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Vorgeschlagene Reihenfolge - FIS

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Grundsätzlich auszuschliessen sind unnatürliche, künstliche Hilfsmittel,<br />

welche die Leistung der Wettkämpfer verändern und/oder eine technische<br />

Korrektur individueller körperlicher Veranlagungen, die Leistungsmängel<br />

darstellen sowie Wettkampfausrüstung, die für die Wettkämpfer eine<br />

Beeintächtigung der Gesundheit darstellen oder ein erhöhtes Unfallrisiko<br />

mit sich bringt.<br />

222.6 Kontrollen<br />

Vor und während der Wettkampfsaison oder bei Eingang von Protesten<br />

beim Technischen Delegierten der betreffenden Wettkämpfe können<br />

Kontrollen durch Mitglieder des Komitees für Wettkampfausrüstung oder<br />

offiziellen <strong>FIS</strong> Ausrüstungskontrolleuren durchgeführt werden. Besteht ein<br />

begründeter Verdacht auf Übertretung der Vorschriften, werden die<br />

betreffenden Ausrüstungsgegenstände durch die Kontrolleure oder den<br />

Technischen Delegierten unverzüglich in Anwesenheit von Zeugen<br />

konfisziert und versiegelt an die <strong>FIS</strong> geschickt, das die Ausrüstungsgegenstände<br />

bei einer öffentlich anerkannten Institution einer letzten<br />

Prüfung unterzieht. Bei Protesten gegen Wettkampfausrüstungsgegenstände<br />

hat die den Protest verlierende Partei die Untersuchungskosten zu<br />

bezahlen.<br />

Bei Wettkämpfen an denen ein Technischer Experte der <strong>FIS</strong> die<br />

Kontrollen durchgeführt hat, können keine Tests an Ausrüstung und<br />

Material in unabhängigen Labors verlangt werden, ausser man kann<br />

nachweisen, dass die Kontrollen nicht gemäss Reglement durchgeführt<br />

wurden.<br />

222.6.1 Bei allen <strong>FIS</strong> Bewerben wo offizielle ernannte <strong>FIS</strong> Materialexperten mit<br />

offiziellen <strong>FIS</strong> Messgeräten Kontrollen durchführen, sind die Resultate der<br />

Kontrollen zum Zeitpunkt der Messung gültig und verbindlich (unabhängig<br />

früherer Messungen).<br />

223 Sanktionen<br />

223.1 Allgemeine Bestimmungen<br />

223.1.1 Als Vergehen, auf welches eine Sanktion anwendbar ist und eine Strafe<br />

ausgesprochen werden kann, wird als Verhalten bezeichnet, das:<br />

- eine Verletzung oder Nichteinhaltung von Wettkampfregeln ist, oder<br />

- eine Nichtbefolgung von Weisungen der Jury oder einzelner Jurymitglieder<br />

gemäss 224.2 darstellt oder<br />

- unsportliches Verhalten ist.<br />

223.1.2 Folgendes Verhalten wird auch als Vergehen bezeichnet:<br />

- der Versuch eine Tat zu begehen<br />

- zu veranlassen oder zu ermöglichen, dass andere eine Tat begehen<br />

- anderen zu raten eine Tat zu begehen.<br />

223.1.3 Bei der Entscheidung ob ein Verhalten als Vergehen bezeichnet werden<br />

kann, soll berücksichtigt werden:<br />

- ob das Verhalten bewusst oder unbewusst war<br />

- ob das Verhalten die Folge einer Notsituation war.<br />

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