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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis

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<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> ><br />

Anlagen > Anlage 2 > Anhänge > Anhang II<br />

Inhalt: Anhang II - Anforderungen an das Nachlenzsystem (Artikel 5.01 Buchstabe d)<br />

(1) Das Nachlenzsystem muss auf dem Schiff fest installiert sein.<br />

(2) Der Landanschluss der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, muss mit einer Vorrichtung zur Abgabe von<br />

Restladung nach Muster 1 versehen sein.<br />

(3) Das Nachlenzsystem muss vor seiner Inbetriebnahme mit Wasser als Prüfmittel von einer von den zuständigen Behörden<br />

zugelassenen Prüfstelle geprüft werden. Prüfung und Bestimmung der Restmengen erfolgen nach Muster 2. Sollte das System später<br />

umgebaut werden, ist vor erneuter Inbetriebnahme die gleiche Prüfung durchzuführen.<br />

Folgende Restmengen dürfen nicht überschritten werden:<br />

i.<br />

bei Doppelhüllenschiffen<br />

a.<br />

b.<br />

5 Liter im Durchschnitt pro Ladetank,<br />

15 Liter pro Rohrleitungssystem.<br />

ii.<br />

bei Einhüllenschiffen<br />

a.<br />

b.<br />

20 Liter im Durchschnitt pro Ladetank,<br />

15 Liter pro Leitungssystem.<br />

Die als Ergebnis der Prüfung beim Nachlenzen festgestellten Restmengen müssen in einem Nachweis entsprechend Muster 3 eingetragen<br />

werden. Dieser Nachweis muss an Bord des Schiffes mitgeführt werden.<br />

Stand: 03.02.2011 15:00:16<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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