Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis
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Seite 6 von 112 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > CDNI > Besondere Bestimmungen > Artikel 3 Inhalt: Artikel 3 Verbot der Einbringung und Einleitung (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Schiffsabfälle und Teile der Ladung in die in Anlage 1 genannten Wasserstraßen einzubringen oder einzuleiten. (2) Die Vertragsstaaten tragen dafür Sorge, dass das in Absatz 1 genannte Verbot eingehalten wird. (3) Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit Anlage 2 und den dazugehörigen Anhängen, im Folgenden als "Anwendungsbestimmung" bezeichnet, zulässig. Stand: 19.07.2012 10:34:31 © Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Seite 7 von 112 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > CDNI > Besondere Bestimmungen > Artikel 4 Inhalt: Artikel 4 Annahmestellen (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, an den in Anlage 1 genannten Wasserstraßen ein ausreichend dichtes Netz von Annahmestellen einzurichten oder einrichten zu lassen und dies international abzustimmen. (2) Die Vertragsstaaten führen entsprechend der Anwendungsbestimmung ein einheitliches Verfahren zur Sammlung und zur Abgabe von Schiffsabfällen an den Annahmestellen ein. Das Verfahren schließt für die in Artikel 1 Buchstaben c, d und f genannten Abfälle einen Nachweis über die ordnungsgemäße Abgabe dieser Abfälle ein. Die ordnungsgemäße Abgabe von Slops und Klärschlamm im Sinne des Teils C der Anwendungsbestimmung ist nach den innerstaatlichen Bestimmungen nachzuweisen. (3) Die Annahmestellen sind verpflichtet, die Schiffsabfälle entsprechend dem in der Anwendungsbestimmung festgelegten Verfahren anzunehmen. (4) Die Vertragsstaaten tragen Sorge dafür, dass die Annahmestellen ihrer Annahmepflicht für Schiffsabfälle entsprechend den innerstaatlichen Bestimmungen nachkommen. Stand: 19.07.2012 10:34:29 © Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
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Besondere Bestimmungen > Artikel 4<br />
Inhalt: Artikel 4 Annahmestellen<br />
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, an den in Anlage 1 genannten <strong>Wasserstraßen</strong> ein ausreichend dichtes Netz von Annahmestellen<br />
einzurichten oder einrichten zu lassen und dies international abzustimmen.<br />
(2) Die Vertragsstaaten führen entsprechend der Anwendungsbestimmung ein einheitliches Verfahren zur Sammlung und zur Abgabe von<br />
Schiffsabfällen an den Annahmestellen ein. Das Verfahren schließt für die in Artikel 1 Buchstaben c, d und f genannten Abfälle einen<br />
Nachweis über die ordnungsgemäße Abgabe dieser Abfälle ein. Die ordnungsgemäße Abgabe von Slops und Klärschlamm im Sinne des<br />
Teils C der Anwendungsbestimmung ist nach den innerstaatlichen Bestimmungen nachzuweisen.<br />
(3) Die Annahmestellen sind verpflichtet, die Schiffsabfälle entsprechend dem in der Anwendungsbestimmung festgelegten Verfahren<br />
anzunehmen.<br />
(4) Die Vertragsstaaten tragen Sorge dafür, dass die Annahmestellen ihrer Annahmepflicht für Schiffsabfälle entsprechend den<br />
innerstaatlichen Bestimmungen nachkommen.<br />
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