Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis
Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis
Seite 72 von 112 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > CDNI > Anlagen > Anlage 2 > Teil C > Kapitel VIII > Artikel 8.02 Inhalt: Artikel 8.02 Verpflichtungen der Vertragsstaaten (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Annahmemöglichkeiten für Hausmüll a. b. c. an den Umschlagsanlagen oder in Häfen, an den Fahrgastschiffsanlegestellen für die dort anlegenden Fahrgastschiffe, an bestimmten Liegestellen und Schleusen für die durchgehende Schifffahrt bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Annahmestellen für Slops und für den übrigen Sonderabfall in Häfen einzurichten oder einrichten zu lassen. (3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens, bis zu den in Artikel 9.01 Absatz 3 genannten Zeitpunkten Annahmestellen für häusliches Abwasser an bestimmten als Stamm- oder Übernachtungsliegeplatz dienenden Anlegestellen von a. b. Kabinenschiffen mit mehr als 50 Schlafplätzen, Fahrgastschiffen, die zur Beförderung von mehr als 50 Fahrgästen zugelassen sind, einzurichten oder einrichten zu lassen. Stand: 19.07.2012 10:34:30 © Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Seite 73 von 112 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > CDNI > Anlagen > Anlage 2 > Teil C > Kapitel IX Inhalt: Kapitel IX - Verpflichtungen des Schiffsführers Artikel 9.01 Verbot der Einbringung und Einleitung Artikel 9.02 Abweichungen vom Einleiteverbot für häusliches Abwasser Artikel 9.03 Sammlung und Behandlung an Bord, Abgabe an Annahmestellen Stand: 05.12.2011 15:18:01 © Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
- Seite 21 und 22: Seite 21 von 112 Elektronischer Was
- Seite 23 und 24: Seite 23 von 112 Elektronischer Was
- Seite 25 und 26: Seite 25 von 112 Elektronischer Was
- Seite 27 und 28: Seite 27 von 112 Elektronischer Was
- Seite 29 und 30: Seite 29 von 112 Elektronischer Was
- Seite 31 und 32: Seite 31 von 112 Elektronischer Was
- Seite 33 und 34: Seite 33 von 112 Elektronischer Was
- Seite 35 und 36: Seite 35 von 112 Elektronischer Was
- Seite 37 und 38: Seite 37 von 112 Elektronischer Was
- Seite 39 und 40: Seite 39 von 112 Elektronischer Was
- Seite 41 und 42: Seite 41 von 112 Elektronischer Was
- Seite 43 und 44: Seite 43 von 112 Elektronischer Was
- Seite 45 und 46: Seite 45 von 112 Elektronischer Was
- Seite 47 und 48: Seite 47 von 112 Elektronischer Was
- Seite 49 und 50: Seite 49 von 112 Elektronischer Was
- Seite 51 und 52: Seite 51 von 112 Elektronischer Was
- Seite 53 und 54: Seite 53 von 112 Elektronischer Was
- Seite 55 und 56: Seite 55 von 112 Elektronischer Was
- Seite 57 und 58: Seite 57 von 112 Elektronischer Was
- Seite 59 und 60: Seite 59 von 112 Elektronischer Was
- Seite 61 und 62: Seite 61 von 112 Elektronischer Was
- Seite 63 und 64: Seite 63 von 112 Elektronischer Was
- Seite 65 und 66: Seite 65 von 112 Elektronischer Was
- Seite 67 und 68: Seite 67 von 112 Elektronischer Was
- Seite 69 und 70: Seite 69 von 112 Elektronischer Was
- Seite 71: Seite 71 von 112 Elektronischer Was
- Seite 75 und 76: Seite 75 von 112 Elektronischer Was
- Seite 77 und 78: Seite 77 von 112 Elektronischer Was
- Seite 79 und 80: Seite 79 von 112 Elektronischer Was
- Seite 81 und 82: Seite 81 von 112 Seite 1 Laufende N
- Seite 83 und 84: Seite 83 von 112 Elektronischer Was
- Seite 85 und 86: Seite 85 von 112 Elektronischer Was
- Seite 87 und 88: Seite 87 von 112 Elektronischer Was
- Seite 89 und 90: Seite 89 von 112 Elektronischer Was
- Seite 91 und 92: Seite 91 von 112 Elektronischer Was
- Seite 93 und 94: Seite 93 von 112 182 1821 Pflanzlic
- Seite 95 und 96: Seite 95 von 112 Elektronischer Was
- Seite 97 und 98: Seite 97 von 112 4631 4632 Abfälle
- Seite 99 und 100: Seite 99 von 112 551 5510 552 Rohre
- Seite 101 und 102: Seite 101 von 112 6332 Dolomit (Cal
- Seite 103 und 104: Seite 103 von 112 Elektronischer Wa
- Seite 105 und 106: Seite 105 von 112 83 Benzol, Teere
- Seite 107 und 108: Seite 107 von 112 Elektronischer Wa
- Seite 109 und 110: Seite 109 von 112 999 Sammel- und S
- Seite 111 und 112: Seite 111 von 112 Bestätigung des
Seite 72 von 112<br />
<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />
Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> ><br />
Anlagen > Anlage 2 > Teil C > Kapitel VIII > Artikel 8.02<br />
Inhalt: Artikel 8.02 Verpflichtungen der Vertragsstaaten<br />
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Annahmemöglichkeiten für Hausmüll<br />
a.<br />
b.<br />
c.<br />
an den Umschlagsanlagen oder in Häfen,<br />
an den Fahrgastschiffsanlegestellen für die dort anlegenden Fahrgastschiffe,<br />
an bestimmten Liegestellen und Schleusen für die durchgehende Schifffahrt<br />
bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen.<br />
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Annahmestellen für Slops und für<br />
den übrigen Sonderabfall in Häfen einzurichten oder einrichten zu lassen.<br />
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens, bis zu den in Artikel 9.01 Absatz 3 genannten<br />
Zeitpunkten Annahmestellen für häusliches Abwasser an bestimmten als Stamm- oder Übernachtungsliegeplatz dienenden Anlegestellen<br />
von<br />
a.<br />
b.<br />
Kabinenschiffen mit mehr als 50 Schlafplätzen,<br />
Fahrgastschiffen, die zur Beförderung von mehr als 50 Fahrgästen zugelassen sind,<br />
einzurichten oder einrichten zu lassen.<br />
Stand: 19.07.2012 10:34:30<br />
© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes