte<br />

die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> ebenso eine Erhöhung dieses Kamins. Der bestehende Kamin muss bei der Ölfeuerungsanlage<br />

wesentlich erhöht werden. Die erforderliche Kaminhöhe dieser Ölfeuerung soll nach der VDI-Richtlinie 3781<br />

Blatt 4 “Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleinere Feuerungsanlagen“ bestimmt werden. Das Landratsamt hat<br />

mit dem Bauträger und dem Betreiber der Feuerungsanlagen Sachverhalt, Rechtslage und Maßnahmen erörtert.<br />

Es wurde versucht, dass sich die Parteien möglichst privatrechtlich auf geeignete Maßnahmen und deren Kostenerstattung<br />

einigen. Die Parteien konnten sich nicht einigen. Daraufhin hat das Landratsamt gegen den Betreiber<br />

der Feuerungsanlagen eine Anordnung erlassen. Für die Ölfeuerungsanlage wurde eine Erhöhung des bestehenden<br />

Kamins mit Festlegung der Kaminhöhe angeordnet. Alternativ zu dieser Kaminerhöhung wurde der Austausch<br />

der bestehenden Heizungsanlage durch eine Heizungsanlage nach dem Stand der Technik (z. B. Ölbrennwerttherme)<br />

zugelassen. Des Weiteren wurde angeordnet, dass bis zu der Umsetzungsfrist der Maßnahmen, die<br />

bestehenden Feuerungsanlagen nur mit Heizöl betrieben werden dürfen. Der Betreiber der Feuerungsanlagen<br />

wurde aufgefordert, die eingeschränkte Betriebsweise zu bestätigen. Der Betreiber hat sich schriftlich bereit<br />

erklärt, die Holzfeuerungsanlage nicht mehr zu betreiben. Hinsichtlich der Ölfeuerungsanlage hat er allerdings<br />

Widerspruch gegen die Anordnung eingelegt. Die Begründung des Widerspruchs lag zum Zeitpunkt des Berichts<br />

noch nicht vor.<br />

Ansicht Westen: Werkstattgebäude mit Kaminmündung ca. 0,5 m<br />

über dem Flachdach und Mehrfamilienhaus (2. OG und DG liegen<br />

oberhalb der Kaminmündung)<br />

2. OG: Blick aus der Wohnung des<br />

Mehrfamilienhauses auf den<br />

Balkon und die Kaminmündung<br />

Landratsamt Ludwigsburg<br />

72


Glykolether sorgt als „Haftvermittler“ für verschmutzte Fensterscheiben<br />

Zwei Betriebe des Maschinenbaus beschwerten sich 2011 über Verschmutzungen ihrer Gebäudeoberflächen,<br />

insbesondere der Fensterscheiben von Ausstellungs- und Büroräumen. Sie vermuteten eine benachbarte Entlackungsfirma<br />

als Verursacher. Ein erster Vergleich ließ keine sicheren Übereinstimmungen erkennen. Die<br />

Rückstände auf den Gebäudeoberflächen der Beschwerdeführer waren schwer entfernbar, während die<br />

Rückstände an der Innenseite der Fenster des Entlackungsbetriebes zwar klebrig waren, sich aber mit Wasser<br />

leicht abwaschen ließen.<br />

Der Betrieb entlackte Teile mit organischen Lösemitteln auf einer Anlage, die aus mehreren Bädern in einer<br />

gemeinsamen Einhausung bestand. Die Abluft der Bäder wurde aus der Einhausung abgesaugt, über einen<br />

Wäscher gereinigt und über Dach abgeleitet. Zum Betrieb der Anlage wurde keine immissionsschutzrechtliche<br />

Genehmigung benötigt. Nach § 26 BImSchG kann für diese Anlagen der „Stand der Technik“ nur verlangt<br />

werden, soweit mit diesem Niveau schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden können. Folglich sollte<br />

in einem ersten Schritt der Verursacher ermittelt werden.<br />

Einer der Beschwerdeführer ließ die Verschmutzungen durch ein nach § 26 BImSchG zugelassenes Institut<br />

analysieren. Diese Rückstände wurden aufgrund der mit der Analyse detektierten Stoffe – Palmitinsäure,<br />

Stearinsäure, Leinsäure und Ölsäure - und deren Verhältnis zueinander vom Institut als „mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

(als) eine Art Leinölfirnis“ bezeichnet. Eine gesundheitliche Gefährdung durch diese Stoffe wurde<br />

ausgeschlossen. Hierauf aufbauend wurden mögliche Emittenten recherchiert, die aufgrund ihrer Einsatzstoffe<br />

und ihrer Lage in Windrichtung als Verursacher in Frage kommen. Ein von den Beschwerdeführern in einer<br />

Entfernung von ca. 500 m und nicht in Hauptwindrichtung gelegener Chemiebetrieb zur Seifenherstellung<br />

hatte diese organischen Stoffe im Einsatz, konnte aber nachweisen, die per Genehmigung auferlegten<br />

Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Im Ergebnis konnten andere Emittenten ausgeschlossen werden, so dass der<br />

Entlackungsbetrieb weiter in Verdacht blieb.<br />

Die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> ging ersten aufgefallenen Mängeln bei diesem Betrieb nach. Parallel führte sie sowohl<br />

mit dem Betreiber als auch mit Fachberatern der Firma, die dem Betreiber sowohl die Anlagen- als auch die<br />

Einsatzstoffe bereitstellte und dem Fachberater des Betriebes Gespräche um die mögliche Ursache zu finden.<br />

Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass Leinölfirnis als kostengünstiger Oberflächenschutz gegen Rost<br />

an optisch unauffälligen Stellen der zu entlackenden Teile eingesetzt wurde, wurden auch von den Kunden<br />

Informationen eingeholt.<br />

Von Seiten der gleichfalls eingeschalteten LUBW wurde eine Fehlbestimmung in der ersten Analyse nicht ausgeschlossen.<br />

Sollte dies zutreffen, könne von den beim Entlackungsbetrieb eingesetzten Stoffen bzw.<br />

Stoffbestandteilen ein Polyglykolether, wie z. B. Butyltriglykol, als Verursacher in Frage kommen. Dieser Stoff<br />

könne quasi als „Haftvermittler“ die Verschmutzungen durch andere Stoffe verursachen.<br />

Eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft war weder durch die Analysen nachgewiesen, noch ergaben<br />

sich entsprechende Informationen aus den Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Stoffe und weiterer arbeitsmedizinischer<br />

Informationen.<br />

Daher wurde bei dem Entlackungsbetrieb vorrangig und vorerst ohne Verwaltungszwang darauf hingewirkt,<br />

die Anlage insbesondere hinsichtlich der Ablufterfassung technisch zu optimieren. Diese Umsetzung erwies<br />

sich allerdings als äußerst zäh. Zudem stellte sich wenige Monate später durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

heraus, dass der Betrieb nicht über ausreichend liquide Mittel verfügte. In der Folge wurden verschiedene<br />

Anforderungen – einschließlich einer Emissionsmessung und gleichzeitiger Analyse der Rückstände<br />

beim Nachbarn - per Anordnung auferlegt. Mit dem Stilllegen der Anlage im Laufe des Insolvenzverfahrens<br />

wurde die Anordnung gegenstandslos. Mit dem Insolvenzverwalter wurden die notwendigen<br />

Sicherungsmaßnahmen (Beseitigung der flüssigen und festen Abfälle, sowie der Badinhalte) vereinbart. Aufgrund<br />

des Insolvenzverfahrens wurde die Anlage vorerst nur noch untergeordnet betrieben.<br />

Die Nachbarn hatten durch eigene Pressearbeit und Vorstelligwerden im Gemeinderat versucht, über die örtliche<br />

Verwaltung weitere Maßnahmen zu erreichen. So sagte das Landratsamt den Nachbarn zu, eine Messung ausführen<br />

zu lassen, um abzuklären, ob die Beläge tatsächlich von dem Entlackungsbetrieb stammten und ob mit<br />

Stilllegung der Anlage die Ursache beseitigt ist. Ein anderes nach § 26 BImschG zugelassenes Institut analysierte<br />

den Stoff Butylenglykol.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE IMMISSIONSSCHUTZ<br />

Landratsamt Rottweil<br />

73


„Green market“ verursacht Lärmbeschwerden<br />

Der Betrieb eines neu errichteten Lebensmittelmarktes führte zu unvorhergesehenen Lärmbeschwerden. Der auf<br />

einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel“ realisierte Markt befindet sich im<br />

Ortskern und grenzt nördlich sowie südöstlich unmittelbar an ein Mischgebiet. Diese Lage forderte bereits im<br />

Bebauungsplanverfahren zur Ausweisung des Gebiets als Sondergebiet die Notwendigkeit einer schalltechnischen<br />

Untersuchung. Dem Gutachten wurde ein entsprechender Lebensmittelmarkt mit der üblichen technischen Ausstattung,<br />

wie zum Beispiel Kälteanlagen, zugrunde gelegt. In der Untersuchung wurden konkrete bauliche Vorgaben<br />

gemacht, die wahrscheinliche PKW-Frequentierung angesetzt und technische, sowie organisatorische<br />

Schallschutzmaßnahmen vorgeschlagen. Aufgrund dieses Gutachtens war keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte<br />

im Mischgebiet zu erwarten. Die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> griff das Gutachten und dessen Vorgaben und<br />

Maßnahmen in ihrer Stellungnahme zu dem Baugesuch des Lebensmittelmarktes auf und formulierte daraus<br />

Auflagen. Die Baugenehmigung wurde mit den Auflagen erteilt.<br />

Nach Aufnahme des Betriebs des Lebensmittelmarktes kam es in der Nachbarschaft jedoch zu erheblichen Lärmbelästigungen.<br />

Der Grund: Der Bauherr installierte neben den üblichen Aggregaten zusätzlich einen Wärmetauscher<br />

auf dem Dach des Gebäudes. Hintergrund war der Anspruch des Lebensmittelmarktes, nachhaltig und<br />

umweltschonend gebaut und betrieben zu werden. Der Wärmetauscher war jedoch nicht Bestandteil der Planunterlagen<br />

und somit auch im schalltechnischen Gutachten nicht berücksichtigt. Der Wärmetauscher nutzt die<br />

Abwärme der Kühlmöbel, um das Gebäude zu heizen. Da die Inbetriebnahme des Lebensmittelmarktes im<br />

Winter erfolgte, die Kühlmöbel jedoch nicht vollständig in Betrieb waren, lief der Wärmetauscher anfangs nahezu<br />

ununterbrochen auf Volllast.<br />

Am Schlafzimmerfenster des Beschwerdeführers, ca. 25 m Luftlinie vom Wärmetauscher entfernt, konnte die<br />

<strong>Gewerbeaufsicht</strong> während einer orientierenden Messung einen Schalldruckpegel von 52 dB(A) ermitteln, der den<br />

nächtlichen Immissionsrichtwert in einem Mischgebiet um 7 dB(A) deutlich überstieg.<br />

Wärmetauscher als Lärmquelle<br />

Als schallmindernde Maßnahme seitens des Bauherrn wurde der Wärmetauscher mit einem Drosselelement und<br />

Zeitschaltuhr ausgestattet, das den Betrieb des Wärmetauschers zwischen 20.00 – 06.00 Uhr auf 50 % reduzieren<br />

sollte. Ein Gutachten dazu ergab, dass diese Maßnahme zwar eine Reduzierung der Schallimmission bewirkte,<br />

der Immissionsrichtwert an besagtem Schlafzimmerfenster aber immer noch um 1 dB(A) überschritten wurde.<br />

Weitere schallmindernde Maßnahmen, z. B. eine Einhausung, wurden vom Bauherrn bisher nicht in die Wege<br />

geleitet.<br />

Die Zuständigkeit wurde inzwischen an das Baurechtsamt abgeben, da die in der Baugenehmigung aufgeführten<br />

Auflagen von dort eingefordert werden müssen. Der Fall zeigt, dass der gute Gedanke, eine umwelt- bzw. ressourcenschonende<br />

Technologie zu verwenden, bei ungenauer Planung manchmal Probleme an anderer Stelle<br />

verursachen kann.<br />

Landratsamt Esslingen<br />

74


Lärmschutz bei Tiefengründung mit Rammpfählen<br />

Ein Bauunternehmer hatte den Zuschlag zum Bau eines Hochregallagers aufgrund eines Sondervorschlags bei<br />

der Tiefengründung erhalten. Der Unternehmer bot Stahlbetonrammpfähle an. Das Baufeld liegt in einem Gewerbegebiet<br />

und hat mehrere Dienstleistungsunternehmen als Nachbarn. Im Zuge der Baufeldfreimachung kam<br />

es zu heftigen Beschwerden von Seiten der Dienstleistungsunternehmen. Dies ging von Berichten und Leserbriefen<br />

in regionalen und überregionalen Zeitungen bis hin zum Versuch, mit einer einstweiligen Verfügung die Bautätigkeiten<br />

einzustellen. Der Bauunternehmer wandte sich in dieser Situation mit der Frage, welchen Lärm seine Rammarbeiten<br />

verursachen dürfen, an die <strong>Gewerbeaufsicht</strong>. Da für diese speziellen Rammarbeiten noch keine selbst ermittelten<br />

Daten vorlagen, wurde der zu erwartende Schalldruckpegel anhand einer für Abschätzungen geeigneten<br />

Software für Baustellen-Lärmprognosen überschlägig ermittelt. Ergebnis: der zulässige Immissionsrichtwert<br />

nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm für ein Gewerbegebiet wird deutlich<br />

überschritten. Die einzige Möglichkeit zur Durchführung der Tiefengründung mit Stahlbetonrammpfählen bestünde<br />

bei diesem Verfahren in einer drastischen Reduzierung der täglichen Arbeitszeit für das Rammen. Mit dieser Beschränkung<br />

würde aber der Neubau in der gewünschten Zeit nicht zu realisieren sein.<br />

Auf unser Anraten hin beauftragte der Unternehmer ein unabhängiges Ingenieurbüro (gleichzeitig auch Messstelle<br />

nach § 26 Bundesimmissionsschutzgesetz) mit einem Schallgutachten. In einer Vorstudie kam das Büro zu<br />

dem Ergebnis, dass beim Stahlbetonpfahlrammen selbst mit einer Beschränkung auf 2,5 Stunden täglich der<br />

zulässige Immissionsrichtwert für ein Gewerbegebiet nicht eingehalten werden kann. Daraufhin wurde nach<br />

einem alternativen Gründungsverfahren gesucht, welches zumindest die Überschreitungen des Immissionsrichtwertes<br />

nach dem Stand der Technik mindern und auf ein der Gesundheit angemessenes Niveau senken sollte.<br />

Gewählt wurde dann eine Rammtechnik mit dem sogenannten “Frankipfahl“. Der Frankipfahl ist ein Ortbetonrammpfahl<br />

mit Innenrohrrammung. Durch die Innenrohrrammung wird das Rammrohr im Vergleich zur Kopframmung<br />

von Stahlbetonpfählen relativ geräuscharm in den Boden gerammt. Bei der Kopframmung von Stahlbetonpfählen<br />

entsteht der lauteste Impuls beim Aufprall des Fallhammers auf den Pfahlkopf. Je nach Länge des<br />

Pfahls ist dies anfänglich in bis zu 16 m Höhe. Zu Rammbeginn ragt der Hammer bei der Stahlbetonpfahlrammung<br />

somit meist aus der Baugrube heraus und der Schall kann sich fast ungehindert ausbreiten. Um die Lärmbelästigung<br />

für die Dienstleistungsunternehmen in der Nachbarschaft so gering wie möglich zu halten, wurden zusätzlich<br />

bei der Herstellung der Frankipfähle von den Pfählen, die in direkter Nachbarschaft zu den Dienstleistungsunternehmen<br />

gelegen waren, nur zwei Pfähle am Tag hergestellt. Dies entspricht einer Arbeitsdauer von ca. 160<br />

Minuten. Danach wurde das Rammgerät in weiter entfernte Bereiche der Baugrube umgesetzt, um die Einwirkzeiten<br />

eines hohen Schallpegels so gering wie möglich zu halten. Bei dem oben geschilderten Verfahren kam es<br />

zu keinen Lärmbeschwerden von den Dienstleistungsunternehmen während der gesamten Bauzeit. Die Gründungsarbeiten<br />

wurden im Hinblick auf Schall und Erschütterung durch ein unabhängiges Ingenieurbüro begleitet und<br />

dokumentiert.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE IMMISSIONSSCHUTZ<br />

Prinzip der Herstellung eines Frankipfahles<br />

75


Franki-Ramme mit hochgezogenem Fallhammer und versenktem Rohr<br />

Stahlbetonpfähle werden ohne Schallschutzhaube gerammt, der Mäkler ragt<br />

aus der Baugrube heraus<br />

Schallschutzhaube in Nahaufnahme<br />

Stahlbetonpfähle werden mit Schallschutzhaube (rote Einhausung am Mäkler)<br />

gerammt<br />

Landratsamt Ludwigsburg<br />

76


Lärmbekämpfung in einer Eisengießerei<br />

Im Zuge der regelmäßig wiederkehrenden Messung der Schallimmissionen in einer Gießerei wurde im Jahr 2012<br />

der zulässige Immissionsrichtwert für Lärm für das angrenzende Mischgebiet überschritten. Ursache für die Überschreitung<br />

waren Umschlagvorgänge von Roheisen auf dem Betriebsgelände.<br />

Das benötigte Roheisen wurde als Schüttgut per LKW im Betriebshof an der Lagerstelle direkt abgekippt, dann<br />

mit dem Stapler vom Boden aufgenommen und in die vorhandenen Transportbehälter an die Schmelzanlage<br />

portioniert. Das Befüllen dieser Transportbehälter auf eine vorgegebene Menge erfordert mehrere<br />

Abkippvorgänge. Die Behälter sind aus massivem Stahl, sodass jeder Befüllvorgang zu zwar kurzen aber sehr<br />

hohen (lauten) Lärmbelastungen führt. Der Betreiber entschloss sich auf Anraten des zuständigen Fachtechnikers,<br />

die Lärmursache direkt zu beseitigen.<br />

Inzwischen wird das benötigte Roheisen bereits portioniert in einzelnen Transportbehältern vom Lieferant geliefert.<br />

Form und Größe des Behälters wurde hierfür durch mehrere Testläufe ermittelt und festgelegt und dann die notwendige<br />

Anzahl an Transportbehältern für den Roheisenumschlag bestellt. Die bisherigen lärmintensiven<br />

Arbeitsvorgänge beim Handling des Roheisens sind nun entfallen.<br />

Landratsamt Ortenaukreis<br />

Portionierte Anlieferung<br />

Tanzglockenspiel stumm geschaltet<br />

Im Zuge der Neugestaltung des Marktplatzes einer Stadt mit 35.000 Einwohner wurden Spielgeräte für Kinder<br />

installiert. Zu diesen Spielgeräten gehört unter anderem auch ein Tanzglockenspiel, ein mit den Füßen bespielbares<br />

Musikinstrument. Es besteht aus neun bronzenen Bodenfliesen, die mit mechanischen Klangelementen<br />

versehen sind und in seinem Klang an ein Glockenspiel erinnert. Derartige Tanzglockenspiele wurden bereits<br />

an vielen Orten auf der Welt installiert, unter anderem in der Hafen City in Hamburg und im Brooklyn Bridge<br />

Park in New York.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE IMMISSIONSSCHUTZ<br />

Bereits wenige Tage nachdem das Tanzglockenspiel mit anderen neuen Spielgeräten seiner Bestimmung übergeben<br />

worden war, gingen die ersten Anwohnerbeschwerden im Rathaus ein. Eine betroffene Bürgerin trug<br />

ihre Beschwerde darüber hinaus in einer Bürgersprechstunde des Landrates vor. Rückfragen bei der Stadtverwaltung<br />

und dem Hersteller ergaben, dass bereits in der Planungsphase von Seiten der Kommune der Lärmschutz<br />

Berücksichtigung gefunden hatte. So war eine Zeitsteuerung eingebaut worden, die es erlaubt, das Tanzglockenspiel<br />

mittels motorgesteuerter Gummilappen zu definierten Zeiten (insbesondere Nachtzeiten) stumm zu<br />

schalten.<br />

77


Mit der Novellierung des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Jahre 2011 wird im Absatz 1a ergänzend<br />

festgestellt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch<br />

Kinder hervorgerufen werden, keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Aus fachtechnischer und verwaltungsrechtlicher<br />

Sicht war somit im vorliegenden Fall keine Handlungsmöglichkeit gegeben.<br />

Für die begeisterten Kinder fand die Angelegenheit dennoch kein gutes Ende. Nachdem die Beschwerden<br />

auch in der lokalen Presse Beachtung gefunden hatten, ordnete der Oberbürgermeister die Abschaltung des<br />

Tanzglockenspieles an und forderte die Verantwortlichen auf, einen neuen Standort zu suchen.<br />

Tanzglockenspiel<br />

Landratsamt Ortenaukreis<br />

Vorhabenbezogener Bebauungsplan<br />

Im Zuge eines Anhörungsverfahrens bekam das <strong>Gewerbeaufsicht</strong>samt Kenntnis über die geplante Erweiterung<br />

eines Betriebes für die Entwicklung und den Vertrieb von Industrieelektronik, elektronische Geräte und Steuerungen.<br />

Beantragt waren zusätzliche Büro-, Labor- und Lagerräume, einhergehend mit einer Erhöhung der<br />

Mitarbeiterzahl von 24 auf 32. Unter Hinweis auf die Gebietsausweisung der Erweiterungsfläche als „Allgemeines<br />

Wohngebiet (WA)“ gem. § 4 BauNVO, erhob das <strong>Gewerbeaufsicht</strong>samt planungsrechtliche Bedenken,<br />

da das Vorhaben der Festsetzung des Bebauungsplanes und somit den Grundzügen der Planung elementar<br />

widersprach (§ 30 BauGB in Verbindung mit § 58 (1) LBO). Das Erweiterungsvorhaben war jedoch existenziell<br />

für den Elektronikbetrieb, der bislang unauffällig seinem innovativen Gewerbe am Rande eines Wohngebietes<br />

nachging. Nachdem die Suche nach möglichen Alternativstandorten nicht zielführend war, wurde seitens der<br />

Standortgemeinde eine planerische Lösung für die beantragte Erweiterung angestrebt. Nach Abwägung aller<br />

Belange sollte das Vorhaben im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBB) realisiert werden.<br />

Bei einem VBB handelt es sich um ein Baurechtschaffungsverfahren für ein konkretes, von einem bestimmten<br />

Investor angestrebtes Projekt. Nach Klärung der planungsrechtlichen Verfahrensweise galt es, die Gebietverträglichkeit<br />

des Vorhabens mit der angrenzenden Wohnbebauung zu prüfen. Als maßgeblicher immissionsschutzrechtlicher<br />

Belang stellten sich hierbei die Lärmimmissionen dar, die neben dem Anlagenlärm auch den<br />

Andienungsverkehr sowie den Parkplatzlärm beinhaltete. In Folge dessen wurde seitens der <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />

eine gutachterliche Lärmbetrachtung gefordert, der der Antragsteller im weiteren Verfahren nachkam. Die<br />

schalltechnische Untersuchung hatte zum Ergebnis, dass im Einwirkungsbereich des beantragten Neubaus der<br />

entsprechende Immissionsrichtwert während der Tagzeit um 6 dB(A) (“Irrelevanzkriterium“) unterschritten wurde.<br />

Eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung war daher nicht zu befürchten. Bei der gegebenen Sachlage stand einer<br />

Realisierung des geplanten Anbaus im Rahmen eines VBB somit nichts mehr im Wege. Zwischenzeitlich ist der<br />

erweiterte Betrieb aufgenommen worden, und die prognostizierte Gebietverträglichkeit hat sich in der Praxis<br />

bestätigt. Es zeigt sich, dass mit dem VBB ein geeignetes Planungsrecht für die geplante Betriebserweiterung<br />

der Elektronikfirma über die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 30 BauGB geschaffen wurde, das den Fortbestand<br />

der Firma an ihrem alteingesessenen Standort ermöglicht.<br />

Landratsamt Esslingen<br />

78


Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Versuchsanlage zur Umwandlung von Strom in Methan<br />

Am 30. Okt. 2012 wurde die derzeit weltweit größte Versuchsanlage zur Umwandlung von Strom in Methan<br />

(Power-to-Gas-Anlage) offiziell eingeweiht. Die Anlage hat eine Leistung von 250 kWel. Das Prinzip der Anlage<br />

zur Stromspeicherung ist die Umwandlung von Ökostrom durch Elektrolyse in Wasserstoff und anschließender<br />

Methanisierung mit Kohlendioxid zu Methan. Die Anlage dient als Vorstufe für die industrielle<br />

Anwendung der Power-to-Gas-Technologie.<br />

Stromüberschüsse könnten so in Form der chemischen Speichermedien Wasserstoff und Methan über lange<br />

Zeit verlustfrei und mit großem Volumen gespeichert werden. Methan könnte auch in das vorhandene<br />

Erdgasnetz eingespeist werden. Das Bundesumweltministerium fördert dieses Forschungsprojekt. Seine Laufzeit<br />

beträgt drei Jahre. In dieser Zeit soll die Anlage möglichst zwei Jahre betrieben werden.<br />

Wesentliche Bestandteile der Anlage sind ein alkalischer Druckelektrolyseur, eine Methanisierungseinheit und<br />

ein Prozessleitsystem für die Steuerung und Regelung (entspricht bereits der Technik künftiger industrieller<br />

Großanlagen).<br />

Auf Wunsch des Projektträgers fand vor dem Beginn der Umsetzung des Vorhabens ein Behördengespräch<br />

statt. Erst dabei wurde dem Projektträger bekannt, dass das Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb einer<br />

Versuchsanlage zur Herstellung von Methan, einem Kohlenwasserstoff, nach Ziffer 4.1 a) Spalte 1 des<br />

Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genehmigungsbedürftig ist.<br />

Zunächst war daher das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einschließlich des baurechtlichen<br />

Genehmigungsverfahrens und der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 Buchstabe c Satz 1 des Gesetzes über<br />

die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Hierfür hatte das Forschungsinstitut zunächst die folgenden<br />

Randbedingungen festzulegen:<br />

- Welche Teil- und Nebenanlagen in welcher Größe und mit welcher Leistung werden errichtet?<br />

- Welche Materialien werden in welchen Mengen gehandhabt?<br />

- In welchem Umfang sind Lager für die Einsatzmaterialien erforderlich?<br />

- Welche Sicherheitseinrichtungen sind notwendig, insbesondere auf Grund eines angrenzenden<br />

Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)?<br />

Anhand dieser Daten erstellte das Forschungsinstitut innerhalb kurzer Zeit die umfangreichen<br />

Antragsunterlagen, gab die erforderlichen Gutachten in Auftrag und reichte bei der Genehmigungsbehörde<br />

die Antragsunterlagen zur vollständigen und abschließenden Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des<br />

Vorhabens ein. Die Antragsunterlagen wurden in enger Abstimmung mit allen beteiligten Fachbehörden, insbesondere<br />

der <strong>Gewerbeaufsicht</strong>, erstellt. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den<br />

Betrieb der Versuchsanlage konnte deshalb bereits einen Monat nach Vorliegen der vollständigen<br />

Antragsunterlagen erteilt werden. Für <strong>2013</strong> ist der Transfer von Erfahrungen auf eine 6 MW-Anlage an einem<br />

anderen Standort geplant.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE IMMISSIONSSCHUTZ<br />

Landeshauptstadt Stuttgart<br />

Dentallabor im Wohngebiet<br />

Dentallabore sind Betriebe, bei denen eine Störung der Nachbarschaft durch Geräusche und Gerüche nicht<br />

ausgeschlossen werden kann. Dentallabore sind somit grundsätzlich nicht als nicht störende Gewerbebetriebe<br />

anzusehen und allenfalls in einem Mischgebiet bauplanungsrechtlich zulässig. Ein Bauherr beantragte dennoch<br />

eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Dentallabor im Untergeschoss in einem allgemeinen<br />

Wohngebiet (WA). Zur fachtechnischen Beurteilung durch die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> wurde eine detaillierte<br />

Betriebsbeschreibung nachgefordert aus der hervorging, dass es sich bei der technischen Ausstattung um ein<br />

typisches Dentallabor handelt.<br />

79


Dennoch gibt es nach Einschätzung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> folgende Kriterien für eine atypische Betriebsweise<br />

und eine günstigere Einstufung des Störgrades:<br />

- Keine Beschäftigung von Arbeitnehmern.<br />

- Keine Fremd- bzw. Kundenanlieferungen.<br />

- Die Außenwände der Laborräume bestehen aus 25 cm starken Beton.<br />

- Es werden Schallschutzfenster eingebaut.<br />

- Die Fenster bleiben dauerhaft geschlossen. Es wird eine mechanische Raumlüftungsanlage eingerichtet.<br />

Die Lüftungsöffnungen ins Freie werden schallgedämmt ausgeführt.<br />

- Die Abgase der Laboröfen werden nicht im Abluft- sondern im Umluftbetrieb betrieben. Die Abgase<br />

werden katalytisch abgereinigt.<br />

- Die Stäube der mechanischen Bearbeitung werden über Staubfilter ebenfalls im Umluftbetrieb geführt.<br />

- Geräuschintensive Einrichtungen werden in innenliegenden Räumen betrieben (Dampfstrahler,<br />

Sandstrahlgerät mit Staubsauger).<br />

Neben den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sind auch wasserrechtliche Anforderungen zu beurteilen.<br />

So entsteht bei der Herstellung von Gipsmodellen gipsschlammhaltiges Abwasser. Dieses ist mit einem<br />

Gipsabscheider zu behandeln und über einen sulfatbeständigen Betriebskanal in die öffentliche Kanalisation<br />

abzuleiten. Auch wenn für das Abwasser aus Dentallaboren keine Genehmigungspflicht nach der Indirekteinleiterverordnung<br />

besteht, muss der Abwassereinleitung vom Betreiber der kommunalen Abwasserentsorgung<br />

zugestimmt werden und die ggf. von dort festgelegten Einleitungsgrenzwerte eingehalten werden. Um die<br />

Einhaltung der Anforderungen im laufenden Laborbetrieb sicher zu stellen, wurden die genannten Kriterien<br />

als Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen.<br />

Landratsamt Ostalbkreis<br />

80


Anlagenbezogener Gewässerschutz<br />

Entwässerung von Steinbruchflächen<br />

Aufgrund der auf der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) basierenden Verpflichtung, bis zum Jahr<br />

2015 einen „guten Zustand“ von Oberflächen- und Grundwasserkörpern herzustellen, bestand im Ortenaukreis<br />

am Flusssystem der Acher, einem Nebenfluss des Rheins, Handlungsbedarf. Grund für das derzeitige<br />

Verfehlen des Güteziels „guter biologischer Zustand“ ist die Kombination von organischen Einträgen in Verbindung<br />

mit einem hohen Feinsedimentgehalt, was streckenweise zu Kolmation (Verstopfung des Kieslückensystems<br />

des Gewässerbetts) durch eine faulige Schlammschicht führt.<br />

Während die organische Fracht in erster Linie mittels Ertüchtigung der bestehenden Kläranlagen reduziert<br />

werden kann (und teilweise bereits wurde), wurden als Mitverantwortliche für die hohen Feststoffeinträge drei<br />

Steinbruchbetriebe am Oberlauf der Acher identifiziert.<br />

Durch Sprengungen, Brechen und Fahrbewegungen entstehen bei den betroffenen drei Steinbrüchen große<br />

Staubmengen. Eine Besonderheit stellt der nicht durchsickerungsfähige Granituntergrund dar, auf dem der<br />

Staub abgelagert und bei Regenwetter abgeschwemmt wird.<br />

Die rechtliche Wertung unter Einbindung des Regierungspräsidiums Freiburg ergab, dass das abfließende<br />

Regenwasser als Abwasser im Sinne der Abwasserverordnung zu behandeln ist, da es betriebsspezifisch verunreinigt<br />

ist und der freigelegte Granituntergrund einer künstlich geschaffenen befestigen Fläche gleich kommt.<br />

Daher wurden bereits im Jahre 2010 bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse dieser Steinbrüche um den<br />

Grenzwert von 100 mg/l für abfiltrierbare Stoffe, der sich aus Anhang 26 der Abwasserverordnung ergibt,<br />

ergänzt. Weiteren Steinbrüchen im Kreisgebiet wurde in den vergangenen 2 Jahren nach und nach ebenfalls<br />

der Grenzwert auferlegt.<br />

Die gleichzeitig initiierten regelmäßigen Beprobungen des aus den bestehenden Sedimentationsbecken der<br />

drei Steinbrüche im oberen Achertal eingeleiteten Wassers ergab in der Folgezeit jedoch, dass der genannte<br />

Grenzwert bei allen drei Steinbrüchen teilweise um ein Vielfaches überschritten wurde. Die Betreiber beauftragten<br />

daraufhin im Wasserbau tätige Ingenieurbüros, um die Regenentwässerung derart umzuplanen, dass<br />

der Grenzwert im Regelfall eingehalten werden kann.<br />

Aufgrund fehlender Erkenntnisse zu Randbedingungen wie Absetzverhalten der Feststoffe im Wasser, Abflussbeiwerten<br />

und Zuflusskonzentrationen war eine Aussage schwierig, welche Abflusskonzentration im vorgegebenen<br />

Planungsfall, einem 15 Minuten dauernden Regenereignis, was statistisch in seiner Stärke nur 1 mal im<br />

Jahr auftritt, eingehalten werden können.<br />

Die Planer stimmten in Ihrer Aussage lediglich darin überein, dass mittels Sedimentationsanlagen ein Überschreiten<br />

des Grenzwertes in der Regel verhindert werden kann, für den Starkregenfall jedoch keinerlei verhältnismäßige<br />

Reinigungstechnik existiere.<br />

Auch die Einbindung des Industrieverbandes Steine und Erden (ISTE) ergab keinen Erkenntnisgewinn hinsichtlich<br />

der Möglichkeiten zur dauerhaft sicheren Einhaltung des geforderten Grenzwertes von 100 mg/l abfiltrierbarer<br />

Stoffe bei den Steinbruchbetrieben.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE IMMISSIONSSCHUTZ<br />

Auch ohne sichere Vorhersagen über den quantitativ zu erwartenden Behandlungserfolg wurden dennoch mit<br />

dem Ziel der Verbesserung der Gewässergüte die von den Ingenieurbüros vorgeschlagen Optimierungsmaßnahmen<br />

verfolgt. Diese enthielten neben dem Umleiten unbelasteter Niederschlagswasserströme um das jeweilige<br />

Steinbruchgelände auch den Anschluss weiterer Flächen an bestehende Sedimentationsanlagen sowie<br />

die Vergrößerung und Strömungsoptimierung dieser Becken. Der Mangel an zur Verfügung stehender horizontaler<br />

Fläche für den Bau von größeren Absetzbecken stellt ein wesentliches Problem dar.<br />

81


Die Kontrolle der Wirksamkeit dieser Maßnahmen gestaltet sich schwierig, da neben den Wetterbedingungen<br />

noch auch die Gesteinsart und der Abbaugrad einen großen Einfluss auf die messbaren Ablaufwerte aufweisen.<br />

Niedrige Messwerte über längere Zeiträume nährten die Hoffnungen der Betreiber, bereits mit Hilfe<br />

geringfügiger Maßnahmen die aus dem jeweiligen Steinbruch ausgetragenen Sedimentfrachten ausreichend gemindert<br />

zu haben, bis neueste Messergebnisse wieder das Gegenteil bewiesen.<br />

Die nunmehr erforderlichen baulichen Änderungen, wie die Vergrößerungen vorhandener oder der Bau neuer Sedimentationsbecken,<br />

bedürfen jeweils wasserrechtlicher Genehmigungsverfahren. Die hierfür erforderlichen Planungen<br />

sind u. a. dadurch erschwert, dass sich betriebsbedingt die Randbedingungen für die Entwässerung wie Flächengrößen<br />

und Gefälle innerhalb der Steinbrüche fortlaufend ändern. Die Umsetzung baulicher Maßnahmen wiederum kann nur<br />

außerhalb des in den Höhenlagen des Schwarzwaldes lange andauernden Winters erfolgen.<br />

Auch nach vollständiger Umsetzung der derzeit geplanten Maßnahmen, was voraussichtlich im Frühjahr <strong>2013</strong> erfolgt<br />

sein wird, wird eine regelmäßige Kontrolle des Behandlungserfolges notwendig sein.<br />

Sollte das Ziel einer dauerhaften Unterschreitung des Grenzwertes von 100 mg/l abfiltrierbarer Stoffe nicht erreicht<br />

werden können, werden weitergehende Optionen diskutiert werden müssen. Oberstes Ziel muss dabei die Erreichung<br />

eines guten biologischen Zustandes im Sinne der WRRL sein. Sollte sich daher herausstellen, dass der genannte Grenzwert<br />

zukünftig eingehalten, das Gewässer aber weiterhin geschädigt wird, müssten weitere Anstrengungen unternommen<br />

werden, um die Ziele der WRRL erreichen zu können.<br />

Bauarbeiten an einem Absetzbecken<br />

Landratsamt Ortenaukreis<br />

82


Abfallwirtschaft und -entsorgung<br />

Brand deckt Betrug bei Abfalldeklaration auf<br />

Ein metallverarbeitender Betrieb hat sich auf die Bearbeitung von funktionellem und dekorativem Zubehör im<br />

Kfz-Bereich spezialisiert. Die Arbeitsabläufe beinhalten Schleifen und Polieren von Aluminiumprofilen. Die Bearbeitungsschritte<br />

erfolgen zum Teil manuell aber auch zum großen Teil mit Robotern. Der dabei anfallende<br />

Schleifabfall besteht aus feinsten Aluminiumstäuben, Schleif- und Poliermittel und Baumwollfasern. Dieses Gemisch<br />

wurde in gewöhnlichen Mulden mit Deckel ohne besondere Vorsichtsmaßnahmen auf dem Betriebsgelände<br />

gelagert. Eines Tages kam es zu einer spontanen Entzündung des Containerinhalts. Ein Löschen der<br />

Aluminiumstäube mit Wasser war wegen der möglichen chemischen Reaktion und der damit verbundenen<br />

Wasserstoffbildung ausgeschlossen. Deshalb entschied man sich, die Containeroberfläche mit trockenem Sand<br />

abzudecken und die Behälterwandungen mit Wasser zu kühlen, bis der Schwelbrand abgeklungen war.<br />

Bei der Branduntersuchung gab der Betreiber zu, dass es vor einiger Zeit schon einmal zu einem Containerbrand<br />

gekommen war, von dem die Behörde bisher noch nichts wusste. Die Inaugenscheinnahme der noch<br />

vorhandenen Container zeigte eine unsachgemäße Verwendung, weil innerhalb der Container auch anderer<br />

Müll und sogar Zigarettenkippen gefunden werden konnten. Durch den leichtsinnigen Umgang mit dem Abfallmaterial<br />

kann auch eine fahrlässige Brandstiftung nicht ausgeschlossen werden. Zur weiteren Untersuchung des<br />

Brandereignisses wurden die Dokumentationen zu diesem Abfall näher geprüft. Dabei kam Erstaunliches zutage.<br />

Aufgrund der Zusammensetzung des Abfalls aus Aluminiumstäuben und -schlämmen, die in Verbindung mit<br />

Wasser Wasserstoff bilden können, ist dieser Abfall mit dem Abfallschlüssel 12 01 14* als gefährlicher Abfall<br />

zu deklarieren. In der Dokumentation des Unternehmens war der Abfall aber als Abfall des Typs 17 09 04<br />

(gemischte Bau- und Abbruchabfälle) gelistet. Ganz offensichtlich erfolgte die Einstufung nicht aufgrund der<br />

Abfallzusammensetzung sondern vor dem Hintergrund der rechtlichen Möglichkeit des Abfallentsorgers. Diese<br />

Verfahrensweise wurde unverzüglich eingestellt und ein Bußgeldverfahren eingeleitet.<br />

Außerdem ist ein weiteres Verfahren gegen das Entsorgungsunternehmen - unter anderem auch wegen des<br />

Verbleibs des als Baustellenmischabfall deklarierten Abfalls - noch anhängig.<br />

Diese Erfahrung veranlasste die Aufsichtsbehörde, auch in Leichtmetallgießereien nach der Abfalldeklaration<br />

zu schauen, weil die Aluminiumkrätze vergleichbare Abfalleigenschaften aufweist. Auch dort wurde regelmäßig<br />

die Einstufung als gefährlicher Abfall vermieden (10 03 16 statt 10 03 15*). Dieser Umstand ist einigermaßen<br />

besorgniserregend, weil eine Entzündung auf dem Transportweg stattfinden könnte. Wenn sich der Lkw<br />

dann in einem Tunnel befindet, kann das zu katastrophalen Auswirkungen führen.<br />

Die Firma ist von den ursprünglichen Abfallmulden auf spezielle Container mit 800 Liter Fassungsvermögen<br />

umgestiegen. Diese verfügen über eine BAM-Zulassung und dürfen auf dem Lkw transportiert werden. Die<br />

Aufstellung erfolgt geschützt vor Regen und Sonnenstrahlen.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE IMMISSIONSSCHUTZ<br />

Aufstellung der Container - geschützt vor Regen und Sonnenstrahlen<br />

Landratsamt Rems-Murr-Kreis<br />

83


7. ALLGEMEINE VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN,<br />

FORTBILDUNG, ÖFFENTLICHKEITSARBEIT,<br />

GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT<br />

Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten<br />

Informationssystem Wasser, Immissionsschutz, Boden, Abfall, Arbeitsschutz (WIBAS) –<br />

Weiterentwicklung zu WIBAS 5.0<br />

Bereits Ende 2009 wurden erste Überlegungen angestellt zur Weiterentwicklung von WIBAS durch anwendungsübergreifende<br />

Optimierung der Datenstrukturen. Anlass hierfür war die Notwendigkeit, die Fachanwendungen<br />

der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> (für Arbeits- und Immissionsschutz, Industrieabwasser, Deponien und Tätigkeitsstatistik) sowie<br />

Fachanwendungen der Wasserwirtschaft (für Wasserwirtschaftliche Gebiete, Anlagenbezogenen Gewässerschutz<br />

und Wasserbauanlagen) und Bodenschutz (Fachinformationssystem Bodenschutz) aus informationstechnischen<br />

Gründen in der Programmiersprache Java neu zu erstellen. Die Fachanwendungen sollen einheitlich in Java entwickelt<br />

werden, um Synergieeffekte insbesondere bei der zukünftigen Programmpflege und der gemeinsamen<br />

Nutzung von Programmdiensten zu realisieren. Auch der Betreuungsaufwand kann durch die Vereinheitlichung<br />

reduziert werden.<br />

Mit der Wahl des Arbeitstitels „WIBAS 5.0“ soll deutlich werden, dass es hierbei nicht um die regelmäßige Weiterentwicklung<br />

und Pflege der Fachanwendungen geht, die in den jährlichen Auslieferungen neuer Programmversionen umgesetzt<br />

wird. Mit WIBAS 5.0 sollen die Fachanwendungen der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> und die Fachanwendungen aus dem<br />

Bereich Wasserwirtschaft nach Java migriert werden. Gleichzeitig ist eine anwendungsübergreifende Optimierung<br />

durch stärkere Integration der Datenstrukturen aufgrund fachlicher Anforderungen vorgesehen. Dadurch wird die<br />

Erledigung der in den unteren und höheren Verwaltungsbehörden zusammengeführten Aufgaben mit Umweltbezug<br />

verbessert.<br />

Da diese Migration mit hohem Aufwand verbunden sein wird und davon auszugehen ist, dass die neue Generation<br />

der entstehenden Fachanwendungen schon allein aus wirtschaftlichen Gründen mindestens 10 bis 15 Jahre in<br />

der neuen Struktur zum Einsatz kommen wird, war eine grundlegende Analyse der Struktur der Fachanwendungen<br />

notwendig. Aufgrund der in mehreren Workshops mit Vertretern der Nutzerseite diskutierten Notwendigkeit,<br />

anwendungsübergreifende Objektverknüpfungen zu realisieren, war klar, dass voraussichtlich keine 1:1-<br />

Migration nach Java erfolgen kann, da tiefgreifende Änderungen am Datenmodell mit entsprechenden Auswirkungen<br />

auf die Fachanwendungen notwendig sein werden.<br />

Außerdem sollen die derzeit in mehreren Fachanwendungen geführten Informationen zu Wasserrechten (unter<br />

anderem in der Fachanwendung Industrielle Abwasseranlagen der <strong>Gewerbeaufsicht</strong>) in einer einheitlichen Zieldatenstruktur<br />

zusammengeführt werden, um eine integrierte, konsistente Verarbeitung von Wasserrechtsdaten zu<br />

ermöglichen.<br />

Daneben sollen in WIBAS 5.0 weitere Anforderungen Berücksichtigung finden, etwa zum Ausbau standardisierter<br />

Sach- und Geodatendienste, zur zukünftig verstärkten Nutzungsmöglichkeit mobiler Dienste, zur Anbindung von<br />

Dokumentenmanagementsystemen und zum Einsatz von e-Learningmethoden.<br />

Eine weitere Herausforderung war die Umsetzung der Industrie-Emissions-Richtlinie in die Fachanwendung der<br />

<strong>Gewerbeaufsicht</strong> (FA-AI GWA). In einer neu gegründeten Arbeitsgruppe wurde beschlossen, dass die Erfassung<br />

der Inspektionsberichte über eine eigene zentrale Fachanwendung für die Regierungspräsidien erfolgen soll.<br />

Diese Fachanwendung für die Erfassung der Inspektionsberichte soll bis ca. Mitte <strong>2013</strong> realisiert werden. Sie wird<br />

in die neue WIBAS 5.0 Fachanwendung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> integriert werden.<br />

VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN<br />

85


Für WIBAS 5.0 wurde im Jahr 2012 die Umsetzungsplanung fortgeschrieben, die eine schrittweise Realisierung -<br />

abhängig von den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln - bis Ende 2014 (kompletter Betrieb ab 2015) vorsieht:<br />

Im Jahr 2012 ist der Prototyp für die neue Fachanwendung Arbeitsschutz/Immissionsschutz (FA-AI GWA) mit<br />

Arbeits-/Betriebsstätten-Stammdaten sowie Immissionsschutzdaten realisiert und im Rahmen von Workshops vorgestellt<br />

und diskutiert worden. Die Ergebnisse der Workshops werden in die Weiterentwicklung des Prototypen<br />

einfließen. Die Entwicklung der Produktionsversion ist für <strong>2013</strong>/2014 geplant. Die weiteren zu migrierenden Fachanwendungen<br />

werden ebenfalls in <strong>2013</strong>/2014 folgen.<br />

Umweltministerium<br />

86


ZSV - Zentrale Stelle für die Vollzugsunterstützung<br />

Die Zentrale Stelle für die Vollzugsunterstützung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> (ZSV) stellt den Organisationseinheiten der<br />

<strong>Gewerbeaufsicht</strong> im Land Arbeitshilfen und Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung möglichst zeitnah im Intranet<br />

zur Verfügung. Dabei werden die Vorschriftenänderungen so bearbeitet, dass eine schnelle Identifikation der<br />

jeweiligen Textänderungen möglich ist. Im Laufe des Jahres 2012 wurden ca. 300 Änderungsvorgänge bei Rechtsgrundlagen<br />

und technischen Regelwerken bearbeitet. Für die Druckversion der Vorschriftensammlung wurden drei<br />

Nachlieferungen erstellt.<br />

Außerdem führt die ZSV die zentrale Beschaffung von DIN-Normen und VDI-Richtlinien durch. Im Intranet der<br />

<strong>Gewerbeaufsicht</strong> ermöglicht eine Plattform für themenbezogene Diskussionen („Foren“) einen fachlichen Austausch<br />

unter den Kolleginnen und Kollegen. Weiterhin leitet die ZSV Arbeitskreise zur Erstellung von Standardtexten zur<br />

Arbeitserleichterung bei Revisionsschreiben und Stellungnahmen.<br />

Neben diesen Standardaufgaben lagen die Schwerpunkte der Arbeit im vergangenen Jahr vor allem in folgenden<br />

Bereichen:<br />

Intranet für die <strong>Gewerbeaufsicht</strong>s-Dienststellen<br />

Im Intranet werden neben den laufend aktualisierten Rechtsgrundlagen vielfältige Informationsangebote thematisch<br />

strukturiert angeboten. Das Themenspektrum orientiert sich an den Fragestellungen aus der behördlichen<br />

Praxis. Ein besonderer Schwerpunkt ist dabei die Unterstützung der Organisationseinheiten vor Ort bei den<br />

„Jahresaktionen“, den von den Ministerien zur Bearbeitung vorgegebenen fachlich wichtigen Themen. Dafür wurden<br />

an die unteren Verwaltungsbehörden nicht nur die Vorgaben und Checklisten der Ministerien weitergegeben,<br />

sondern ihnen auch die Veröffentlichungen und erforderlichen technischen Richtlinien, die von Dritten zu den<br />

Themen herausgegeben worden sind, zur Verfügung gestellt.<br />

Internet-Darstellung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />

Der Internet-Auftritt der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> wendet sich an Gewerbetreibende, aber auch an<br />

interessierte oder betroffene Verbraucher: Hier erhalten sie Antworten zu Fragen aus dem gewerbeaufsichtlichen<br />

Bereich und können kompetente Ansprechpartner finden.<br />

Die Internetseiten wurden inhaltlich überarbeitet. Sie bieten Unternehmern, Beschäftigten und Verbrauchern Zugriff<br />

zu aktuellen Rechtsgrundlagen und Informationen. Neu ist dabei z. B. das Angebot des Direktlinks zur Meldung<br />

von gefährlichen Produkten an die zuständige Behörde (www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de).<br />

Durch die Bereitstellung der Vorschriften, Formulare und Arbeitshilfen für Unternehmer und Planer werden die<br />

<strong>Gewerbeaufsicht</strong>s-Dienststellen vor Ort bei ihrer Beratungsaufgabe entlastet.<br />

Welche Breitenwirkung die Internetseiten der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> haben zeigt sich daran, dass von über 1000 „fremden“<br />

Seiten im Netz auf die Seite der ZSV verlinkt wird, wie z. B. von der BAuA über Feuerwerksunternehmen bis<br />

hin zu Foren von werdenden Müttern.<br />

Vorschriftensammlung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />

Das „Herz“ im Internet und Intranet ist die Vorschriftensammlung. Hier sind die gewerbeaufsichtlich relevanten<br />

Gesetze und Vorschriften von EU, Bund und Land themenbezogen zusammengestellt. Außerdem ist hier das<br />

„untergesetzliche Regelwerk“, bestehend aus Technischen Regeln und Richtlinien und sonstigen veröffentlichten<br />

Vorschriften, aufgeführt.<br />

Regierungspräsidium Tübingen - ZSV<br />

VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN<br />

87


Fortbildung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />

Fortbildungsprogramm der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> 2012<br />

Das fachtechnische Fortbildungsprogramm der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> wird jährlich auf der<br />

Grundlage einer Bedarfsabfrage in Abstimmung mit dem Sozialministerium, den Regierungspräsidien, den Stadtund<br />

Landkreisen und der LUBW federführend vom Umweltministerium aufgestellt. Es unterteilt sich in Dienstanfängerfortbildungen,<br />

branchen- und themenspezifische Fachfortbildungen sowie Seminare und Veranstaltungen<br />

der LUBW mit Bezug zur <strong>Gewerbeaufsicht</strong>.<br />

Im Jahr 2012 wurden insgesamt 76 Veranstaltungen durchgeführt.<br />

Für die Dienstanfänger aus den Regierungspräsidien sowie den Stadt- und Landkreisen wurden neun mehrtägige<br />

Veranstaltungen in den Bereichen Immissionsschutz, Arbeitsschutz, anlagenbezogener Gewässerschutz und Abfall<br />

zur Einarbeitung angeboten.<br />

Daneben konnte man für ausgebildete Aufsichtskräfte 48 themenspezifische Fortbildungen anbieten. Darüber hinaus<br />

organisierten die Regierungspräsidien unter Berücksichtigung regionaler Aspekte Veranstaltungen zum Thema<br />

„Gießereien und Schmelzanlagen“, „Tankstellen“, „Herangehensweise bei der Untersuchung von schweren Arbeitsunfällen“<br />

sowie „Immissionsschutzrecht für Verwaltungskräfte in der <strong>Gewerbeaufsicht</strong>“.<br />

Die LUBW bot 15 weitere Fortbildungsveranstaltungen mit einem speziell fachlichen Themenbezug zur<br />

<strong>Gewerbeaufsicht</strong> an.<br />

Ferner bestand die Möglichkeit, externe Veranstaltungen wie Kongresse, Messen und Seminare bundesweit zu<br />

besuchen.<br />

Umweltministerium<br />

Vollzugsforum Anlagenbezogener Gewässerschutz<br />

Im Jahr 2012 hat das Umweltministerium beim erneut angebotenen „Vollzugsforum Anlagenbezogener Gewässerschutz“<br />

die Überwachung von Industrieabwasseranlagen als Themenschwerpunkt gesetzt. Am Vormittag wurde<br />

einerseits die neue Industriekläranlagen-Zulassungs- und -Überwachungsverordnung (IZÜV) vorgestellt, die für<br />

Anlagen, die der EU-Industrieemissionsrichtlinie IED unterfallen (IE-Anlagen), u. a. Überwachungshäufigkeiten vorgibt.<br />

Andererseits fand am Nachmittag ein Workshop zur Überwachung von Nicht-IE-Anlagen statt. Dabei wurde<br />

die derzeitige Überwachungspraxis diskutiert und mögliche Kriterien für ein behördeneigenes systematisches Überwachungskonzept<br />

gesammelt und bewertet. Das Umweltministerium beabsichtigt, im Laufe des Jahres eine Arbeitshilfe<br />

zu diesem Thema unter Einbeziehung der Ergebnisse des Workshops zu erstellen.<br />

Das weitere Themenspektrum des Vollzugsforums umfasste einen weiten Bereich von neuen bzw. kommenden<br />

Rechtsvorschriften wie der Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) über Vollzugsfragen,<br />

z. B. zu einzelnen Anhängen der Abwasserverordnung, bis hin zur Auswirkung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie<br />

auf Industrieanlagen. In einem zweiten Workshop wurden Erfahrungen mit Störungen<br />

kommunaler Kläranlagen durch industrielle Indirekteinleitungen ausgetauscht. Weiterhin war Gelegenheit zur<br />

Diskussion aktueller Fachfragen im Kollegenkreis. Die Veranstaltung war mit über 100 Teilnehmenden sehr gut<br />

besucht und soll auch weiterhin jährlich angeboten werden.<br />

Umweltministerium<br />

Vollzugsforum Sicherheit auf Baustellen<br />

Das Sozialministerium hat in diesem Jahr zusammen mit dem Umweltministerium, der LUBW und den Berufsgenossenschaften<br />

der Bauwirtschaft (BG BAU) sowie Holz und Metall (BGHM) ein zweitägiges Forum für die<br />

Bediensteten der <strong>Gewerbeaufsicht</strong>, die in den Regierungspräsidien und den unteren Verwaltungsbehörden<br />

88


Vollzugsaufgaben im Bereich Bauarbeiterschutz wahrnehmen, durchgeführt. Nachdem auch Bedienstete der beiden<br />

Berufsgenossenschaften an der Veranstaltung teilnahmen, hatten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch die<br />

Möglichkeit, Erfahrungen auszutauschen.<br />

In der Veranstaltung wurde über den Neuzuschnitt im Arbeitsschutz nach der Regierungsumbildung 2011 und über<br />

das Ergebnis des im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) umgesetzten Projektes<br />

„Bau- und Montagearbeiten“ informiert. Darüber hinaus wurden Themen wie Produktsicherheit auf Baustellen,<br />

Arbeitsschutz bei Windkraftanlagen und Änderungen im Arbeitsstättenrecht behandelt. Weitere Beiträge setzten<br />

sich mit Regelungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und dem Gefahrstoffrecht sowie der Zusammenarbeit<br />

zwischen den staatlichen Arbeitsschutzbehörden und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zollverwaltung) auseinander.<br />

Insgesamt 74 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, darunter 48 Bedienstete der <strong>Gewerbeaufsicht</strong>, nahmen an dem<br />

Vollzugsforum teil. Nachdem insbesondere von Seiten der <strong>Gewerbeaufsicht</strong>sbediensteten der Wunsch geäußert<br />

wurde, eine derartige Veranstaltung im Rahmen der Fortbildungsreihe zum Bauarbeiterschutz anzubieten, ist<br />

beabsichtigt, im nächsten Jahr eine Veranstaltung als Fortbildungsveranstaltung mit dem Schwerpunkt „Sicherheit<br />

auf Baustellen“ durchzuführen. Die beiden Berufsgenossenschaften BG BAU und BGHM haben bereits zugesagt<br />

und werden gezielt Beiträge zu den Themen „Sicherer Gerüstbau“ und „Absturzsicherungen auf Baustellen“ vorbereiten.<br />

Sozialministerium<br />

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit<br />

Deutsch-Französische Zusammenarbeit im Arbeitsschutz<br />

Die europäische Kampagne zur sicheren Instandhaltung 2010-2011 und die Erkenntnisse der Berufsgenossenschaften,<br />

dass 10 - 15 % der tödlichen Unfälle am Arbeitsplatz und 15 - 20 % aller Arbeitsunfälle mit Instandhaltungsarbeiten<br />

in Zusammenhang stehen, veranlasste die deutsch-französische Arbeitsgruppe „Arbeitsschutz über Grenzen hinweg“<br />

zu einem Erfahrungs- und Informationsaustausch. Die Rechtsgrundlagen und die Umsetzung der Anforderungen zum<br />

Schutz vor Gefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten wurden insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext betrachtet.<br />

Zur Konkretisierung wurden verschiedene deutsche und französische Betriebe besichtigt und zu deren Arbeitsschutzkonzepten<br />

im Hinblick auf Instandhaltungsarbeiten durch eigenes Personal, aber auch zur Vergabe an<br />

Fremdfirmen befragt.<br />

Die Ergebnisse des Erfahrungsaustausches einschließlich verschiedener Beispiele zur „best practice" wurden schließlich<br />

am 29. November 2012 in der Hochschule für Verwaltung in Kehl in einem deutsch-französischen Forum unter dem<br />

Titel „Instandhaltungsarbeiten in der Industrie" mit etwa 70 Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus Behörden und Firmen<br />

präsentiert. Veranstalter waren das „Ministère du Travail, de l'Emploi, de la Formation Professionnelle et du Dialogue<br />

Social“, vertreten durch die Arbeitsschutzbehörde im Elsass (DIRECCTE), die „l’Assurance maladie Carsat Alsace-Moselle”,<br />

das Umweltministerium <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>, der Landesverband Südwest der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung<br />

(DGUV), die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Rheinland-Pfalz und das EURO-Institut in Kehl.<br />

Im Mittelpunkt der Veranstaltung stand der Austausch über die möglichen Gefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten<br />

und sinnvolle und zielführende Schutzmaßnahmen, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten<br />

zu gewährleisten. Die Referentinnen und Referenten beider Länder kamen von Behörden und aus Firmen. Es<br />

wurden praktische Erfahrungen berichtet, auf die unterschiedlichen Anforderungen in Deutschland und Frankreich<br />

eingegangen sowie Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. Programm und Dokumentation der Veranstaltung<br />

finden Sie unter: www.euroinstitut.org unter Veröffentlichungen / Dokumentation.<br />

VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN<br />

89


Eindrücke vom Forum „Instandhaltung in der Industrie“<br />

Umweltministerium<br />

Im Jahr 2012 hat das Sozialministerium unter dem Motto „Arbeitsschutz über Grenzen hinweg“ in Zusammenarbeit mit<br />

dem Landesverband Südwest der Deutschen Unfallversicherung, der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> im Elsass, dem Euro-Institut in<br />

Kehl und dem Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Straßburg das deutsch-französische Forum „Restrukturierungen<br />

von Unternehmen gesund gestalten“ vorbereitet. Die Veranstaltung fand am 15. März <strong>2013</strong> im Europaparlament<br />

in Straßburg für rd. 350 Teilnehmer statt. Jede größere Veränderung in der Organisation eines Betriebes,<br />

die die Arbeitsbedingungen verändert, kann eine Destabilisierung der gesamten Belegschaft zur Folge haben, die während<br />

dieses Prozesses um die Zukunft des Betriebes und ihren beruflichen Werdegang fürchtet. Bei mangelnder Vorbereitung<br />

können die Bedingungen, unter denen die Umstrukturierung erfolgt, verhängnisvoll für die Gesundheit der<br />

Mitarbeiter sein, die entlassen werden, aber auch derer, die bleiben. Das Problem der psychischen Belastungen bei<br />

Restrukturierungsmaßnahmen sollte daher bei der Erarbeitung einer EU-Richtlinie und auch im Rahmen der GDA im<br />

sozialen Dialog berücksichtigt werden. Wichtiger Ausgangspunkt dabei ist der HIRES-Bericht (Health in Restructuring),<br />

der Empfehlungen bei Restrukturierungsmaßnahmen enthält.<br />

Sozialministerium<br />

90


Anhang<br />

ANHANG<br />

91


Tabelle 1<br />

Personal der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

(besetzte Stellen zum Stichtag 31.12.2012)<br />

Tabelle 2<br />

Betriebe und Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich<br />

92


Tabelle 3.1<br />

Dienstgeschäfte in Betrieben<br />

ANHANG<br />

93


Tabelle 3.1<br />

Dienstgeschäfte in Betrieben<br />

94


Tabelle 3.1<br />

Dienstgeschäfte in Betrieben<br />

ANHANG<br />

95


Tabelle 3.2<br />

Dienstgeschäfte bei sonstigen Arbeitsstellen und Anlagen<br />

(außerhalb des Betriebes)<br />

Tabelle 3.3<br />

Sonstige Dienstgeschäfte Außendienst<br />

Gesamtzahl der Dienstgeschäfte im Außendienst - Besprechungen, Vorträge, Vorlesungen, Sonstiges -, sofern sie<br />

nicht in Betrieben bei sonstigen Arbeitsstellen und Anlagen durchgeführt wurden, beträgt 2.345<br />

96


Tabelle 4<br />

Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten<br />

ANHANG<br />

97


Tabelle 5<br />

Übersicht Marktüberwachung nach ProdSG<br />

98


Tabelle 6<br />

Dienstgeschäfte und Tätigkeiten des Staatlichen Gewerbearztes im Jahr 2012<br />

ANHANG<br />

99


Verzeichnis 1<br />

Organisationsstruktur der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

100


Verzeichnis 2<br />

Fachpersonal der obersten Landesbehörden und der Mittelinstanz sowie<br />

Anschriften der unteren Verwaltungsbehörde (Stadt- und Landkreise)<br />

(Stand 16.05.<strong>2013</strong>)<br />

ANHANG<br />

101


102<br />

Verzeichnis 2


103<br />

ANHANG


104


105<br />

ANHANG


106<br />

Die Stadt- und Landkreise in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>


Ortsinstanz<br />

Anschriften der unteren Verwaltungsbehörden<br />

(Stadt- und Landkreise)<br />

Eine aktuelle Liste der Anschriften und Kontaktdaten des für Sie<br />

zuständigen Stadt- oder Landkreises finden Sie auf der<br />

Internetseite der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> unter:<br />

http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16031/<br />

ANHANG<br />

107


Verzeichnis 3<br />

Im Berichtsjahr erlassene Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

von besonderer Bedeutung<br />

108


109<br />

ANHANG


110


Der <strong>Jahresbericht</strong> 2012 der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> gibt in<br />

seinem Text- und Tabellenteil einen Überblick über die breit gefächerten<br />

Aufgaben der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> in den Bereichen Immissionsschutz, Arbeitsschutz,<br />

Anlagen-, Betriebs- und Chemikaliensicherheit, Marktüberwachung,<br />

Abfallwirtschaft, Industrieabwässer und Strahlenschutz.<br />

MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT<br />

MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN

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