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Vorgeschlagene Reihenfolge - FIS

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a) Eine qualitativ hochwertige und optimale Produktion des Fernsehsignals<br />

(für eine Live-Übertragung oder verzögerte Ausstrahlung, je<br />

nach Veranstaltung), bei der der Sport im Mittelpunkt steht.<br />

b) Eine angemessene Berücksichtigung und Präsentation der Werbung<br />

vor Ort sowie der Sponsoren der Veranstaltung.<br />

c) Eine mit den Richtlinien der <strong>FIS</strong> für Fernsehproduktionen übereinstimmende<br />

und den aktuellen Marktbedingungen für die Disziplin und<br />

der Bedeutung der <strong>FIS</strong> Wettkampfserie entsprechende Produktionsqualität.<br />

Darunter ist die Live-Übertragung der gesamten Veranstaltung<br />

einschliesslich der Siegerpräsentation zu verstehen (sofern eine<br />

Live-Übertragung nicht durch aktuelle Umstände verunmöglicht wird).<br />

Diese Übertragung ist neutral zu produzieren und soll alle Wettkämpfer<br />

zeigen, ohne sich auf einen bestimmten Wettkämpfer oder<br />

ein bestimmtes Land zu konzentrieren.<br />

d) Das internationale Live-Signal der produzierenden Gesellschaft muss<br />

geeignete Grafiken in Englisch, insbesondere das offizielle <strong>FIS</strong> Logo,<br />

Zeit- und Dateninformationen und Resultate, sowie den internationalen<br />

Ton beinhalten.<br />

e) Sofern es der Charakteristik des jeweiligen Fernsehmarktes entspricht,<br />

sollte es in jenem Land, in dem eine Veranstaltung ausgetragen<br />

wird, sowie in anderen Ländern mit hohem Zuschauerinteresse<br />

eine Live-Übertragung geben.<br />

208.3.2 Produktions- und Technikkosten<br />

Ohne anderslautende Übereinkunft zwischen dem Nationalen Skiverband<br />

und der Agentur/Firma, die die Rechte verwaltet, werden die Kosten für<br />

die Produktion des Fernsehsignals zwecks Verwertung der verschiedenen<br />

Rechte durch die Fernsehgesellschaft, die im Land der Veranstaltung die<br />

Rechte erworben hat, oder eine durch den Inhaber der Rechte mit der<br />

Produktion des Signals beauftragte Gesellschaft übernommen. In bestimmen<br />

Fällen kann der Veranstalter oder der Nationale Skiverband diese<br />

Kosten übernehmen.<br />

In Bezug auf jedes im Rahmen dieser Bestimmung gewährte Recht ist je<br />

nach Fall zwischen der Produktionsgesellschaft oderder Agentur/Firma,<br />

die die Rechte verwaltet, eine Übereinkunft über die Technikkosten zu<br />

treffen, die von jenen Gesellschaften zu zahlen sind, die die Rechte erworben<br />

haben und Zugriff auf das Fernsehsignal (Originalbild und -ton ohne<br />

Kommentar) wünschen. Dies gilt auch für jegliche andere angeforderte<br />

Produktionkosten.<br />

208.3.3 Kurzausschnitte<br />

Kurzausschnitte, die Gesellschaften ohne Rechte Nachrichtenzugang gewähren,<br />

sind den Fernsehgesellschaften gemäss den nachfolgenden Regeln<br />

zur Verfügung zu stellen. Es wird dabei festgehalten, dass in einigen<br />

Ländern die Ausstrahlung von Kurzausschnitten in Nachrichtensendungen<br />

durch die nationale Gesetzgebung geregelt wird. Diese Kurzausschnitte<br />

dürfen ausschliesslich in den zu ihren üblichen Ausstrahlungszeiten angesetzten<br />

Nachrichtensendungen verwendet, nicht aber archiviert werden.<br />

a) In Ländern mit gesetzlichen Bestimmungen über den Zugang zu<br />

Nachrichten über Sportveranstaltungen haben diese gesetzlichen Be-<br />

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