Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis

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Seite 76 von 112 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > CDNI > Anlagen > Anlage 2 > Teil C > Kapitel IX > Artikel 9.03 Inhalt: Artikel 9.03 Sammlung und Behandlung an Bord, Abgabe an Annahmestellen (1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in Artikel 9.01 Absatz 1 genannten Abfälle getrennt gesammelt und abgegeben werden. Hausmüll ist wenn möglich getrennt nach Papier, Glas, sonstigen verwertbaren Stoffen und Restmüll abzugeben. (2) Das Verbrennen der in Artikel 9.01 Absatz 1 genannten Abfälle an Bord ist verboten. (3) Die Betreiber von Fahrgastschiffen, die über Bordkläranlagen nach Anhang V verfügen, haben für die ordnungsgemäße Abgabe des Klärschlamms gegen Nachweis gemäß den innerstaatlichen Vorschriften in geeigneter Weise selbst zu sorgen. Stand: 19.07.2012 10:34:30 © Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Seite 77 von 112 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > CDNI > Anlagen > Anlage 2 > Teil C > Kapitel X Inhalt: Kapitel X - Verpflichtungen des Betreibers der Annahmestelle Artikel 10.01 Annahme durch die Annahmestellen Stand: 05.12.2011 15:19:55 © Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />

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Anlagen > Anlage 2 > Teil C > Kapitel IX > Artikel 9.03<br />

Inhalt: Artikel 9.03 Sammlung und Behandlung an Bord, Abgabe an Annahmestellen<br />

(1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in Artikel 9.01 Absatz 1 genannten Abfälle getrennt gesammelt und abgegeben werden.<br />

Hausmüll ist wenn möglich getrennt nach Papier, Glas, sonstigen verwertbaren Stoffen und Restmüll abzugeben.<br />

(2) Das Verbrennen der in Artikel 9.01 Absatz 1 genannten Abfälle an Bord ist verboten.<br />

(3) Die Betreiber von Fahrgastschiffen, die über Bordkläranlagen nach Anhang V verfügen, haben für die ordnungsgemäße Abgabe des<br />

Klärschlamms gegen Nachweis gemäß den innerstaatlichen Vorschriften in geeigneter Weise selbst zu sorgen.<br />

Stand: 19.07.2012 10:34:30<br />

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