Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis
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<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />
Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> ><br />
Anlagen > Anlage 2 > Anhänge > Anhang II<br />
Inhalt: Anhang II - Anforderungen an das Nachlenzsystem (Artikel 5.01 Buchstabe d)<br />
(1) Das Nachlenzsystem muss auf dem Schiff fest installiert sein.<br />
(2) Der Landanschluss der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, muss mit einer Vorrichtung zur Abgabe von<br />
Restladung nach Muster 1 versehen sein.<br />
(3) Das Nachlenzsystem muss vor seiner Inbetriebnahme mit Wasser als Prüfmittel von einer von den zuständigen Behörden<br />
zugelassenen Prüfstelle geprüft werden. Prüfung und Bestimmung der Restmengen erfolgen nach Muster 2. Sollte das System später<br />
umgebaut werden, ist vor erneuter Inbetriebnahme die gleiche Prüfung durchzuführen.<br />
Folgende Restmengen dürfen nicht überschritten werden:<br />
i.<br />
bei Doppelhüllenschiffen<br />
a.<br />
b.<br />
5 Liter im Durchschnitt pro Ladetank,<br />
15 Liter pro Rohrleitungssystem.<br />
ii.<br />
bei Einhüllenschiffen<br />
a.<br />
b.<br />
20 Liter im Durchschnitt pro Ladetank,<br />
15 Liter pro Leitungssystem.<br />
Die als Ergebnis der Prüfung beim Nachlenzen festgestellten Restmengen müssen in einem Nachweis entsprechend Muster 3 eingetragen<br />
werden. Dieser Nachweis muss an Bord des Schiffes mitgeführt werden.<br />
Stand: 03.02.2011 15:00:16<br />
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