Vorgeschlagene Reihenfolge - FIS
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a) Eine qualitativ hochwertige und optimale Produktion des Fernsehsignals<br />
(für eine Live-Übertragung oder verzögerte Ausstrahlung, je<br />
nach Veranstaltung), bei der der Sport im Mittelpunkt steht.<br />
b) Eine angemessene Berücksichtigung und Präsentation der Werbung<br />
vor Ort sowie der Sponsoren der Veranstaltung.<br />
c) Eine mit den Richtlinien der <strong>FIS</strong> für Fernsehproduktionen übereinstimmende<br />
und den aktuellen Marktbedingungen für die Disziplin und<br />
der Bedeutung der <strong>FIS</strong> Wettkampfserie entsprechende Produktionsqualität.<br />
Darunter ist die Live-Übertragung der gesamten Veranstaltung<br />
einschliesslich der Siegerpräsentation zu verstehen (sofern eine<br />
Live-Übertragung nicht durch aktuelle Umstände verunmöglicht wird).<br />
Diese Übertragung ist neutral zu produzieren und soll alle Wettkämpfer<br />
zeigen, ohne sich auf einen bestimmten Wettkämpfer oder<br />
ein bestimmtes Land zu konzentrieren.<br />
d) Das internationale Live-Signal der produzierenden Gesellschaft muss<br />
geeignete Grafiken in Englisch, insbesondere das offizielle <strong>FIS</strong> Logo,<br />
Zeit- und Dateninformationen und Resultate, sowie den internationalen<br />
Ton beinhalten.<br />
e) Sofern es der Charakteristik des jeweiligen Fernsehmarktes entspricht,<br />
sollte es in jenem Land, in dem eine Veranstaltung ausgetragen<br />
wird, sowie in anderen Ländern mit hohem Zuschauerinteresse<br />
eine Live-Übertragung geben.<br />
208.3.2 Produktions- und Technikkosten<br />
Ohne anderslautende Übereinkunft zwischen dem Nationalen Skiverband<br />
und der Agentur/Firma, die die Rechte verwaltet, werden die Kosten für<br />
die Produktion des Fernsehsignals zwecks Verwertung der verschiedenen<br />
Rechte durch die Fernsehgesellschaft, die im Land der Veranstaltung die<br />
Rechte erworben hat, oder eine durch den Inhaber der Rechte mit der<br />
Produktion des Signals beauftragte Gesellschaft übernommen. In bestimmen<br />
Fällen kann der Veranstalter oder der Nationale Skiverband diese<br />
Kosten übernehmen.<br />
In Bezug auf jedes im Rahmen dieser Bestimmung gewährte Recht ist je<br />
nach Fall zwischen der Produktionsgesellschaft oderder Agentur/Firma,<br />
die die Rechte verwaltet, eine Übereinkunft über die Technikkosten zu<br />
treffen, die von jenen Gesellschaften zu zahlen sind, die die Rechte erworben<br />
haben und Zugriff auf das Fernsehsignal (Originalbild und -ton ohne<br />
Kommentar) wünschen. Dies gilt auch für jegliche andere angeforderte<br />
Produktionkosten.<br />
208.3.3 Kurzausschnitte<br />
Kurzausschnitte, die Gesellschaften ohne Rechte Nachrichtenzugang gewähren,<br />
sind den Fernsehgesellschaften gemäss den nachfolgenden Regeln<br />
zur Verfügung zu stellen. Es wird dabei festgehalten, dass in einigen<br />
Ländern die Ausstrahlung von Kurzausschnitten in Nachrichtensendungen<br />
durch die nationale Gesetzgebung geregelt wird. Diese Kurzausschnitte<br />
dürfen ausschliesslich in den zu ihren üblichen Ausstrahlungszeiten angesetzten<br />
Nachrichtensendungen verwendet, nicht aber archiviert werden.<br />
a) In Ländern mit gesetzlichen Bestimmungen über den Zugang zu<br />
Nachrichten über Sportveranstaltungen haben diese gesetzlichen Be-<br />
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