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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis

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<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> > Anlagen > Anlage<br />

2 > Teil C > Kapitel IX > Artikel 9.01<br />

Inhalt: Artikel 9.01 Verbot der Einbringung und Einleitung<br />

(1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Hausmüll, Slops, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.<br />

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige<br />

Behörde darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.<br />

(3) Die Einleitung von häuslichem Abwasser ist<br />

a.<br />

b.<br />

für Kabinenschiffe mit mehr als 50 Schlafplätzen ab 1. Januar 2005,<br />

für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 50 Fahrgästen zugelassen sind, ab 1. Januar 2010<br />

verboten. Im Übrigen ist die Einleitung von häuslichem Abwasser in das Gewässer erlaubt.<br />

(4) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Fahrgastschiffe, die über zugelassene Bordkläranlagen verfügen, welche die Grenz- und Überwachungswerte<br />

nach Anhang V einhalten.<br />

(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Seeschiffe in Seehäfen an Seeschifffahrtsstraßen, die den Bestimmungen des Internationalen<br />

Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) unterliegen.<br />

Stand: 19.07.2012 10:34:30<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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