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Vorgeschlagene Reihenfolge - FIS

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207.3 Wenn ein Nationaler Skiverband dieses Reglement nicht anwendet oder<br />

es aus speziellen Gründen vorzieht, den Fall der <strong>FIS</strong> zu unterbreiten, kann<br />

die <strong>FIS</strong> die Lizenz des Wettkämpfers sofort einziehen. Der fragliche<br />

Wettkämpfer und/oder sein Nationaler Skiverband habendas Recht, bevor<br />

ein endgültiger Entscheid getroffen wird ein Rechtsmittel zu ergreifen.<br />

207.4 Wenn eine Firma den Namen, den Titel oder das persönliche Bild eines<br />

Wettkämpfers in Verbindung mit Werbung oder Produkten ohne Wissen<br />

und Zustimmung des Wettkämpfers benützt, kann dieser seinem<br />

Nationalen Skiverband oder der <strong>FIS</strong> die Vollmacht geben, wenn nötig<br />

gerichtlich gegen diese Firma vorzugehen. Falls der Wettkämpfer diesen<br />

Schritt unterlässt, zieht die <strong>FIS</strong> daraus den Schluss, dass der Wettkämpfer<br />

der fraglichen Firma die Erlaubnis gegeben hat.<br />

207.5 Der <strong>FIS</strong> Vorstand beurteilt, ob und inwieweit die Regeln betreffend Qualifikation<br />

der Wettkämpfer, Förderung und Werbung sowie Unterstützung<br />

der Wettkämpfer verletzt worden sind.<br />

207.6 In allen Wettkämpfen des <strong>FIS</strong> Kalenders (speziell für die <strong>FIS</strong> Weltcups)<br />

müssen die "<strong>FIS</strong> Werberichtlinien" in Bezug auf die Werbemöglichkeiten<br />

im Wettkampf-, respektive Fernsehbereich eingehalten werden.<br />

Diese vom <strong>FIS</strong> Vorstand festgelegten "<strong>FIS</strong> Werberichtlinien" sind ein<br />

integrierender Bestandteil des <strong>FIS</strong> Vertrages mit Cup-Organisatoren.<br />

208 Verwertung von elektronischen Medienrechten<br />

208.1 Allgemeine Grundsätze<br />

Alle Rechte bezüglich Medien in Verbindung mit den Olympischen Winterspielen<br />

und den <strong>FIS</strong> Weltmeisterschaften gehören dem IOK bzw. der <strong>FIS</strong><br />

und werden in separaten Verträgen geregelt.<br />

208.1.2 Rechte der nationalen Mitgliederverbände<br />

Jeder der <strong>FIS</strong> angeschlossene Nationale Skiverband, der im eigenen Land<br />

eine Veranstaltung im Rahmen des <strong>FIS</strong> Kalenders organisiert, darf als Inhaber<br />

der Rechte bezüglich elektronischer Medien Verträge über den Verkauf<br />

dieser Rechte in Verbindung mit der betreffenden Veranstaltung abschliessen.<br />

Organisiert ein Nationaler Skiverband eine Veranstaltung ausserhalb des<br />

eigenen Landes, so gelten diese Bestimmungen ebenfalls, aber vorbehaltlich<br />

einer gegenseitigen Übereinkunft mit dem Nationalen Skiverband<br />

desjenigen Landes, in dem die Veranstaltung stattfindet.<br />

208.1.3 Förderung des Bekanntheitsgrades<br />

In Absprache mit der <strong>FIS</strong> sollen im besten Interesse der nationalen Skiverbände<br />

Verträge mit dem Zweck vorbereitet werden, den Sportarten Ski<br />

und Snowboarding einen möglichst hohen Bekanntheitsgrad und eine<br />

möglichst breite mediale Abdeckung zu verschaffen.<br />

208.1.4 Zugang zu Veranstaltungen<br />

Bei allen Veranstaltungen ist der Zugang von Personal und dessen Ausrüstung<br />

zu den Medienbereichen auf Inhaber der erforderlichen Akkreditie-<br />

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